Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (740.1)
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Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung

Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz, WBG) vom 31. Mai 2001 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 2 und Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 1 ) , des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 2 ) sowie gestützt auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 37 und 60 und Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 6 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz bezweckt Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Ge fahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen. 2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle stehenden und fliessenden öffentlichen Gewässer anwendbar. Sie sind auch auf private Gewässer anwendbar, wo dies ausdrücklich vermerkt ist oder sich dem Sinn nach ergibt. 1) SR 721.100 2) SR 721.80 3) GDB 101.0 OGS 2001, 82

Art. 2

Öffentliche und private Gewässer 1 Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle dauernd oder periodisch Wasser führenden Gewässer, unabhängig von den Eigentumsverhältnis sen am Gewässerbett, sofern an ihnen nicht privates Eigentum nachge wiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlich oder privat ist, entscheidet das Zivilgericht. 2 Öffentliche Gewässer sind insbesondere: a. Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle; b. Grundwasservorkommen; c. künstliche Gewässer, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden; d. Bachquellen. 3 Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten. 1.2. Aufgaben und Organisation des Kantons

Art. 3

Aufgaben 1 Der Kanton übt innerhalb der Schranken dieses Gesetzes die Hoheit über die Gewässer aus. 2 Er regelt den Wasserbau, den Unterhalt der Gewässer, die Inanspruch nahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, Materialentnahmen so wie die übrige Gewässernutzung und erteilt die Konzessionen und Bewilli gungen nach diesem Gesetz. 3 Er ist unmittelbar für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee zuständig.

Art. 4

Kantonsrat 1 Der Kantonsrat ist zuständig für: a. die Genehmigung der generellen Wasserbauprojekte; b. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis.

Art. 5

Regierungsrat 1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Gewässer. 2
2 Er ist zuständig für: a. die Verleihung der kantonalen Konzessionen; b. die Bezeichnung der massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten; c. den Erlass eines Gesamtkonzepts über die Nutzung der Gewässer; d. die Bewilligung von Änderungen an einem genehmigten generellen Wasserbauprojekt, soweit diese aus wasserbaulichen oder anderen wichtigen Gründen nötig sind und das Gesamtprojekt nicht wesent lich verändern; e. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis; f. das Treffen von Massnahmen bei Unwetter- bzw. Naturkatastro phen. 3 Er entscheidet ferner Kompetenzkonflikte zwischen Kanton und Gemein den oder Wuhrgenossenschaften, zwischen Gemeinden sowie zwischen Gemeinden und Wuhrgenossenschaften.

Art. 6

Zuständiges Departement 1 Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Erlassen 4 ) keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, erfüllt das zuständige Departement die kantonalen Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2 Es ist namentlich zuständig für: a. die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind; b. das Ausarbeiten und Nachführen der Gefahrenkataster und Gefah renkarten sowie den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste; c. die Vorprüfung und die Genehmigung der Ausführungsprojekte; d. die Erteilung der kantonalen Bewilligungen, insbesondere für die In anspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Mate rialentnahmen und für die Nutzung zu Trink-, Gebrauchs- oder Wär mezwecken; e. das Führen der Verzeichnisse der Konzessionen und Bewilligungen; f. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in seinem Zuständigkeitsbereich; g. die fachliche Beratung auf dem Gebiet des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts. 4) GDB 774.11 (Verordnung über die Schifffahrt) 3
1.3. Aufgaben und Organisation der Gemeinde

Art. 7

Aufgaben 1 Die Gemeinden sind für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der öffentlichen Gewässer auf ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme des Sarner-, Alpnacher- und Lungerersees, zuständig. Sie berücksichtigen die massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen sowie den Raumbedarf der Gewässer bei der kommunalen Nutzungsplanung. 2 Soweit für ein Gewässer eine Wuhrgenossenschaft besteht, vollzieht diese den Wasserbau und den Gewässerunterhalt.

Art. 8

Organisation 1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden unter dem Begriff Gemeinden die Einwohnergemeinden verstan den. 2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die oberirdischen Gewässer und die Wuhrgenossenschaften. Ihm obliegt in seinem Zuständigkeitsbe reich und sofern keine Wuhrgenossenschaft besteht: a. die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten und deren Vollzug; b. die Anordnung und Organisation der Unterhaltsarbeiten; c. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in seinem Zuständigkeitsbereich; d. die Kontrolle der Unterhaltspflicht durch Dritte sowie die Überwa chung des einfachen Gewässerunterhalts durch die Anstösser und Anstösserinnen; e. die Anordnung einer standortgerechten Bestockung erosionsgefähr deter Ufer und Böschungen; f. die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des recht mässigen Zustandes oder von Ersatzmassnahmen auf Kosten der Verantwortlichen. 3 Die Gemeindeversammlung kann die Gründung einer Wuhrgenossen schaft beschliessen. Die Auflösung einer Wuhrgenossenschaft bedarf der Zustimmung der Gemeindeversammlung. 4
1.4. Aufgaben und Gründung der Wuhrgenossenschaften

Art. 9

Aufgaben 1 Die Wuhrgenossenschaften vollziehen den Wasserbau und den ordentli chen Gewässerunterhalt für ein oder mehrere Gewässer.

Art. 10

Verfahren 1 Auf das Verfahren zur Gründung einer Wuhrgenossenschaft finden sachgemäss die Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5 ) Anwendung. 2 Wird eine Wuhrgenossenschaft aufgelöst, so fallen Aktiven und Passi ven dieser Wuhrgenossenschaft zweckgebunden für den Wasserbau oder Gewässerunterhalt der entsprechenden Gewässer an die betreffende Gemeinde. 2. Wasserbau und Gewässerunterhalt 2.1. Allgemeines

Art. 11

Begriffe 1 Der Wasserbau umfasst die Anlage neuer Gewässer und Massnahmen wie: Korrektionen, Verbauungen, Erneuerungsarbeiten grösseren Aus masses, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie Renaturie rungen; der Bau von Brücken fällt in der Regel nicht darunter. 2 Als wasserbauliche Massnahmen gelten auch: a. Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers, wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Mass nahmen; b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten; c. die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen und der Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswe gen. 3 Der Gewässerunterhalt besteht aus: a. dem ordentlichen Gewässerunterhalt, umfassend: 1. grössere Räumungs- und Reinigungsarbeiten, 5) GDB 210.1 5
2. Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an Wasserbauwerken, 3. Pflege von Uferunterhaltswegen. b. dem einfachen Gewässerunterhalt, umfassend: 1. Pflege und Ersetzen von standortgerechten Bestockungen, 2. Entfernen von Treib- oder Wildholz, 3. einfache Räumungs- und Reinigungsarbeiten, 4. Pflege von Böschungen. 4 Zum Gewässer zählen Wasser, Sohle, Böschungen und Bestockung.

Art. 12

Anforderungen und anwendbares Recht 1 Die Anforderungen an den Wasserbau und den Gewässerunterhalt rich ten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau 6 ) und über den Schutz der Gewässer 7 ) . Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit: a. das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet wird; b. die Massnahme der Wasserbaukunde entspricht; c. der Ausbaustandard dem Schutzziel angepasst wird; d. auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsge bietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird; e. den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umwelt schutzes, der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft Rech nung getragen wird; f. auf die Interessen der Schifffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird; g. Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbau lich nötig, neu erstellt werden; h. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nachgelebt wird. 2 Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Gewässerunterhalt und raumplanerische Massnahmen sicherzustellen. Reicht dies nicht aus, so sind wasserbauliche Massnahmen zu treffen, die mit jenen aus ande ren Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind (integrale Planung). 6) SR 721.1 7) SR 814.2 6
3 Ist der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens nach einem anderen Gesetz, wie namentlich des Waldgesetzes 8 ) , so richtet sich das ganze Vorhaben nach dem betreffenden Gesetz; das nach diesem Gesetz zu ständige Departement ist dazu anzuhören.

Art. 13

Enteignung 1 Die Erteilung des Enteignungsrechts für Massnahmen des Wasserbaus oder Gewässerunterhalts richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung 9 ) . Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Ein sprachen; der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission kann das abgekürzte Verfahren bewilligen, wenn sich die von der Enteig nung Betroffenen genau bestimmen lassen.

Art. 14

Duldungspflichten 1 Wer an ein öffentliches oder privates Gewässer anstösst, muss dulden, dass Dritte das Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen, um am Gewässer Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr, Wasserbau, Un terhalt oder Kontrollen vorzunehmen. 2 Auf die Interessen der Anstösser oder der Anstösserinnen ist Rücksicht zu nehmen. Sie sind rechtzeitig zu informieren.

Art. 15

Gewässerabstand 1 Bauten und Anlagen haben zu öffentlichen oder privaten sowie offenen oder eingedeckten Gewässern die Vorschriften über den Gewässerab stand nach der Baugesetzgebung 10 ) einzuhalten. 2.2. Öffentliche Gewässer

Art. 16

Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts 1 Für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zuständig: a. beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee der Kanton; b. bei den übrigen öffentlichen Gewässern die jeweilige Gemeinde. 8) SR 921.0 9) SR 711 10) GDB 710.1 (Art. 23 und 40) 7
2 Den Anstössern und Anstösserinnen obliegt der einfache Gewässerun terhalt. 3 Vorbehalten sind auch Wasserbau- und Gewässerunterhaltspflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis erge ben. 4 Kanton und Gemeinde sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür, dass Dritte ihren Unterhaltspflichten nachkommen.

Art. 17

Vollzug von Wasserbau und Gewässerunterhalt 1 Der Wasserbau und der Gewässerunterhalt werden vollzogen durch: a. die Trägerschaft, b. einen Gemeindeverband (Zweckverband) oder c. eine Wuhrgenossenschaft. 2 Zur Vornahme von Wasserbauvorhaben wird in der Regel zuerst ein ge nerelles Wasserbauprojekt über das gesamte Gewässer erstellt. Die Aus führung der einzelnen Vorhaben erfolgt anschliessend im Rahmen der Ausführungsprojekte. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verord nung. 3 Unterhaltsarbeiten an Gewässern können in der Regel ohne Bewilligun gen, aber unter Beachtung der Anforderungen dieses Gesetzes ausge führt werden; vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, insbesonde re in Bezug auf die Fischerei, die Beseitigung von Ufervegetation, Wald und Hecken sowie das Fällen von Bäumen 11 ) .

Art. 18

Kostentragung a. Grundlagenbeschaffung 1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten für die Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturer eignissen werden vom Kanton getragen.

Art. 19

b. Wasserbau 1 Die Kosten der Wasserbaumassnahmen am Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge vom Kanton getragen. 11)

Art. 21 Waldgesetz (SR

921.0 ) und Art. 41 Forstverordnung (GDB 930.11 ) 8
2 Die Kosten der übrigen Wasserbaumassnahmen werden von der Gemeinde und allenfalls den im Perimetergebiet liegenden Grundeigentü mern und Grundeigentümerinnen bzw. der betreffenden Wuhrgenossen schaft getragen. Vorbehalten bleiben die Wasserbaupflichten, die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben. * 3 ... *

Art. 20

c. Gewässerunterhalt 1 Die Kosten des ordentlichen Gewässerunterhalts trägt das für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständige Gemeinwesen, soweit diese nicht von anderen Organisationen, wie Wuhrgenossenschaften, In habern und Inhaberinnen von Wassernutzungsrechten oder privatrecht lich Pflichtigen getragen werden. 2 Soweit Bauten und Anlagen, wie Gebäude, Brücken oder Uferwege, di rekt auf Ufermauern abgestützt sind, trägt der betreffende Eigentümer oder die Eigentümerin bzw. der oder die Interessierte den Gewässerun terhalt in diesem Bereich allein. Dies gilt auch bei Seeuferverbauungen, die vorwiegend den Interessen des Ufereigentümers oder der Ufereigen tümerin dienen. 3 Die Kosten des einfachen Gewässerunterhalts tragen die Anstösser und Anstösserinnen. 4 Besorgt das Gemeinwesen oder eine Wuhrgenossenschaft den einfa chen Unterhalt, so können sie hiefür Grundeigentümerbeiträge verlangen.

Art. 20a

* Kantonsbeiträge 1 Der Kanton leistet Abgeltungen an Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts, wenn diese den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entspricht. Der Kantonsbeitrag wird von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt. 2 Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der Gefahr für Menschen und Sachwerte, nach dem voraussichtlichen Schutzgrad und nach seinem An teil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung. 9

Art. 21

Grundeigentümerbeiträge a. Beitragspflicht im Allgemeinen 1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen der im Perimetergebiet eines Gewässers gelegenen Grundstücke können gesamthaft zur Leistung von Beiträgen an die Kosten des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts verpflichtet werden. Das Perimetergebiet wird durch einen Perimeterplan festgelegt. 2 Das Perimetergebiet umfasst alle Grundstücke, die zur Wasserbau- oder Unterhaltsmassnahme eine besondere sachliche und örtliche Beziehung aufweisen. Es umfasst auch Grundstücke, die auf ein Gewässer hin ent wässern, an dem die kostenpflichtigen Wasserbauten oder Unterhalts massnahmen vorgenommen werden. Unerheblich ist, ob die Grundstücke durch die Massnahmen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erfah ren. 3 Besteht zwischen mehreren Gebieten im Hinblick auf die Notwendigkeit von Schutzmassnahmen ein sachlicher Zusammenhang, so kann der Pe rimeter über alle diese Gebiete gezogen werden. 4 Die Beiträge werden von den Trägern des Wasserbaus und des Gewäs serunterhalts bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft festgelegt und erhoben.

Art. 22

b. Beitragspflicht im Besonderen 1 Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümer und Eigentümerin nen von Anlagen aller Art, wie Geleise, Leitungen, Seilbahnen usw., so weit diese nicht bereits als Bestandteil eines Grundstücks erfasst werden.

Art. 23

c. Bemessung 1 Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den topographischen Verhältnissen, der Fläche, dem Wert des Grundstücks oder nach einem anderen sachlichen Kriterium bemessen werden. Inner halb des Perimetergebiets können Zonen unterschiedlicher Gefährdung ausgeschieden werden. 10

Art. 23a

* Beiträge der Versicherungsgesellschaften 1 Die Versicherungsgesellschaften leisten einen jährlichen Beitrag an den Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versicherungs summe ergibt sich aus den im Kanton auf Ende des vorhergehenden Jahres abgeschlossenen Versicherungen von Gebäuden und Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden. 2 Die Versicherungsgesellschaften haben: a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unauf gefordert dem Kanton zu melden; b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überwei sen. 3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest. 4 Die Beiträge sind zweckgebunden für die integrale Abwehr von Naturge fahren als Zusatzfinanzierung zu verwenden.

Art. 24

Liegenschaftssteuer 1 Die Gemeinden können durch Verordnung für die in ihrem Gebiet gele genen Grundstücke eine Liegenschaftssteuer erheben. Die Steuer wird in Promillen des Steuerwerts erhoben. Die Gemeinden bestimmen im Ein zelnen Steuersubjekt, Steuerobjekt sowie Befreiung von der objektiven und subjektiven Steuerpflicht; sie setzen die Steueransätze fest und re geln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug sowie die Verwendung der Steuererträgnisse; sie können die Veranlagung und den Steuerbezug ge gen Ersatz der Kosten dem Kanton übertragen.

Art. 25

Pfandrecht 1 Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wuhrgenossenschaften haben für ihre Beitragsforderungen sowie die Gemeinden für ihre Forde rungen aus der Liegenschaftssteuer ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht. * 2.3. Private Gewässer

Art. 26

a. Kostentragung 1 Der Wasserbau und der Unterhalt an den privaten Gewässern obliegt den Eigentümern und Eigentümerinnen. Sie haben hiefür die Kosten zu tragen; vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse. 11
2 Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht.

Art. 27

b. Bewilligungsverfahren 1 Wasserbauvorhaben bedürfen einer Bewilligung durch das zuständige Departement; vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Be willigungen nach anderen Erlassen. Es gelten sachgemäss die Verfah rensvorschriften für öffentliche Gewässer. 3. Nutzung der Gewässer 3.1. Inanspruchnahme von Gewässern und Materialentnahmen 3.1.1. Öffentliche Gewässer

Art. 28

a. Bauten und Anlagen 1 Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und Anlagen aller Art sowie jede Änderung einer bestehenden Baute oder An lage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Das Gleiche gilt für die Ver legung eines Gewässers oder die Ableitung des Wassers. Bewilligungen nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten. 2 Als Anlagen gelten insbesondere Strassen, Terrainveränderungen, Ein deckungen, Kiessammler, Vorrichtungen für Kiesentnahmen, Brücken, Stege, Flosse, Sprungtürme, Leitungen (Ein-, Aus- und Durchleitungen), Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung und Landung von Wasser fahrzeugen sowie für die Fischerei und die Erholung, Bootshäfen, Bade anlagen, Molen, Uferschutzbauten, Mauern, Dämme, Durchlässe, Bojen und dergleichen. 3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme am vor gesehenen Standort erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen überwiegen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen ver bunden werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere für Bauten und Anlagen der Schifffahrt und das Verfahren durch Verordnung.

Art. 29

b. Materialentnahmen 1 Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Gewässer Kies und andere Materialien entnehmen will, braucht hiefür eine Bewilli gung des Kantons. 12
2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn und soweit der Geschiebe haushalt und die Verbauungen nicht beeinträchtigt werden und keine anderen öffentlichen Interessen überwiegen; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Baubewilligung sowie weitere Sonderbewilligungen bleiben vorbehalten. 3 Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. 4 Materialentnahmen im Rahmen des Gewässerunterhalts sowie für den Eigengebrauch der Wuhrgenossenschaften sind bewilligungsfrei. 3.1.2. Private Gewässer

Art. 30

Bewilligungspflicht 1 Die Inanspruchnahme der privaten Gewässer durch Bauten und Anla gen sowie die Materialentnahmen aus privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nicht wasser bauliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dagegen sprechen. Vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen. 2 Im Übrigen gelten sachgemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer. 3.2. Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken 3.2.1. Öffentliche Gewässer

Art. 31

Bewilligungspflicht 1 Wer einem öffentlichen Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine Bewilligung des Kantons. Bewilligungen nach anderen Erlassen sowie der Gemeingebrauch bleiben vorbehalten. 2 Die Bewilligungspflicht gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden soll. 3 Soll Wasser für den Betrieb eines Pumpspeicherwerkes ausgenützt wer den, so finden die Vorschriften über die Ausnützung der Wasserkraft sachgemäss Anwendung. 4 Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. 13

Art. 32

Grundsätze der Nutzung 1 Eine neue Gewässernutzung wird untersagt, wenn sie überwiegende öf fentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer ver eitelt oder gefährdet; es kann auch eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung vorgeschrieben werden. 2 Eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung wird erneuert, übertra gen oder verlängert, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesge setzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten. 4 Bewilligungen können befristet und mit Auflagen und Bedingungen ver bunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflicht versicherung.

Art. 33

Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis 1 Der Kanton erstellt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer; er führt ein Verzeichnis der erteilten Konzessionen und Bewilligungen. 2 Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendi gen Unterlagen und Pläne zu liefern. 3.2.2. Private Gewässer

Art. 34

Bewilligungspflicht 1 Wer einem privaten Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken Wasser oder Wärme entnehmen will, bedarf einer Bewilligung des Kantons. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen. 2 Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer. 14
3.3. Ausnützung der Wasserkraft

Art. 35

Anwendbares Recht, Verfügungsbefugnis 1 Die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Gewässer richtet sich nach dem Bundesrecht und diesem Gesetz. 2 Sie steht dem Kanton zu und kann durch Konzession Dritten verliehen werden. 3 Erfolgt die Wasserkraftnutzung im Rahmen eines Wasserversorgungs systems, so richtet sich das Vorhaben nach Art. 31 ff. dieses Gesetzes; das für die Wasserkraftnutzung zuständige Departement ist dazu anzuhö ren.

Art. 36

Konzessionserteilung 1 Der Regierungsrat erteilt die Konzession. Er legt in der Konzessionsur kunde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Bedingungen und Auf lagen, die Vorschriften über die Kontrollmöglichkeit und die Tragung des Gewässerunterhalts sowie die Gebühren und Abgaben fest. 2 Der Kantonsrat regelt das Konzessionsverfahren durch Verordnung. 3 Das Baubewilligungsverfahren sowie die übrigen Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

Art. 37

Gebühren und Abgaben 1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat eine einmalige Konzessi onsgebühr und einen jährlichen Wasserzins gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 12 ) zu ent richten. Die Konzessionsgebühr darf Fr. –.40 pro verliehenes Kilowatt (kW) Bruttoleistung und pro Jahr Konzessionsdauer nicht übersteigen. Der Kantonsrat regelt im Weitern durch Verordnung Höhe des Wasserzin ses und Anspruchsberechtigung. Überdies hat der Konzessionär oder die Konzessionärin den Aufwand für die Prüfung des Konzessionsgesuchs dem Kanton zu vergüten. 12) SR 721.80 15

Art. 38

Mitbenützungsrecht der Gemeinden 1 Die Gemeinden sind berechtigt, aus den Wasserkraftanlagen unentgelt lich Wasser für Brandfälle und zu Übungszwecken sowie bei Dürreperi oden zur Bewässerung zu entnehmen. Im Übrigen gilt Art. 53 des Bun desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 13 ) .

Art. 39

Haftung 1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht. 2 Sie haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschlies sen. 3 Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu er bringen.

Art. 40

Erneuerung der Konzession 1 Auf Gesuch hin kann eine Konzession nach deren Ablauf erneuert wer den, sofern kein Heimfalls- oder Rückkaufsrecht besteht oder vom Heim falls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Es findet das or dentliche Konzessionsverfahren statt. 2 Bei einer Erneuerung der Konzession können neue sachbezogene Be dingungen und Auflagen festgelegt werden.

Art. 41

Änderung bestehender Wasserkraftwerke 1 Änderungen an einer bestehenden Wasserkraftwerkanlage, die sich im Rahmen der Konzession bewegen, werden vom zuständigen Departe ment bewilligt, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. 2 Bei einer Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerkes durch eine Vergrösserung der fassbaren Wassermenge oder des konzedierten Ge fälles findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.

Art. 42

Übertragung auf Dritte 1 Eine Konzession kann mit Zustimmung des Regierungsrates auf einen Dritten übertragen werden. 13) SR 721.80 16
2 Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Dritte für die einwandfreie Aus nützung der Konzession Gewähr bietet und kein öffentliches Interesse entgegensteht.

Art. 43

Erlöschen der Konzession 1 Die Konzession erlischt durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Ver zicht, Verwirkung sowie durch Heimfall. 2 Sie kann vom Regierungsrat entschädigungslos als verwirkt erklärt wer den, wenn: a. der Konzessionär oder die Konzessionärin die in der Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Bau und die Eröffnung des Betriebes, ohne das Vorliegen wichtiger Gründe versäumt; b. der Konzessionär oder die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen einer vom Regierungsrat anzusetzenden angemessenen Frist nicht wieder aufnimmt; c. der Konzessionär oder die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung grob verletzt, insbesondere den Betrieb und den Unterhalt erheblich vernachlässigt oder die Gebühren nicht be zahlt. 3 Soweit die Konzession nichts anderes bestimmt, verfügt der Regie rungsrat nach Anhören des Gemeinderates, welche Sicherstellungs- und Wiederherstellungsarbeiten der Konzessionär oder die Konzessionärin nach Erlöschen der Konzession auf seine bzw. ihre Kosten auszuführen hat.

Art. 44

Private Gewässer 1 Die Ausnützung der Wasserkraft privater Gewässer und Änderungen be stehender Werke bedürfen einer Bewilligung des Regierungsrates. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen In teresses gegenüber den privaten Interessen überwiegen. Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen. 2 Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen Gewässer. 17
4. Gebühren und Abgaben

Art. 45

* Gebühren 1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen, Konzessionen und Genehmigungen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz 14 ) bzw. der Verwaltungsverfahrensverordnung 15 ) .

Art. 46

Abgaben 1 Für die bewilligungspflichtige Nutzung der öffentlichen Gewässer dürfen zusätzlich zur Bewilligungsgebühr höchstens folgende Abgaben erhoben werden: a. für Materialentnahmen Fr. 10.– pro m³; b. für Gewässernutzung zu Trink- oder Gebrauchszwecken Fr. –.50 pro m³; c. für Wärmenutzung pro installierte Verdampferleistung jährlich Fr. 20.– pro kW; d. * für andere Nutzungen jährlich Fr. 20 000.–. 2 Die Abgaben für Materialentnahmen fallen an das Gemeinwesen, das für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständig ist; besorgt eine Wuhrgenossenschaft den Wasserbau und den Gewässerunterhalt, so hat sie Anspruch auf die Abgaben. 3 ... *

Art. 46a

* Abgaben für die Sondernutzung von öffentlichen Seeflächen 1 Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Seeflächen für Anlagen für die Schifffahrt wird vom Bewilligungsinhaber oder von der Bewilligungsin haberin je Quadratmeter eine jährliche Abgabe erhoben. 2 Angerechnet werden: a. bei bebauten Flächen die konkret verbaute Fläche; b. bei Standflächen für Boote die maximale Fläche, für welche die An lage als Bootsplatz geeignet ist; c. bei Bojenplätzen eine Fläche von 30 m². 3 Als gedeckte Fläche gilt die Grösse des Dachs. 14) GDB 643.1 15) GDB 133.21 18
4 Die Abgaben betragen je nach See (bebaute Fläche und Standfläche in Fr./m²): gedeckt ungedeckt Sarnersee 9.50 * 5.– * Alpnachersee 13.– * 6.50 * Lungerersee 5.50 * 2.50 5 Von der Abgabepflicht sind Anlagen ausgenommen, die kostenlos dem Gemeingebrauch dienen oder die öffentlichen Zwecken dienen und der Allgemeinheit zugänglich sind, wie Landestege für Kursschiffe und Flos se. 5. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 47

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen und Entscheide einer Wuhrgenossenschaft kann in nert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.

Art. 48

Strafen 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die ses Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere die Aus führungen von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auf lagen. * 2 In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden. * 3 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen 6.1. Übergangsbestimmungen

Art. 49

Hängige Verfahren 1 Dieses Gesetz findet auf alle Gesuche und Verfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden. 19
2 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren. Die Rechtsmittel richten sich nach neu em Recht.

Art. 50

Altrechtliche Genossenschaften 1 Unter der Herrschaft des bisherigen Rechts gegründete öffentlich-rechtli che Genossenschaften, insbesondere Wuhrgenossenschaften, behalten ihre Rechtspersönlichkeit bei.

Art. 51

Weitergeltung bisheriger Rechte und Pflichten 1 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen und Konzessionen sowie festgelegte Wasserbauperimeter bleiben gültig. 2 Soweit das bisherige Recht den Wassernutzungsberechtigten den Gewässerunterhalt auferlegte und diese Verpflichtung nicht ausdrücklich in die Konzession aufgenommen worden ist, gilt die bisherige gesetzliche Regel bis zum Ablauf der Konzession weiter. 3 Soweit nach bisherigem Recht Ableitungen aus öffentlichen Gewässern bewilligt worden sind, tragen die Bewilligungsnehmer und Bewilligungs nehmerinnen in Bezug auf diese Ableitungen, Weiher und dergleichen die Wasserbau- und Unterhaltspflicht. 6.2. Schlussbestimmungen

Art. 52

Vorbehalt der Aufgabenteilung 1 Bis zu einer Entlastung im Rahmen der Aufgabenteilung Kanton – Gemeinden (Finanzpaket) werden die Restkosten für die Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel von der betroffenen Gemeinde getragen.

Art. 53

Vollzugsbestimmungen 1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften durch Verordnung. 20

Art. 54

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 16 )

Art. 55

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. das Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässer korrektionen vom 9. April 1877 17 ) ; b. ... 18 )

Art. 56

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt 19 ) . Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 20 ) 16) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2001, 82 konsultiert werden 17) OGS 1900, 61; OGS 1909, 46 18) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2001, 82 konsultiert werden 19) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt (OGS 2001, 74) 20) Der Kantonsrat beschloss gestützt auf Art. 59 Abs. 2 KV das Behördenreferendum; das Wasserbaugesetz wurde an der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001 angenommen (OGS 2001, 67) 21
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 82 geändert durch:Nachtrag vom 1. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS 2005, 83),das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61),das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzaus gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38),das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44),Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantons ratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössi schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26),Nachtrag vom 27. Oktober 2017 (OGS 2017, 51), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 20. Juni 2017, Kantonsratssitzungen vom 7. September und 27. Oktober 2017 (22.17.05), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2017, 63) 22
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.05.2001 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2001, 82 14.10.2005 01.01.2007

Art. 48 Abs. 1

geändert OGS 2005, 61 14.10.2005 01.01.2007

Art. 48 Abs. 2

geändert OGS 2005, 61 01.12.2005 01.01.2006

Art. 45

totalrevidiert OGS 2005, 83 01.12.2005 01.01.2006

Art. 46 Abs. 1,

d. geändert OGS 2005, 83 01.12.2005 01.01.2006

Art. 46 Abs. 3

aufgehoben OGS 2005, 83 01.12.2005 01.01.2006

Art. 46a

eingefügt OGS 2005, 83 29.06.2007 01.01.2008

Art. 19 Abs. 2

geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 19 Abs. 3

aufgehoben OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 20a

eingefügt OGS 2007, 38 19.05.2016 01.01.2017

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Sar nersee" / "ge deckt" geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Sar nersee" / "un gedeckt" geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Alp nachersee" / "gedeckt" geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Alp nachersee" / "ungedeckt" geändert OGS 2016, 35 19.05.2016 01.01.2017

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Lungerersee" / "gedeckt" geändert OGS 2016, 35 01.12.2016 01.06.2017

Art. 25 Abs. 1

geändert OGS 2016, 79 27.10.2017 01.01.2019

Art. 23a

eingefügt OGS 2017, 51 23
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.05.2001 01.01.2005 Erstfassung OGS 2001, 82

Art. 19 Abs. 2

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 19 Abs. 3

29.06.2007 01.01.2008 aufgehoben OGS 2007, 38

Art. 20a

29.06.2007 01.01.2008 eingefügt OGS 2007, 38

Art. 23a

27.10.2017 01.01.2019 eingefügt OGS 2017, 51

Art. 25 Abs. 1

01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79

Art. 45

01.12.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 83

Art. 46 Abs. 1,

d. 01.12.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 83

Art. 46 Abs. 3

01.12.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 83

Art. 46a

01.12.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 83

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Sar nersee" / "ge deckt" 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Sar nersee" / "un gedeckt" 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Alp nachersee" / "gedeckt" 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Alp nachersee" / "ungedeckt" 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 46a Abs. 4,

Tabelle, "Lungerersee" / "gedeckt" 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35

Art. 48 Abs. 1

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61

Art. 48 Abs. 2

14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 24
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