Geschäftsordnung des Kantonsrats (132.11)
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Geschäftsordnung des Kantonsrats

Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR) vom 21. April 2005 (Stand 1. Juli 2012) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 des Kantonsratsgesetzes vom 21. April 2005 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Erste Sitzung des Amtsjahres 1 Die erste Sitzung eines Amtsjahres wird von der Ratsleitung einberufen. 2 Sie wird von der abtretenden Ratspräsidentin oder dem abtretenden Ratspräsidenten, oder wenn diese nicht mehr dem Rat angehören, vom ratsältesten anwesenden Mitglied eröffnet. 3 Die Konstituierung an der ersten Sitzung des Amtsjahres wird sachge mäss wie die Konstituierung zu Beginn der Amtsdauer durchgeführt.

Art. 2

Vereidigung 1 Der oder die Vorsitzende nimmt der zu Beginn der Amtsdauer neu gewählten Ratspräsidentin oder dem neu gewählten Ratspräsidenten den Eid oder das Gelübde ab. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt die Ratsmitglieder sowie die Mitglieder des Regierungsrats.

Art. 3

Verhinderung an der Sitzungsteilnahme 1 Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat dies bis zur Sitzung der Rats präsidentin oder dem Ratspräsidenten oder der Staatskanzlei mitzuteilen. 1) GDB 132.1 OGS 2005, 28

Art. 4

Ausstandsregeln 1 Bei Vorliegen eines Ausstandsgrundes hat das betroffene Mitglied des Kantonsrats oder Regierungsrats den Sitzungssaal vor der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen. 2 Ausgenommen von der Ausstandsregel sind Wahlgeschäfte, sofern nur eine einzige Kandidatur vorliegt und diese nicht angefochten wird. 3 Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonsrat über die Ausstandspflicht.

Art. 5

Öffentlichkeit a. Publikum 1 Dem Publikum wird im Ratssaal ein besonderer Platz zugewiesen. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident mahnt das Publikum nöti genfalls zur Ruhe und sorgt für Disziplin. Wer die Verhandlungen andau ernd stört, wird weggewiesen. 3 Bei beharrlicher oder organisierter Störung wird die Sitzung unterbro chen und die Publikumsplätze werden geräumt.

Art. 6

b. Medien 1 Die bei der Staatskanzlei akkreditierten Medienschaffenden erhalten so weit möglich einen Platz zugewiesen. 2 Die Tätigkeit der Medien darf den Ratsbetrieb nicht stören. 3 Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen von den Verhandlungen bedürfen der Einwilligung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.

Art. 7

c. Information über Kommissionssitzungen 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder ein beauftrag tes Kommissionsmitglied können die Öffentlichkeit schriftlich oder münd lich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen unterrichten. 2 Die Information erfolgt nach Abschluss der Beratungen, wenn die Kom mission nicht anders beschliesst. 3 Die Bekanntgabe kann auch die Kommissionsbeschlüsse, die wesentli chen Anträge sowie die in den Beratungen vertretenen hauptsächlichen Ansichten umfassen. Die Stellungnahme und Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder bleiben vertraulich. 2
4 Die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmerinnen oder Teil nehmer der Kommissionssitzungen greifen dieser Information nicht vor.

Art. 8

Sitzungseinladung 1 Mindestens zehn Tage vor der Sitzung werden Ort und Zeit sowie Ver handlungsgegenstände im Amtsblatt veröffentlicht und die Einladung an die Ratsmitglieder zusammen mit den Verhandlungsunterlagen versandt. 2 Unterlagen, die sich für eine Zustellung nicht eignen, werden während zwei Wochen vor der Sitzung zur Einsichtnahme beim Ratssekretariat aufgelegt. 3 In dringenden Ausnahmefällen können die Einladung und Zustellung von Unterlagen kurzfristig und ohne Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Art. 9

Sitzordnung 1 Die Sitzordnung wird auf Vorschlag des Ratssekretariats von der Rats präsidentin oder vom Ratspräsidenten festgelegt. 2 Die Sitzzuweisung erfolgt nach Gemeinden, und innerhalb der Gemein den nach Amtsalter und Fraktionszugehörigkeit.

Art. 10

Würdiges Verhalten 1 Die Mitglieder des Kantonsrats und des Regierungsrats sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Rats entsprechend verhalten und dies auch durch angemessene Kleidung zum Ausdruck bringen.

Art. 11

Beschlussunfähigkeit 1 Wird von den Stimmenzählenden Beschlussunfähigkeit mangels genü gend anwesender Ratsmitglieder festgestellt, so vertagt sich der Kantons rat. 2. Organisation

Art. 12

Zusammensetzung der Ratsleitung 1 Bei der Bestellung der Ratsleitung gilt, unter angemessener Berücksich tigung von kleinen Fraktionen, sachgemäss der Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze. 3
2 Bei der erstmaligen Wahl einer oder eines Stimmenzählenden in die Ratsleitung findet das geheime Verfahren statt. 3 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ratsleitung teil.

Art. 13

Kommissionszusammensetzung und Stellvertretung 1 Die Kommissionsgrösse beträgt in der Regel zwischen 7 bis 13 Mitglie dern, je nach der Bedeutung und dem Umfang des Beratungsgegen stands. 2 Jede Fraktion ist gemäss dem Verteilschlüssel nach Fraktionsstärke in der Kommission vertreten. Die Geschlechter und die Gemeinden bzw. Regionen sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. 3 Bei ständigen Kommissionen erfolgt die Nomination als verbindlicher Wahlvorschlag der Fraktionen, bei nichtständigen Kommissionen als un verbindlicher Wahlvorschlag. Die nichtständigen Kommissionen werden jeweils zu Beginn des Amtsjahres erneuert. 4 Wenn ein Kommissionsmitglied über längere Zeit nicht an den Verhand lungen einer ständigen Kommission teilnehmen kann, reicht es seinen Rücktritt ein. 5 Eine Stellvertretung in nichtständigen Kommissionen ist nur ausnahms weise bei Vorliegen eines ausserordentlichen Verhinderungsgrundes möglich, wenn die Fraktion sonst nicht vertreten wäre. Die Stellvertretung wird durch das Fraktionspräsidium an das Kommissionspräsidium gemel det.

Art. 14

Redaktionskommission 1 Die Redaktionskommission überprüft die Vorlagen in der Regel nach der ersten Lesung oder bei einmaliger Lesung, bevor sie dem Kantonsrat un terbreitet werden. 2 Sie kann der vorberatenden Kommission oder dem Kantonsrat bei Wi dersprüchen und bei Unklarheiten materielle Änderungen beantragen. 3 Sie kann beiziehen: a. das Präsidium der vorberatenden Kommission; b. Personen aus dem zuständigen Departement und der Staatskanzlei; c. aussenstehende Sprachsachverständige. 4

Art. 15

Kantonsratsvorlagen 1 Vorlagen, die nicht vom Regierungsrat ausgehen, sind durch eine Kom mission oder durch die Ratsleitung vorzubereiten.

Art. 16

Absprache über Zuständigkeiten 1 Zur Klärung der Zuständigkeiten zwischen Kommissionen sprechen sich die Präsidien ab. 2 Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet die Ratsleitung. 3. Ratsdienste und Protokollführung

Art. 17

Verhandlungsbericht 1 Die Staatskanzlei veröffentlicht im Amtsblatt einen Kurzbericht über die Verhandlungen des Kantonsrats.

Art. 18

Kantonsratsprotokoll a. Inhalt 1 Das Kantonsratsprotokoll enthält: a. die Namen der an- und abwesenden Ratsmitglieder, b. die Bezeichnung der Beratungsgegenstände und -unterlagen, c. die nach einer elektronischen Aufzeichnung verfassten Voten und die Anträge der Sprechenden, d. die Ergebnisse der Abstimmungen und gefassten Entscheide des Rats, mit Angabe der Namen bei Abstimmungen unter Namensauf ruf.

Art. 19

b. Aufzeichnung 1 Die Verhandlungen des Kantonsrats werden elektronisch aufgezeichnet. 2 Die elektronische Aufzeichnung dient der Protokollierung und ist nicht öf fentlich. Sie wird zu archivischen Zwecken aufbewahrt. Die Ratsleitung kann in begründeten Fällen eine Abklärung oder Einsichtnahme gestat ten. 3 Die Aufzeichnungen über Beratungen unter Ausschluss der Öffentlich keit gemäss Art. 12 des Kantonsratsgesetzes sind nach der Protokollie rung zu löschen. 5

Art. 20

c. Auflage und Einsprache 1 Der Entwurf des Kantonsratsprotokolls wird in der Regel bis eine Woche vor der nächsten Sitzung im Extranet des Kantonsrats veröffentlicht und bei der Staatskanzlei zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder aufge legt. 2 Die Mitglieder des Kantons- und des Regierungsrats sowie der Oberge richtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin können bis zur über nächsten Kantonsratssitzung schriftlich Einsprache erheben.

Art. 21

d. Genehmigung und Veröffentlichung 1 Die Ratsleitung entscheidet über Einsprachen und genehmigt das Kantonsratsprotokoll. 2 Das genehmigte Kantonsratsprotokoll wird im Internet veröffentlicht und schriftlich bei der Staatskanzlei archiviert. 3 Das Protokoll über die Beratungsgegenstände, welche unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt worden sind, wird nicht veröffentlicht und ge sondert archiviert. 4 Die Staatskanzlei erstellt auf Verlangen Auszüge aus dem Kantons ratsprotokoll. Wenn ein begründetes Interesse glaubhaft gemacht wird, kann die Staatskanzlei bereits Auszüge aus dem Protokollentwurf zur Verfügung stellen.

Art. 22

Kommissionsprotokolle a. Im Allgemeinen 1 Über jede Kommissionssitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. 2 Das Kommissionsprotokoll enthält in der Regel die Namen der Antrag stellenden, die Anträge und die Gründe, die zur Annahme oder Ableh nung geführt haben. Ein Mitglied kann verlangen, dass eine Minderheits meinung oder eine persönliche Erklärung zu Protokoll genommen wird. 3 Die Kommission kann, insbesondere bei referendumspflichtigen Vorla gen, die Führung eines ausführlicheren Protokolls beschliessen. 4 Die Protokollführerin oder der Protokollführer legt den Protokollentwurf der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten innert ei ner Woche vor. Das Protokoll wird so rasch wie möglich zugestellt. 5 Einwendungen von Kommissionsmitgliedern zum Protokoll sind bis zur nächsten Kommissionssitzung bzw. bis zur Kantonsratssitzung möglich. Ohne Einwendungen gilt das Protokoll als genehmigt. 6

Art. 23

b. Einsichtgabe 1 Die Kommissionsprotokolle sind unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 ver traulich. Sie werden, sofern die Kommission nicht anders beschliesst, zu gestellt: a. den Mitgliedern der vorberatenden Kommission; b. dem zuständigen Departement; c. den Fraktionspräsidien auf Verlangen; d. der Staatskanzlei zuhanden der Gesetzesmaterialien und der Kantonsratsakten. 2 Die Staatskanzlei kann nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrats Dritten Einsicht in Kommissionsprotokolle gewähren, soweit ein Interesse im Rahmen der parlamentarischen Arbeit, der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Bei Anständen entscheidet das Ratspräsidium. 3 Mit der Rechtsgültigkeit der Erlasse entfällt die Vertraulichkeit. 4. Verhandlungsordnung 4.1. Kantonsratssitzungen

Art. 24

Ort und Zeit, Präsenzkontrolle 1 Der Kantonsrat versammelt sich ordentlicherweise im Rathaus in Sar nen. Die Ratsleitung kann ausnahmsweise einen andern Sitzungsort be stimmen. 2 Die Sitzungen beginnen in der Regel um 09.00 Uhr. Die Ratsleitung legt die Sitzungsgestaltung und die Sitzungsdauer, das Präsidium den Sit zungsablauf fest. 3 Der Landweibel führt die Präsenzkontrolle.

Art. 25

Eröffnung und Geschäftsliste 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet die Sitzung. 2 Der Kantonsrat beschliesst über die Geschäftsliste. Er kann diese än dern, mit Ausnahme dringlicher parlamentarischer Vorstösse gemäss

Art.

56 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes aber nicht ergänzen. 7
3 Die Geschäfte werden einzeln beraten. Geschäfte und Vorstösse, wel che den gleichen Gegenstand betreffen, können miteinander beraten wer den. 4 Ausser den in der Geschäftsliste aufgeführten Geschäften sind nur Mit teilungen des Ratspräsidiums und ausnahmsweise, wenn das Ratspräsi dium es gestattet, Erklärungen des Regierungsrats und der Fraktionen sowie persönliche Erklärungen gemäss Art. 5 Bst. e des Kantonsratsge setzes gestattet.

Art. 25a

* Parlamentarische Vorstösse 1 Parlamentarische Vorstösse sind dem Ratspräsidium in der Regel wäh rend der Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet einzureichen. 2 Das Ratspräsidium gibt die neu eingereichten Vorstösse bekannt und leitet diese an den Regierungsrat zur Beantwortung weiter. 3 Eingereichte parlamentarische Vorstösse können nicht zurückgezogen werden. 4 Motionen und Postulate werden bei der Beratung vom erstunterzeichne ten Ratsmitglied begründet. Die schriftliche Beantwortung kann vom zu ständigen Mitglied des Regierungsrats erläutert werden.

Art. 26

Wortbegehren 1 Wer zu einem in Beratung stehenden Geschäft sprechen will, hat sich bei der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten zu melden. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident erteilt das Wort in der Rei henfolge der Anmeldungen; die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission sowie das zuständige Regierungsmitglied hat den Vor rang; bei gleichzeitiger Anmeldung hat jenes Ratsmitglied den Vorzug, das zur Sache noch nicht gesprochen hat. 3 Die Anredeformel lautet: "Herr Präsident, meine Damen und Herren" bzw. "Frau Präsidentin, meine Damen und Herren". 4 Das Wort ist ausserhalb der Reihenfolge zu erteilen, wenn auf eine per sönliche Bemerkung geantwortet, ein Irrtum über Tatsachen berichtigt oder ein Ordnungsantrag gestellt werden will. 5 Will ausnahmsweise die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident in die Beratung sachlich eingreifen, so hat sie oder er den Vorsitz an das Vize präsidium abzutreten und die gleichen Förmlichkeiten zu beachten wie ein Mitglied. 8

Art. 27

Ordnungsruf 1 Wer sich vom Gegenstand der Beratung entfernt oder den parlamentari schen Anstand verletzt, wird von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsi denten zur Ordnung gerufen. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entzieht einem Ratsmitglied das Wort, wenn dieses die parlamentarische Ordnung fortgesetzt beein trächtigt. 3 Erhebt die Rednerin oder der Redner Einsprache gegen den Wortent zug, so entscheidet der Kantonsrat ohne weitere Beratung.

Art. 28

Antragsrecht 1 Jedes Ratsmitglied 2 ) hat das Recht, zu einer Sachvorlage insbesondere Nichteintretens-, Rückweisungs-, Alternativ-, Ordnungs-, Streichungs- oder Rückkommensanträge zu stellen. 2 Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen oder Anmerkungen sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten in der Regel schrift lich einzureichen. 3 Über Anträge auf Behandlung von Verfassungs- und Gesetzesartikeln, die erst in zweiter Lesung eingebracht werden, darf erst abgestimmt wer den, wenn die zuständige Kommission und der Regierungsrat dazu Stel lung genommen haben. 4 Anträge gemäss Absatz 3 müssen spätestens zehn Tage vor der Kantonsratssitzung dem Ratssekretariat schriftlich vorliegen. Ist die recht zeitige Einreichung strittig, so entscheidet die Ratsleitung über die Zulas sung des Antrags. *

Art. 29

Ordnungsanträge 1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge. 2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Behand lungsgegenstand unterbrochen. Sie wird erst nach Diskussion und Be schlussfassung über den Ordnungsantrag wieder aufgenommen. 2) Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsra tes mit beratender Stimme und Antragsrecht teil (Art. 67 Abs. 3 Kantonsverfassung; GDB 101.0 ) 9

Art. 30

Eintreten 1 Der Kantonsrat berät zunächst darüber, ob er auf eine Vorlage eintreten will. 2 Es können nur Anträge auf Eintreten oder Nichteintreten gestellt werden. 3 Wird kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen. 4 Tritt der Kantonsrat auf ein Geschäft nicht ein, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Geschäftsliste gestrichen. 5 Eintreten ist obligatorisch bei Wahlen, Volksbegehren, Voranschlägen, Nachtragskrediten, Geschäftsberichten und Rechnungen. * 6 In der Eintretensdebatte kann jedes Ratsmitglied mit Ausnahme der Be richterstatterin oder des Berichterstatters der Kommission nur einmal das Wort ergreifen. *

Art. 31

Einzelberatung 1 Ist Eintreten beschlossen, so erfolgt die abschnittsweise oder gesamt hafte Einzelberatung der Vorlage. Beratungsgrundlage bildet die Fassung gemäss den Anträgen der vorberatenden Kommission. 2 Es können bei Vorlagen Anträge auf Änderungen oder Ergänzungen, bei Berichten einzelne Anmerkungen beschlossen werden.

Art. 32

Rückweisung 1 Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Einzelberatung kann der Kantonsrat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel sowie Teile einer Vorlage oder eines Berichts an die Kommission oder den Regierungsrat zurückweisen. 2 Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage oder eines Berichts ist an zugeben, in welchem Sinne die Überarbeitung oder Neuprüfung gesche hen soll.

Art. 33

Rückkommen 1 Nach Schluss der Einzelberatung kann jedes Ratsmitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Teile einer Vorlage oder eines Berichts zurück zukommen. 2 Der Rückkommensantrag oder ein Gegenantrag ist kurz zu begründen. Der Kantonsrat entscheidet ohne weitere Diskussion. 10
3 Wird der Antrag angenommen, so findet nachher eine Einzelberatung über den betreffenden Gegenstand statt.

Art. 34

Schluss der Beratung 1 Wird Schluss der Beratungen beantragt, bevor alle angemeldeten Red nerinnen und Redner gesprochen haben, so ist über diesen Antrag ohne weitere Diskussion abzustimmen. Erhält er die Mehrheit, haben noch die Antragstellenden in der Reihenfolge ihrer gestellten Anträge sowie die Be richterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission das Wort. 2 Wird das Wort nicht mehr verlangt, so schliesst die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Beratung. 4.2. Kommissionssitzungen

Art. 35

Einberufung 1 Die Ratsleitung bestellt im Rahmen der Geschäftsplanung frühzeitig die vorberatenden Kommissionen. Bei Geschäften von untergeordneter Be deutung kann sie auf die Einsetzung einer Kommission verzichten. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission setzt in Absprache mit dem zuständigen Departement Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest. 3 In der Regel stellt die Staatskanzlei im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission die Einladung zu.

Art. 36

Ausstand 1 Die Ausstandsbestimmungen für den Kantonsrat gelten auch für die Kommissionen. 2 In streitigen Fällen entscheidet die Kommission.

Art. 37

Beratungen 1 Die Kommissionen bestimmen ihre Verhandlungsordnung selber. Ver zichtet die Kommission auf eine eigene Ordnung, so gelten sachgemäss die Bestimmungen des Kantonsrats. 11

Art. 38

Abstimmungen 1 Um beschlussfähig zu sein, ist die Anwesenheit der Mehrheit der Kom missionsmitglieder erforderlich. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 3 Die Kommission kann auf Antrag ihrer Präsidentin oder ihres Präsiden ten ausnahmsweise einen Zirkulationsbeschluss fällen. Der Antrag ist den Kommissionsmitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zu unterbreiten. Er gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einwendungen erhebt.

Art. 39

Berichterstattung 1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission erstattet im Ratsple num Bericht über die Beratungen, die Anträge und die Minderheitsanträ ge. Die Kommission kann ein anderes Kommissionsmitglied mit der Be richterstattung beauftragen. 2 Die Kommission kann die mündliche Berichterstattung durch einen schriftlichen Bericht ergänzen. Änderungs- und Ergänzungsanträge an den Kantonsrat sind schriftlich zu stellen. 3 Die schriftlichen Berichte und Anträge sind in der Regel zehn Tage vor der Sitzung über die Staatskanzlei den Ratsmitgliedern zuzustellen. 5. Abstimmungen

Art. 40

Abstimmungsfrage 1 Vor der Abstimmung bezeichnet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsi dent die Anträge und macht Vorschläge zum Abstimmungsverfahren. 2 Allfällige Einwendungen gegen diese Vorschläge entscheidet der Kantonsrat vor Beginn der Abstimmung.

Art. 41

Reihenfolge 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabän derungsanträge gelten. 12
2 Unterabänderungsanträge kommen vor den Abänderungsanträgen, die se vor den Hauptanträgen zur Abstimmung. Näherliegende Zahlen wer den einander zuerst gegenübergestellt. Über den Antrag der Kommission wird im Rahmen dieser Regeln am Schluss abgestimmt. In Ausnahmefäl len können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen ge genübergestellt werden. 3 Sind mehr als zwei Hauptanträge gestellt worden, so werden zuerst in eventueller Abstimmung hintereinander die Anträge einzelner Ratsmitglie der, der Antrag des Regierungsrats und die Anträge der Kommissions minderheit einander gegenübergestellt. Das Ergebnis aus der letzten Ab stimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

Art. 42

Getrennte Abstimmung 1 Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Antrag getrennt abgestimmt.

Art. 43

Schlussabstimmung 1 Besteht eine Vorlage aus mehreren Artikeln oder Teilen, so findet am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung statt. 2 Bei zweimaliger Beratung findet die Schlussabstimmung erst nach der zweiten Beratung statt.

Art. 44

Stimmabgabe 1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben. Der Rat kann geheime schriftliche Abstimmung beschliessen. 2 Ist das Ergebnis offenkundig, so kann auf die Ermittlung der Stimmen zahlen verzichtet werden, wenn nicht ein Ratsmitglied die Zählung oder die Feststellung des Gegenmehrs verlangt. Bei Schlussabstimmungen fin det immer eine Zählung statt; dabei werden auch die Enthaltungen be kannt gegeben. 3 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. 4 Ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder kann verlangen, dass sowohl die Stimmen als auch die Enthaltungen bekannt gegeben werden oder dass eine Abstimmung unter Namensaufruf durchgeführt wird. 13

Art. 45

Ergebnis 1 Für einen gültigen Beschluss ist, wo ein Gesetz oder diese Geschäfts ordnung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen, die Mehrheit der Stimmenden erforderlich. 2 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei offenen Abstim mungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung fällt der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten der Stichentscheid zu. Dieser kann begründet werden. 3 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei geheimen Ab stimmungen mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6. Wahlen 6.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 46

Wahlart 1 Die Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht die geltende Ge setzgebung oder ein Drittel der anwesenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangen.

Art. 47

Wahlvorschläge 1 Die Fraktionen unterbreiten dem Kantonsrat Wahlvorschläge. Diese wer den in der Regel bis zum Sitzungsbeginn schriftlich ausgeteilt. 2 Bei Wahlen, bei denen von den Bewerbenden die Erfüllung besonderer Wählbarkeitsvoraussetzungen verlangt wird, führt die zuständige Behörde das Vorverfahren durch und stellt dem Kantonsrat Antrag. 3 Das Vorschlagsrecht bleibt jedem Ratsmitglied bis zum Beginn der Wahl gewahrt.

Art. 48

Bekanntgabe des Ergebnisses 1 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet dem Kantonsrat das Ergebnis der Wahl. 2 Formfehler sind sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses geltend zu machen. Der Kantonsrat entscheidet über angefochtene Wahlen. 14
6.2. Offene Wahlen

Art. 49

Erforderliche Mehrheit 1 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Art. 50

Einzelwahl 1 Die Wahlvorschläge werden von der Ratspräsidentin oder vom Ratsprä sidenten in der Reihenfolge, wie sie eingegangen sind, einzeln in die Wahl gebracht. 2 Wird nur eine Bewerberin oder ein Bewerber vorgeschlagen und kein Antrag auf Nichtwahl gestellt, so erfolgt ohne Abstimmung die Gewählter klärung. 3 Stehen sich in einer Wahl drei oder mehr Vorgeschlagene gegenüber, so fällt bei jedem Wahlgang, solange keine Bewerberin oder kein Bewer ber das absolute Mehr erreicht, jene Person aus der Wahl, die am we nigsten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen entschei det das Los darüber, wer aus der Wahl fällt. 4 Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen. *

Art. 51

Gesamthafte Wahlen 1 Behörden und Kommissionen werden gesamthaft gewählt, wenn die Ge samtzahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Mandate nicht überschreitet und sofern der Rat nicht Einzelwahl beschliesst. 6.3. Geheime Wahlen

Art. 52

Wahlzettel 1 Das Ratssekretariat bereitet die Wahlzettel vor. 2 Die Stimmenzählenden übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mit gliedern den Wahlzettel. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt bei geheimen Wahlen mit. 3 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie: a. unleserlich oder missverständlich sind; 15
b. bei Einzelwahlen eine nicht wählbare bzw. nicht vorgeschlagene Person nennen. 4 Bei gesamthaften Wahlen werden die nicht wählbaren bzw. nicht vorge schlagenen Personen auf dem Wahlzettel gestrichen. 5 Über die Gültigkeit eines Wahlzettels entscheidet das Wahlbüro. 6 Die eingesammelten Wahlzettel sind bis zur Genehmigung des Proto kolls aufzubewahren und nachher zu vernichten.

Art. 53

Einzelwahlen 1 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. 2 Für die Berechnung des absoluten Mehrs werden bei Einzelwahlen die leeren Wahlzettel, nicht aber die ungültigen Wahlzettel, mitgerechnet. 3 Hat im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, so finden weitere Wahlgänge statt. * 4 Stehen für ein Mandat drei oder mehr Bewerberinnen oder Bewerber in der Wahl, so fällt bei jedem Wahlgang, solange niemand das absolute Mehr erreicht, jene Bewerberin oder jener Bewerber aus der Wahl, die oder der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, wer aus der Wahl fällt. * 5 Erreicht keine Bewerberin oder kein Bewerber das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht zustande gekommen.

Art. 54

Gesamthafte Wahlen 1 Die Erneuerungswahlen von Behörden und Kommissionen werden ge samthaft (als Listenwahlen) durchgeführt, wenn der Rat nicht anders be schliesst. 2 Es finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahl gang das relative Mehr erforderlich. 3 Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Wahlzettel ermittelt, welche wenigstens einen gültigen Namen enthalten. 4 Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fal len die Bewerberinnen oder Bewerber mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei Stimmengleichheit zieht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Los. 16
7. Schlussbestimmungen

Art. 55

Inkrafttreten 1 Diese Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Kantonsratsgesetz vom 21. April 2005 in Kraft. 3 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 28 geändert durchNachtrag zum Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz) vom 15. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (OGS 2012, 15 und 27) 3) Vom Regierungsrat auf 30. Juni 2006 in Kraft gesetzt 17
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.04.2005 30.06.2006 Erlass Erstfassung OGS 2005, 28 15.03.2012 01.07.2012

Art. 25a

eingefügt OGS 2012, 15 15.03.2012 01.07.2012

Art. 28 Abs. 4

eingefügt OGS 2012, 15 15.03.2012 01.07.2012

Art. 30 Abs. 5

geändert OGS 2012, 15 15.03.2012 01.07.2012

Art. 30 Abs. 6

eingefügt OGS 2012, 15 15.03.2012 01.07.2012

Art. 50 Abs. 4

eingefügt OGS 2012, 15 15.03.2012 01.07.2012

Art. 53 Abs. 3

geändert OGS 2012, 15 15.03.2012 01.07.2012

Art. 53 Abs. 4

geändert OGS 2012, 15 18
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.04.2005 30.06.2006 Erstfassung OGS 2005, 28

Art. 25a

15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15

Art. 28 Abs. 4

15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15

Art. 30 Abs. 5

15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15

Art. 30 Abs. 6

15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15

Art. 50 Abs. 4

15.03.2012 01.07.2012 eingefügt OGS 2012, 15

Art. 53 Abs. 3

15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15

Art. 53 Abs. 4

15.03.2012 01.07.2012 geändert OGS 2012, 15 19
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