Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern
Verordnung über das Baden in öffentlichen Gewässern vom 27. September 1976 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 64 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Öffentliche Strandbäder § 1 Begriff 1 Bäder, die ihre Einrichtungen jedermann gegen Entgelt zur Verfügung stellen, gelten als öffentliche Strandbäder. § 2 Bademeister 1. Anstellung 1 Jedes öffentliche Strandbad ist der Aufsicht eines Bademeisters zu un - terstellen. 2 Für den Fall der Verhinderung des Bademeisters ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. § 3 2. Fähigkeitsausweis 1 Der Bademeister und dessen Stellvertreter müssen im Besitze des Brevets I der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft sein. § 4 3. Aufgaben 1 Der Bademeister hat während der ganzen Dauer des Badebetriebes anwesend zu sein und die Badegäste dauernd zu beaufsichtigen; er darf keiner Tätigkeit nachgehen, welche die Beaufsichtigung beeinträch - tigt. 2 Bei Unfällen oder Gefahr von Unfällen hat er sofort Hilfe zu leisten und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 5 Einrichtungen 1. Nichtschwimmerabteil 1 Das Nichtschwimmerabteil muss deutlich bezeichnet und mindestens durch gut sichtbare Tafeln vom Schwimmerabteil abgegrenzt werden. § 6 2. Rettungs- und Sanitätsmaterial 1 In jedem öffentlichen Strandbad muss mindestens folgendes Rettungs- und Sanitätsmaterial zum sofortigen Einsatz bereit stehen: 1. ein geeignetes Rettungsboot, das nicht ausgemietet werden darf; 2. zwei Rettungsringe mit Sicherheitsseil; 3. zwei Rettungsbälle; 4. eine Rettungsleine; 5. eine Rettungsstange mit Schlaufe; 6. ein Rettungsgurt mit Sicherungsseil; 7. ein Sinkeisen mit Seil und Markierungsblock; 8. eine Taucherbrille und ein Paar Schwimmflossen; 9. zwei Wolldecken; 10. ein Sanitätskasten mit dem gebräuchlichen Sanitätsmaterial; 11. ein Wiederbelebungsgerät (Ambugerät). § 7 3. Telefon 1 Jedes öffentliche Strandbad muss über einen Telefonanschluss verfü - gen. 2 Beim Telefon ist eine Liste mit den Telefonnummern der in der Umge - bung praktizierenden Ärzte, des Kantonsspitals sowie der Kantonspoli - zei anzubringen. § 8 4. Sanitätszimmer 1 In jedem öffentlichen Strandbad muss ein hinreichend grosses Sani - tätszimmer zur Verfügung stehen. 2 Im Sanitätszimmer dürfen ausschliesslich das Sanitätsmaterial und die Einrichtungen für die Erste Hilfe eingelagert werden. 2
2 Private Strandbäder § 9 Begriff 1 Strandbäder, die nur einem eng begrenzten Personenkreis, zum Bei - spiel Gästen eines Hotels usw., zugänglich sind, gelten als private Strandbäder. § 10 Sanitäts- und Rettungsmaterial 1 In den privaten Strandbädern muss mindestens folgendes Rettungs - material zum sofortigen Einsatz bereit stehen: 1. ein Rettungsring mit Sicherheitsseil; 2. zwei Rettungsbälle. § 11 Weitere Vorschriften 1 Sofern der Umfang des Badebetriebes es rechtfertigt, kann das zu - ständige Departement die für die öffentlichen Strandbäder geltenden Vorschriften ganz oder teilweise auch für einzelne private Strandbäder anwendbar erklären. 3 Ausserhalb von Strandbädern § 12 Badeverbote 1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Grundeigentümer und des zuständigen Gemeinderates Badeverbote für bestimmte Uferabschnitte erlassen. 2 Solche Verbote sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Gelände kenntlich zu machen. 4 Straf- und Schlussbestimmungen § 13 Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden vom Strafrichter mit Busse bestraft. * § 14 Vollzug 1 Für den Vollzug sind die Polizeiorgane und die Gemeinderäte verant - wortlich. 3
2 Sie haben jederzeit das Recht, die Strandbäder zu betreten und die Einrichtungen sowie die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. § 15 * ... § 16 Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 1 ) in Kraft. 3 Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung vom 13. Mai 1963 betreffend Schutz der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit beim Badebetrieb. 1) NG 151.1 (heute aufgehoben) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.09.1976 02.12.1976 Erlass Erstfassung A 1976, 1236; 1977, 1297 25.10.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 03.11.2015 01.01.2016 § 15 aufgehoben A 2015, 1771 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.09.1976 02.12.1976 Erstfassung A 1976, 1236; 1977, 1297
§ 13 Abs. 1 25.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
§ 15 03.11.2015
01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771 6
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