Statuten der Stiftung «Weg der Schweiz», statuts de la fondation «Voie Suisse», statut... (321.3)
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Statuten der Stiftung «Weg der Schweiz», statuts de la fondation «Voie Suisse», statuti della fondazione «Via Svizzera», statüts de la fundaziun «Via Svizra»

Statuten der Stiftung «Weg der Schweiz», statuts de la fondation «Voie Suisse», statuti della fondazione «Via Svizzera», statüts de la fundaziun «Via Svizra» vom 8. April 1988 (Stand 8. April 1988) 1 Grundlagen

Art. 1 Name und Rechtsnatur

1 Die unter dem Namen «Stiftung CH91» errichtete Stiftung nach Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird in Anwendung von Art. 85 und 86 des ZGB und aufgrund dieser Statuten weitergeführt unter dem Namen «Stiftung Weg der Schweiz» (Fondation Voie Suisse) (Fon - dazione Via Svizzera) (Fundaziun Via Svizra).

Art. 2 Sitz und Aufsicht

1 Sitz der Stiftung ist Schwyz. Sie steht unter der Aufsicht der Schweize - rischen Eidgenossenschaft.

Art. 3 Zweck

1 Die Stiftung hat den Zweck, aus Anlass der 700-Jahrfeier der Eidge - nossenschaft im Jahre 1991 einen Wanderweg um den Urnersee ge - nannt «Weg der Schweiz», «Voie Suisse», «Via Svizzera», «Via Svizra» in seiner Grundausrüstung zu projektieren und zu bauen, die notwendi - gen Weg- und Landrechte zu erwerben sowie seinen Fortbestand zu si - chern. 2 Der Wanderweg führt vom Rütli über die Gemeinden Seelisberg, Bau - en, Isenthal, Seedorf, Flüelen, Sisikon und Morschach nach Ingenbohl- Brunnen. Jeder Kanton belegt ein Teilstück; die Reihenfolge entspricht jener beim Eintritt in den Bund. Die Länge des Teilstücks spiegelt die gegenwärtige Einwohnerzahl des betreffenden Kantons wieder.

Art. 4 Stifter

1 Stifter sind:
a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft, 1. der Kanton Uri, 2. der Kanton Schwyz, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. der Kanton Unterwalden ob dem Wald, 4. der Kanton Unterwalden nid dem Wald, 5. der Kanton Zug.
b) Alle Kantone, die eine Einlage entsprechend ihrer Grösse und Fi - nanzkraft geleistet haben oder noch leisten werden. 2 Öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften können die Rechte von Stiftern zuerkannt werden, wenn sie eine Einlage in die Stiftung ma - chen und/oder wesentlich zum Entstehen und Bestehen des Wegs der Schweiz beitragen.

Art. 5 Finanzielle Mittel

1 Der Stiftung stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) Einlagen und Beiträge;
b) Stiftungsvermögen und dessen Erträge;
c) Erträge aus den von ihr durchgeführten Aktionen und Anlässen. 2 Organisation

Art. 6 Organe

1 Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Ausschuss des Stiftungsrates;
c) die Geschäftsstelle;
d) die Kontrollstelle.

Art. 7 Stiftungsrat

1 Die Stifter haben das Anrecht, je ein Mitglied des Stiftungsrates zu be - zeichnen.

Art. 8 Aufgaben des Stiftungsrates

1 Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Wahl des Präsidenten und des Vize-Präsidenten;
b) die Wahl des Ausschusses des Stiftungsrates sowie der Kontroll - stelle;
c) die Regelung der Anerkennung der «Rechte von Stiftern» im Sin - ne von Art. 4 Abs. 2;
d) die Oberaufsicht über die gesamte Stiftungstätigkeit; 2
e) den Erlass und die Änderung des Verwaltungsreglementes, das der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten ist;
f) die Festlegung der Grundsätze für Projektverwirklichung und - fi - nanzierung;
g) die Festlegung der Jahresprogramme, der jährlichen Kostenvor - anschläge und Kredite;
h) die Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Aufsichtsbehörde und Entlastung der Geschäftsführungsorgane;
i) der Beschluss der Anträge zur Änderung der Stiftungsstatuten zu Handen der Aufsichtsbehörde;
k) die Entscheidung über die Auflösung der Stiftung und die Ver - wendung eines allfälligen Liquidationserlöses.

Art. 9 Ausschuss des Stiftungsrates

1 Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten und höchstens 6 weite - ren Mitgliedern des Stiftungsrates.

Art. 10 Aufgaben des Ausschusses

1 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Vorbereitung der Geschäfte des Stiftungsrates und den Vollzug seiner Beschlüsse;
b) die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Anstellung des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Geschäfts - stelle und die Festlegung der Pflichtenhefte im Rahmen von Art. 12;
c) die Regelung der Zeichnungsbefugnisse;
d) die Vertretung der Stiftung nach aussen;
e) die Genehmigung von Verträgen mit langfristigen Verpflichtungen oder von solchen, die eine Eintragung ins Grundbuch erfordern;
f) die Freigabe der Projekte zur Ausführung;
g) die Erledigung von Geschäften, die nicht aufgrund von Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.

Art. 11 Die Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und den vom Ausschuss bestimmten Mitarbeitern. 3

Art. 12 Aufgaben der Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Vorbereitung der Geschäfte und den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrat-Ausschusses;
b) die Protokollführung im Stiftungsrat und Ausschuss;
c) die regelmässige Information des Ausschusses über den Fort - schritt der Arbeiten und die Finanzen der Stiftung sowie über alle wichtigen Geschäfte;
d) die laufende Geschäftsführung;
e) die Rechnungsprüfung und Buchhaltung sowie die Finanzplanung und Kostenüberwachung;
f) die Erarbeitung des Jahresprogrammes und der jährlichen Kostenvoranschläge sowie des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung;
g) die Planung, Projektierung und Ausführung der einzelnen Projekte in Zusammenarbeit mit beteiligten Kantonen und Gemeinden;
h) die Koordination der Arbeiten und die Sicherstellung der Termin - einhaltung;
i) die Oberbauleitung.

Art. 13 Kontrollstelle

1 Wählbar als Kontrollstelle ist eine Treuhandgesellschaft, die von der Eidg. Bankenkommission als Revisionsstelle anerkannt ist. 2 Die Kontrollstelle prüft jährlich Betriebsrechnung und Bilanz und erstat - tet ihren Bericht zuhanden des Stiftungsrates und der Stiftungsrechtli - chen Aufsichtsbehörde. 3 Schlussbestimmungen

Art. 14 Auflösung der Stiftung

1 Der Stiftungsrat kann, wenn die Stiftung ihre Aufgaben erfüllt hat, die Auflösung der Stiftung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde beschliessen.

Art. 15 Verwendung des Liquidationserlöses

1 Ein Liquidationserlös ist an Institutionen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen, zu übertragen oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 4
2 Eine Rückgabe der Einlagen an die Stifter ist ausgeschlossen. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.04.1988 08.04.1988 Erlass Erstfassung - 6
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