Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden
Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden vom 29. April 1956 (Stand 29. April 1956)
Art. 1 1 Die Kraftwerke Engelbergeraa AG erstellt neue Kraftwerkanlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Engelbergeraa und deren Nebenbä -
che auf der Gefällstufe Obermatt - Dallenwil und des Trübsees auf der Gefällstufe Trübsee - Engelberg. 2 Der Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden ist ermächtigt, den Reservefonds für seine Beteiligung am Aktienkapital der Kraftwerke Engelbergeraa AG von 3 Millionen Franken zu verwenden.
Art. 2 1 Über die Verwendung der künftigen Zuweisungen in den Reservefonds bis zum Betrage von 9 Millionen Franken für die Gewährung von Anlei -
hen und Vorschüssen an die Kraftwerke Engelbergeraa AG beschliesst der Landrat auf Antrag des Verwaltungsrates des Kantonalen Elektrizi - tätswerkes Nidwalden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.04.1956 29.04.1956 Erlass Erstfassung A 1956, 635 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.04.1956 29.04.1956 Erstfassung A 1956, 635 3
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