Staatsverwaltungsgesetz
Staatsverwaltungsgesetz (StVG) vom 8. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020) Das Volk des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 sowie in Ausführung von Artikel 39 bis 41, 50, 52, 55, 56 sowie 74 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundsätze
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze kei ne abweichenden Vorschriften enthalten. 2 Zur Staatsverwaltung gehören: a. der Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden, Departe mente und Amtsstellen; b. selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, so fern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften 2 ) bestehen; c. Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind. 3 Dieses Gesetz wird auf die Gerichte und andern Justizbehörden ange wendet, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation 3 ) keine abweichenden Vorschriften enthält. 1) GDB 101.0 2) Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; GDB 661.1 ), Ge setz über das Elektrizitätswerk Obwalden (GDB 663.1 ), Gesundheitsgesetz (GDB 810.1 ), Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (GDB 853.1 ), Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung (GDB 853.31 ) 3) Gesetz über die Gerichtsorganisation (GDB 134.1 ) OGS 1997, 83
4 Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Verfahrenskosten, gelten auch für die Gemeinden und andern öffentlich- rechtlichen Körperschaften. *
Art. 2
Leistungsauftrag und Arbeitsweise 1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Ver hältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. 2 Ihre Organe (Behörden, Departemente und Amtsstellen) arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und wenden moderne Führungs- und Organisationsinstrumente an. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig.
Art. 3
Information 1 Die Staatsverwaltung informiert von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. 1.2. Verhältnis zum Kantonsrat
Art. 4
Grundsatz 1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei der Ausübung sei ner Befugnisse.
Art. 5
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. In den Erläuterungen zu Erlass- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen darzu stellen.
Art. 6
Departemente und Amtsstellen 1 Der Regierungsrat lässt durch die Departemente und Amtsstellen Sekre tariats- und im Einzelfall Sachbearbeiterdienste für die vorberatenden Kommissionen leisten. 2–3 ... * 2
Art. 7
Stabsstellen 1 Das Kantonsratsgesetz bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei und des Ratssekretariats. * 2 Die Finanzkontrolle steht als fachlich unabhängiges Fachorgan der Fi nanzaufsicht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates zur Verfügung. Die Finanzhaushaltsverordnung bestimmt die Aufgaben im einzelnen. 1.3. ... *
Art. 8–14
* ... 2. Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung 2.1. Regierungsrat
Art. 15
* Kollegialbehörde 1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufgaben als Kollegialbehörde wahr. 2 Ist der Regierungsrat nicht mehr beschlussfähig, so wird er zum Ent scheid für ein bestimmtes, nicht aufschiebbares Geschäft durch die Rats leitung aus Mitgliedern des Kantonsrats soweit ergänzt, bis er wieder be schlussfähig ist.
Art. 16
Vorsitz 1 Der Landammann leitet den Regierungsrat. 2 Der Landammann: a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst; b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen; c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird; d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anord nen und schlägt gegebenenfalls dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vor. 3
3 Der Landammann repräsentiert das Volk und vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird. 4 Die Stellvertretung obliegt dem Landstatthalter.
Art. 17
Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen 1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an. 2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausseror dentlichen Verfahrens nicht möglich, so entscheidet der Landammann durch Präsidialverfügung. Die Präsidialverfügung ist nachträglich dem Re gierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 18
Departementsvorsteherin und Departementsvorsteher 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates führt ein Departement der Staats verwaltung.
Art. 19
Befugnisse 1 Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen Befugnisse (Art. 76 KV) namentlich aus, indem er: a. die Staatstätigkeit leitet, plant und koordiniert; b. sicherstellt, dass die Staatsaufgaben zielgerichtet, rechtmässig, wir kungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden; c. die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung lau fend überprüft; d. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt ist; e. die ihm zugewiesenen Wahlen und Anstellungen vornimmt und den Departementen im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Stellen das Personal zuteilt; f. die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatli chen Einrichtungen bezeichnet. 2 Der Regierungsrat nimmt die Anstellung der Departementssekretärinnen und -sekretäre sowie der Amtsleiterinnen und -leiter selbst vor und be stimmt die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Departemente. 4
3 Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leis tungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenstän digkeit bestimmen. Er kann die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen oder hiefür eine privatrechtliche Trägerschaft gründen, wenn eine wirtschaftliche und wirksame Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und die öffentlichen Interessen gewahrt sind. * 4 Der Regierungsrat sorgt für eine geeignete Verwaltungssteuerung, um die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der staatlichen Auf gabenerfüllung sowie die Arbeitsweise der zuständigen Amtsstellen lau fend zu überprüfen.
Art. 20
Zusammenwirken mit Bund und Kantonen 1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, unter Vor behalt der verfassungsmässigen Befugnisse des Kantonsrates (Art. 70 Ziff. 12 KV). 2 Der Regierungsrat wirkt mit andern Kantonen zusammen. Er kann ins besondere im Rahmen seiner Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnis se mit ihnen Vereinbarungen abschliessen. 3 Die Departemente und Amtsstellen verkehren im Rahmen ihrer Zustän digkeit unmittelbar mit den Bundesstellen und den Stellen anderer Kanto ne.
Art. 20a
* Programmvereinbarungen mit dem Bund 1 Der Regierungsrat ist im Rahmen von Verpflichtungs- sowie Budgetkre diten für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 20a des Subventionsgesetzes 4 ) zuständig. 2 Er kann die Befugnis zum Abschluss von Programmvereinbarungen dem zuständigen Departement übertragen.
Art. 21
Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei ist allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und diesem administrativ unterstellt. 4) SR 616.1 5
2.2. Departemente
Art. 22
Gliederung 1 Die Departemente werden in Ämter, Abteilungen und Dienststellen ge gliedert. In diesem Gesetz werden Ämter, Abteilungen und Dienststellen unter dem Begriff Amtsstellen zusammengefasst. 2 Den Departementen können allgemeine Stabs- und Dienstleistungsstel len für die gesamte Staatsverwaltung unterstellt werden. 3 Das Departementssekretariat ist Stabsstelle des Departementes.
Art. 23
Befugnisse 1 Das zuständige Departement: a. nimmt die ihm zustehenden Anstellungen vor; b. erlässt Verfügungen und Entscheide im Verwaltungsverfahren, so weit keine andere Behörde zuständig ist; c. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.
Art. 24
Zuständigkeit und Stellvertretung 1 Für das Departement handelt die Departementsvorsteherin oder der De partementsvorsteher. 2 Der Regierungsrat bezeichnet ein stellvertretendes Departement, wenn das zuständige Departement befangen oder Vorinstanz ist. 3 Ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher im Ausstand oder verhindert, so tritt an deren Stelle die Departementsvorste herin oder der Departementsvorsteher des stellvertretenden Departemen tes.
Art. 25
Organisationsverordnung 1 Der Kantonsrat regelt die Geschäftsordnung des Regierungsrates sowie die Organisation der Staatsverwaltung durch Verordnung. Er kann den Regierungsrat ermächtigen, die nähere Organisation der Departemente festzulegen sowie die nähere Organisation der Amtsstellen an das zu ständige Departement weiter zu übertragen. 6
2.3. Finanzhaushalt
Art. 26–31
* ... 3. Staatsdienst 3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 32
Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 Für die Wahl in eine kantonale Verwaltungsbehörde muss der für das Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit dem Amtsantritt gegeben sein. In kantonale Kommissionen können aus nahmsweise auch Fachleute berufen werden, welche die Stimmrechtsvor aussetzung im Kanton nicht erfüllen.
Art. 33
Amts- und Dienstpflichten 1 Wer im Staatsdienst steht: a. erfüllt seine Aufgaben dienstleistungsgerecht, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig; b. eignet sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an; c. unterlässt auch ausser Dienst alles, was die Erfüllung seiner Aufga ben beeinträchtigen oder der Vertrauenswürdigkeit der Staatsver waltung schaden könnte.
Art. 34
Vorzeitiger Rücktritt
Art. 35
* ...
Art. 36
Amtsgeheimnis 1 Wer im Staatsdienst steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis. 2 Geheimzuhalten sind Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift geheim sind. 7
3 Das Amtsgeheimnis besteht nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. 4 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann die Bekanntgabe von Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, bewilligen oder anordnen.
Art. 37
Verbot der Geschenkannahme 1 Wer im Staatsdienst steht, darf für seine amtliche Tätigkeit keine Ge schenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
Art. 38
Passives Wahlrecht von Angestellten 1 Als hauptamtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei welchem das pas sive Wahlrecht gemäss Art. 50 KV eingeschränkt ist, gilt ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von mindestens 60 Prozent oder mehr der Normalar beitszeit. 2 Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, be darf vor der Wahl in eine kantonale oder Gemeindebehörde, in welche die Wahl nicht bereits von Verfassung wegen ausgeschlossen ist, einer Be willigung des Regierungsrates. 3 Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erfüllung der kanto nalen Dienstpflichten in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht beeinträchtigt wird, namentlich bei: a. Angestellten, die bei Aufsichtsfunktionen des Kantons gegenüber Gemeindebehörden mitwirken oder b. Angestellten, die beim Kanton in einem gleichen oder ähnlichen Sachbereich tätig sind.
Art. 39
Arbeitsbedingungen 1 Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen. 2 Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Staatsverwaltung. 3 Er schützt die Angehörigen der Staatsverwaltung gegenüber ungerecht fertigten Angriffen.
Art. 40
Mitwirkung der Personalvertretung 1 Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft. 8
2 Der Regierungsrat informiert die Vertretungen des Personals und hört diese an, bevor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstel lung des Personals betreffen. 3 Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Der Kantonsrat re gelt Zusammensetzung und Aufgaben durch Verordnung.
Art. 41
Stellenplan 1 Über die Schaffung oder Aufhebung von Personalstellen wird mit dem Budget, mit einer Sachvorlage oder durch Nachtragskredit entschieden. * 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, zum Abbau eines Arbeitsüberhanges oder für die Erledigung besonderer Aufgaben zeitlich befristete Aushilfs stellen zu bewilligen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den für die Stellenbewertung massgeben den Merkmalskatalog. Er entscheidet über die Bewertung und die Einstu fung einer Stelle. *
Art. 42
Sonderregelung 1 Eine von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst abwei chende Regelung kann durch Vertrag getroffen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen oder um neue Formen der Verwaltungsführung einzuführen. Das Dienstverhältnis untersteht im übrigen den Vorschriften über den Staatsdienst. 3.2. Dienstverhältnis 3.2.1. Regierungsrat
Art. 43
* Vollamt 1 Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihr Amt als Vollamt aus.
Art. 44
* Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben. 9
2 Sie dürfen den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnützi ger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn es im In teresse des Kantons nötig ist. Der Regierungsrat informiert über diese Tä tigkeiten im Geschäftsbericht. 3.2.2. Staatspersonal
Art. 45
Art und Begründung des Dienstverhältnisses 1 Das Dienstverhältnis des Staatspersonals wird im Rahmen der gesetzli chen Vorschriften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet. 2 Bei Wahl durch das Volk oder den Kantonsrat schliesst der Regierungs rat mit den Bewerberinnen und Bewerbern vorsorglich einen öffentlich- rechtlichen Dienstvertrag mit dem entsprechenden Wahlvorbehalt ab. 3 In besonderen Fällen kann ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag abgeschlos sen werden, namentlich bei Aushilfspersonal, Lehr- oder Praktikumsver hältnissen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Soweit dieser keine abweichende Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obliga tionenrechts Anwendung.
Art. 46
Probezeit 1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festge setzt oder verlängert werden.
Art. 47
Beendigung des Dienstverhältnisses 1 Das Dienstverhältnis endet durch: a. Kündigung beim unbefristeten Dienstverhältnis; b. Zeitablauf oder Kündigung beim befristeten Dienstverhältnis; c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen; d. einvernehmliche Auflösung; e. Erreichen der Altersgrenze; f. vorzeitige Pensionierung; g. dauernde volle Arbeitsunfähigkeit; h. Tod. 10
Art. 48
Kündigung 1 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis seitens des Kantons oder der Angestellten gekündigt werden, unter Einhaltung einer Kündi gungsfrist von: a. sieben Tagen während der ersten drei Monate; b. 20 Tagen ab dem vierten Monat. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis jederzeit auf das Monatsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a. drei Monate während der ersten sechs Dienstjahre; b. vier Monate ab dem siebten Dienstjahr. 3 Die kündigende Partei muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 4 Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts 5 ) über den Schutz bei missbräuchlicher Kündigung und bei Kündigung zur Unzeit gelten sinngemäss.
Art. 49
Auflösung 1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Dienstverhält nisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Dienstver hältnis beidseitig fristlos aufgelöst werden. 2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Dienstverhältnis jederzeit schriftlich aufgelöst werden. Allfällige Entschädigungen an die Angestell ten dürfen höchstens der Entschädigung bei ungerechtfertigter Beendi gung des Dienstverhältnisses entsprechen.
Art. 50
Erreichen der Altersgrenze oder dauernde Arbeitsunfähig keit 1 Das Dienstverhältnis endet mit dem Ende des Monats, in welchem die AHV-Altersgrenze erreicht wird. 2 Das Dienstverhältnis kann in begründeten Fällen bis zwei Jahre über die AHV-Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, sofern dies im Interesse des Kantons liegt. 3 Bei dauernder voller Arbeitsunfähigkeit endet das Dienstverhältnis mit dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente. 5)
Art.
336 bis 336d OR (SR 220 ) 11
Art. 51
Vorzeitige Pensionierung a. vorzeitiger Altersrücktritt 1 Angestellte können sich zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze vor zeitig pensionieren lassen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits die letz ten zehn Jahre beim Kanton angestellt waren. * 2 Sie haben für die Dauer der vorzeitigen Pensionierung einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Überbrückungsrente anteilmässig. 3 Während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung wird die Über brückungsrente gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von An sprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus ei nem Ersatzerwerb zusammen mit der Überbrückungsrente mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.
Art. 52
b. Versetzung in den Ruhestand 1 Wenn sachliche Gründe es erfordern, können Angestellte ausnahmswei se ab dem 60. Altersjahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist in den Ru hestand versetzt werden. 2 Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann zu sätzlich zur Überbrückungsrente durch eine Einlage des Kantons in die Personalversicherungskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden. 3 Während der Dauer des vorzeitigen Ruhestandes werden die Vorsorge leistungen nach dieser Bestimmung gekürzt, sofern das Gesamteinkom men aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit den Vorsorgeleistun gen mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.
Art. 53
Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung des Dienstver hältnisses 1 Erweist sich die Beendigung eines Dienstverhältnisses im gerichtlichen Anfechtungsverfahren als ungerechtfertigt, so begründet dies einen An spruch auf Entschädigung, sofern nicht ein neues Dienstverhältnis einge gangen wird. Ein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Einge hung eines neuen Dienstverhältnisses besteht nicht. 2 Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den besonderen Um ständen; sie beträgt höchstens sechs Monatsgehälter. 12
3 Bei ungerechtfertigter Versetzung in den Ruhestand entfallen Über brückungsrenten oder Einlagen nach Art. 52 Abs. 2 dieses Gesetzes im Umfang der Entschädigung nach Absatz 2. 4 Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung besteht überdies Anspruch auf Ersatz dessen, was Angestellte verdient hätten, wenn das Dienstver hältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der be stimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die Angestellten müssen sich dabei anrechnen lassen, was sie infolge Beendigung des Dienstver hältnisses erspart haben und was sie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen haben.
Art. 54
Wohnsitz 1 Angestellte haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Sie können durch die Anstellungsbehörde von der Wohnsitzpflicht befreit werden, es sei denn, die Art des Dienstes oder besondere Beziehungen der Angestellten zur Bevölkerung erfordere die Wohnsitznahme im Kanton. 2 Erfordern es die dienstlichen Bedürfnisse, so kann der Ort der Wohnsitz nahme vorgeschrieben oder eine Dienstwohnung zugewiesen werden.
Art. 55
Aufgabenzuteilung 1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten zusätzliche oder neue Aufga ben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint.
Art. 56
Personalverordnung 1 Der Kantonsrat regelt die Rechte und Pflichten der Angestellten im ein zelnen, insbesondere die Teilzeitarbeit, die Nebenbeschäftigungen, den Lohn und die Sozialleistungen, Ferien und Urlaub und die berufliche För derung durch Verordnung. 3.3. Kommissionstätigkeit
Art. 57
Mitgliedschaft und Dienstverhältnis 1 Die Mitgliedschaft in einer nebenamtlichen Behörde oder in einer Kom mission begründet in der Regel kein Dienstverhältnis. 13
2 Der Regierungsrat kann mit einzelnen Kommissionsmitgliedern zur Er füllung besonderer Aufgaben über den Rahmen der allgemeinen Kommis sionstätigkeit hinaus ein Dienstverhältnis oder ein Auftragsverhältnis be gründen. 3 Das Dienstverhältnis untersteht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, den Vorschriften über den Staatsdienst.
Art. 58
Behördenverordnung 1 Der Kantonsrat regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden und Kommissionen sowie das Dienstverhältnis von Kommissionsmitglie dern im einzelnen durch Verordnung. 3.4. Vorsorge
Art. 59
Versicherung 1 Der Kanton versichert die in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglie der der Behörden sowie die Angestellten gegen: a. die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod; b. * Berufs- und Nichtberufsunfälle. c. * ... 2 Der Kanton kann für die berufliche Vorsorge eine selbständige oder un selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichten oder sich einer privaten Versicherungseinrichtung anschliessen. 3 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung: a. die berufliche Vorsorge im einzelnen, insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten, b. die Beiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten an die Nichtberufsunfallversiche rung, c. die Lohnfortzahlung, die Krankentaggeldversicherung und die Betei ligung der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behör den sowie der Angestellten an der Krankentaggeldversicherung. 14
Art. 60
Abgangsentschädigung a. Behördemitglieder 1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten voll- und hauptamtlichen Behördemitglieder sowie nebenamtliche Behördemitglieder, für welche die im Amt bezogene Entschädigung einen wesentlichen Einkommensbe standteil bildet, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie sich vor dem Übertritt in den Ruhestand und vor Ablauf der Amtszeit beschränkung für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen, unverschulde terweise aber nicht wiedergewählt werden. 2 Die Abgangsentschädigung beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Im Umfang der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge entfällt die Abgangsentschädigung.
Art. 61
b. Angestellte 1 Werden Angestellte ohne persönliches Verschulden entlassen, so be steht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern das 50. Altersjahr und 20 Dienstjahre erfüllt sind. Die Abgangsentschädigung kann auch ohne Bezug auf Alter und Dienstjahre gewährt werden, wenn eine Stelle aufgehoben werden muss und dies für die Angestellten eine besondere Härte bedeutet. 2 Die Abgangsentschädigung wird vom Regierungsrat festgelegt und be trägt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Der Kantonsrat regelt die Abstufung durch Verordnung. 3 Ein Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt in dem Umfang, als ein Anspruch auf Entschädigung aus ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses oder aus beruflicher Vorsorge besteht, oder wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. 4. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren 4.1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 62
Ausstand 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, tre ten in den Ausstand, wenn in sinngemässer Anwendung der Zivilprozess ordnung 6 ) ein Ausstandsgrund vorliegt. * 6) SR 272 15
2 ... *
Art. 63
Feststellung des Sachverhalts 1 Die Behörde oder Amtsstelle stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Beteiligten sind zur Mitwirkung verpflichtet. 2 Die Feststellung des Sachverhaltes kann insbesondere erfolgen durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, Einvernahme von Zeugen, durch Beizug von amtlichen Berichten, Urkunden und Sachver ständigen sowie durch Augenschein.
Art. 64
Fristen 1 Für die Berechnung von Fristen, deren Erstreckung, den Fristenstillstand sowie die Wiederherstellung gelten, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen der Verordnung über das Verwal tungsgerichtsverfahren 7 ) sinngemäss. *
Art. 65
* Elektronischer Rechtsverkehr 1 Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerde verfahren der Schriftverkehr auf elektronischem Weg erfolgen kann. So weit es die Gemeinden betrifft, sind diese vorher anzuhören. 2 Er kann Bestimmungen über die Zustellung von Verfügungen und den Fristenlauf beim elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Ak tenführung und -archivierung erlassen.
Art. 66
Vollstreckung 1 Ist eine Verfügung auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Un terlassung gerichtet, so kann die Vollstreckung auf Kosten des Pflichtigen auf dem Weg der Ersatzvornahme oder durch amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei erfolgen. 7) GDB 134.14 16
4.2 Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Art. 67
Weiterziehbarkeit und Berechtigung 1 Sofern die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt, kann gegen Verfügungen der Amtsstellen beim Departement, gegen Verfügungen und Entscheide des Departementes oder von Kommissionen beim Regie rungsrat innert 20 Tagen Beschwerde erhoben werden. 2 Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Vor- und Zwischenent scheide sind nach Massgabe des Gesetzes über die Gerichtsorganisati on 8 ) selbstständig anfechtbar. Im Übrigen sind sie nur mit dem Endent scheid anfechtbar. * 3 Zur Beschwerde ist berechtigt: a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch die Ge setzgebung dazu ermächtigt ist.
Art. 68
Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht durch besondere Vorschrift oder durch die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen entzogen wird. 2 Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. 3 Nach Einreichung einer Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Mass nahmen ergreifen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einst weilen unverändert zu erhalten. 4 In dringenden Fällen ist die Präsidentin oder der Präsident bzw. das mit der Instruktion der Beschwerde betraute Mitglied der Beschwerdeinstanz ermächtigt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu erteilen oder eine andere vorsorgliche Massnahme zu ergreifen.
Art. 69
Überprüfungsbefugnis 1 Die Beschwerdeinstanz hat die volle Überprüfungsbefugnis, bei Be schwerden gegen Beschlüsse von Gemeindeversammlungen und Gemeinderäten aber nur, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht. 8) GDB 134.1 17
2 Die Beschwerdeinstanz kann zugunsten des Beschwerdeführers über dessen Rechtsbegehren hinausgehen; zuungunsten der beschwerdefüh renden Partei darf die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverlet zung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden. 4.3. Ergänzendes Recht
Art. 70
Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbe schwerdeverfahren 1 Der Kantonsrat regelt das Verwaltungs- und das Verwaltungsbeschwer deverfahren im weiteren durch Verordnung. 5. Schlussbestimmungen
Art. 71
Übergangsbestimmung 1 Der Landsgemeindebeschluss über Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer des Kantons vom 29. April 1984 9 ) gilt bis zur Neurege lung der Beiträge an die berufliche Vorsorge durch Verordnung. 2 Der Kantonsrat trifft durch Verordnung für die im Amt stehenden Mitglie der des Regierungsrates bezüglich der Vorsorgeversicherung nach
Art.
59 dieses Gesetzes eine Übergangsregelung.
Art. 72
Änderung bisherigen Rechts a. Steuergesetz 1 ... 10 )
Art. 73
b. Schulgesetz 1 ... 11 ) 9) OGS 1986, 11 10) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 11) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 18
Art. 74
c. Gesundheitsgesetz 1 ... 12 )
Art. 75
d. Beurkundungsgesetz 1 ... 13 )
Art. 76
e. Tierseuchengesetz 1 ... 14 )
Art. 77
f. Haftungsgesetz 1 ... 15 )
Art. 78
g. Einführungsgesetz Zivilgesetzbuch 1 ... 16 )
Art. 79
h. Wasserbaupolizeigesetz 1 ... 17 )
Art. 80
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Zuteilung der Aufgaben der Departemente und Festsetzung der Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden vom 6.Juni 1971 18 ) ; 12) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 13) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 14) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 15) Die Änderungen bisherigen Rechts sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 16) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 17) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1997, 83 konsultiert werden 18) OGS 1971, 116 19
b. das Besoldungsgesetz vom 25. April 1920 19 ) ; c. das Gesetz über die Abänderung des Besoldungsgesetzes vom 24. Mai 1959 20 ) ; d. der Kantonsratsbeschluss über die Interpretation von Art. 50 der Kantonsverfassung (passives Wahlrecht der hauptamtlichen kanto nalen Beamten und Angestellten) vom 16. Dezember 1993 21 ) .
Art. 81
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 22 ) 19) OGS 1922, 91 20) OGS 1962, 9 21) OGS 1993, 143 22) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 1997, Art. 40 Abs. 3 auf 1. April 1998 und Art. 45 bis 49 auf 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt. 20
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 83 geändert durch:Nachtrag zur Kantonsverfassung vom 29. November 1998, in Kraft seit 29. November 1998 (OGS 1999, 49),Nachtrag zur Kantonsverfassung (Staatsleitungsreform zur Verkleine rung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder) vom 2. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2001, 84),Nachtrag zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Ab stimmungsgesetz) vom 23. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 37),das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 29),Nachtrag vom 1. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS 2005, 84),das Gesetz über den Kantonsrat (Kantonsratsgesetz) vom 21. April 2005, in Kraft seit 30. Juni 2006 (OGS 2005, 27),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),das Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 25. Januar 2008, in Kraft seit 1. November 2008 (OGS 2008, 14 und 93),die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),den Nachtrag zum Kantonsratsgesetz vom 26. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (OGS 2009, 34),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011, Art. 65 in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2010, 33 Ziff. I.1. und OGS 2010, 41),Art. 105 und 106 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2010, 13 und 20)das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizre form vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3),Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 44), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen 21
vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.08), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 3),Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 30), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai und 28. Juni 2019 (22.19.03) , in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40) 22
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 83 29.11.1998 29.11.1998
Art. 34
Titel geändert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 34 Abs. 1
aufgehoben OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 34 Abs. 3
aufgehoben OGS 1999, 49 02.12.2001 01.07.2002
Art. 19 Abs. 3
geändert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 43
totalrevidiert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 44
totalrevidiert OGS 2001, 84 23.10.2003 01.01.2004
Art. 34 Abs. 2
aufgehoben OGS 2003, 37 21.04.2005 30.06.2006
Art. 6 Abs. 2
aufgehoben OGS 2005, 27 21.04.2005 30.06.2006
Art. 6 Abs. 3
aufgehoben OGS 2005, 27 21.04.2005 30.06.2006
Art. 7 Abs. 1
geändert OGS 2005, 27 21.04.2005 30.06.2006
Art. 35
aufgehoben OGS 2005, 27 21.04.2005 01.07.2005
Art. 65
aufgehoben OGS 2005, 29 01.12.2005 01.01.2006
Art. 26a
eingefügt OGS 2005, 84 01.12.2005 01.01.2006
Art. 27 Abs. 3
eingefügt OGS 2005, 84 01.12.2005 01.01.2006
Art. 27 Abs. 4
eingefügt OGS 2005, 84 15.03.2007 01.08.2007
Art. 1 Abs. 4
geändert OGS 2007, 13 29.06.2007 01.01.2008
Art. 27a
eingefügt OGS 2007, 38 25.01.2008 01.11.2008
Art. 1 Abs. 4
geändert OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008 Titel 1.3. aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 8
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 9
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 10
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 11
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 12
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 13
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.01.2008 01.11.2008
Art. 14
aufgehoben OGS 2008, 14 und 93 25.11.2008 01.01.2009
Art. 41 Abs. 3
geändert OGS 2008, 98 23
Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.11.2008 01.01.2009
Art. 67 Abs. 2
geändert OGS 2008, 98 26.06.2009 01.07.2009
Art. 7 Abs. 1
geändert OGS 2009, 34 11.03.2010 01.01.2012
Art. 20a
totalrevidiert OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 26
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 26a
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 27
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 27a
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 28
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 29
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 30
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 31
aufgehoben OGS 2010, 13 11.03.2010 01.01.2012
Art. 41 Abs. 1
geändert OGS 2010, 13 21.05.2010 01.01.2011
Art. 15
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 41 Abs. 3
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 62 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 62 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.07.2010
Art. 64 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 65
eingefügt OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 67 Abs. 2
geändert OGS 2010, 33 04.12.2014 01.03.2015
Art. 62 Abs. 1
geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015
Art. 62 Abs. 2
aufgehoben OGS 2014, 52 17.12.2018 01.01.2019
Art. 51 Abs. 1
geändert OGS 2018, 44 17.12.2018 01.01.2019
Art. 59 Abs. 1,
b. geändert OGS 2018, 44 17.12.2018 01.01.2019
Art. 59 Abs. 1,
c. aufgehoben OGS 2018, 44 28.06.2019 01.01.2020
Art. 64 Abs. 1
geändert OGS 2019, 30 24
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.06.1997 01.07.1997 Erstfassung OGS 1997, 83
Art. 1 Abs. 4
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 1 Abs. 4
25.01.2008 01.11.2008 geändert OGS 2008, 14 und 93
Art. 6 Abs. 2
21.04.2005 30.06.2006 aufgehoben OGS 2005, 27
Art. 6 Abs. 3
21.04.2005 30.06.2006 aufgehoben OGS 2005, 27
Art. 7 Abs. 1
21.04.2005 30.06.2006 geändert OGS 2005, 27
Art. 7 Abs. 1
26.06.2009 01.07.2009 geändert OGS 2009, 34 Titel 1.3. 25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 8
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 9
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 10
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 11
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 12
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 13
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 14
25.01.2008 01.11.2008 aufgehoben OGS 2008, 14 und 93
Art. 15
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 3
02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 20a
11.03.2010 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2010, 13
Art. 26
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 26a
01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 84
Art. 26a
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 27
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 27 Abs. 3
01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 84
Art. 27 Abs. 4
01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 84
Art. 27a
29.06.2007 01.01.2008 eingefügt OGS 2007, 38
Art. 27a
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 28
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 29
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13 25
Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 30
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 31
11.03.2010 01.01.2012 aufgehoben OGS 2010, 13
Art. 34
29.11.1998 29.11.1998 Titel geändert OGS 1999, 49
Art. 34 Abs. 1
29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 34 Abs. 2
23.10.2003 01.01.2004 aufgehoben OGS 2003, 37
Art. 34 Abs. 3
29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 35
21.04.2005 30.06.2006 aufgehoben OGS 2005, 27
Art. 41 Abs. 1
11.03.2010 01.01.2012 geändert OGS 2010, 13
Art. 41 Abs. 3
25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 41 Abs. 3
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 43
02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 44
02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 51 Abs. 1
17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 44
Art. 59 Abs. 1,
b. 17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 44
Art. 59 Abs. 1,
c. 17.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 44
Art. 62 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 62 Abs. 1
04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 62 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 62 Abs. 2
04.12.2014 01.03.2015 aufgehoben OGS 2014, 52
Art. 64 Abs. 1
21.05.2010 01.07.2010 geändert OGS 2010, 33
Art. 64 Abs. 1
28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 30
Art. 65
21.04.2005 01.07.2005 aufgehoben OGS 2005, 29
Art. 65
21.05.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 33
Art. 67 Abs. 2
25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 67 Abs. 2
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33 26
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