Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung
Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung vom 5. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 1979) Ziff. 1 Name, Rechtsform und Sitz 1 ) 1 Der «Schweizerische Pool für Erdbebenversicherung», im folgenden «Pool» genannt, ist eine einfache Gesellschaft im Sinne von Artikel 530 OR 2 ) mit Sitz in Bern. Ziff. 2 Beitritt 1 Beitrittsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Versicherer so - wie Dritte, die an der Erdbebenversicherung interessiert sind. 2 Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Aus der Beitrittserklärung muss klar hervorgehen, für welche Versicherungssparte (wie beispielsweise Gebäude-, Fahrhabe-, Unfallversicherung) der Beitritt gewünscht wird und die Höhe der ersten Einlage für jede Sparte. Mit der Beitrittserklä - rung verpflichtet sich das aufgenommene Mitglied, den Inhalt dieser Statuten und alle Ausführungsbeschlüsse hiezu als verbindlich zu aner - kennen. 3 Über das Beitrittsgesuch entscheidet die Poolleitung. 4 Aus wichtigen Gründen kann ein Beitrittsgesuch abgelehnt werden. Ein derartiger Entscheid bedarf der Genehmigung der Poolversamm - lung. Ziff. 3 Versicherungsdeckung 1 Der Pool ist entschädigungspflichtig für Trümmer-, Feuer- und Explosi - onsschäden als Folge eines Erdbebens wenigstens der Stärke VII der MSK-Skala. 2 Als Erdbeben gelten plötzliche Erschütterungen der festen Erde, die in einem unterirdischen Herd aus natürlichen Ursachen entstehen und sich durch und über die Erde verbreiten. Mitversichert sind Sturmflutschä - den, soweit sie auf eine derartige Erschütterung zurückzuführen sind. 1) Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Text. 2) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Schäden zufolge Erschütterung sind in dem Umfange nicht zu vergü - ten, als sie die Folge fehlerhafter statischer Berechnungen, nicht fach - gerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts sind. 4 Die Poolversammlung kann aus wichtigen Gründen Einschränkungen in der Versicherungsdeckung beschliessen. Derartige Beschlüsse dür - fen nicht mit rückwirkender Geltung gefasst werden. Ziff. 4 Jährliche Einlagen 1 Die jährliche Einlage je Mitglied und Sparte hat wenigstens 10'000 Franken oder ein Mehrfaches davon zu betragen. 2 Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Einlage jährlich neu festzusetzen. Ohne anderslautenden Bericht bis 31. Dezember wird für das nächste Geschäftsjahr angenommen, die Einlage bleibe die gleiche wie im lau - fenden Jahr. Die jährliche Einlage ist bis spätestens 20. Januar zu ent - richten. 3 Ausserordentliche Einlagen während des Jahres sind möglich. 4 Das Geschäftsjahr folgt dem Kalenderjahr. 5 Eine rückwirkende Erhöhung der Einlage nach Eintritt eines Scha - denereignisses, für das Zahlungen des Pools beansprucht werden, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für ausserordentliche Einlagen. 6 Die Anlage der Einlagen obliegt der Poolleitung. Sie ist verpflichtet, die Einlagen sicher anzulegen. Über die Anlagen ist der Poolversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Ziff. 5 Rückversicherung 1 Die Poolleitung ist ermächtigt, Rückversicherungsverträge abzu - schliessen. 2 Die Prämien dürfen einen Drittel der mittleren Einlagen der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Die Poolversammlung ist berechtigt, aus wichti - gen Gründen höhere Ausgaben für die Prämien zu beschliessen. Ziff. 6 Schadenfall 1 Im Schadenfall ist die Poolleitung vom Poolmitglied unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Die Schadenanzeigen der Versicherten sind dem Poolmitglied einzu - reichen. 2
3 Die Schadenschätzung erfolgt durch das Mitglied nach seinen für die Schadenerledigung massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen. 4 Der für die Entschädigung anderer versicherten Gefahren massgeben - de Versicherungswert des Mitgliedes bildet auch für die Leistungen des Pools den obersten Entschädigungsbetrag. Zusätzlich werden die auf - gewendeten Räumungs- und Rettungskosten vergütet, zusammen höchstens jedoch bis zehn Prozent des massgebenden Versicherungs - wertes. Bei Teilschäden beteiligt sich der Pool seinem Interesse ent - sprechend an den Kosten der Vorkehren, soweit diese zum Schutze wiederverwendbarer Überreste getroffen worden sind. 5 Andere Nebenleistungen - wie Erstrisikodeckung sowie Vergütung des Kulturschadens oder Mietzinsausfalles - werden bei Erdbeben nicht ver - gütet, auch wenn deren Vergütung bei anderen Schadenfällen gesetz - lich oder vertraglich vorgesehen ist. 6 Die Schadenschätzungen sind der Poolleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. 7 Bei verspätet oder nach der Behebung eingereichten Schadenanzei - gen ist die Poolleitung berechtigt, die Entschädigung angemessen zu kürzen oder den Schaden abzulehnen. Ziff. 7 Allgemeiner Selbstbehalt 1 Jeder Versicherte eines Poolmitgliedes hat im Schadenfall für jedes versicherte Objekt einen Selbstbehalt von zehn Prozent, mindestens 5'000 Franken, zu übernehmen. Die Poolversammlung ist ermächtigt, den allgemeinen Selbstbehalt zu erhöhen. 2 Der Selbstbehalt gemäss Ziffer 7 Abs. 1 ersetzt bei Erdbebenschäden anderslautende gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über den allgemeinen Selbstbehalt. Individuell vereinbarte Selbstbehalte in ein - zelnen Versicherungsverträgen sind vor dem allgemeinen Selbstbehalt gemäss Ziffer 7 Abs. 1 in Abzug zu bringen. 3 Sind nur wenige Erdbebenschäden entstanden und sind die Entschä - digungszahlungen verhältnismässig gering, ist jedes Mitglied berechtigt, am Ende des Schadenjahres zu beschliessen, die Schäden zulasten seiner Einlage voll zu vergüten. Allfällige Verpflichtungen des Mitgliedes dem Pool gegenüber sind vorab zu gewährleisten. 3
Ziff. 8 Zahlung der Entschädigung 1 Die Schadenzahlungen werden frühestens am Ende des Kalenderjah - res, in dem sich das Beben ereignet hat, fällig. 2 Die Schäden sind in erster Linie aus der Einlage des betroffenen Mit - gliedes in der betreffenden Sparte zu bezahlen. Ausnahmsweise kann mit Zustimmung der Poolleitung im Schadenfall die Einlage eines Mit - gliedes einer Sparte auf eine andere übertragen werden. 3 Reichen die Mittel der betreffenden Sparte des Mitgliedes nicht aus, hat dieses Anspruch auf die Solidaritätszahlungen der übrigen Poolmit - glieder der betreffenden Sparte und die Leistungen der Rückversiche - rer. 4 Die Solidaritätszahlungen von Poolmitgliedern der betreffenden Sparte mit höheren Einlagen als das vom Schaden betroffene Mitglied, dürfen den Betrag der Einlagen des geschädigten Mitgliedes nicht übersteigen. 5 Die gesamten Solidaritätszahlungen dürfen siebzig Prozent der Solida - ritätsguthaben der Poolmitglieder der betreffenden Sparte nicht über - steigen. Das verbleibende Poolvermögen bildet die Pflichtreserve. Die Einlagen der geschädigten Mitglieder sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. In besonderen Fällen kann die Poolversammlung diesen Prozentsatz angemessen erhöhen oder ermässigen. 6 Bei vom Pool abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen entschei - det deren vertraglicher Wortlaut, ob die Rückversicherung vor oder nach Solidaritätszahlungen leistungspflichtig ist. 7 Reichen die gesamten im Schadenfall zur Verfügung stehenden Mittel der betreffenden Sparte nicht aus, um alle Schäden zu decken, sind die Entschädigungen zu kürzen. Die Poolversammlung entscheidet, wie diese Kürzungen vorzunehmen sind. 8 Die Poolversammlung entscheidet, ob Solidaritätszahlungen zurückzu - erstatten sind. Gegebenenfalls entscheidet sie über die Höhe der Rück - zahlungen und über die Rückerstattungsfrist. Dabei hat sie die Finanz - kraft der vom Schaden betroffenen Mitglieder angemessen zu berück - sichtigen. Ziff. 9 Austritt 1 Jedes Poolmitglied kann auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Pool austreten. Ein Austritt bedeutet keine Kündigung nach Artikel 545 Absatz 1 Ziffer 6 OR. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 4
3 Ein austretendes Mitglied erhält seine Einlagen, ohne Zins der letzten fünf Jahre, zurück. Abgezogen hievon werden sein Anteil für Ver - sicherungsprämien, Schadenzahlungen sowie der Verwaltungskosten - anteil. 4 Ein Austritt entbindet nicht von der Rückerstattungspflicht für bezoge - ne Solidaritätsleistungen oder andern Verbindlichkeiten, soweit sie wäh - rend der Dauer der Zugehörigkeit zum Pool entstanden sind. 1 Organisation der Pools Ziff. 10 Poolversammlung 1 Teilnahmeberechtigt an der Poolversammlung sind alle Poolmitglieder vom Zeitpunkt der Aufnahme an. 2 Die Gesamtstimmenzahl in der Poolversammlung beträgt das zehnfa - che des jeweiligen Mitgliederbestandes, das heisst bei sechs Mitglie - dern sechzig Stimmen, bei zehn Mitgliedern hundert Stimmen und so weiter. 3 Die Gesamtstimmenzahl ist auf die Mitglieder wie folgt zu verteilen: fünf Stimmen stehen jedem Mitglied als sogenannte Grundstimmen zu; die verbleibenden Stimmen bilden gesamthaft die sogenannten Kapital - stimmen. Diese sind jährlich auf die Mitglieder entsprechend ihrer ge - samten finanziellen Beteiligung am Pool zu verteilen. Halbe Stimmen sind zulässig. Massgebend ist die gesamte Kapitalverteilung dreissig Tage vor der Poolversammlung. 4 Die Poolversammlung: 1. hat die Zahl der Mitglieder der Poolleitung zu bestimmen. Sie wählt deren Mitglieder und den Präsidenten; 2. umschreibt die Aufgaben der Geschäftsstelle und wählt die Ge - schäfts- und Kontrollstelle für drei Jahre; 3. hat die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zu genehmi - gen. Mit deren Genehmigung erteilt sie der Poolleitung sowie der Geschäftsstelle Décharge; 4. erlässt ein Organisationsreglement und die erforderlichen Ausfüh - rungsbeschlüsse zu diesen Statuten; 5. hat eine Beitrittsverweigerung der Poolleitung zu genehmigen (Ziff. 2., Abs. 4); 6. hat vom jährlichen Bericht über die Anlage der Poolmittel Kennt - nis zu nehmen (Ziff. 4., Abs. 6); 5
7. hat höhere Ausgaben für die Rückversicherung zu genehmigen (Ziff. 5., Abs. 2); 8. hat eine Erhöhung des allgemeinen Selbstbehalts zu genehmigen (Ziff. 7., Abs. 1); 9. hat eine Änderung der Höhe der Pflichtreserve zu beschliessen (Ziff. 8., Abs. 5); 10. hat über die Kürzung der Entschädigungen im Schadenfall und über deren Höhe zu entscheiden (Ziff. 8., Abs. 7); 11. hat die Höhe und die Frist für die Rückerstattung von Solidaritäts - zahlungen zu genehmigen (Ziff. 8., Abs. 8); 12. beschliesst Statutenänderungen und entscheidet über eine Auf - hebung des Pools. 5 Jährlich ist zu einer ordentlichen Poolversammlung einzuladen; diese hat spätestens Ende September stattzufinden. 6 Die Einladung und die Traktandenliste müssen wenigstens vier Wo - chen vorher zugestellt werden. 7 Anträge der Mitglieder zu einzelnen Traktanden sind der Poolleitung vierzehn Tage vor der Poolversammlung einzureichen. 8 Die Poolversammlung fasst Beschlüsse nur über Gegenstände, die auf der Traktandenliste stehen. 9 Zu einer ausserordentlichen Poolversammlung ist einzuladen, wenn zwei Mitglieder das verlangen. 10 Ein Mitglied kann sich in der Poolversammlung durch ein anderes ver - treten lassen. Kein Mitglied darf mehr als ein anderes vertreten. 11 Die Poolversammlung wird vom Präsidenten der Poolleitung geleitet. 12 Über Sachgeschäfte wird grundsätzlich offen, bei Wahlen grundsätz - lich geheim abgestimmt. 13 Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim - men, bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abge - gebenen Stimmen erforderlich, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. 14 Bei Beschlüssen gemäss Ziffer 10, Poolversammlung, Abs. 4, 8, 9, 11 und 12 ist eine Zweidrittelsmehrheit aller Poolmitglieder erforderlich. 15 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung der Aktiengesellschaft sinngemäss. 6
Ziff. 11 Poolleitung 1 Die Mitglieder der Poolleitung werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, da sie ihre Tätigkeit beim Mitglied aufgeben. 2 Die Poolleitung konstituiert sich selbst. 3 Die Poolleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 4 Die Poolleitung ist ermächtigt, Beschlüsse auf dem Zirkulationswege zu fassen. Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn wenigstens zwei Mit - glieder das verlangen. 5 Die Poolleitung: 1. hat die Interessen des Pools wahrzunehmen und ihn nach aus - sen zu vertreten; 2. hat über die Beitrittsgesuche und die Anlage der Poolmittel zu entscheiden (Ziff. 2., Abs. 3 und Ziff. 4., Abs. 6); 3. schliesst die erforderlichen Rückversicherungsverträge ab (Ziff. 5., Abs. 1); 4. nimmt Schadenmeldungen entgegen und genehmigt die Scha - denschätzungen (Ziff. 6., Abs. 1 und Ziff. 6., Abs. 6); 5. entscheidet über die Entschädigungsleistung bei verspätet oder nach der Behebung eingereichten Schadenanzeigen (Ziff. 6., Abs. 7); 6. erstellt zuhanden der Mitglieder die erforderlichen Abrechnungen über die Versicherungsprämien, die Verwaltungskosten und andere Auslagen; 7. ist zuständig für alle Beschlüsse, die nicht der Poolversammlung vorbehalten sind. 6 Die Poolleitung kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Befug - nisse übertragen. 7 Die Poolleitung entscheidet über die Zeichnungsberechtigung ihrer Mitglieder und der Geschäftsstelle. Ziff. 12 Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle hat die Rechnungen zu prüfen. Die Bestimmungen der Artikel 728 bis 731 OR gelten sinngemäss. 2 Die Aufgabe der Kontrollstelle kann entweder Rechnungsrevisoren oder einer anerkannten Treuhandgesellschaft übertragen werden. 3
Artikel 541 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten. 7
Ziff. 13 Streitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen dem Poolmitglied und einem Versicherten be - urteilen sich nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wie alle andern Streitigkeiten aus dem betreffenden Versicherungsver - hältnis. 2 Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Pool werden durch ein Schiedsgericht beurteilt. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende des dreiköpfigen Schiedsgerichts wird vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt. Massgebend ist das eidgenössische und er - gänzend das bernische Zivilprozessrecht. Gerichtsstand ist Bern. Ziff. 14 Gründung 1 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5. De - zember 1978 genehmigt. Der Pool wird auf 1. Januar 1979 auf unbe - stimmte Dauer gegründet. 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung A 1980, 1032 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.1978 01.01.1979 Erstfassung A 1980, 1032 10
Feedback