Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (751.2)
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Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 23. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 1995) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 27 und 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 1 Abs. 3 und Art. 66 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974

1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Woh - nungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnah - men des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsge - setz ergänzen. 2 Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2 mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behör - den und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton voll - umfänglich zu tragen.

Art. 2 Zusatzverbilligung der Gemeinde

1. Grundsatz 1 Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.

Art. 3 2. Beitragsempfänger

1 Der Landrat kann eine Prioritätenordnung für die Entrichtung der För - derungsmassnahmen festlegen, wenn die verfügbaren Kredite nicht für alle Gesuchsteller ausreichen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen erfüllen. 1) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 3. verfügbare Mittel

1 Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die er - forderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Bei - träge des Kantons).

Art. 5 Vollzug

1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie dieses Gesetzes erforderli - che Verordnung. 2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstel - len, das Verfahren und die Rechtsmittel. 3 Er ist ermächtigt, das Ausmass der Zusatzverbilligung der Gemeinde gemäss Art. 2 zu ändern, um eine Anpassung an die Regelung des Bundes zu gewährleisten.

Art. 6 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1995 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1994, 1755 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.1994 01.01.1995 Erstfassung A 1994, 1755 4
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