Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds (191.11)
CH - NW

Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds vom 8. Februar 1964 (Stand 12. Januar 1983) Erlassen vom Landrat. § 1 1 Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch die Finanzdirektion verwaltet. 2 Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr. 50'000. 3 Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden. § 2 1 Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden: 1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung; 2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden; 3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton; 4. für die Kosten der Fondsverwaltung. § 3 1 Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung 1 ) kön - nen unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mit - teln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbe - zahlt werden. 2 Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton nie - dergelassene Studenten der Theologie berechtigt. 3 Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat. § 4 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesan - fonds vom 4. Oktober 1917. 1) nun erlassen: NG 311.4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.02.1964 08.02.1964 Erlass Erstfassung A 1964, 143 12.01.1983 12.01.1983 § 2 Abs. 1, 3. geändert A 1983, 43 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.02.1964 08.02.1964 Erstfassung A 1964, 143

§ 2 Abs. 1, 3. 12.01.1983

12.01.1983 geändert A 1983, 43 3
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