Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgen... (653.1)
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Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Januar 1966 (Stand 15. Januar 1966) Der Landrat, gestützt auf Art. 61 Ziffer 11 der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 1 Der Kanton Nidwalden tritt dem Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte 1 ) bei. § 2 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest. § 3 1 Die Verordnung vom 14. Januar 1956 über die Erstellung und die Be - nützung von Luftseilbahnen und Skiliften wird aufgehoben. § 4 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss

Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme durch den Landrat in Kraft. 1) SR 743.22; NG 653.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.01.1966 15.01.1966 Erlass Erstfassung A 1966, 57 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 15.01.1966 15.01.1966 Erstfassung A 1966, 57 3
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