Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz
Gesetz über die Einfuhr und den Verkauf von Salz vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2007) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, beschliesst:
Art. 1 Salzregal
1 Die Einfuhr und der Verkauf von Salz und Salzgemischen ist ein aus - schliessliches Hoheitsrecht des Kantons.
Art. 2 Salzhandel
1 Der Landrat ordnet den Salzhandel auf dem Verordnungswege. 2 Er ist ermächtigt, für den Kanton den Beitritt zur Interkantonalen Ver - einbarung über den Salzverkauf in der Schweiz 1 ) zu erklären.
Art. 3 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden mit Busse be - straft. *
Art. 4 Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben, insbesondere das Gesetz vom 27. April 1924 über den Salzhandel. 1) NG 853.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1974 28.04.1974 Erlass Erstfassung A 1974, 861 25.10.2006 01.01.2007 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1974 28.04.1974 Erstfassung A 1974, 861
Art. 3 Abs. 1 25.10.2006
01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 3
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