Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden
Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand- Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden vom 17. Januar 2006 (Stand 17. Januar 2006) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirt - schaftsgesetz) 1 ) , in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe e der eid - genössischen Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) 2 ) , beschliesst: § 1 Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen 1 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton um - gehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. § 2 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen 1 Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneas - ter-Arten: 1. Cotoneaster salicifolius floccosus 2. Cotoneaster bullatus 3. Cotoneaster franchetti 4. Cotoneaster watereri 5. Cotoneaster watereri «Cornubia» 6. Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer» § 3 Organisation 1 Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst. 2 Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerin - nen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflan - zen. 1) NG 821.1 2) SR 916.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirt - schaft angeordnet. 4 Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Ent - fernung. § 4 Finanzierung 1 Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen. § 5 Ersatzpflanzungen 1 An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet. § 6 Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 17.01.2006 17.01.2006 Erlass Erstfassung A 2006, 98 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 17.01.2006 17.01.2006 Erstfassung A 2006, 98 4
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