Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung (111.1)
CH - NW

Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung

Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung vom 5. März 1966 (Stand 5. März 1966) Der Landrat, gestützt auf Art. 61 Ziffer 5 der Kantonsverfassung beschliesst: § 1 1 Wenn eine Behörde aufgrund der in der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 festgesetzten Finanzkompetenzen einen neuen Be - schluss fasst, fallen mit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses alle bisherigen Erlasse oder Teile von Erlassen dahin, die sich auf den glei - chen Gegenstand beziehen; dabei ist der Umstand nicht von Bedeu - tung, dass der bisherige Erlass von einer andern Behörde oder von ei - ner der beschlussfassenden Behörde übergeordneten Gewalt beschlos - sen worden ist. § 2 1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch den Landrat in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.03.1966 05.03.1966 Erlass Erstfassung A 1966, 265 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.03.1966 05.03.1966 Erstfassung A 1966, 265 3
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