Jagdverordnung (651.11)
CH - OW

Jagdverordnung

Jagdverordnung (JagdV) vom 25. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20. Juni 1986 1 ) , Artikel 15 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) vom 29. Februar 1988 2 ) , Artikel 6 des Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz) vom 20. Mai 1973 3 ) sowie Arti kel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , als Verordnung: 1. Geltungsbereich und Organisation

Art. 1

Geltungsbereich und Grundsätze 1 Diese Verordnung regelt: a. die Jagdberechtigung; b. * die Jagdarten und die Patent- und Abschussgebühren; c. die Jagdplanung; d. die Ausübung der Jagd; e. den Wildschutz; f. die Wildschadenverhütung und -vergütung; g. die Wildhut und die Jagdpolizei. 2 Die Jagdbehörden berücksichtigen bei der Planung und Regelung der Jagd die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. 1) SR 922.0 2) SR 922.01 3) GDB 651.14 4) GDB 101.0 OGS 1991, 49

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt die jährlichen Ausfüh rungsbestimmungen über die Jagdausübung. 2 Er ist überdies zuständig für: a. die Wahl der Jägerprüfungskommission und den Erlass der Ausfüh rungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jäger; b. * die Festlegung der Jagd- und Schusszeiten, die Verlängerung der Schonzeiten sowie die Einschränkung der jagdbaren Arten; c. * die Festlegung der Patent- und Abschussgebühren sowie der Ge bühren der Hegejagd; d. * ... e. * den Erlass von Vorschriften über das Gästepatent; f. das Verbot der Jagd aus wichtigen Gründen; g. * den Erlass von Bestimmungen über die Zulassung, die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden; h. den Erlass von Vorschriften über Jagdgeräte, Hilfsmittel und die Be nutzung von Motorfahrzeugen; i. die Bezeichnung der Wildschutzgebiete; k. * den Erlass der Ausführungsbestimmungen über die Hegegemein schaft; l. die Anordnung von Schutzmassnahmen und Schutzzonen; m. die Bewilligung zum Aussetzen von Wild; n. * ... o. die Festlegung der Abschussprämien für Raubwild und jagdbare Vö gel; p. * ... q. * den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdaus übung.

Art. 3

* Bau- und Raumentwicklungsdepartement * 1 Dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement obliegt: * a. die Regelung der Hegejagd (ohne Gebühren) und die Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung nicht heimischer Arten; b. die Bewilligung der Nachtjagd; 2
c. * die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten sowie die Ausrichtung von Prämien für die Be seitigung von Wild (Art. 35 TSG 5 ) ); d. * die Bestellung der freiwilligen Jagdaufseher; e. * die Festlegung der Gebühren für Sonderabschüsse im Banngebiet sowie des Wertersatzes gemäss Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung; f. * gestützt auf das kantonale Wald-Wild Konzept die Festlegung des Abschussplanes im Anhang zu den jährlichen Ausführungsbestim mungen über die Jagdausübung; g. * die Bezeichnung der massgebenden Fachgebiete der Eignungsprü fung im Einzelnen; h. * der Erlass von Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis.

Art. 4

Amt für Wald und Landschaft * 1 Das Amt für Wald und Landschaft ist die Fachstelle für die Wildhut, den Wildschutz und die Jagd. Es vollzieht die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. * 2 Es ist namentlich zuständig für: * a. die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen; b. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug der Jagdpatente und der Jagdfähigkeitsausweise; c. die Erstellung der Jagdplanung und Jagdstatistik; d. die Stellungnahme im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfun gen; e. die Anordnung des Abschusses von streunenden Katzen und Hun den; f. * die Bewilligung zum Halten von Wildtieren nach Anhörung des Kantonstierarztes; g. die Anordnung des Abschusses oder Einfangens schadenstiftender Tiere; h. die Bewilligung zum Präparieren von Tieren geschützter Arten sowie von Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel; i. die Information der Bevölkerung; k. die Aus- und Weiterbildung der Wildhut- und Jagdaufsichtsorgane sowie der Jäger; l. die Festlegung der Vergütung von Wildschäden; 5) SR 916.40 3
m. * die Zulassung zum Sonderabschuss in Jagdbanngebieten; n. * die Wahl der Wildhüter; o. * die Bestimmung der konkreten Hegemassnahmen.

Art. 5

Jagdkommission 1 Die Jagdkommission berät den Regierungsrat, das Bau- und Raument wicklungsdepartement und das Amt für Wald und Landschaft in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des Wild- und Vogelschutzes. * 2 Die Jagdkommission ist vor Erlass oder Änderung des Wald-Wild Kon zeptes immer anzuhören. * 2. Jagdberechtigung

Art. 6

Voraussetzungen 1 Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent. 2 Das Jagdpatent wird nur Personen erteilt, die: a. * das 19. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind; b. * entweder den kantonalen oder einen durch Gegenrechtsvereinba rung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzen; c. eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversi cherung abgeschlossen haben; d. * einen jährlichen Treffsicherheitsnachweis erbringen. 3 Das Jagdpatent kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch Personen erteilt werden, welche sich über einen ohne Gegenrechtsver einbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis ausweisen, wenn sie seit dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben. *

Art. 7

Patentverweigerungsgründe 1 Kein Patent erhalten Personen, welche die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen, insbesondere die: a. Grund zur Annahme bieten, dass sie durch den Gebrauch von Waf fen die öffentliche Sicherheit gefährden; b. * im letzten Jahr wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften verurteilt worden sind; 4
c. in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden sind; d. rechtskräftige Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädigungen und Wertersatzbeträge wegen im Kanton begangener Jagdrechtsverlet zungen nicht bezahlt haben; e. im vergangenen oder laufenden Jahr Aufgeboten zur Hege unbe gründet keine Folge geleistet haben; f. im vergangenen Jahr die Jagdstatistik trotz erfolgter Mahnung nicht abgegeben haben. 2 Die Fristen werden vom 1. Mai des Jahres, für welches das Patent be antragt wird, rückwärts berechnet. 3 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein, so ist das Patent sofort zu entziehen.

Art. 8

Eignungsprüfung 1 Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang erfüllt hat. 2 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement legt die massgebenden Fachgebiete der Eignungsprüfung fest. * 3–4 ... * 5 Der Ausweis über die Eignungsprüfung (Jagdfähigkeitsausweis) verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber die Jagd während zehn Jahren nicht mehr ausgeübt hat. * 6 Die Tätigkeit als Wildhutorgan ist der Jagdausübung gleichgestellt. 3. Jagdarten und Patentgebühren

Art. 9

Jagdarten 1 Es werden folgende Jagdarten unterschieden: a. Hochjagd; b. Niederjagd; c. Wasserwildjagd; d. Winterjagd; e. Hegejagd. 5
2 Die Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur An passung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.

Art. 10

Patentarten 1 Für jede Jagdart ist das Patent einzeln zu erwerben. 2 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebenen Jagdarten. 3 Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung im ganzen Kanton. 4 Die Patente für die Wasserwild- und Winterjagd dürfen nur als Zusatzpa tente zum Hoch- oder Niederjagdpatent und nur an Kantonseinwohner er teilt werden.

Art. 10a

* Gästepatent 1 Einladungsberechtigt ist, wer die betreffende Patentart gelöst hat und entweder einen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Obwalden oder einen im Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt und im Kanton gesetzli chen Wohnsitz hat. 2 Je Jagdart darf eine einladungsberechtigte Person höchstens einen Gast einladen. Die Gültigkeit des Gästepatentes entspricht grundsätzlich der Dauer der jeweiligen Jagd. 3 Der Gast muss sich über einen Jagdfähigkeitsausweis, einen aktuellen, anerkannten Treffsicherheitsnachweis sowie eine vorschriftsgemässe Haftpflichtversicherung ausweisen. Er hat unter Nennung des einladen den Patentinhabers ein persönliches Gästepatent zu lösen. Er ist nur im Beisein und mit Zustimmung des einladenden Patentinhabers berechtigt, Abschüsse auf dessen Abschusskontingent zu tätigen. * 4 Der Regierungsrat kann die Patentdauer sowie die Zahl und das Ab schusskontingent der Gäste einschränken sowie nähere Vorschriften, ins besondere über die Meldetermine, die Jagdbegleitung, den Einsatz der Jagdhunde, die Markierungspflichten und die Trophäenschau erlassen.

Art. 11

Jagdbare Arten 1 Als jagdbar gelten die Wildarten, die in der Jagdgesetzgebung des Bun des als solche aufgeführt sind. * 6
2 Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. 3 Der Regierungsrat legt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung fest, welche Wildarten auf welcher Jagdart erlegt werden dürfen. Er regelt den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere so wie der Altvögel während der Brutzeit.

Art. 12

* Gebührenrahmen 1 Kantonseinwohner, die spätestens seit dem 1. Januar des Vorjahres den gesetzlichen Wohnsitz im Kanton haben, entrichten Gebühren in nachste hendem Rahmen (Beträge in Fr.): a. * für das Hochjagdpatent 250.– bis 550.– b. für das Niederjagdpatent 350.– bis 500.– c. für das Wasserwildjagdpatent 80.– bis 200.– d. für das Winterjagdpatent 30.– bis 100.– e. für Sonderabschüsse im Banngebiet 100.– bis 1000.– 2 Gäste bezahlen für das Gästepatent eine Gebühr von Fr. 100.– bis 500.–. 3 Für das Hochjagd- und Niederjagdpatent bezahlen ausserkantonale Pa tentbewerber, die nachweisen, dass sie während mindestens 15 Jahren im Kanton gewohnt haben, höchstens die dreifache, übrige ausserkanto nale und ausländische Patentbewerber höchstens die fünffache Gebühr. 4 Der Regierungsrat legt die Patentgebühren im Einzelnen in den jährli chen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest. 5 Für ausserkantonale und ausländische Jäger kann die durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement festzulegende Gebühr für Sonderab schüsse im Banngebiet höchstens verfünffacht werden. *

Art. 12a

* Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig er legtes Wild 1 Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt zwischen Fr. 1.– und 5.– pro Kilogramm sauber ausgeweidet mit Haupt und Trophäe. 2 Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rot wild beträgt die Taxe zwischen Fr. 3.– und 7.– pro Kilogramm. 7
3 Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild beträgt die Taxe zwischen Fr. 20.– und 1 200.–. 4 Der Regierungsrat legt die Abschussgebühren im Einzelnen in den jähr lichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.

Art. 13

Hegejagdgebühren 1 Für eine Hegejagd hat der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.– und zu sätzlich für erlegtes Schalenwild eine Abschussgebühr zu entrichten.

Art. 14

Rückerstattung 1 Die Patentgebühren und Zuschläge werden zurückerstattet, wenn: a. der Jagdberechtigte die Jagd infolge Tod, Krankheit, Unfall oder Mili tärdienst nicht ausüben konnte; b. dem Jagdberechtigten das Patent vor Beginn der Jagd verweigert oder entzogen werden musste; c. die Jagd behördlich untersagt werden musste. Dabei werden zehn Prozent Verwaltungskostenanteil in Abzug gebracht. 2 Kann die Jagd nur teilweise ausgeübt werden, so besteht kein Rücker stattungsanspruch.

Art. 15

Verwendung der Gebühren 1 Der Ertrag aus den Jagdgebühren und dem Erlös der Hegeabschüsse, Fallwildentschädigungen und den Taxen der Fehlabschüsse wird vorab verwendet für: a. die Wildhut; b. die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger; c. die Förderung der weidgerechten Jagd; d. die Information der Bevölkerung über die Lebensweise der wildle benden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz; e. die Hege und Pflege des Wildes; f. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes der freilebenden Tiere; g. Verhütung und Vergütung von Wildschäden; h. die Forschung im allgemeinen Interesse der Jagd. 8
4. Jagdplanung

Art. 16

Planung 1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange passte und natürlich strukturierte Wildbestände zu erhalten. Die Jagdpla nung steht im Einklang mit den jagdlichen Vorgaben des kantonalen Wald-Wild Konzepts. Alle Massnahmen der Jagdbehörde, insbesondere die Abschusspläne, sind darauf auszurichten. Die Jagdplanung wird vom Amt für Wald und Landschaft nach Anhören der für die Landwirtschaft zu ständigen Amtsstelle erarbeitet. * 2 Die Wildbestände, insbesondere die Bestände von Hirsch-, Reh-, Gems- und Steinwild, sind jährlich aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihr Ge sundheitszustand zu überwachen sowie ihre Einwirkungen auf landwirt schaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen. 3 Der Regierungsrat 6 ) bestimmt das dem einzelnen Jäger zustehende Ab schusskontingent. Er kann für bestimmte Arten Höchstabschüsse festle gen. Die unterschiedlichen Verhältnisse nach Gebiet und Wildeinstand sind dabei zu berücksichtigen. 4 Der Regierungsrat kann die Zahl der zugelassenen Jäger beschränken, wenn die Anzahl der Patentbewerber in einem Missverhältnis zum Wild bestand und der möglichen Bejagung steht. In erster Linie sind Patentbe werber auszuschliessen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben.

Art. 17

Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung 1 Der Regierungsrat erlässt alljährlich Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung und regelt darin insbesondere die Patent- und Abschuss gebühren, die Meldetermine, die Jagd- und Schontage, die Schusszeiten, die Irrtumsabschüsse, die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten, die Abschuss- und Fallwildstatistik sowie die kantonale Trophäenschau. * 2 Im Interesse des Natur-, Landschafts- und Wildschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Tierseuchenpolizei können in diesen Ausfüh rungsbestimmungen besondere Massnahmen, insbesondere die Anord nung von Regulationsmassnahmen oder die Durchführung einer Regulati onsjagd, angeordnet werden. * 6) Gemäss dem per 1. Januar 2016 neu eingefügten Art. 3 Bst. f (OGS 2015, 20) legt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement den Abschussplan fest. Art. 16 Abs. 3 wurde irrtümlich nicht angepasst (siehe Botschaft des Regierungsrats zu einem Nachtrag zur Jagdverordnung vom 3. Februar 2015, S. 18) 9

Art. 18

Hegejagd 1 In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten kann der Abschuss von jagdbaren Tieren zugelassen werden, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Ver hütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. 2 Zur Regelung von Beständen des Steinwildes und weiterer geschützter Arten oder bei Überhandnahme jagdbarer Tierarten kann im Einverständ nis mit dem Bund deren Bejagung angeordnet werden. 3 Im Jagdplan sind das Gebiet, die Zeit und Dauer, das zu erlegende Wild, die Teilnahmeberechtigung und die Art der Durchführung festzulegen. 4 Zur Teilnahme können vom Amt für Wald und Landschaft erfahrene Jä ger zugelassen werden. Die Anzahl der zugelassenen Jäger richtet sich nach der Zahl des zu erlegenden Wildes und nach der Grösse des Jagd gebietes. * 5 Gelangen Wildtiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, ins besondere Damhirsche, Sika- oder Rothirsche aus Gehegen in die freie Wildbahn, so können sie nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des Staates erlegt werden. 5. Ausübung der Jagd

Art. 19

Weidgerechte Jagdausübung 1 Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben. Insbeson dere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht sind und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlos sen ist. Auf beschossenes Wild ist eine fachgerechte und gründliche Nachsuche, nötigenfalls mit einem zugelassenen Schweisshund, durch zuführen. * 2 Bei der Jagd auf Wasserwild hat der Jäger einen Apportierhund oder ein für die Bergung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.

Art. 20

Ausweispflicht 1 Auf der Jagd hat der Jagdberechtigte das Patent, die Spezialbewilligung und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen mit sich zu tragen und auf Verlangen den Organen der Jagdpolizei und der Wildhut sowie jedem anderen Inhaber eines Jagdpatentes, der sich als solcher ausweist, vor zuweisen. 10

Art. 21

Jagdbeihilfe 1 Personen ohne Jagdpatent dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteili gen. Nicht unter dieses Verbot fallen die Trägerdienste und das Führen von Jagdhunden auf der Nachsuche. 2 Zu Nachsuchezwecken aufgebotene Führer von Jagdhunden sind be rechtigt eine Waffe zu führen. Für sie gelten die Bestimmungen gemäss

Art. 6 Abs. 2 Bst. c und d dieser Verordnung.

*

Art. 22

Jagdverbote 1 Die Jagd ist zu folgenden Zeiten verboten: a. an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; b. an Schontagen; c. zur Nachtzeit; d. ausserhalb der festgelegten Jagdzeit. 2 Die Jagd ist in folgenden Gebieten verboten: a. wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind; b. in Wohnsiedlungen, in Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung; c. in Baumschulen, Park-, Garten-, Obst- und Gemüseanlagen ohne Bewilligung des Eigentümers oder Pächters; d. in den Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilli gung; e. in Gebieten, die aus überwiegendem öffentlichen Interesse vom Re gierungsrat gesperrt werden. 3 Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändi gung verendeten Wildes können diese zeitlichen und örtlichen Beschrän kungen überschritten werden. In den Bann- und Schongebieten dürfen diese Tätigkeiten jedoch nur in Begleitung eines Wildhüters, eines Polizei angehörigen oder, auf entsprechende Weisung eines Wildhüters hin, in Begleitung eines freiwilligen Jagdaufsehers ausgeübt werden. * 4 Für die Nieder- und die Winterjagd sowie für die Regulationsjagd kann das Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Nachtjagd bewilligen. * 5 Der Regierungsrat kann die Jagd aus wichtigen Gründen ganz oder ge bietsweise verbieten. 11

Art. 23

Jagdwaffen 1 Für die Jagd dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die jederzeit funkti onstüchtig und gut unterhalten sind. Für die Betriebssicherheit sind die Jagdausübenden selber verantwortlich. * 2 Kugelläufe müssen ein Kaliber von mindestens 5,6 mm aufweisen. 3 Als Jagdwaffen sind erlaubt: a. ein- oder zweiläufige Kugelgewehre; b. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem oder zwei Schrotläufen; c. ein- oder zweiläufige Schrotflinten; d. zweischüssige automatische Schrotflinten; e. Repetierkugelwaffen. 4 Für die Hegejagd legt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, je nach Bedarf, die zulässigen Waffen- und Munitionsarten fest. * 5 Faustfeuerwaffen dürfen nur für den Fangschuss verwendet werden. Der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuerwaf fe auf sich zu tragen. 6 ... *

Art. 24

Munition 1 Für die Jagd auf Rotwild, Gemsen und Murmeltiere ist nur die Kugelpa trone zugelassen. 2 Jagdkugelpatronen müssen mindestens 450 Joule Auftreffenergie auf eine Distanz vom 100 m aufweisen. Das Geschossgewicht darf nicht we niger als 2,9 g betragen. 3 Für die folgenden Wildarten sind höhere Mindestwerte verlangt: Wildart E in Joule Distanz/m Geschoss/g Rotwild, Steinwild und Schwarzwild 2 000 200 9,0 g Gemswild 1 500 150 6,0 g Rehwild 1 200 100 3,5 g 4 Auf der Nieder-, Wasserwild- und Winterjagd dürfen Schrotpatronen mit höchstens 18,2 mm (Kaliber 12) und Schrote von höchstens 4,5 mm ver wendet werden. 5 Für die Jagd auf Schwarzwild ist das Flintenlaufgeschoss gestattet. 12
6 Vollmantelgeschosse sowie nicht für den Jagdgebrauch konzipierte Mu nition sind verboten. *

Art. 24a

* Schussdistanzen 1 Es gelten folgende maximale Schussdistanzen: a. für den Schrotschuss sowie für Flintenlaufgeschosse 35 Meter; b. für den Kugelschuss 200 Meter. 2 Beim Schätzen der Schussdistanzen werden Schätzfehler von maximal 10 Prozent zugestanden.

Art. 25

* Jagdhunde 1 Auf der Jagd sind nur Jagdhunde zugelassen. Der Regierungsrat erlässt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen Vorschriften über Zulassung, Verwendung und Ristmass von Jagdhunden.

Art. 26

Jagdgeräte, Hilfsmittel, Motorfahrzeuge 1 Der Regierungsrat erlässt in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung Vorschriften über die zulässigen Jagdgeräte, Wildfallen und die Benutzung von Motorfahrzeugen für die Jagdaus übung. Er kann zeitliche Fahrverbote anordnen, aber auch Erleichterun gen für den Abtransport des erlegten Wildes festlegen.

Art. 27

Eigentum am erlegten Wild 1 Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger. 2 Das von der Wildhut erlegte Wild verfällt dem Kanton. 3 Erlegtes Wild ist nach den Grundsätzen der Fleischhygiene zu behan deln und ordnungsgemäss zu verwerten. Wild in der Decke darf nicht mit anderem Fleisch in Berührung gebracht werden. 6. Wildschutz

Art. 28

Schutz der Lebensräume 1 Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes. 13
2 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die regional bedeutende Lebensräume und Schutzgebiete wildlebender Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, ist im Rahmen der Umweltverträglich keitsprüfung die Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft einzu holen. *

Art. 29

Schutzgebiete 1 Der Regierungsrat bezeichnet kantonale Wildschutzgebiete, die der Stärkung lokal schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürli chen Bestandesstruktur und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störun gen dienen.

Art. 30

Hegemassnahmen 1 Um den Ansprüchen des Wildes nach Nahrung, Deckung und Schutz zu genügen, sind vom Amt für Wald und Landschaft nach vorgängiger Anhö rung der interessierten Stellen die entsprechenden Hegemassnahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und Äsungsbedingungen im Hin blick auf Notzeiten zu ergänzen. * 2 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Aus führungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft und regelt damit die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemit tel. Der Kanton stellt jährlich die erforderlichen Hegemittel zur Verfügung. 3 Der Jäger hat den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mit hilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten.

Art. 31

Schutz vor Störung 1 Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, so kann der Regierungsrat Schutzmassnahmen anordnen oder Schutzzonen erlassen. 2 Das Amt für Wald und Landschaft regelt den Abschuss von streunenden Katzen und Hunden. *

Art. 32

Aussetzen von Wildtieren 1 Das Aussetzen von jagdbaren Tieren bedarf einer Bewilligung. 14

Art. 33

Halten von Wildtieren 1 Das Halten von Wildtieren bedarf einer Bewilligung.

Art. 34

Wildkrankheiten 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement trifft die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten. * 7. Wildschaden

Art. 35

Verhütung 1 Der Kanton trifft zumutbare Massnahmen, um Wildschäden zu verhüten. Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Inter essen, insbesondere die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. Das Amt für Wald und Landschaft kann den Abschuss oder das Einfangen einzelner Tiere, die Schaden stif ten, anordnen. * 2 Der Kanton kann Beiträge an die Kosten von Verhütungsmassnahmen Dritter gegen Wildschäden ausrichten.

Art. 36

Selbsthilfe 1 Grundeigentümern und Pächtern oder von ihnen beauftragten Jagdbe rechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet: a. jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen; b. im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen; c. * zur Verhütung von Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen, Stare und Amseln (Art. 9 Abs. 1 JSV) ausserhalb der Brutzeit zu erlegen.

Art. 37

Vergütung 1 Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Er leistet Abgeltung für den durch geschütztes Wild verursachten Schaden im Rah men der Bundesgesetzgebung. 15
2 Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zu mutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt. 3 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann in besonderen Fäl len für die Schätzung des Schadens einen Ausschuss aus der Jagdkom mission beiziehen, dem je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirt schaft und der Jäger angehören. * 4 Für den Abschuss von Raubwild und von jagdbaren Vögeln, die Scha den verursachen, können Abschussprämien ausgerichtet werden. 8. Wildhut und Jagdpolizei

Art. 38

Wildhüter 1 Das Amt für Wald und Landschaft wählt die Wildhüter für die eidgenössi schen und kantonalen Schutzgebiete und das offene Jagdgebiet. Sie wer den durch den Amtsvorsteher vereidigt. * 2 Die Wildhüter sind dem Amt für Wald und Landschaft unterstellt. Sie un terstützen dieses bei der Erfüllung seiner Aufgaben. * 3 Wildhüter üben Funktionen der Hege, der Jagdplanung und der Jagdpo lizei aus. Sie unterstützen die Aufgaben des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes sowie der Forstpolizei.

Art. 39

Freiwillige Jagdaufseher 1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann für das offene Jagd gebiet ausser der amtlichen Wildhut eine freiwillige Jagdaufsicht aus zu verlässigen Jägern bestellen. Die freiwilligen Jagdaufseher haben dem Departementsvorsteher das Handgelübde abzulegen. * 2 Sie unterstützen die Wildhüter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Nä here wird in den Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft geregelt.

Art. 40

Jagdpolizei 1 Zur Ausübung der Jagdpolizei sind amtlich verpflichtet: a. der Jagdverwalter; b. die Wildhüter; c. die freiwilligen Jagdaufseher; 16
d. * die Polizeiangehörigen; e. der kantonale Fischereiaufseher; f. * die Angestellten des Amts für Wald und Landschaft des Kantons und die Revierförster der Gemeinden. 2 Sie haben Verletzungen der Jagdvorschriften unverzüglich der Strafbe hörde anzuzeigen. 3 Ausserdem haben alle patentierten Jäger Verletzungen der Jagdvor schriften ohne Verzug dem Amt für Wald und Landschaft zu melden. *

Art. 41

Auskunftspflicht 1 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches ver kauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zu ständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Herkunft zu ertei len.

Art. 42

Massnahmen 1 Die Jagdpolizei ist befugt, während der Jagd die Jäger und deren Jagd patente, das erlegte Wild sowie Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel zu kontrollieren. Diese Befug nis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber Personen, welche in ver dächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen. 2 Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, kann die Jagdpolizei Gegenstände beschlagnahmen. Hausdurchsuchungen dürfen nur von der Polizei und den Wildhütern vorgenommen werden. Es gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.

Art. 43

Fallwild 1 Fallwild gehört dem Kanton. 2 Die Trophäe fällt in der Regel dem Finder zu, wenn er das Fallwild dem Amt für Wald und Landschaft oder dem Wildhüter ordnungsgemäss gemeldet hat. *

Art. 44

Schadenersatz 1 Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung dem Kanton Scha den verursacht, hat Ersatz zu leisten. 17
2 Widerrechtlich erlegtes Wild verfällt dem Kanton und es ist hiefür Wer tersatz zu leisten. 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.

Art. 45

Präparation und Markierung 1 Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, bedarf einer Bewilligung des Amts für Wald und Landschaft (Art. 5 Abs. 2 JSV). * 2 Das Amt für Wald und Landschaft kann Aktionen zur Markierung jagdba rer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. * 9. Strafbestimmungen

Art. 46

Strafbestimmung 1 Nach Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes wird bestraft, wer: a. bei einer Anmeldung zur Eignungsprüfung oder bei einem Gesuch um Patenterteilung falsche Angaben macht; b. * eine vorschriftswidrige Jagdwaffe mitführt; c. die Jagd ohne Patent ausübt; d. die Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verletzt; e. die Hegepflicht nicht erfüllt; f. Wildtiere ohne Bewilligung aussetzt; g. ohne Bewilligung wilde Tiere hält; h. der Anzeige- und Meldepflicht nicht nachkommt; i. die Auskunftspflicht verletzt; k. der Jagdpolizei die in Art. 42 dieser Verordnung festgelegten Mass nahmen verweigert, verhindert oder verunmöglicht; l. Fallwild oder widerrechtlich erlegtes Wild, ohne es zu melden, in Besitz nimmt; m. gegen die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdaus übung verstösst. 2 Von jedem rechtskräftigen Strafurteil ist dem Bau- und Raumentwick lungsdepartement eine Kopie zuzustellen. * 18

Art. 47

Entzug oder Verweigerung des Jagdpatentes * 1 Das Jagdpatent kann vom Amt für Wald und Landschaft für ein bis zehn Jahre entzogen oder verweigert werden, wenn der Patentbewerber: * a. fahrlässig ein in Art. 17 JSG genanntes Vergehen begangen hat; b. gestützt auf Art. 7 des kantonalen Jagdgesetzes oder auf Art. 46 dieser Verordnung bestraft wurde. 10. Rechtsschutz

Art. 48

* ... 11. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 49

Übergangsrecht 1 Von der Eignungsprüfung sind Patentbewerber, die das Jagdpatent vor dem Jahre 1961 und zudem in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens einmal besessen haben, befreit. 2 Jäger, die vor 1977 das Obwaldner Jagdpatent erworben haben, werden auf Grund der früheren Anerkennung des Luzerner Jagdfähigkeitsauswei ses, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, weiterhin zur Jagd ausübung im Kanton zugelassen.

Art. 50

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Jagdverordnung vom 28. Juni 1973 7 ) , werden aufgehoben.

Art. 51

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt 8 ) . 7) OGS 1974, 70 8) Vom Regierungsrat auf 1. Juni 1991 in Kraft gesetzt; vom Eidgenössischen Depar tement des Innern am 18. Juni 1991 genehmigt 19
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 49 geändert durchNachtrag vom 19. November 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (OGS 1999, 48),Nachtrag vom 28. Januar 2005, in Kraft seit 15. März 2005 (OGS 2005, 13 und 21),Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Berei nigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),das Veterinärgesetz vom 2. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 75, OGS 2011, 3),Nachtrag vom 23. April 2015, Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 3. Februar 2015, Kantonsratssitzung vom 23. April 2015 (23.15.03), Volksabstimmung vom 18. Oktober 2015 (OGS 2015, 35, 50, 52 und 56), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 20 und 56) 20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.01.1991 01.06.1991 Erlass Erstfassung OGS 1991, 49 19.11.1998 01.03.1999

Art. 2 Abs. 2, c.

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 2 Abs. 2, e.

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 2 Abs. 2, n.

aufgehoben OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 2 Abs. 2, p.

aufgehoben OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 2 Abs. 2, q.

eingefügt OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 3

totalrevidiert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 6 Abs. 2, a.

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 6 Abs. 2, b.

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 6 Abs. 2, d.

aufgehoben OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 6 Abs. 3

eingefügt OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 7 Abs. 1, b.

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 8 Abs. 3

aufgehoben OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 8 Abs. 4

aufgehoben OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 8 Abs. 5

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 10a

eingefügt OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 12

totalrevidiert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 22 Abs. 4

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 23 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 23 Abs. 4

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 23 Abs. 6

aufgehoben OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 25

totalrevidiert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 34 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 37 Abs. 3

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 38 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 39 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 46 Abs. 1,

b. geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 46 Abs. 2

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 47

Titel geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 47 Abs. 1

geändert OGS 1999, 48 19.11.1998 01.03.1999

Art. 48

aufgehoben OGS 1999, 48 28.01.2005 15.03.2005

Art. 6 Abs. 2, d.

eingefügt OGS 2005, 13 28.01.2005 15.03.2005

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2005, 13 21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 15.03.2007 01.08.2007

Art. 22 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 40 Abs. 1,

d. geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 40 Abs. 1,

f. geändert OGS 2007, 13 02.12.2010 01.01.2011

Art. 3 Abs. 1, c.

geändert OGS 2010, 75 02.12.2010 01.01.2011

Art. 4 Abs. 2, f.

geändert OGS 2010, 75 23.04.2015 01.01.2016

Art. 1 Abs. 1, b.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2, b.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2, c.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2, d.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2, g.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2, k.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3

Titel geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3 Abs. 1, d.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3 Abs. 1, e.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3 Abs. 1, f.

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3 Abs. 1, g.

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 3 Abs. 1, h.

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 4

Titel geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 4 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 4 Abs. 2,

m. geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 4 Abs. 2, n.

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 4 Abs. 2, o.

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 5 Abs. 2

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 6 Abs. 2, b.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 6 Abs. 2, d.

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2, a.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2, b.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2, c.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2, d.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2, e.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 8 Abs. 2, f.

aufgehoben OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 10a Abs. 3

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 22
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.04.2015 01.01.2016

Art. 12 Abs. 1,

a. geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 12 Abs. 5

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 12a

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 16 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 17 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 17 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 18 Abs. 4

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 19 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 21 Abs. 2

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 22 Abs. 3

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 22 Abs. 4

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 23 Abs. 4

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 24 Abs. 6

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 24a

eingefügt OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 28 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 30 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 31 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 34 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 35 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 36 Abs. 1,

c. geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 37 Abs. 3

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 38 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 39 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 40 Abs. 1,

f. geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 40 Abs. 3

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 43 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 45 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 46 Abs. 2

geändert OGS 2015, 20 23.04.2015 01.01.2016

Art. 47 Abs. 1

geändert OGS 2015, 20 23
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.01.1991 01.06.1991 Erstfassung OGS 1991, 49

Art. 1 Abs. 1, b.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 2 Abs. 2, b.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 2 Abs. 2, c.

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 2 Abs. 2, c.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 2 Abs. 2, d.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 2 Abs. 2, e.

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 2 Abs. 2, g.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 2 Abs. 2, k.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 2 Abs. 2, n.

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48

Art. 2 Abs. 2, p.

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48

Art. 2 Abs. 2, q.

19.11.1998 01.03.1999 eingefügt OGS 1999, 48

Art. 3

19.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert OGS 1999, 48

Art. 3

23.04.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 20

Art. 3 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 3 Abs. 1, c.

02.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 75

Art. 3 Abs. 1, d.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 3 Abs. 1, e.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 3 Abs. 1, f.

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 3 Abs. 1, g.

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 3 Abs. 1, h.

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 4

23.04.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 20

Art. 4 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 4 Abs. 2

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 4 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 4 Abs. 2, f.

02.12.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 75

Art. 4 Abs. 2,

m. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 4 Abs. 2, n.

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 4 Abs. 2, o.

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 5 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 5 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 5 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 6 Abs. 2, a.

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 6 Abs. 2, b.

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 6 Abs. 2, b.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 6 Abs. 2, d.

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48

Art. 6 Abs. 2, d.

28.01.2005 15.03.2005 eingefügt OGS 2005, 13 24
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 6 Abs. 2, d.

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 6 Abs. 3

19.11.1998 01.03.1999 eingefügt OGS 1999, 48

Art. 7 Abs. 1, b.

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 8 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 2, a.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 2, b.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 2, c.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 2, d.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 2, e.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 2, f.

23.04.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 20

Art. 8 Abs. 3

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48

Art. 8 Abs. 4

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48

Art. 8 Abs. 5

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 10a

19.11.1998 01.03.1999 eingefügt OGS 1999, 48

Art. 10a Abs. 3

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 11 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 12

19.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert OGS 1999, 48

Art. 12 Abs. 1,

a. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 12 Abs. 5

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 12a

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 16 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 16 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 17 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 17 Abs. 1

28.01.2005 15.03.2005 geändert OGS 2005, 13

Art. 17 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 17 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 18 Abs. 4

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 19 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 21 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 22 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 22 Abs. 3

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 22 Abs. 4

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 22 Abs. 4

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 23 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 23 Abs. 4

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 23 Abs. 4

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 23 Abs. 6

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48

Art. 24 Abs. 6

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 24a

23.04.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 20

Art. 25

19.11.1998 01.03.1999 totalrevidiert OGS 1999, 48 25
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 28 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 30 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 31 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 34 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 34 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 35 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 36 Abs. 1,

c. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 37 Abs. 3

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 37 Abs. 3

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 38 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 38 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 38 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 39 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 39 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 40 Abs. 1,

d. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 40 Abs. 1,

f. 15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 40 Abs. 1,

f. 23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 40 Abs. 3

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 43 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 45 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 45 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 46 Abs. 1,

b. 19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 46 Abs. 2

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 46 Abs. 2

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 47

19.11.1998 01.03.1999 Titel geändert OGS 1999, 48

Art. 47 Abs. 1

19.11.1998 01.03.1999 geändert OGS 1999, 48

Art. 47 Abs. 1

23.04.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 20

Art. 48

19.11.1998 01.03.1999 aufgehoben OGS 1999, 48 26
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