REGLEMENT über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen
REGLEMENT über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (vom 22. November 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes vom 1. Juni 2008 2 beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die bewilligungspflichtigen Berufe, deren Tätig - keitsbereiche und die Bewilligungsvoraussetzungen. Es enthält Bestim - mungen über die Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitsbereich und regelt das Bewilligungsverfahren.
2. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Berufe
Artikel 2 Berufsausübungsbewilligung
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen:
a) Medizinalpersonen nach Medizinalberufegesetz (MedBG) 3 ;
b) Psychologiefachpersonen nach Psychologieberufegesetz (PsyG) 4 ;
c) Gesundheitsfachpersonen nach Gesundheitsberufegesetz (GesBG) 5 ;
d) folgende Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit in eigener fachli - cher Verantwortung ausüben:
1. Akupunkteurinnen und Akupunkteure;
2. Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker;
3. Drogistinnen und Drogisten;
1 AB vom 2. Dezember 2022
2 RB 30.2111
3 SR 811.11
4 SR 935.81
5 SR 811.21 1
4. Logopädinnen und Logopäden;
5. medizinische Masseurinnen und Masseure;
6. Podologinnen und Podologen;
7. Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter;
8. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom.
3. Abschnitt: Tätigkeitsbereich und Bewilligungsvoraussetzungen
Artikel 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Für die Berufe nach Artikel 2 Buchstabe a bis c gelten die Tätigkeitsbe - reiche und Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Bundesrecht und den ergänzenden nachfolgenden Bestimmungen.
2 Für die weiteren Berufe nach kantonalem Recht ergeben sich die Tätig - keitsbereiche und Bewilligungsvoraussetzungen aus den nachfolgenden
Artikeln.
Artikel 4 Apothekerinnen und Apotheker
1 Apothekerinnen und Apotheker mit dem Weiterbildungstitel «Impfen in der Apotheke» (pharmaSuisse) sind befugt, an gesunden Personen ab 16 Jahren ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen durchzuführen:
1. Impfungen gegen saisonale Grippe;
2. Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);
3. Folgeimpfung gegen Hepatitis A und/oder B, sofern die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist;
4. Impfungen gegen COVID-19. Die Vorgaben von Artikel 64a Epidemien - verordnung 6 sind zu beachten;
5. weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan gemäss Bewilli - gung des Amts für Gesundheit.
2 Mit Bewilligung der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers dürfen sie den Impfvorgang unter ihrer fachlichen Aufsicht an geschultes Personal delegieren.
6 SR 818.101.1
2
Artikel 5 Akupunkteurinnen und Akupunkteure
1 Akupunkteurinnen und Akupunkteure sind berechtigt, Menschen oder Tiere nach den anerkannten Regeln der traditionellen chinesischen Medizin und der Akupunktur zu behandeln.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein A-Status-Diplom in Akupunktur der Schweizeri - schen Berufsorganisation für Traditionelle Chinesische Medizin (SBO-TCM) oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen.
Artikel 6 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt:
1. dentalhygienische Befunde zu erheben, soweit dazu keine zahnärztli - chen Fachkenntnisse notwendig sind;
2. Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen;
3. Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleiten;
4. allgemeine Prophylaxe zu betreiben;
5. auf zahnärztliche Verordnung hin weitergehende dentalhygienische Leis - tungen zu erbringen, soweit diese Behandlungen keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplo - mierte Dentalhygienikerin HF oder als diplomierter Dentalhygieniker HF oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom verfügen.
Artikel 7 Drogistinnen und Drogisten
1 Drogistinnen und Drogisten sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmit - teln sowie zur Leitung einer Drogerie gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fach - schule als Drogistin oder Drogist verfügen
Artikel 8 Logopädinnen und Logopäden
1 Logopädinnen und Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des 3
klinisch-medizinischen Zustands sowie die Beratung der Angehörigen durchzuführen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über einen Hochschulabschluss oder einen von der schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) als gleichwertig anerkannten Abschluss verfügen.
Artikel 9 Medizinische Masseurinnen und Masseure
1 Medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure sind berechtigt, manuelle und apparative Gewebemobilisation durchzuführen, die lokal, reflektorisch und generalisiert auf die verschiedenen Gewebe, Organe und Systeme des menschlichen Körpers einwirken. Sie können dazu selbst - ständig Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anwenden.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als medizini - sche Masseurin EFZ oder medizinischer Masseur EFZ oder über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.
Artikel 10 Podologinnen und Podologen
1 Podologinnen und Podologen sind berechtigt, Behandlungen am Fuss, insbesondere der Epidermis, den Zehen und den Zehennägeln vorzu - nehmen. Dabei können Massnahmen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und zur Verbesserung der Bewegungsfähigkeit der Patientinnen und Pati - enten durchgeführt werden. Die Massnahmen umfassen:
1. die Behandlung von epidermalen und ungualen Erkrankungen, die ein physiologisches Gehen und ein schmerzloses Tragen der Schuhe behin - dern;
2. die Beseitigung von Komplikationen gewisser systemischer Krankheiten;
3. komplementäre Leistungen bei chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungen des Bewegungsapparats.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden:
a) das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Podologin oder als Podologe erworben haben und eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Podologin oder einem Podologen mit Berufsausübungsbewilligung nach - weisen oder
b) über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fachschule als Podo - login oder Podologe oder das Verbandsdiplom der höheren Fachprüfung vom Schweizerischen Podologen-Verband verfügen.
4
3 Das selbstständige Erbringen von Leistungen für Risikogruppen, das Erstellen von fachlich komplexen Behandlungsplänen und die Interpretation von fachlich komplexen ärztlichen Diagnosen und Verordnungen sind Bewil - ligungsinhaberinnen und -inhabern vorbehalten, die die Anforderungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Der Begriff «Risikogruppen» richtet sich nach der Definition der Risikogruppen des Schweizerischen Podo - logen-Verbands.
Artikel 11 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
1 Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sind berechtigt, selbst - ständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebens - rettenden Sofortmassnahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallaufnahme des Spitals tätig zu sein. In medizi - nischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verantwortung, im Bereich der Rettungstechnik und der ausserklinischen Pflege handeln sie eigen - ständig.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom einer Höheren Fach - schule als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder über ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes gleichwertiges Diplom verfügen.
Artikel 12 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenös
- sischem Diplom
1 Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzu - wenden, soweit sie diese im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung erworben haben. Sie dürfen die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut bezeichneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel selbstständig abgeben. Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die nicht in der Fachrichtung TCM tätig sind und die keine Arzneimittel abgeben, benötigen keine Berufsausübungsbewilligung.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuchstellenden über ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker verfügen. Inhaberinnen oder Inhaber eines Zertifi - kats der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin Schweiz (Zertifikat OdA AM) erhalten eine auf fünf Jahre befristete Berufsausübungsbewilli - gung. 5
4. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Organisationen
Artikel 13 Rettungsdienste
Rettungsdienste benötigen für eine Bewilligung die Anerkennung des Inter - verbands für Rettungswesen (IVR).
5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Artikel 14 Zuständigkeit
Das Amt für Gesundheit ist zuständig für alle Entscheide im Zusammen - hang mit Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen.
Artikel 15 Im Allgemeinen
1 Die Gesuchsunterlagen sind elektronisch oder in Kopie einzureichen. Das Amt für Gesundheit kann verlangen, die Originale oder beglaubigten Abschriften der Diplome und Fähigkeitszeugnisse nachzureichen
2 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesuch - stellenden nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer eidgenössi - schen oder eidgenössisch anerkannten Stelle.
3 Das Amt für Gesundheit kann weitere Unterlagen verlangen, wenn es nötig ist, um das Gesuch zu beurteilen.
Artikel 16 Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
1 Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen:
a) ein schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Berufstätig - keit;
b) den Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (wie Fähigkeitszeugnisse, Diplome, Ausweis über die verlangte praktische Tätigkeit nach Ausbildungsabschluss);
c) ein Zeugnis über ihre Handlungsfähigkeit;
d) einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der höchstens drei Monate alt ist;
e) einen Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätig - keiten;
6
f) die Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone sowie eine Unbe - denklichkeitserklärung der zuständigen Gesundheitsbehörde (letter of good standing).
2 Bei eigener Praxistätigkeit haben die Gesuchstellenden vor deren Aufnahme zudem nachzuweisen, dass sie:
a) eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die das spezifi - sche Berufsrisiko hinreichend abdeckt;
b) über eine ausreichende Infrastruktur verfügen (Räumlichkeiten, Einrich - tung und Ausrüstung).
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die nicht Deutsch als Mutter - sprache haben, haben den Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Dies kann in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens B2 gemäss dem gemein - samen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erfolgen.
Artikel 17 Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung
1 Dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung gemäss
Artikel 23 Buchstabe d Gesundheitsgesetz ist für den Nachweis einer in
physischer und psychischer Hinsicht einwandfreien Berufsausübung ein aktuelles vertrauensärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Ärztinnen und Ärzte erbringen zudem den Nachweis einer beruflichen Fortbildung.
Artikel 18 Gesuch um Betriebsbewilligung
Die Gesuchstellenden haben rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit folgende Unterlagen einzureichen:
a) die kantonale Berufsausübungsbewilligung der verantwortlichen Fach - person;
b) den Nachweis über die Eignung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstung für die beabsichtigte Nutzung;
c) den Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Personal;
d) den Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, die das spezifische Betriebsrisiko hinreichend abdeckt;
e) die allfälligen Betriebsbewilligungen anderer Kantone. 7
Artikel 19 Betriebsführung
1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebs betraute Fach - person muss den Betrieb persönlich führen. Sie muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit hat sie sich durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilli - gung vertreten zu lassen. Das Amt für Gesundheit kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die keine entsprechende Berufsaus - übungsbewilligung hat.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftgemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die erforder - liche fachliche Qualifikation verfügen.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 20 Ausübung bewilligter Tätigkeiten
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.
Artikel 21 Meldepflicht
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat dem Amt für Gesund - heit die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs oder der Praxis sowie wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen oder des Leistungsangebots innert 30 Tagen zu melden.
Artikel 22 Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe
1 Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel 35 Absatz 4 Gesundheitsgesetz hat vorgängig schriftlich an die Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Ihnen muss darin mitgeteilt werden, innert welcher Frist die Aufzeichnungen beziehungsweise Patientenakten abgeholt werden können. Bei Patientinnen und Patienten, die die Akten nicht abholen, ist zu erfragen, an welche Nachfolgepraxis die Aufzeichnungen zu übergeben sind.
2 Patientenakten, die nicht den Patientinnen und Patienten oder der Nach - folgepraxis übergeben werden konnten, sind dem Kantonsarzt zu über - geben. Das Amt für Gesundheit kann Weisungen zur Übergabe erlassen.
3 Die Patientenakten von Medizinalpersonen werden vom Kantonsarzt 20 Jahre aufbewahrt, die der übrigen Gesundheitsfachpersonen zehn Jahre.
8
Artikel 23 Übertragbare Krankheiten
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat übertragbare Krank - heiten im Sinn des Epidemiengesetzes 7 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten sofort einer Ärztin oder einem Arzt zu melden.
Artikel 24 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)
1 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbe - willigung gemäss Artikel 19 Gesundheitsgesetz.
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig aner - kannten Ausweis.
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortliche Arztperson darf Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sach - kundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und die Indikationsstellung.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 9. Dezember 2008 über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen 8 wird aufgehoben.
Artikel 26 Übergangsbestimmung
Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbst - ständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbe - willigung ausüben.
Artikel 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
7 SR 818.101
8 RB 30.2117 9
Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
10
Feedback