Personalverordnung (141.11)
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Personalverordnung

Personalverordnung (PV) vom 29. Januar 1998 (Stand 1. August 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 56 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Staatsverwaltungsgesetzes das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Angestellten der Staatsver waltung. 2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für das Personal des Kantonsspitals und die Leitung der kantonalen Ausgleichskasse, soweit die Gesetzgebung oder die Anstellungsverträge keine abweichenden Vor schriften enthalten. * 3 Der Regierungsrat kann für einzelne Verwaltungsbereiche abweichende, berufsbedingte Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 2

Personalgespräch 1 Das Personalgespräch zwischen direkten Vorgesetzten und Angestell ten dient der Standortbestimmung, der Überprüfung der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung der Ziele, der Abklärung des Bedürfnisses nach einer Teilzeitanstellung, der Förde rung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung sowie der Leistungsbeurteilung. 1) GDB 130.1 OGS 1999, 4

Art. 3

Fort- und Weiterbildung 1 Der Regierungsrat regelt die Fort- und Weiterbildung im einzelnen durch Ausführungsbestimmungen.

Art. 4

Rechtsschutz 1 Werden Angestellte aus beruflichen Gründen in ein Haftpflicht- oder Strafverfahren verwickelt, so kann der Regierungsrat Rechtsbeistand gewähren. Ergibt sich aus der Untersuchung ein persönliches Verschul den, so haben die Angestellten die Kosten ganz oder teilweise zu über nehmen.

Art. 5

Personalamt 1 Das Personalamt ist allgemeine Dienstleistungsstelle für Personalfragen der Staatsverwaltung. 2 Das Personalamt erarbeitet im Auftrag der Departemente und des Re gierungsrates fachliche Entscheidungsgrundlagen in Personal- und allge meinen Organisationsfragen. Dazu gehören insbesondere: a. die Vorbereitung und der rechtsgleiche Vollzug der personalrechtli chen Erlasse; b. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen; c. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen zur Führung und Organisati on; d. die Aus-, Fort- und Weiterbildung; e. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung. 3 Das Personalamt arbeitet mit den führungsverantwortlichen Linienstellen unmittelbar zusammen. Es kann zu allen Personal- und Organisationsent scheiden Stellung nehmen. 4 Die Vorgesetzten haben wichtige Personalentscheide, wie Anstellung, Umgestaltung des Dienstverhältnisses, Laufbahngestaltung oder Entlas sung, frühzeitig mit dem Personalamt abzusprechen. Ist das Personalamt nicht einverstanden, so erstattet es einen Mitbericht an die Departements vorsteherin oder den Departementsvorsteher, die in diesen Fällen ent scheiden. Treffen sie Entscheide, welche die personalpolitischen Grund sätze des Regierungsrates verletzen, so informiert das Personalamt den Regierungsrat. 2

Art. 6

Personalkommission 1 Die Personalkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Das für das Per sonalwesen zuständige Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite ist mit je zwei Mitgliedern ver treten, wovon je mit einer Frau und einem Mann. Beide Seiten bezeich nen je ein Ersatzmitglied. Der Personalleiter oder die Personalleiterin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberseite werden vom Re gierungsrat, jene der Arbeitnehmerseite von den Personalverbänden be stimmt. 3 Die Personalkommission berät den Regierungsrat in grundsätzlichen Personalfragen. Sie erarbeitet zuhanden des Regierungsrates die Vorla gen zu allgemeinverbindlichen Personalerlassen und nimmt zu grundle genden Entscheiden Stellung, die das Personal betreffen. 4 ... * 5 Der Regierungsrat oder die Kommission kann die Erfüllung einzelner Aufgaben der Personalkommission an Ausschüsse übertragen. 6 Der Regierungsrat kann der Personalkommission weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. 2. Stellenbewilligung und Stellenbesetzung

Art. 7

Stellenbildung 1 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen des Stellenplanes über die Bildung und Aufhebung von Stellen. Er kann diese Befugnis, insbesonde re im Rahmen neuer Verwaltungsführung, ganz oder teilweise den Depar tementen oder Ämtern übertragen. 2 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der Stellen werden durch die Gesetzge bung, Leistungsaufträge oder Arbeitsprogramme vorgegeben. Sie werden in der Regel je Stelle schriftlich festgehalten. 3 Bei der Bildung, Neugestaltung oder Wiederbesetzung von Stellen ist die Notwendigkeit der Aufgaben sowie die Zweckmässigkeit der Organi sation zu prüfen.

Art. 8

Stellenausschreibung 1 Die Stellen werden durch das Personalamt in der Regel öffentlich und zwar in weiblicher und männlicher Form ausgeschrieben. 3
2 Die Stellenanforderungen werden so umschrieben, dass sich Frauen und Männer mit unterschiedlichen Lebenserfahrungen, aber gleichwerti gen Fähigkeiten gleichermassen angesprochen fühlen.

Art. 9

Anstellungsbefugnisse der Departemente und Ämter 1 Der Regierungsrat regelt die Anstellungsbefugnisse der Departements vorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Amtsleiterinnen und Amtsleiter durch Ausführungsbestimmungen. 3. Arbeitsleistung

Art. 10

Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden. 2 Die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Vorschriften über die Arbeitszeit eingehalten werden.

Art. 11

Arbeitszeitmodelle 1 Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können neben der gleitenden Arbeitszeit weitere Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung angeboten werden. 2 Erfordern die Einsatzbereitschaft und die Art der Aufgabenerfüllung un regelmässige Arbeitszeiten, so ist bei deren Gestaltung insbesondere der Erhaltung der Gesundheit und der Erfüllung sozialer Pflichten angemes sen Beachtung zu schenken. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.

Art. 12

Teilzeitarbeit 1 Offene oder besetzte Stellen können von der für die Anstellung zuständi gen Stelle, wenn nicht sachliche Gründe dagegen sprechen, als Teilzeit stellen ausgeschrieben oder bewilligt werden. 2 Die für die Anstellung zuständige Stelle kann eine Stelle oder einen Auf gabenbereich an zwei oder mehr Personen (Jobsharing) vergeben. Für die Mitglieder einer Jobsharing-Gruppe besteht kein Anspruch auf Fort setzung des Arbeitsverhältnisses, falls ein Mitglied kündigt. 4

Art. 13

Nacht- und Sonntagsarbeit 1 Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr, als Sonntagsarbeit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. 2 Die Vergütung für eine Stunde Nacht- oder Sonntagsarbeit wird vom Re gierungsrat festgelegt. Sie wird zusätzlich zur ordentlichen Besoldung ausgerichtet, sofern die Nacht- oder Sonntagsarbeit angeordnet worden war. Fallen Nacht- und Sonntagsarbeit zusammen, so wird die Vergütung nur einmal ausgerichtet.

Art. 14

Bereitschaftsdienst 1 Bei Bereitschaftsdienst sind die Angestellten ausserhalb des Arbeitsor tes jederzeit erreichbar und können die Arbeit innert einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsort aufnehmen. 2 Die Vergütung für Bereitschaftsdienst wird vom Regierungsrat festge legt. Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, so gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als Arbeitszeit.

Art. 15

* Überstunden 1 Die Angestellten sind verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn dies eine ausserordentliche Geschäftslast oder dringende Arbeiten erfordern und dies den Angestellten zugemutet werden kann. 2 Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte Arbeits zeit hinaus geleistet werden, wenn die Zeitreserven der gleitenden Arbeitszeit ausgeschöpft sind. 3 Überstunden werden nur anerkannt, wenn die Vorgesetzten sie aus drücklich angeordnet oder akzeptiert haben. Die Anordnung von Über stunden ausserhalb des Leistungsauftrags bedarf der Zustimmung des Regierungsrats. 4 Werden Überstunden angeordnet, so hat die betroffene Person dies bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit so zu berücksichtigen, dass das monatlich höchstens zulässige Gleitzeitguthaben trotzdem nicht überschritten wird. Ist eine solche Kompensation nicht möglich, so ist dies der unmittelbar vorgesetzten Person zu melden. 5 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Vorgesetzten schaffen in ihren Bereichen die entsprechenden Vorausset zungen. Der Ausgleich hat innert Jahresfrist zu erfolgen. 5
6 Ist ein Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, so werden anerkannte Überstunden mit 1/2184 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zula gen entschädigt: a. wenn sie innerhalb des Leistungsauftrags liegen oder b. wenn bei Überstunden ausserhalb des Leistungsauftrags die Zu stimmung des Regierungsrats nach Absatz 3 vorliegt. 7 Leiterinnen und Leiter von Ämtern oder Abteilungen erhalten keine Ent schädigung für Überstunden. Der Regierungsrat kann im Einzelfall Aus nahmen bewilligen.

Art. 16

Nebenbeschäftigung 1 Wenn eine Nebenbeschäftigung die unbefangene Erfüllung der Dienst pflichten beeinträchtigen kann, so ist dafür eine Bewilligung einzuholen. 2 Die für die Anstellung zuständige Stelle bewilligt solche Nebenbeschäfti gungen nur, wenn aufgrund der bestehenden Verhältnisse ausgeschlos sen werden kann, dass eine Nebenbeschäftigung die unbefangene Erfül lung der Dienstpflichten beeinträchtigt. 4. Abgangsentschädigung

Art. 17

Form und Abstufung 1 Die Abgangsentschädigung besteht aus dem Grundlohn pro Monat und den Sozialzulagen. 2 Wird die Stelle aufgehoben und besteht für die Angestellten eine beson dere Härte, so erhalten Angestellte nach acht Dienstjahren einen Monats lohn. Ihr Anspruch erhöht sich um einen Monatslohn für je drei weitere Dienstjahre bis zum Maximum von fünf Monatslöhnen bei 20 Dienstjah ren. 5. Ferien und Urlaub

Art. 18

Ferien 1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeitstage; b. ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Lebensjahr erfüllt wird, 20 Arbeitstage; 6
c. ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeitstage; d. * ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird, 30 Arbeitstage. 2 Bei der Bewilligung der Ferienpläne durch die Vorgesetzten sind neben den dienstlichen Bedürfnissen die persönlichen Wünsche angemessen zu berücksichtigen. 3 Die Ferien dienen der Erholung. Sie sind in der Regel in ganzen Wo chen zu beziehen. 4 Ferienansprüche können nur mit Einwilligung der Vorgesetzten ins fol gende Jahr verschoben werden.

Art. 19

Bezahlte Urlaubstage 1 Neben den staatlich anerkannten Feiertagen sind dienstfrei: 2. Januar (Berchtoldstag), Ostermontag, Pfingstmontag, 24. Dezember und 26. De zember (Stefanstag). 2 Angestellte haben zudem Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub, wenn be sondere private Ereignisse und Verpflichtungen dies rechtfertigen. Es be steht insbesondere Anspruch auf: a. * einen freien Arbeitstag bei der eigenen Heirat (einschliesslich ziviler Trauung) oder bei Eintragung der Partnerschaft; b. * einen freien Arbeitstag bei der Heirat (einschliesslich ziviler Trau ung) oder bei Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes; c. * die erforderliche Zeit bis einen freien Arbeitstag bei Umzug des eige nen Haushaltes; d. * bis drei freie Arbeitstage beim Tod des Ehegatten oder der Ehegat tin, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Eltern- oder Schwiegerelternteils oder eines Kindes; e. * die erforderliche Zeit bis zu drei freien Arbeitstagen bei einer Erkran kung oder einem Unfall eines Familienmitglieds, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege. 7

Art. 20

Urlaub 1 Bei Urlaub werden Angestellte ohne Veränderung ihres Dienstverhältnis ses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von der Pflicht zur Arbeits leistung befreit. 2 Unbezahlter oder bezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn beson dere Umstände vorliegen, wie insbesondere gesundheitliche oder famili äre Gründe, freiwillige gemeinnützige Dienstleistungen oder berufliche Weiterbildung. 3 Urlaubsgesuche sind schriftlich zu begründen. Bei Entscheiden über Ur laubsgesuche ist neben den Leistungen und dem Verhalten zu berück sichtigen, ob die Dienstleistungen der betroffenen Amtsstelle weiterhin er bracht werden können. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht. 4 Urlaub wird ganz oder teilweise bezahlt, wenn dies gesetzlich vorgese hen ist. Er kann ganz oder teilweise bezahlt werden, wenn dafür ein öf fentliches Interesse besteht. Überwiegen persönliche Interessen, so ent fällt die Lohnzahlung. 5 Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einer Woche pro Jahr wird der Fe rienanspruch anteilsmässig gekürzt. 6 Für die Bewilligung von Urlaub sind zuständig: a. die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bei unbezahltem Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen und bezahltem Kurzurlaub für einen Arbeitstag pro Jahr; b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher bei unbezahltem Urlaub von mehr als zehn Arbeitstagen und bezahltem Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr; c. der Regierungsrat bei bezahltem Urlaub von mehr als zehn Arbeits tagen. 7 Freiwillig bezahlter Urlaub kann mit der Auflage verbunden werden, das Dienstverhältnis bis zu drei Jahre fortzusetzen. Wird das Dienstverhältnis auf Gesuch hin oder aus eigenem Verschulden vorzeitig aufgelöst, so sind die freiwillig erbrachten Leistungen des Arbeitgebers anteilmässig zurückzuzahlen. 8
6. Lohn, Prämien und Zulagen

Art. 21

Grundsätze 1 Die Angestellten haben für Ihre Arbeit Anspruch auf Lohn, Prämien und Zulagen gemäss dieser Verordnung. 2 Massgebend für die Entlöhnung der Angestellten sind grundsätzlich: a. die interne Lohngerechtigkeit; b. die Arbeitsmarktlage; c. der objektiv ausgewiesene Verwaltungserfolg. 3 Die interne Lohngerechtigkeit wird gewährleistet durch: a. die Bewertung der Stellen sowie deren Zuordnung zu Funktionsstu fen; b. die ganzheitliche Beurteilung der Leistungen; c. die sozialgerechte Ausgestaltung der Zulagen. 4 Die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung wird durch systematische Lohn vergleiche mit öffentlichen und privaten Arbeitgebern sichergestellt. 5 Der Verwaltungserfolg wird durch geeignete Kennzahlen bei der Über prüfung der Wirksamkeit staatlichen Handelns sowie durch Vergleiche mit öffentlichen und privaten Verwaltungen und Betrieben gemessen.

Art. 22

Stellenbewertung 1 Die Anforderungen und Belastungen jeder Stelle werden durch das Per sonalamt auf Antrag des zuständigen Departements personen- und ge schlechtsunabhängig bewertet. Der Regierungsrat legt durch Ausfüh rungsbestimmungen das System der Stellenbewertung im Einzelnen fest. * 2 Die Angestellten können die sie betreffende Stellenbewertung des Per sonalamts innert 20 Tagen beim Regierungsrat anfechten. * 3 Das Personalamt entscheidet unabhängig von Antrag oder Weisungen der Departemente und informiert den Regierungsrat jährlich über Ände rungen von Stellenbewertungen. *

Art. 23

Funktionsstufen 1 Jede Stelle wird aufgrund der Stellenbewertung einer Funktionsstufe zu geordnet. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Funktionsstufen. 9
2 Der Regierungsrat bestimmt für jede Funktionsstufe ein Leistungslohn band, das eine stellen-, leistungs- und marktgerechte Entlöhnung ermög licht. Er berücksichtigt bei der Festlegung der Leistungslohnbänder seine personalpolitischen Zielsetzungen, anhand von Lohnvergleichen den Arbeitsmarkt, die bestehenden Lohnverhältnisse sowie die finanziellen Möglichkeiten. 3 Der Regierungsrat kann für jedes Leistungslohnband den Zielbereich für eine leistungs- und erfahrungsgerechte Entlöhnung durch eine Lohnleitli nie näher festlegen.

Art. 24

Lohnbestandteile 1 Der Lohn der Angestellten setzt sich zusammen aus: a. dem Funktions- und Leistungslohn, die zusammen den Grundlohn ergeben; b. Treueprämien; c. Zulagen und Entschädigungen, welche in besonderen Vorschriften geregelt sind. 2 In Ergänzung zum Lohn können ausgerichtet werden: a. Leistungsprämien für besondere persönliche Leistungen; b. Leistungsprämien für besondere Gruppenleistungen; c. Anerkennungsprämien zur spontanen Verstärkung besonderer Ein zelleistungen. 3 Der Regierungsrat kann ausnahmsweise einen Zuschlag gewähren, um besondere Fachleute zu gewinnen oder zu behalten.

Art. 25

Funktionslohn 1 Der Funktionslohn entspricht dem Mindestlohn des Leistungslohnban des. Damit werden die Anforderungen und Belastungen einer Stelle unab hängig von Leistung und Erfahrung abgegolten.

Art. 26

Leistungslohn 1 Der Leistungslohn ist jener Lohnbestandteil, der jährlich aufgrund der Leistungsbeurteilung sowie aufgrund der Position innerhalb des Leis tungslohnbandes, beziehungsweise in bezug auf die Lohnleitlinie, neu be stimmt wird. 10
2 Die Leistungsbeurteilung stützt sich auf die ganzheitliche Beurteilung der persönlichen Arbeitsleistungen und des persönlichen Beitrages für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Sie ist Teil des Personalgesprächs.

Art. 27

Treueprämien 1 Nach zehn Dienstjahren und anschliessend nach je weiteren fünf Dienst jahren erhalten die Angestellten eine Treueprämie von 1 500 Franken oder eine Woche bezahlten Urlaub. 2 Lehrpersonen wird die Treueprämie ausbezahlt. * 3 Wurde das Dienstverhältnis unterbrochen, so werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt. Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Mo nat gilt nicht als Dienstzeit. 4 Treueprämien werden aufgrund des durchschnittlichen Pensums der letzten fünf Jahre berechnet.

Art. 28

Steuerung des gesamten Personalaufwandes 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat mit dem Budget die auf grund der zu erbringenden Leistungen notwendige Lohnsumme. * 2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Berechnung der gesamten Lohnsumme das Ausmass aller zu erfüllenden Aufgaben, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die allgemeine Wirtschaftslage, die personal- und lohnpolitischen Zielsetzungen, die Finanzlage der Gemeinwesen so wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. 3 Der Regierungsrat hört die Personalverbände vor der Verabschiedung des Budgets zuhanden des Kantonsrats an. *

Art. 29

Vorgaben des Regierungsrates 1 Nach Genehmigung des Budgets entscheidet der Regierungsrat über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme. * 2 Für die jährliche Neubestimmung der Leistungslohnanteile sowie für Prämien müssen im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit ausreichende Mit tel zur Verfügung stehen. Der Regierungsrat kann alle Vorjahreslöhne an heben oder kürzen, sofern die Umsetzung der Personal- und Lohnpolitik oder die allgemeine Wirtschafts- und Finanzlage sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt dies rechtfertigen. 3 Der Regierungsrat hört vor seinem Entscheid die Personalverbände an. 11

Art. 30

Bestimmung des Jahreslohnes 1 Der Jahreslohn (Grundlohn) für das nachfolgende Jahr wird gemäss die ser Verordnung jährlich neu festgelegt. Der Grundlohn des Vorjahres dient als Berechnungsgrundlage.

Art. 31

Auszahlung 1 Der Grundlohn pro Jahr entspricht 13 Monatslöhnen. Der 13. Monats lohn wird im November ausbezahlt. Verändert sich die vereinbarte Arbeitszeit, so werden Grundlohn und Monatslöhne entsprechend ange passt. 2 Zulagen werden mindestens quartalsweise ausbezahlt.

Art. 32

Lohnfindung bei Neuanstellungen 1 Bei Neuanstellungen legt die für die Anstellung zuständige Stelle den Lohn in Zusammenarbeit mit dem Personalamt fest. 2 Bei der Lohnfindung sind insbesondere die persönlichen Fähigkeiten so wie die Aus- und Weiterbildung, die in bezug auf die zu erfüllenden Aufga ben wichtigen beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungen, die interne Lohngerechtigkeit sowie der Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. 7. Soziale Sicherheit

Art. 33

Sozialzulagen 1 Kinderzulagen werden aufgrund der gesetzlichen Grundlagen ausgerich tet 2 ) . Verwenden Angestellte die Kinderzulagen nicht für den Unterhalt des Kindes, so kann die für die Anstellung zuständige Stelle nach Absprache mit dem Personalamt die Zulage unmittelbar dem Kind, der Obhutsperson oder einer Behörde ausrichten. 2 Besteht Anspruch auf volle oder anteilmässige Kinderzulagen, so wird ergänzend im Verhältnis zur Höhe der Kinderzulagen eine Familienzulage von Fr. 1 200.– je Kind pro Jahr ausbezahlt. Der Regierungsrat kann die Familienzulage der Teuerung anpassen. Können für dasselbe Kind auf grund weiterer gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung Leistungen im Sinne dieser Familienzulage von Dritten be zogen werden, so ist die Familienzulage um den betreffenden Betrag zu kürzen. 2) GDB 857.1 12
3 Der Anspruch auf Sozialzulagen oder dessen Wegfall ist dem Personal amt mitzuteilen. Unberechtigterweise bezogene Sozialzulagen müssen zurückbezahlt werden.

Art. 34

* Mutterschaftsurlaub 1 Die Angestellte hat vom Tag der Niederkunft an Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. 2 Dauerte das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt des Urlaubs mindestens zwei Jahre, so hat die Angestellte während des gesamten Mutterschafts urlaubs Anspruch auf 100 Prozent des Grundlohns. Andernfalls besteht Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesge setz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Er werbsersatzgesetz) 3 ) . 3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschä digungen fallen an den Arbeitgeber. 4 Der Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Krankheits-, Unfall- und Feiertage, die in die Zeit des Mutter schaftsurlaubs fallen, können nicht nachbezogen werden. Dies gilt auch für die Schulferien der Lehrerinnen, sofern neben dem Mutterschaftsur laub mindestens vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr bezogen werden können.

Art. 34a

* Vaterschaftsurlaub 1 Der Angestellte hat vom Tag der Geburt des Kindes an Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen. 2 Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte während des gesamten Vaterschaftsurlaubs Anspruch auf 100 Prozent des Grundlohns. Andernfalls besteht Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzge setz) 4 ) . 3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschä digungen fallen an den Arbeitgeber. 4 Die Anspruchsvoraussetzungen, die Rahmenfrist sowie der Beginn und das Ende des Anspruchs richten sich nach dem Erwerbsersatzgesetz. 3) SR 834.1 4) SR 834.1 13

Art. 35

Unfallversicherung 1 Angestellte sind gegen Betriebsunfall versichert. Beträgt das Arbeitspen sum mehr als das vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung 5 ) pro Woche vorgeschriebene Minimalpensum für die Nichtbetriebsunfallversi cherung, so sind sie zusätzlich gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtbetriebsunfälle tragen die Angestellten.

Art. 36

Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit 1 Arbeitsunfähig ist, wem wegen Krankheit oder Unfall die Fortsetzung der Arbeit nicht zugemutet werden kann. 2 Für eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Kalendertagen ist un aufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen. In Ausnahmefällen kann bereits vorher ein Arztzeugnis verlangt werden. * 3 Gibt der gesundheitliche Zustand von Angestellten zu Besorgnis Anlass oder bestehen Zweifel an der Leistungsfähigkeit, so kann die für die An stellung zuständige Stelle oder das Personalamt ein Arztzeugnis verlan gen oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung ver anlassen. *

Art. 37

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsun fähigkeit 1 Angestellte haben während 90 Tagen und im Umfang der Arbeitsunfä higkeit Anspruch auf die Fortzahlung des bisherigen Nettolohnes und der Sozialzulagen. Bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent des Grundlohnes zuzüglich allfälliger Sozialzulagen, längstens aber für 720 Tage. Nicht eingeschlossen sind Abgeltungen für Inkonvenienzen, wie beispielsweise Nacht- oder Sonntagszulagen oder besondere Prämien. * 2 Der Regierungsrat kann für die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Hälfte der Prä mie tragen die Angestellten. * 3 ... * 5) SR 832.20 14

Art. 38

Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung 1 Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung liegt vor, wenn ohne persönli ches Verschulden gesetzliche Pflichten während der Arbeitszeit erfüllt werden müssen.

Art. 39

Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Dienstleis tung 1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung bestehen folgende An sprüche auf Lohnfortzahlung: a. 50 Prozent des Lohnes für Ledige sowie 80 Prozent des Lohnes für Verheiratete und für Ledige mit Unterhalts- oder Unterstützungs pflichten während der Rekrutenschule als Angehörige der Armee 6 ) oder während des ersten Einsatzes im zivilen Ersatzdienst 7 ) , sofern die zivildienstpflichtige Person die Rekrutenschule nicht besucht oder nicht bestanden hat; b. 100 Prozent des Lohnes in den ersten vier Wochen und anschlies send 50 Prozent des Lohnes für Ledige sowie 80 Prozent des Loh nes für Verheiratete und für Ledige mit Unterhalts- oder Unterstüt zungspflichten während den übrigen obligatorischen Ausbildungs diensten als Angehörige der Armee, während den obligatorischen Ausbildungsdiensten des Rotkreuzdienstes 8 ) , des Zivilschutzes 9 ) , der Feuerwehrkader und Spezialisten 10 ) sowie während weiterer Einsät ze im zivilen Ersatzdienst. 2 Bei allen übrigen Dienstleistungen, wie Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienste 11 ) , entscheidet der Regierungsrat über die Lohnfortzah lung. 3 Sind Angestellte pro Kalenderjahr während mehr als einem Monat we gen Dienstleistung an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Ferien für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt. 4 Erwerbsersatzleistungen und allfällige andere Entschädigungen fallen bei Lohnfortzahlung gemäss Absatz 1 dem Arbeitgeber zu. Übersteigen die Erwerbsersatzleistungen die Entschädigungen des Arbeitgebers, so fällt der darüber hinausgehende Betrag den Angestellten zu. 6)

Art. 49 und 50 Militärgesetz, SR

510.10 7)

Art. 8 Zivildienstgesetz, SR

824.0 8)

Art. 10 Verordnung über den Rotkreuzdienst, SR

513.52 9)

Art. 16 Zivilschutzgesetz, SR

520.1 10)

Art. 10 Abs. 3 Feuerschutzgesetz, GDB

546.1 11)

Art. 65 ff. Militärgesetz, SR

510.10 15

Art. 40

Leistungen im Todesfall 1 Sterben Angestellte, so ist den Angehörigen der volle letztmalige Mo natslohn für den laufenden Monat zu bezahlen. Hinterlassen sie Perso nen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht, wird zusätzlich ein weiterer Monatslohn ausbezahlt.

Art. 41

Beschützende Arbeitsplätze 1 Der Regierungsrat kann zusätzlich zu den bewilligten Stellen beschüt zende Arbeitsplätze für die berufliche Eingliederung und Wiedereingliede rung anbieten. Massnahmen der beruflichen Eingliederung und Wieder eingliederung sind zeitlich befristet. 2 Beschützende Arbeitsplätze für die Beschäftigung erwerbsbehinderter Personen werden im Stellenplan im Rahmen der verbleibenden Arbeits leistung aufgeführt. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Ausführungsbestimmungen. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42

Ergänzendes Recht 1 Soweit das kantonale Personalrecht einen bestimmten Fall nicht regelt, gilt das Schweizerische Obligationenrecht 12 ) ergänzend.

Art. 43

Übergangsbestimmungen zum Lohn 1 Beim Wechsel zum neuen Lohnsystem wird der bisherige Lohn der Angestellten als Berechnungsgrundlage für das neue Lohnsystem über nommen. 2 Liegt der bisherige Jahreslohn ausserhalb des Leistungslohnbandes, so muss dieser Lohn innerhalb von drei Jahren so angepasst werden, dass er als Grundlohn innerhalb des Leistungslohnbandes liegt. 3 Solange die Grundlagen der Leistungsbeurteilung für Lehrpersonen noch nicht bestehen, legt die zuständige Behörde eine Lohnleitlinie fest. Die persönliche Lohnentwicklung wird in diesen Fällen ohne Leistungsbe zug, aber ebenfalls aufgrund der Position in bezug auf die Lohnleitlinie jährlich neu bestimmt. 12) SR 220 16

Art. 44

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 13 )

Art. 45

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a. die Beamtenordnung vom 27. Oktober 1971; 14 ) b. die Ausführungsbestimmungen über die Besoldungseinstufung des Staatspersonals vom 5. September 1989; 15 ) c. ... 16 )

Art. 46

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs bestimmungen. Er regelt insbesondere: a. die Fort- und Weiterbildung (Art. 3); b. die Anstellungsbefugnisse (Art. 9); c. die Arbeitszeitmodelle (Art. 11); d. das System der Stellenbewertung sowie Verfahren und Zuständig keit bei der Stellenbewertung; e. das System der Funktionsstufen sowie die Zuordnung der Stellen zu den Funktionsstufen; f. die Gesamtbeurteilung der Leistungen aufgrund des Personalge sprächs; g. Inhalte und Vorgehen bei der Ermittlung der notwendigen Lohnsum me für den Voranschlag; h. Kriterien, Verfahren und Zuständigkeit für die jährliche Ermittlung des Leistungslohnanteils; i. die Ausgestaltung der Leistungs- und Anerkennungsprämien; k. die Befugnisse der Vorgesetzten bei der Verwendung der bewilligten Mittel. 13) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachge führt und können unter OGS 1999, 4 konsultiert werden 14) OGS 1971, 133, OGS 1986, 26, OGS 1989, 83, OGS 1991, 33, OGS 1993, 51, OGS 1993, 82 15) OGS 1989, 125, OGS 1991, 66 16) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1999, 4 konsultiert werden 17

Art. 47

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 17 ) 2 Er kann das neue Lohnsystem sowie weitere Regelungen zu den Sozial versicherungen gestaffelt bis spätestens 1. Januar 1999 einführen. 3 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 4 geändert durch:Nachtrag zur Spitalverordnung vom 26. Januar 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (OGS 2001, 9),Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung vom 25. Januar 2002, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2002 (OGS 2002, 2),Nachtrag vom 21. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 31),Nachtrag vom 5. Mai 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 34),Nachtrag vom 30. April 2009, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2009 (OGS 2009, 22),Nachtrag vom 1. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 70, OGS 2012, 1),Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 46), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.05), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 5),Nachtrag vom 27. Mai 2021 (OGS 2021, 20), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 22. März 2021, Kantonsratssitzungen vom 27. Mai 2021 (22.21.01), in Kraft seit 1. August 2021 (OGS 2021, 27) Der Nachtrag vom 11. September 2008 (Vaterschaftsurlaub; OGS 2008, 71, OGS 2009, 67) wurde an der Volksabstimmung vom 8. Februar 2009 (OGS 2009, 11) abgelehnt 17) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1999, Art. 6 und 22 auf 1. April 1998 in Kraft ge setzt 18
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung OGS 1999, 4 26.01.2001 01.03.2001

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2001, 9 25.01.2002 01.01.2002

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2002, 2 21.04.2005 01.07.2005

Art. 34

totalrevidiert OGS 2005, 31 05.05.2006 01.07.2006

Art. 15

totalrevidiert OGS 2006, 34 30.04.2009 01.01.2009

Art. 37 Abs. 2

geändert OGS 2009, 22 30.04.2009 01.01.2009

Art. 37 Abs. 3

aufgehoben OGS 2009, 22 01.12.2011 01.01.2012

Art. 18 Abs. 1,

d. eingefügt OGS 2011, 70 17.12.2018 01.01.2019

Art. 36 Abs. 3

geändert OGS 2018, 46 17.12.2018 01.01.2019

Art. 37 Abs. 1

geändert OGS 2018, 46 17.12.2018 01.01.2019

Art. 37 Abs. 2

geändert OGS 2018, 46 27.05.2021 01.08.2021

Art. 6 Abs. 4

aufgehoben OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 2,

a. geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 2,

b. geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 2,

c. eingefügt OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 2,

d. eingefügt OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 19 Abs. 2,

e. eingefügt OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 22 Abs. 2

eingefügt OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 22 Abs. 3

eingefügt OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 27 Abs. 2

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 28 Abs. 1

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 28 Abs. 3

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 29 Abs. 1

geändert OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 34a

eingefügt OGS 2021, 20 27.05.2021 01.08.2021

Art. 36 Abs. 2

geändert OGS 2021, 20 19
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.01.1998 01.01.1999 Erstfassung OGS 1999, 4

Art. 1 Abs. 2

26.01.2001 01.03.2001 geändert OGS 2001, 9

Art. 1 Abs. 2

25.01.2002 01.01.2002 geändert OGS 2002, 2

Art. 6 Abs. 4

27.05.2021 01.08.2021 aufgehoben OGS 2021, 20

Art. 15

05.05.2006 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2006, 34

Art. 18 Abs. 1,

d. 01.12.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 70

Art. 19 Abs. 2,

a. 27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 19 Abs. 2,

b. 27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 19 Abs. 2,

c. 27.05.2021 01.08.2021 eingefügt OGS 2021, 20

Art. 19 Abs. 2,

d. 27.05.2021 01.08.2021 eingefügt OGS 2021, 20

Art. 19 Abs. 2,

e. 27.05.2021 01.08.2021 eingefügt OGS 2021, 20

Art. 22 Abs. 1

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 22 Abs. 2

27.05.2021 01.08.2021 eingefügt OGS 2021, 20

Art. 22 Abs. 3

27.05.2021 01.08.2021 eingefügt OGS 2021, 20

Art. 27 Abs. 2

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 28 Abs. 1

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 28 Abs. 3

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 29 Abs. 1

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 34

21.04.2005 01.07.2005 totalrevidiert OGS 2005, 31

Art. 34a

27.05.2021 01.08.2021 eingefügt OGS 2021, 20

Art. 36 Abs. 2

27.05.2021 01.08.2021 geändert OGS 2021, 20

Art. 36 Abs. 3

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 46

Art. 37 Abs. 1

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 46

Art. 37 Abs. 2

30.04.2009 01.01.2009 geändert OGS 2009, 22

Art. 37 Abs. 2

17.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 46

Art. 37 Abs. 3

30.04.2009 01.01.2009 aufgehoben OGS 2009, 22 20
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