Hypothekar-Gesetz (214.3)
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Hypothekar-Gesetz

Hypothekar-Gesetz vom 29. April 1900 (Stand 1. Januar 1987) Zufolge Einführung des Z.G.B.und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Z.G.B. verbleiben aus dem kant. Hypotherkagesetz vom 29. April1900 nachfolgende Bestimmungen: * 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Die zur Zeit des Inkrafttretens des Z.G.B. zu Recht bestehenden Gül - ten und Versicherungen behalten ihre Gültigkeit und unterliegen bezüg - lich Zinsfuss, Kündbarkeit und aller übrigen Verhältnisse den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Art. 22 bis 32 des Schlusstitels des Schweiz. Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten. § 2 1 Die amtliche Güterschatzung ist alle 15 Jahre zu revidieren. Diese Re - vision, sowie die erste Schatzung von Neubauten erfolgt auf Staatskos - ten. § 3 1 Korporationen bedürfen zur Errichtung von Pfandrechten auf ihrem Grundbesitz der Bewilligung des Regierungsrates. 2 Hütten und Gebäude in Gemeinalpen und auf Grundbesitz Dritter dür - fen nicht mit Pfandrechten belastet werden. § 4 1 Nur der wirkliche Besitzer des behafteten bezw. mitbehafteten Grund - stückes, sowie dessen rechtliche Stellvertreter oder Bevollmächtigte sind zur Kündigung und Rückzahlung von Hypotheken, die vor dem 1. Januar 1912 errichtet worden sind, berechtigt, event. zu letzterer ver - pflichtet (unter Vorbehalt von § 24); ebenso ist nur der wirkliche Besitzer einer innerhalb der amtlichen Schatzung haftenden Gült und einer inner- oder ausserhalb derselben haftenden Versicherung, sowie dessen rechtliche Stellvertreter oder Bevollmächtigte zur Kündigung berechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 5 1 Wenn die Eigentümer angrenzender Grundstücke zur Korrektur unge - rader Grenzen, Abrundung der Liegenschaft etc. annähernd gleichwerti - ge Landparzellen vertauschen, so folgen bestehende Hypotheken dem neuen Gesetze. § 6 1 Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger kann gegen einen Miteigentümer der Pfandsache, der nicht Schuldner (Zinser) ist, nur gel - tend gemacht werden, wenn sie auch ihm gegenüber erfolgt, und nur für jenen Betrag für den er aus der Betreibung des Schuldners (Zinsers) nicht bezahlt wurde. § 7 1 Das Hypothekarprotokoll und die Grundbücher und alle daherigen Ausfertigungen, Nachträge, Eintragungen und Bescheinigungen werden von der Notariatskanzlei besorgt. 2 Diese verwaltet nebstdem die im Staatsarchiv liegenden und künftig einzulegenden Depositen von Wertschriften (Leibdinggülten, Kautionen, Werttitel der Gemeinalpen etc.). § 8 1 Die Gebühren für Eintragungen und Ausfertigungen von Grundpfandti - teln fallen in die Staatskasse. 2 Der Amtsnotar hat sich über die nötigen Kenntnisse und Eigenschaften auszuweisen und eine Realkaution von Fr. 10'000 zu leisten und wird auf gewissenhafte Erfüllung der durch Reglement oder Vereinbarung ihm überbundenen Pflichten von Landammannamte beeidigt oder ins Handgelübde genommen. 3 Der Amtsnotar ist dem Amtszwange und der Pflicht zur Übernahme von Vormundschaften nicht unterworfen. 4 Seine Amtsführung ist durch den Regierungsrat in angemessenen Zwi - schenräumen einer Prüfung zu unterziehen. 2
2 Die kantonalrechtliche Gült § 9 1 Durch die Gült ist eine Liegenschaft für eine bestimmte Summe und zwar für Hauptgut und Zins als Unterpfand eingesetzt. § 10 1 Wird ein Teil des Unterpfandes expropriert, so hört auf dem enteigne - ten Teil jedes Grundpfandrecht auf. 2 Die Hypothekargläubiger haben aber ihrem Range nach und zwar vor - ab der Inhaber der ersten, sodann der zweiten Hypothek usw. Anspruch auf den Expropriationsbetrag, welcher bei der Kantonalbank Nidwalden zu deponieren und nach Ablauf der von der Gerichtskommission zu be - stimmenden, durch das Amtsblatt zu veröffentlichenden Einspruchsfrist an die berechtigten Hypothekargläubiger, oder mangels Einsprachen, an den Grundbesitzer auszuzahlen ist. Hypotheken, welche infolge Ex - propriation abbezahlt werden, sind zu löschen. § 11 1 Sind Rieder oder Wälder mit einer Liegenschaft mitverpfändet, so ist die Betreibung für übereingreifende Gültzinse da anzuheben, wo die zinspflichtige Liegenschaft sich befindet. Der mitverpfändete Grundbe - sitz haftet in diesem Falle auch für die Zinse, für welche Betreibung angehoben ist. § 12 1 Die innerhalb der amtlichen Güterschatzung stehenden Gülten können vom Schuldner sowohl, als vom Gläubiger von fünf zu fünf Jahren, auf die Jahrzahl der Errichtung berechnet, gekündigt werden. Wenn Gülten vor ihrem Datum hätten verschrieben werden sollen, so gilt für die Ablö - sung das Datum der Ausfertigung und nicht das angeblich frühere Da - tum. 2 Die Kündigung kann, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, nur auf den 11. November des betreffenden Jahres erfolgen. * 3–4 ... * 3
5 Wird ein Gebäude von der Kantonalen Sachversicherung ausge - schlossen, können auf dem betreffenden Objekt haftende Gülten vom Gläubiger jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden, ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Ab - sätze 1 und 2. * § 13 1 Wenn der Schuldner nach erfolgter Kündigung die betreffende Gült samt Zins vor Martini des betreffenden Jahres abzahlen will, so ist ihm das gestattet; er hat aber in diesem Falle gleichwohl den Zins bis zum folgenden Martini berechnet mit der Kapitalsumme zu entrichten. 2 Bei Rückzahlung von Gülten ist der volle Nennwert derselben (bei Pfundgülten Pfd. 7 = Fr. 3 berechnet) ohne Rücksicht auf den vereinbar - ten Zins, samt den ausstehenden und allfällig laufenden Zinsen bis zum Tage der Abzahlung und den allfälligen Betreibungskosten zu entrich - ten. § 14 1 Wird eine Gült laut Gesetz zur Rückzahlung gekündet, deren zins - pflichtiges Unterpfand vor dem nächstfolgenden Zahlungstermin in anderen Besitz übergeht, so ist dem neuen Liegenschaftserwerber da - von Mitteilung zu machen und die Kündigung im betreffenden Akte vorzumerken. Der Gläubiger kann die Zahlung am neuen Besitzer for - dern und dieser tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Grundbe - sitzers hinsichtlich Rückzahlung und Eigentum der gekündeten Hypo - thek. 2 Bei der Ablösung gekündeter Gülten innert der amtlichen Güterschat - zung ist, sofern die Gült inzwischen in andere Hände übergegangen ist, auf Verlangen die amtliche Bescheinigung richtig erfolgter Kündigung demjenigen vorzuweisen, welcher die Gült dannzumal besitzt, bezw. in Verwahrung hat. 3 Kommt eine gekündete Gült in anderen Besitz, so hat der bisherige Besitzer oder der neue Erwerber von dem Besitzwechsel dem Gült - schuldner unverweilt Kenntnis zu geben. 4
§ 15 1 Der Schuldner kann den Betrag der gekündeten Gült samt Zinsen auf Verfallzeit dem Gültinhaber selbst aushändigen, bezw. aushändigen las - sen, oder aber unter Anzeige an den Gültinhaber bei der Kantonalbank Nidwalden deponieren, wo der Gläubiger den Betrag gegen Abgabe der gekündeten Gült kostenfrei zu Handen nehmen kann. § 16 1 Wenn eine Gült gemäss Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes vom Schuldner abbezahlt ist, so ist demselben der betreffende Gülttitel un - entsiegelt aushinzugeben. § 17 1 Wird eine gemäss §12 gekündete Gült auf nächstfolgenden Zahlungs - termin nicht abbezahlt, so kann der Gültinhaber innert Monatsfrist für Zins und Kapital und daherige Kosten Betreibung auf Grundpfandver - wertung anheben. Unterlässt er dieses, so bleibt die Gült in ihrem Ran - ge fortbestehen. § 18 1 Gülten ausserhalb der amtlichen Güterschatzung können vom Schuld - ner ohne vorherige Kündigung auf beliebige Zeit abbezahlt werden. Im Falle der Rückzahlung sind nebst dem Kapitalbetrag allfällig ausstehen - den verfallene Zinsen und der laufende Zins bis zum Tage der Abzah - lung dem Gläubiger zu entrichten. 2 Der Gläubiger kann Gülten ausserhalb der amtlichen Güterschätzung gemäss § 12 kündigen. * § 19 1 Soll eine Gült in zwei oder mehrere Teile getrennt werden, so ist sol - ches sowohl am betreffenden Gültensatz oder Protokoll als auf dem ur - sprünglichen Gülttitel zu bemerken. Für den oder die auszuschreiben - den Teile sind besondere Titel zu errichten. Für den vordersten Teil der Gült, der den ursprünglichen Vorgang behält, ist die alte Urkunde, mit genannter Bemerkung versehen, beizubehalten. 5
§ 20 1 Bei jeder Handänderung von Liegenschaften, welche mit Hypotheken belastet sind, hat der bisherige Besitzer dem neuen Erwerber eine ge - naue Zinsliste, oder ein Verzeichnis der darauf haftenden Hypotheken mit Angabe der Eigentümer zu behändigen. § 21 1 Wenn von einer Gült dreissig Jahre lang kein Zins bezogen oder gefor - dert werden, so ist dieselbe durch Verjährung erloschen. 2 Wenn ab einer Liegenschaft bis zur Gültenbereinigung der betreffen - den Gemeinde dreissig Jahr lang ohne Widerspruch für eine Gült der Zins entrichtet worden, so hat der Liegenschaftsbesitzer die betreffende Gült abzulösen. 3 Die Versicherung § 22 1 Durch die Versicherung ist ein Grundstück für eine bestimmte Forde - rung oder Leistung mit oder ohne Zins verpfändet, in dem Sinne, dass die versicherte Summe, sofern sie eine verfallene Barforderung decken soll, sowohl vom Gläubiger gekündet, als auch vom Schuldner abbe - zahlt werden kann. § 23 1 Verzisnsliche Versicherungen innerhalb oder ausserhalb der amtlichen Güterschatzung sind unter Beobachtung einer dreimonatlichen Kündi - gungsfrist kündbar. Der Versicherungszins ist gleich dem Gültzins jähr - lich auf Martini (11. November) fällig, sofern nicht ein anderes Zinsda - tum ausdrücklich bedungen und im Versicherungsakt enthalten ist. Wo die Verzinsung der versicherten Summe nicht ausdrücklich bedungen, oder bisher erfolgt ist, gilt dieselbe als unverzinslich. Für Kündigung und Rückzahlung von Versicherungen gelten im übrigen die gleichen Vor - schriften, wie für die Gülten. (§12, Abs. 2, 3, 4; §13, Abs. 2; §14, 15, 17.) 2 Bei Versicherungen für Zahlungen, für die ein bestimmter Zahlungster - min vereinbart ist, hat eine vorherige Kündigung nicht stattzufinden. 6
§ 24 1 Wird eine Liegenschaft freiwillig verkauft oder veräussert, so haftet nebst dem neuen Erwerber der bisherige Inhaber für die einer Ver - sicherung zu Grunde liegende Forderung noch sechs Monate, von dem Zeitpunkt an, wo die betreffende Handänderung dem Versicherungsin - haber mitgeteilt wurde. 2 Wird der frühere Gutsinhaber innert dieser Frist betrieben, so bleibt derselbe bis zum Schluss der Betreibung haftbar. § 25 1 Ablösung und Besitzwechsel von Versicherungen oder von Teilen von Versicherungen, müssen, um Gültigkeit zu haben, auf Angabe des bis - herigen Versicherungsinhabers oder auf Vorlage einer Bescheinigung desselben, dass die Versicherung abbezahlt sei, bezw. einer dritten Person zugeschrieben werden könnte, sowohl am Hypothekarprotokoll resp. am betreffenden Gültensatz, als auf dem Versicherungsakt selbst von der Hypothekarkanzlei vorgemerkt sein. § 26 1 Eine Revision der Schatzung, mit verpfändeten Mobiliar, kann sowohl vom Besitzer des Mobiliars, als auch von Seite eines Hypothekargläubi - gers, dem das Mobiliar mitverpfändet ist, anbegehrt werden. Das dahe - rige Verlangen ist beim Betreibungsamt zu stellen und die Kosten trägt derjenige, welcher die Revision verlangt hat. 2 Wenn das Inventar durch den Gebrauch in Abgang kommt und durch Neuanschaffungen ergänzt oder vermehrt wird, so treten Letztere als Pfand an die Stelle der früheren Inventarstücke. 3 Dem Kreditor ist jederzeit gestattet, das Vorhandensein des in seiner Hypothek mitverpfändeten Mobiliars an Ort und Stelle mit dem Betrei - bungsamte auf seine Kosten zu kontrollieren. § 27 1 Geht das Pfandrecht an der Liegenschaft für eine versicherte Forde - rung infolge betreibungs- oder konkursamtliche Versteigerung des Un - terpfandes ganz oder teilweise verloren, so haftet der Schuldner für den nicht gut gebotenen Teil als laufende Forderung persönlich und ist die - ser Teil im Konkursfall ohne weitere Anmeldung des Gläubigers gleich den übrigen angemeldeten laufenden Schulden in V. Klasse zu kollozie - ren. 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.04.1900 29.04.1900 Erlass Erstfassung A 1900, 297 14.02.1933 14.02.1933 Ingress geändert A 1933, 50 29.04.1973 29.04.1973 § 12 Abs. 2 geändert A 1973, 716 29.04.1973 29.04.1973 § 12 Abs. 3 aufgehoben A 1973, 716 29.04.1973 29.04.1973 § 12 Abs. 4 aufgehoben A 1973, 716 29.04.1973 29.04.1973 § 18 Abs. 2 geändert A 1973, 716 27.04.1986 01.01.1987 § 12 Abs. 5 eingefügt A 1986, 732 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.04.1900 29.04.1900 Erstfassung A 1900, 297 Ingress 14.02.1933 14.02.1933 geändert A 1933, 50

§ 12 Abs. 2 29.04.1973

29.04.1973 geändert A 1973, 716

§ 12 Abs. 3 29.04.1973

29.04.1973 aufgehoben A 1973, 716

§ 12 Abs. 4 29.04.1973

29.04.1973 aufgehoben A 1973, 716

§ 12 Abs. 5 27.04.1986

01.01.1987 eingefügt A 1986, 732

§ 18 Abs. 2 29.04.1973

29.04.1973 geändert A 1973, 716 9
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