Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen (312.14)
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Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen

Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz betreffend den Bau von Schulanlagen * (Schulbauverordnung, SBV) vom 8. Juli 2003 (Stand 1. August 2015) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 61–64 und Art. 76 Abs. 3 Ziff. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG) 1 ) , beschliesst: 1 Anforderungen an Schulanlagen § 1 Anforderungen 1 Die von den Gemeinden zu errichtenden Schulanlagen haben den Er - kenntnissen der Pädagogik und der Hygiene zu entsprechen. 2 Sie sollen in solider, zweckmässiger Bauart erstellt werden sowie dem Orts- und Landschaftsbild Rechnung tragen. 3 Die Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde sind ein - zuhalten. § 2 Standort 1 Bei der Erstellung von Schulanlagen ist der Standort so zu wählen, dass ihrer Zweckbestimmung Rechnung getragen wird; zu vermeiden ist insbesondere die Nähe von Betrieben und Anlagen, die den Unterricht stören oder die Gesundheit und Sicherheit der Kinder gefährden kön - nen. § 3 * ... 1) NG 312.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Schulräume 1. Klassenzimmer 1 Die Bodenfläche des Klassenzimmers muss mindestens 70 m² und die lichte Höhe 3 m bis 3.2 m betragen. 2 Die Schulräume müssen sowohl durch Tageslicht als auch durch künstliches Licht gut ausgeleuchtet werden; ständig belegte Unterrichts - räume dürfen nicht ins Untergeschoss verlegt werden, wenn die Fens - terfläche des Unterrichtsraumes nicht einen Fünftel der Bodenfläche aufweist. 3 Sämtliche Unterrichtsräume müssen gut lüftbar sein. § 5 2. hygienische Einrichtungen 1 Schulanlagen sind mit Garderobeeinrichtungen, Schuhrosten und Sitz - bänken zum Wechseln der Schuhe ausserhalb der Unterrichtsräume zu versehen. 2 Toiletten sind für Knaben und Mädchen getrennt anzulegen; in jedem Schulhaus ist mindestens eine Toilette für Lehrpersonen einzubauen. § 6 Sportanlagen 1 Bau und Ausrüstung von Sportanlagen richten sich nach den Normali - en des Bundesamts für Sport. § 7 Nebenanlagen 1 Die mit den Schulanlagen verbundenen schulfremden Anlagen, insbe - sondere Arbeitsräume, Hauswartwohnungen, Sportzentren, Militärunter - künfte und Zivilschutzanlagen sind so anzulegen, dass sie den Unter - richt nicht stören; sie sind mit besonderen Zugängen, Toiletten und Aus - senplätzen zu versehen. § 8 Weitere Vorschriften 1 Die Bildungsdirektion kann, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, Normen und Richtlinien über den Bau, die Einrich - tung, die Benützung und den Unterhalt der Schulanlagen erlassen. 2
2 Genehmigungsverfahren § 9 * Grundsatz 1 Der Bau neuer Schulanlagen, Erweiterungsbauten sowie Umbauten an bestehenden Anlagen, welche Einfluss auf den Schulbetrieb haben, be - dürfen der Genehmigung des Regierungsrates. § 10 * Vorprüfungsverfahren 1 Die Gemeinde reicht der Bildungsdirektion vor Beginn eigentlicher Pla - nungsarbeiten den Bericht über den Bedarf an Schulraum und Schulan - lagen sowie einen Standortbericht ein. 2 Sie darf Planungsaufträge erst erteilen, nachdem der Regierungsrat diese Berichte genehmigt hat. § 11 * Einreichung 1 Die Gesuche für die Projektgenehmigung sind mindestens sechs Mo - nate vor dem in Aussicht genommenen Baubeginn der Bildungsdirektion im Doppel einzureichen. 2 Das Projekt enthält die Situations- und Baupläne (Massstab 1:100), den Baubeschrieb und die detaillierte Aufstellung der Nutzflächen. § 12 * Projektgenehmigung 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Projektgenehmigung. § 13 Nachträgliche Projektänderungen 1 Nachträgliche Projektänderungen beziehungsweise Abweichungen der Bauten und Anlagen von den bewilligten Plänen bedürfen der Genehmi - gung durch die Bildungsdirektion. § 14 Baubeginn 1 Vor der Projektgenehmigung darf mit dem Bau oder Umbau einer Schulanlage nicht begonnen werden; der Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmen und Lieferfirmen gilt als Baubeginn. * 2 Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen den vorzeitigen Baube - ginn bewilligen. 3
3 Kantonsbeiträge § 15–22 * ... 4 Benützung und Unterhalt § 23 Benützung 1 Der Schulrat erlässt Weisungen über die Benützung der Schulanlagen durch die Gemeindeschulen; er erlässt unter dem Vorbehalt des fakulta - tiven Referendums ein Reglement betreffend die Benützung der Anla - gen für ausserschulische Zwecke. § 24 Unterhalt 1 Der Schulrat hat für den sachgemässen Unterhalt der Schulanlagen zu sorgen. 2 Er ordnet die notwendigen Kontrollen der Anlagen an und trifft Mass - nahmen zur rechtzeitigen Behebung von Mängeln und Schäden. 5 Schlussbestimmung § 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung A 2003, 923 03.03.2015 01.08.2015 Erlasstitel geändert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 3 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 9 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 10 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 11 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 12 totalrevidiert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 14 Abs. 1 geändert A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 15 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 16 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 17 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 18 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 19 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 20 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 21 aufgehoben A 2015, 361 03.03.2015 01.08.2015 § 22 aufgehoben A 2015, 361 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.07.2003 01.08.2003 Erstfassung A 2003, 923 Erlasstitel 03.03.2015 01.08.2015 geändert A 2015, 361

§ 3 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 9 03.03.2015

01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361

§ 10 03.03.2015

01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361

§ 11 03.03.2015

01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361

§ 12 03.03.2015

01.08.2015 totalrevidiert A 2015, 361

§ 14 Abs. 1 03.03.2015

01.08.2015 geändert A 2015, 361

§ 15 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 16 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 17 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 18 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 19 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 20 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 21 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361

§ 22 03.03.2015

01.08.2015 aufgehoben A 2015, 361 6
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