Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (853.11)
CH - NW

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salz - verkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kanto - nalen Salzregale.

Art. 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinba - rung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalien, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rhein - salien genannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

1 Die Rheinsalien erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalge - bühren.

Art. 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalien für die verschiedenen Salzarten sol - len einheitlich gestaltet werden. 2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalien regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
c) die Kontrollstelle der Rheinsalien.

Art. 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwal - tungsrat der Rheinsalien. 2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;
b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalien entstandenen Vertriebs- und Verwaltungs - kosten;
d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver - einbarung. 3 Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a) bis d) sind nur die Verwaltungs - ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinba - rung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalien übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. 2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
a) Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re - galgebühr;
c) Auszahlung der Regalgebühren;
d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwir - kung der Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenös - sischen Instanzen;
f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beraten - der Stimme. 2

Art. 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalien hat folgende Aufgaben:
a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;
b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rhein - salien über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hin - blick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalge - bühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet. 2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten. 3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha - ben 1 ) , ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7, Abs. 3 sinngemäss anwendbar. 2 ) 2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalien zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundes - rates ein.

Art. 12 1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungs -

frist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 1) Vom Landrat genehmigt am 13. Juli 1974 2) Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thur - gau, Tessin, Wallis, Neuenburg, Genf. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung A 1974, 1265 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung A 1974, 1265 5
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