KANTONALES LANDWIRTSCHAFTSREGLEMENT (60.1113)
CH - UR

KANTONALES LANDWIRTSCHAFTSREGLEMENT

KANTONALES LANDWIRTSCHAFTSREGLEMENT (KLWR) (vom 22. Oktober 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 34 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung 2 , beschliesst:

1. Kapitel: GEGENSTAND

Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Kantonale Landwirtschaftsverordnung und das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft.

2. Kapitel: PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ

1. Abschnitt: Beiträge an innovative Projekte

Artikel 2 Voraussetzungen

1 Der Kanton kann Beiträge an innovative Projekte leisten, wenn eine ange - messene Selbsthilfe gewährleistet ist und das Vorhaben:
a) die Wettbewerbsfähigkeit fördert;
b) zur Steigerung der Wertschöpfung beiträgt oder einen beispielhaften Beitrag zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder des Natur- und Landschaftsschutzes leistet;
c) auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist, die Impulse mit Vorbildcharakter für andere Betriebe geben können;
d) den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft.
2 Die fachliche Begleitung (Coaching) bei der Erarbeitung von gemein - schaftlichen, wertschöpfungsorientierten Projekten mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft können mit einer kantonalen Starthilfe (Coachingbeitrag)
1 AB vom 1. November 2002
2 RB 60.1111 1
unterstützt werden. Die Begleitung kann die Planung bis zur Umsetzung umfassen. 3
3 (Überbetriebliche) Projektierungskosten zur Entwicklung von Angeboten im landwirtschaftlichen Bereich zur Diversifikation, von der Planung bis zur Umsetzung, mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft, können finanziell unterstützt werden. 4
4 Beiträge an innovative Projekte werden erst geleistet, wenn die Möglich - keiten zur Unterstützung des Vorhabens durch Investitionskredite nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft 5 und durch Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik 6 ausgeschöpft sind. 7

Artikel 3 Beitragshöhe

1 Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten, der Breiten - wirkung und der regionalen Bedeutung des Vorhabens sowie nach der Übereinstimmung mit den Zielen der Kantonalen Landwirtschaftsverord - nung.
2 Für gemeinschaftliche Projekte werden höhere Beiträge ausgerichtet als für einzelbetriebliche Vorhaben.
3 Die Bedingungen und die Höhe des Coachingbeitrags und des Beitrags an die Projektierungskosten zur Diversifikation werden durch die Volkswirt - schaftsdirektion festgelegt. 8

Artikel 4 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch hat Auskunft zu geben über:
a) die Trägerschaft;
b) die Art und Zielsetzung des Vorhabens;
c) den geplanten Kostenaufwand (Investitions- und Betriebskosten);
d) die Finanzierung;
e) den Zeitplan.
3 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012).
4 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni vom 9. März 2012).
5 SR 910.1
6 SR 901.0
7 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni vom 9. März 2012).
8 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni vom 9. März 2012).
2

Artikel 5 Entscheid und Verwirklichung des Vorhabens

1 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Vor dem Entscheid darf das Vorhaben weder ausgeführt noch dürfen darauf ausgerichtete Investitionen getätigt werden.
2. Abschnitt: Beiträge an besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden

Artikel 6 9 Flächenbezogene Umstellungsbeiträge

1 Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die bereit sind, ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Biolandbau umzustellen, flächenbezo - gene Umstellungsbeiträge gewähren.
2 Für Umstellungsbeiträge wird vorausgesetzt, dass die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Beiträge für die biologische Landwirtschaft nach der Direktzahlungsverordnung 10 erhalten.
3 Die Umstellungsbeiträge betragen 300 Franken pro Jahr und pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie werden für zwei aufeinanderfolgende Umstellungsjahre gewährt.

Artikel 7 11 Beiträge für emissionsmindernde Ausbringung

1 Der Kanton kann Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die auf ihrem Betrieb emissionsmindernde und klimaschonende Produktionsverfahren einsetzen, Beiträge gewähren.
2 Die Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologi - schen Leistungs-nachweises (ÖLN) gemäss der Direktzahlungsverord - nung 12 eingehalten werden.
3 Beitragsberechtigt sind Güllegaben in einem geeigneten Verfahren gemäss Ziffer 552 des Anhangs 2 zur Luftreinhalte-Verordnung 13 .
4 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird der Zeitraum vom 1. September des Vorjahrs bis zum
31. August des Beitragsjahrs.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. Oktober 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 24. Dezember 2021).
10 SR 910.13
11 Fassung gemäss RRB vom 19. Oktober 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 24. Dezember 2021).
12 SR 910.13
13 SR 814.318.142.1 3
5 Für Güllegaben zwischen dem 15. November und dem 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
6 Der Beitrag beträgt 25 Franken pro Hektare und Güllegabe.
3. Abschnitt: Tierzucht

Artikel 8 Kantonale Viehausstellungen

1 Der Kanton kann Zuchtverbänden, die kantonale Viehausstellungen orga - nisieren, einen Beitrag gewähren. Hiefür schliesst die Volkswirtschaftsdirek - tion mit den Zuchtverbänden eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Das Amt für Landwirtschaft kann Teilaufgaben im Zusammenhang mit den kantonalen Viehausstellungen übernehmen.

Artikel 9 Andere Viehschauen

Der Kanton kann weitere Viehschauen, Leistungsschauen, Tierausstel - lungen, Ausstellungsmärkte und ähnliche Veranstaltungen mit einem Beitrag unterstützen.
Artikel 10 14

Artikel 11 Andere Förderungsmassnahmen

Der Kanton kann Projekte, die im Dienste der Zuchtförderung stehen, sowie Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die der Belehrung und Orientie - rung über die Tierzucht dienen, mit einem Beitrag unterstützen, soweit diese nicht selbsttragend durchgeführt werden können.
4. Abschnitt: Qualitätsförderung

Artikel 12 15 Milchwirtschaftliche Beratung

1 Der Kanton kann zur Förderung und Sicherung der Qualität der Verkehrs - milch und Milchprodukte die Beratungstätigkeit von Berufsverbänden finanziell unterstützen.
14 Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012).
15 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012).
4
2 Der Kanton kann weitere Qualitätssicherungsdienste finanziell unter - stützen, wenn das sachlich begründet ist.

Artikel 13 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnungen von Urner Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen und regionale Herkunftsbezeichnungen, unterstützen. 4a. Abschnitt: Biodiversität- und Landschaftsqualität 16

Artikel 13a Biodiversitätsbeiträge

a) Grundsatz
1 Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen richten sich nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung 17 , soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt.
2 Das Amt für Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unter der Voraussetzung von Artikel 59 Absatz 3 der Direktzahlungsverordnung 18 andere Grundlagen für die Bewer - tung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen.
3 Das Amt für Landwirtschaft erlässt nach Anhörung der kantonalen Fach - stelle für Natur- und Landschaftsschutz entsprechende Richtlinien.
4 Anforderungen an die Qualität, die über die Direktzahlungsverordnung 19 hinausgehen, werden im Rahmen der Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz 20 abgegolten.

Artikel 13b b) Vernetzungsbeiträge

1 Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von

Artikel 61und 62 der Direktzahlungsverordnung 21

erfüllt sind.
2 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung 22 .
16 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 9. Januar 2015).
17 SR 910.13
18 SR 910.13
19 SR 910.13
20 RB 10.5105
21 SR 910.13
22 SR 910.13 5

Artikel 13c Landschaftsqualitätsbeiträge

1 Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richten sich nach Artikel 63 und 64 der Direktzahlungsverordnung 23 sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamts für Landwirt - schaft.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt für Landwirtschaft bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Land - schaftsqualitätsprojekten.
3 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7 Ziffer 4.1 der Direktzahlungsverordnung 24 . Übergangsbestimmung Während der Dauer der Übergangsbestimmung von Artikel 115 Absatz 10 der Direkt - zahlungsverordnung 25 gelten deren Ansätze.

Artikel 13d Verfahren

1 Die Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
2 Das Amt für Landwirtschaft bezeichnet die Unterlagen, die mit dem Gesuch um Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge einzureichen sind.
3 Das Amt für Landwirtschaft prüft und beurteilt nach Anhörung der kanto - nalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die eingereichten Projekte.
4 Das Amt für Landwirtschaft regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller .

Artikel 13e Kontrollen und Verwaltungssanktionen

Die Kontrolle der Anforderungen der Biodiversitäts- und der Landschafts - qualitätsbeiträge sowie allfällige Sanktionen richten sich nach Artikel 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung 26 und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft bzw. vom Kanton genehmigten Vernetzungs - projekten und Landschaftsqualitätsprojekten.
23 SR 910.13
24 SR 910.13
25 SR 910.13
26 SR 910.13
6
5. Abschnitt: Absatzförderung

Artikel 14 Absatzveranstaltungen

1 Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Rahmen der Schlachtviehverord - nung 27 für Schlachtvieh periodisch Schlachtviehmärkte durchführen.
2 Der Kanton kann weitere Absatzveranstaltungen, die der Förderung der Viehwirtschaft dienen, personell oder finanziell unterstützen.

Artikel 15 Weitere Massnahmen

Der Kanton kann:
a) Beiträge nach der Verordnung über die Unterstützung der Absatzförde - rung für Landwirtschaftsprodukte 28 gewähren;
b) weitere Projekte und Massnahmen für den Absatz regionaler Produkte unterstützen.
6. Abschnitt: Tiergesundheitsdienste
Artikel 16
1 Der Kanton kann Beiträge gewähren an die vom Bund anerkannten Tier - gesundheitsdienste 29 .
2 Er kann Projekte von Organisationen unterstützen mit dem Ziel, die Tier - bestände gesundheitlich zu sanieren bzw. zu verbessern.
7. Abschnitt: Pflanzenbau und -schutz

Artikel 17 Fachstelle

1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist die Fachstelle für Pflanzen - schutz 30 .
2 Die Fachstelle erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht dem Pflanzen - schutzdienst überträgt. Sie hat insbesondere:
a) das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten melden;
27 SR 916.341
28 SR 916.010
29 SR 916.314.1916.405.4
30 SR 910.1 Art. 150 7
b) die notwendigen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen;
c) die Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen und biologi - schen Pflanzenschutzes zu fördern.
8. Abschnitt: Bewirtschaftung und Pflege von Brachland

Artikel 18 Duldungspflicht

1 Wer Brachland im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft 31 bewirtschaften oder pflegen will, hat das dem Amt für Land - wirtschaft zu beantragen.
2 Das Amt für Landwirtschaft hört den Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Eigentümerin oder den Eigentümer der betroffenen Fläche an und entscheidet alsdann über das Gesuch.
9. Abschnitt: Beratung und Weiterbildung

Artikel 19 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst

Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst (LBD). Er ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert.

Artikel 20 Aufgaben

1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst unterstützt die in der Landwirt - schaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten, damit sie ihre berufsbezogenen Probleme lösen und sich den ändernden Verhältnissen anpassen können.
2 Er ist in folgenden Bereichen tätig 32 :
a) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Entwicklung des ländlichen Raums;
c) Begleitung des Strukturwandels;
d) Nachhaltige Produktion;
e) Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft und Ausrichtung auf den Markt;
f) Berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmens - schulung.
31 SR 910.1
32 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012).
8
3 Er arbeitet in folgenden Leistungskategorien 33 :
a) Beschaffung von Grundlagen und Daten;
b) Information und Dokumentation;
c) Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;
d) Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;
e) Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.

Artikel 21 Beratung durch Dritte

1 Im Rahmen des Voranschlags kann das Amt für Landwirtschaft Dritten für besondere Fälle oder Bereiche im Einzelfall Beratungsaufträge erteilen.
2 Aufträge für eine Beratung durch Dritte, die über den Einzelfall hinaus - gehen, wie für Bio-Betriebe oder für Bauberatungen, erteilt die Volkswirt - schaftsdirektion im Rahmen der bewilligten Kredite.

Artikel 22 Kantonsbeiträge an Buchstellen

1 Der Kanton kann landwirtschaftliche Buchstellen unterstützen.
2 Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die Buchstellen für Landwirtschafts - betriebe Buchhaltungsabschlüsse vornimmt und ihnen weitere buchhalteri - sche Dienstleistungen anbietet.
3 Landwirtschaftliche Buchstellen, die Kantonsbeiträge erhalten, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Einkommenssituation in der Urner Landwirtschaft zu erstellen und diese Daten dem Kanton zur Verfü - gung zu stellen.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

Artikel 23 Kantonsbeiträge an weitere Beratungsinstitutionen

Der Kanton kann weitere Beratungsinstitutionen unterstützen.
33 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 9

3. Kapitel: STRUKTURVERBESSERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt: Investitionshilfen
1. Unterabschnitt: S t r u k t u r l e i t b i l d
Artikel 24
1 Das Strukturleitbild ist die Grundlage, um Investitionshilfen zur Verbesse - rung der landwirtschaftlichen Strukturen zu gewähren.
2 Der Einsatz der kantonalen Fördermittel erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite nach folgenden Prioritäten: 34
a) In erster Priorität werden Projekte im Hoch- und Tiefbau gemäss Struk - turverbesserungsverordnung des Bundes unterstützt;
b) In zweiter Priorität werden kantonale Baubeiträge für Hochbauprojekte ohne Bundesbeteiligung ausgerichtet;
c) In dritter Priorität werden, soweit Mittel verfügbar sind, übrige Mass - nahmen ohne Bundesbeteiligung gemäss Artikel 18 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung unterstützt.
2. Unterabschnitt: A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

Artikel 25 Kantonale Investitionshilfen mit Bundesbeteiligung

1 Die Höhe der Investitionshilfe des Kantons bemisst sich nach den Grund - sätzen des Bundesrechts.
2 Einzelbetriebliche Projekte und gemeinschaftliche Massnahmen mit Vorbildcharakter und zukunftsweisenden Neuerungen können mit einem Zuschlag von höchstens zehn Prozent zu den ordentlichen Ansätzen unter - stützt werden.

Artikel 26 35 Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung

a) Form
1 Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Hochbau als Baubeiträge oder als Darlehen gewährt.
34 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022).
35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022).
10
2 Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden im Tiefbau als Baubeiträge gewährt.
3 Für die Zusicherung von kantonalen Darlehen an Hochbauprojekte sind die Bestimmungen, die für Darlehen des Bundes gelten, sinngemäss anwendbar.

Artikel 27 b) Baubeiträge im Hochbau

Die Höhe der Baubeiträge des Kantons bemisst sich nach den Pauschalen gemäss Bundesrecht, höchstens aber 60 000 Franken im Einzelfall.

Artikel 28 37 b) Baubeiträge im Tiefbau

1 Der Kanton leistet Baubeiträge bis 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber 50 000 Franken im Einzelfall.
2 Wegbauten wie Viehtrieb- und Bewirtschaftungswege können nur im Sömmerungsgebiet unterstützt werden.
3 Als beitragsberechtigte Kosten werden anerkannt:
a) die notwendigen Baumaterialien;
b) die Transportkosten bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen;
c) die Löhne für notwendige Fremdarbeiten;
d) weitere Kosten, die in der Regel beim Bauen in Selbsthilfe unvermeidbar sind.
4 Massgeblich für den Finanzierungsanteil sind die finanziellen Verhältnisse der Bauherrschaft.
5 An Projekte mit beitragsberechtigten Kosten über 200 000 Franken werden keine Baubeiträge gewährt.

Artikel 29 38 Eigenmittel und Mindesthöhe einer Investition

1 Investitionshilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller mindestens 15 Prozent der Investitionskosten aus eigenen Mitteln finanziert.
36 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022).
37 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022).
38 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022). 11
2 Es werden keine Investitionshilfen für Investitionen mit Kosten unter
30
000 Franken gewährt.

Artikel 30 39 Konzepte und Planungsgrundlagen

1 Der Kanton kann zur Verbesserung der Land- und Alpwirtschaft ein Land- oder Alpwirtschaftskonzept einfordern und er kann sich an dessen Kosten beteiligen.
2 Er kann zur Schliessung von Lücken in der Haupterschliessung der Heim - betriebe projektbezogene oder regionale Landwirtschaftsplanungen einfor - dern und sich an deren Kosten beteiligen.
3 Er kann zur Schliessung von Lücken in der innerbetrieblichen Erschlies - sung von Alpbetrieben projektbezogene oder regionale Alpkonzepte einfor - dern und sich an deren Kosten beteiligen. 40
4 Eine mehrmalige Unterstützung von Viehtrieb- und Bewirtschaftungs - wegen desselben Betriebs setzt ein Gesamtkonzept der innerbetrieblichen Erschliessung voraus. 41
3. Unterabschnitt: V e r f a h r e n

Artikel 31 Gesuch

1 Wer Investitionshilfe nach diesem Kapitel beansprucht, hat dem Amt für Landwirtschaft ein Gesuch einzureichen. 42
2 Das Gesuch hat folgende Unterlagen zu enthalten 43 :
a) vollständige Angaben auf dem offiziellen Gesuchsformular;
b) Planstudien, Skizzen oder Vorprojekt;
c) Projektbeschrieb;
d) Kostenschätzung;
e) Betriebsvoranschlag bei einer Investition ab 200 000 Franken sowie bei angespannten finanziellen Verhältnissen;
39 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012).
40 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022).
41 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 16. September 2022).
42 Fassung gemäss gemäss RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2023 (AB vom 16. September 2022).
43 Fassung gemäss gemäss RRB vom 6. September 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Ja - nuar 2023 (AB vom 16. September 2022).
12
f) weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuchs von besonderer Bedeutung sind.
3 Der Betriebsvoranschlag gemäss Absatz 2 Buchstabe e muss mit einer betriebswirtschaftlich aussagekräftigen Buchhaltung der letzten drei Jahre berechnet sein. 44
4 Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch dem Bund, den Korpora - tionen, den Gemeinden und Dritten weiter, sofern diese das Vorhaben ebenfalls finanziell unterstützen können. Es erstrebt dabei eine Koordination der Gesuchsbehandlung.

Artikel 32 Grundsatz- und Zusicherungsentscheid

1 Die Landwirtschaftskommission erlässt in der Regel vor der Projektierung einen Grundsatzentscheid über die Anerkennung des Gesuches, bevor sie die Investitionshilfe frankenmässig und mit den einzelnen Bedingungen und Auflagen in einem Zusicherungsentscheid festlegt.
2 Mit dem Grundsatzentscheid kann die Landwirtschaftskommission projekt - spezifische Rahmenbedingungen festlegen, die bei der weiteren Projektie - rung zu berücksichtigen sind.
3 Im Rahmen des Grundsatzentscheides kann die Landwirtschaftskom - mission die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigen, den Zusicherungsent - scheid im Einzelfall oder generell für bestimmte Massnahmenarten zu treffen.
4 Grundsatz- und Zusicherungsentscheide sind anfechtbare Verfügungen.

Artikel 33 Baubeginn

1 Die Bauherrschaft darf mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn
a) das Projekt genehmigt ist;
b) die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind;
c) die Finanzierung und Tragbarkeit der Massnahme sichergestellt und
d) die Baubewilligung rechtskräftig ist.
2 Das Amt für Landwirtschaft kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baube - ginn bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen.
44 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 13

Artikel 34 Projektänderungen

Projektänderungen müssen vor der Ausführung vom Amt für Landwirtschaft bewilligt sein. Nicht bewilligte Projektänderungen führen zu einer Kürzung der Investitionshilfe, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die das Vorgehen der Bauherrschaft rechtfertigen.

Artikel 35 Kontrolle und Abnahme des Werks

1 Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die projektgemässe Ausführung des Werks.
2 Es nimmt das Werk mit einem Schlussprotokoll ab.

Artikel 36 Auszahlung

1 Nachdem das Amt für Landwirtschaft das Werk abgenommen, als in Ordnung befunden und die Schlussabrechnung geprüft hat, veranlasst es die Auszahlung der Investitionshilfe.
2 Im Rahmen der bewilligten Kredite kann die Volkswirtschaftsdirektion, je nach Baufortschritt, Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der zuge - sicherten Investitionshilfe auszahlen.

Artikel 37 Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht

1 Das Amt für Landwirtschaft lässt die mit der Investitionshilfe verbundene Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie das Zweck - entfremdungs- und Zerstückelungsverbot im Grundbuch anmerken. Bei umfassenden Bodenverbesserungen kann eine Erklärung des Werkeigentü - mers die Anmerkung im Grundbuch ersetzen.
2 Es übt die Aufsicht aus über die zweckgebundene Verwendung des Werks sowie über die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht.
2. Abschnitt: Betriebshilfe
Artikel 38
1 - bend. Die Betriebshilfe kann für längerfristig existenzfähige Betriebe zur Schuldablösung eingesetzt werden. Die Umschuldung muss tragbar sein.
2 Die Gewährung der Betriebshilfe setzt eine betriebswirtschaftliche Buch - haltung voraus.
14
3. Abschnitt: Landwirtschaftliche Kreditkasse
Artikel 39 Unter dem Namen «Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri (LKU)» führt der Kanton eine eigene Rechnung. Deren Zweck ist es, die gewährten Darlehen und ihre Rückzahlung buchhalterisch auszuweisen. Der Geldfluss von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen des Bundes und von solchen des Kantons ist getrennt auszuweisen.

4. Kapitel: BODENRECHT

Artikel 40 Rechtsgrundlage

Die Bestimmungen dieses Kapitels vollziehen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 45 .

Artikel 41 Zuständigkeiten

1 Das Amt für Landwirtschaft ist die kantonale Fachstelle für das bäuerliche Bodenrecht. Gesuche nach dem BGBB 46 sind dieser Amtsstelle zu unter - breiten.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des BGBB 47 . Sie hat insbesondere:
a) Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu erteilen (Art. 60 BGBB);
b) Erwerbsbewilligungen zu erteilen (Art. 61 bis 65 BGBB);
c) Überschreitung der Belastungsgrenze zu bewilligen (Art. 76 BGBB);
d) Anmerkungen im Grundbuch anzuordnen und anzumelden (Art. 86 BGBB).
3 Die Justizdirektion ist die Aufsichtsbehörde, die Entscheide der Bewilli - gungsbehörde anfechten kann (Art. 83 Abs. 3 BGBB).
4 Die Zivilschätzungskommission im Sinne von Artikel 104 EG/ZGB 48 führt die Schätzungen des Ertragswertes durch und genehmigt sie (Art. 87 BGBB).
45 SR 211.412.11
46 SR 211.412.11
47 SR 211.412.11
48 RB 9.2111 15
5 Die Abteilung Liegenschaftsschätzungen nimmt im Auftrag des Amtes für Landwirtschaft vorläufige Schätzungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 BGBB 49 vor.
6 Das Obergericht ist die kantonale Beschwerdebehörde (Art. 88 Abs. 1 BGBB 50 ).

5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN, GEBÜHREN

UND VERFAHREN

Artikel 42 Verfassungsmässige Finanzkompetenz

Sämtliche Beiträge und Darlehen nach diesem Reglement unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. Sie werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesichert und ausbezahlt.

Artikel 43 Beitragshöhe

Soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement die Beitragshöhe nicht näher bestimmt, richtet sie sich nach der Bedeutung, die die einzelne Massnahme für die urnerische Landwirtschaft hat.

Artikel 44 Zuständigkeit

Im Rahmen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung und soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, sind zuständig, Beiträge zuzusichern und auszuzahlen:
a) das Amt für Landwirtschaft: für Beiträge, die nach dem Bundesrecht zwingend vorgesehen sind oder die 5 000 Franken nicht übersteigen;
b) die Volkswirtschaftsdirektion: für wiederkehrende Beiträge bis 10 000 Franken im Jahr oder für Beiträge im Einzelfall bis 20 000 Franken;
c) der Regierungsrat: für alle übrigen Beiträge.

Artikel 45 Rechtsanspruch

Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, hat niemand einen Rechtsanspruch auf Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement.
49 SR 211.412.11
50 SR 211.412.11
16

Artikel 46 Gebühren

Die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Reglement richten sich nach der Gebührenverordnung 51 und dem Gebührenreglement 52 .

Artikel 47 Verfahren

1 Gesuche um Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen, bevor wesentliche Entscheide zur Verwirklichung der Massnahme getroffen werden.
2 Im Übrigen und soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 53 .

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 23. Dezember 1991 über das landwirtschaftliche Beitragswesen 54 ;
b) das Reglement vom 18. August 1969 über die landwirtschaftliche Betriebsberatung 55 ;
c) das Reglement vom 24. Oktober 1983 über die Förderung der Viehwirt - schaft 56 ;
d) das Reglement vom 31. Januar 1983 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen 57 ;
e) das Reglement vom 30. August 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht 58 .

Artikel 49 Änderung bisherigen Rechts

...
59
51 RB 3.2512
52 RB 3.2521
53 RB 2.2345
54 RB 60.1321
55 RB 60.1231
56 RB 60.2315
57 RB 40.1315
58 RB 9.5101
59 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 17

Artikel 50 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. November 2002 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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