REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (20.2213)
CH - UR

REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung

REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversiche - rung (Prämienverbilligungsreglement; PVR) (vom 3. Dezember 2013 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver - sicherung (KVG) 2 und Artikel 11 der Verordnung vom 15. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck
Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) über die Prämienverbilligung durch die Kantone.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Artikel 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Prämienverbilli - gung für die Krankenpflege-Grundversicherung aus.
2 Darüber hinaus erlässt er die erforderlichen Weisungen.

Artikel 3 Amt für Gesundheit

Das Amt für Gesundheit vollzieht die Vorschriften über die Prämienverbilli - gung für die Krankenpflege-Grundversicherung, soweit der Kanton hierfür zuständig ist und dieses Reglement die Aufgabe nicht einer anderen Behörde überträgt.
1 AB vom 20. Dezember 2013
2 SR 832.10
3 RB 20.2202 1

Artikel 4 Amt für Steuern

Das Amt für Steuern stellt dem Amt für Gesundheit im Abrufverfahren dieje - nigen Daten zur Verfügung, die für den Steuervollzug erhoben werden und für den Vollzug der Vorschriften des Bunds über die Prämienverbilligung erforderlich sind.

Artikel 5 Gemeindeverwaltungen

Die zuständigen Verwaltungen der Einwohnergemeinden (Gemeindeverwal - tungen) wirken im Rahmen dieses Reglements beim Vollzug der Prämien - verbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung mit.
3. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen

Artikel 6 Anspruchsberechtigte Personen

1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, wenn sie:
a) der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen;
b) am 1. Januar im Kanton Uri steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung haben auch dann Anspruch auf Prämienverbilligung für die Dauer des Aufenthalts, wenn sie vor dem 30. Juni in den Kanton Uri einreisen und die übrigen Voraus - setzungen dieses Reglements erfüllen;
c) die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan - spruch auf Prämienverbilligung.
3 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die im selben Haushalt leben (Konkubinatspaare mit Kindern), hat jener Elternteil Anspruch auf Prämien - verbilligung für die minderjährigen Kinder, der zur Hauptsache für den finanziellen Unterhalt der minderjährigen Kinder aufkommt. Massgebend für die Beurteilung ist das jeweils höhere Prämienverbilligungs-Einkommen (PV-Einkommen).
4 Abgesehen von der Grundlage für das PV-Einkommen nach Artikel 11 Absatz 3 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahrs massgebend. Im Verlaufe des Jahres eingetretene Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung mit Beginn des darauffolgenden Monats. Auf eine Rückforderung bereits ausbezahlter Prämienverbilligungen gemäss
Artikel 21 wird verzichtet.
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5 Für die Dauer der Sistierung der Versicherungspflicht (Art. 3 Abs. 4 KVG) besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Artikel 7 Dauer der Festlegung

Die festgelegte Prämienverbilligung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.

Artikel 8 Berechnung des Anspruchs

1 Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs einer Person auf Prämien - verbilligung bilden die anrechenbaren Prämien und das PV-Einkommen.
2 Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die anrechenbaren Prämien einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz des PV- Einkommens übersteigen.
3 Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens werden die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und die Prämien von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt. 4 Der Regierungsrat legt die Obergrenze fest. Für minderjährige Kinder wird der Mindestanspruch auf Prämienverbilligung automatisch berechnet. Junge Erwachsene in Ausbildung, die diesen Mindestanspruch geltend machen, haben einen Nachweis über ihre Ausbildung zu erbringen.
4 Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, entspricht die Prämienverbilligung der vollen vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie 5 , für jene, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, der vollen Richtprämie. 6

Artikel 9 Richtprämien

1 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Richtprämien fest für:
a) Erwachsene (26 Jahre und älter);
b) junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre);
c) Kinder und Jugendliche (18 Jahre und jünger).
2 Er orientiert sich dabei an den Prämien für die obligatorische Kranken - pflege-Grundversicherung.
4 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 7. Dezember 2018).
5 SR 831.30
6 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 8. Januar 2021). 3

Artikel 10 Anrechenbare Prämien

1 Die anrechenbaren Prämien bestimmen sich im Einzelfall aufgrund der Richtprämien.
2 Bei Personen, die mit anderen Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, ergeben sich die anrechenbaren Prämien aus der Summe der Richtprämien der einzelnen Personen.
3 Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens ist für Kinder höchstens 20 Prozent der Richtprämie und für junge Erwachsene in Ausbildung höchs - tens 50 Prozent der Richtprämie massgebend. 7

Artikel 11 PV-Einkommen

1 Bei ordentlich besteuerten Personen bestimmt sich das PV-Einkommen aufgrund der massgebenden Nettoeinkünfte zuzüglich eines vom Regie - rungsrat festzulegenden Anteils des steuerbaren Vermögens. 8
2 Die massgebenden Nettoeinkünfte entsprechen:
a) den Einkünften (ohne Einkünfte aus Liegenschaften), wobei die Renten - einkommen aus beruflicher Vorsorge oder privater Versicherung zu 100 Prozent angerechnet werden;
b) zuzüglich: Mietwert der eigenen Wohnung, Miet- und Pachtzinsein - nahmen und Ertrag aus Wohnrecht/Nutzniessung;
c) abzüglich: Liegenschaftsunterhalt, Schuldzinsen, Berufskosten, berufs - orientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen, Krankheits- und Unfallkosten, behinde-rungsbedingte Kosten. Der Liegenschaftsunterhalt und die Schuldzinsen dürfen zusammen das Total der Einkünfte aus Liegenschaften nicht über - steigen. 9
3 Grundlage bildet die letzte rechtskräftige, maximal drei Jahre zurücklie - gende Steuerveranlagung im Sinne der kantonalen Steuergesetzgebung. Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der verwendeten Steuerveranlagung und dem 31. Dezember vor dem Anspruchsjahr werden auf Antrag berücksichtigt. Als wesentlich gelten Änderungen der massgebenden Nettoeinkünfte um mindestens 25 Prozent.
7 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 8. Januar 2021).
8 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 7. Dezember 2018).
9 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 7. Dezember 2018).
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Für Neuzuziehende oder neu in die Steuerpflicht Eintretende ist die Steuer - periode des Zuzugs- oder Eintrittsjahrs massgebend. 10
4 Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ergibt sich das PV- Einkommen aus der Anrechnung von 75 Prozent des der Quellensteuer zu Grunde liegenden Einkommens pro Kalenderjahr.

Artikel 12 Sonderfälle

1 Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann das Amt für Gesund - heit die Prämienverbilligung auch ohne rechtskräftige Steuerveranlagung definitiv festlegen. Andernfalls kann es das Verfahren sistieren, bis eine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt.
2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit einer Person, ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen.
4. Abschnitt: Verfahren

Artikel 13 Information

Das Amt für Gesundheit informiert die Bevölkerung über die Prämienverbilli - gung.

Artikel 14 Prüfung und Berechnung von Amtes wegen

1 Aufgrund der relevanten Steuerziffern prüft das Amt für Gesundheit auto - matisch die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet die Prämienverbilli - gung.
2 Fehlen die für die Berechnung der Prämienverbilligung erforderlichen Steuerdaten, wird die Berechnung zurückgestellt, bis die rechtskräftigen Daten vorliegen. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 15 Antragstellung

1 Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen wollen, und Personen, die der Quellensteuer unterliegen, haben das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis zum
30. April des Anspruchsjahrs beim Amt für Gesundheit einzureichen.
10 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. Dezember 2022).
11 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. Dezember 2022). 5
2 Für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung gilt ein Eingabetermin bis zum 30. Juni des Anspruchsjahrs. Sie haben zudem eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung beizulegen.
3 Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, haben die zuständigen Sozial - dienste der Einwohnergemeinden die Antragsformulare bis spätestens
31. Dezember des Anspruchsjahrs beim Amt für Gesundheit einzureichen.

Artikel 16 Prüfung des Antrags

1 Das Amt für Gesundheit prüft die eingereichten Antragsformulare auf Voll - ständigkeit und kontrolliert die Personalien der antragstellenden Personen.
2 Das Amt für Gesundheit veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklä - rungen. Dabei ist auf die Folge der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.
3 Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird das quellensteuer - pflichtige Einkommen vom Amt für Gesundheit beim zuständigen Gemein - desteueramt abgeklärt.

Artikel 17 Verfügung

1 Das Amt für Gesundheit stellt allen anspruchsberechtigten und antragstel - lenden Personen einen Entscheid zu.
2 Der Entscheid enthält:
a) die Berechnung der Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr;
b) Personenangaben;
c) Angaben zur Auszahlung an die Versicherer;
d) die Rechtsmittelbelehrung.
3 Der Entscheid ist zu begründen, wenn
a) keine Prämienverbilligung ausgerichtet werden kann;
b) zu Unrecht ausgerichtete Leistungen zurückgefordert werden;
c) dies von anspruchsberechtigten Personen verlangt wird.
4 Personen, die keinen Prämienverbilligungsentscheid erhalten haben, können beim Amt für Gesundheit ein Antragsformular verlangen.
5. Abschnitt: Auszahlung

Artikel 18 Grundsatz

1 Ist der Entscheid des Amts für Gesundheit rechtskräftig, veranlasst dieses die Auszahlung der Prämienverbilligung.
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2 Die Auszahlung erfolgt an die Krankenversicherer.
3 Muss die Prämienverbilligung an verschiedene Versicherer ausbezahlt werden, wird die Prämienverbilligung im Verhältnis der für die Berechnung anrechenbaren Richtprämien auf die Versicherer aufgeteilt. Der garantierte Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung ist immer an den Versicherer auszuzahlen, bei dem diese versichert sind.
4 Die monatliche Prämienverbilligung ist je berechtigte Person auf fünf Rappen zu runden.
5 Für Leistungen, die nach diesem Reglement ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
6. Abschnitt: Mitwirkungspflicht und Datenaustausch

Artikel 19 Mitwirkungspflichten

Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den mit dem Vollzug dieses Regle - ments beauftragten Behörden die nötigen Auskünfte vollständig und wahr - heitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Ände - rungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.

Artikel 20 Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern

1 Der Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Versicherern richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Versicherer melden dem Amt für Gesundheit jährlich bis spätestens
15. Februar den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Artikel 105g der Verordnung über die Krankenversicherung 12 zu enthalten. Die Daten dürfen nur zur Anspruchs - prüfung und zur Auszahlung der Prämienverbilligung verwendet werden.
3 Zum Zweck des Datenabgleichs können die Versicherer beim Amt für Gesundheit jährlich alle erlassenen Prämienverbilligungsentscheide (Verfü - gungsbestand) per 31. Dezember einfordern.
4 Die Versicherer haben auf Anfrage des Amts für Gesundheit darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung versichert war oder ist.
12 SR 832.102 7
5 Die Versicherer erstellen die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung 13 jeweils bis zum
31. März des darauffolgenden Jahres.

Artikel 21 Datenaustausch innerhalb des Kantons

1 Die gewährte Prämienverbilligung sowie die Daten, die zu deren Berech - nung erforderlich sind, werden dem Amt für Steuern bekannt gegeben.
2 Das Amt für Gesundheit stellt der Sozialversicherungsstelle Uri diejenigen Daten zur Verfügung, die für den Vollzug des Bundesgesetzes über Ergän - zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 14 notwendig sind. 15
3 Die Sozialversicherungsstelle Uri meldet dem Amt für Gesundheit in der ersten Arbeitswoche des Kalenderjahrs alle Personen, die Ergänzungsleis - tungen zur AHV/IV beziehen mit dem entsprechenden Betrag für die obliga - torische Krankenpflegeversicherung. Jeweils am ersten Arbeitstag eines Monats meldet die Sozialversicherungsstelle Uri alle Zu- und Abgänge sowie weitere Mutationen des vergangenen Monats. Die Meldungen haben die Personendaten der versicherten Personen gemäss Artikel 105g der Verordnung über die Krankenversicherung 16 zu enthalten. 17
7. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 22 Rückerstattung

1 Leistungen aufgrund dieses Reglements, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind vom Amt für Gesundheit von den versicherten Personen oder deren Versicherern zurückzufordern.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt innert eines Jahres nach dem Zeit - punkt, in dem das Amt für Gesundheit vom Sachverhalt Kenntnis erhielt, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Auszahlung der Leis - tung.
3 Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, so ist diese Frist massgebend.
13 SR 832.102
14 SR 831.30
15 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 8. Januar 2021).
16 SR 832.102
17 Fassung gemäss RRB vom 22. Dezember 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 8. Januar 2021).
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4 Wird die Krankenversicherung infolge Militär- oder Zivildienst sistiert, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Allfällig bereits ausgerichtete Prämienverbilligungen sind dem Amt für Gesundheit zurück - zuerstatten.

Artikel 23 Rechtspflege

1 Entscheide des Amts für Gesundheit können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion angefochten werden.
2 Der Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 18 .
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 26. September 2006 über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung 19 wird aufgehoben.

Artikel 25 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Josef Dittli Der Kanzleidirektor: Roman Balli
18 RB 2.2345
19 RB 20.2213 9
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