Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung, VwVV) vom 29. Januar 1998 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) , beschliesst: 1. Gemeinsame Bestimmungen 1.1. Allgemeines
Art. 1
Zuständigkeit 1 Die Gesetzgebung legt die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen fest; abweichende Absprachen zwischen Behörden, Amtsstellen und Par teien sind unbeachtlich. 2 Die Behörde oder Amtsstelle prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 3 Hält sie sich für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Instanz weiter und teilt dies der absendenden Person mit.
Art. 2
Rechtshilfe 1 Die Verwaltungsbehörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sowie der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Auskunfts- und An zeigepflicht, den Datenschutz und das Steuergeheimnis. 1) GDB 130.1 OGS 1999, 5
Art. 2a
* Verfügung über Realakte 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Art. 3
Parteien 1 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Ver fügung berührt wird, ein schutzwürdiges Interesse hat und sich am Ver fahren beteiligt oder daran von Amtes wegen beteiligt wird. 2 Im Beschwerdeverfahren ist Partei: a. wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiter hin tun will, b. jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will. 3 Am Beschwerdeverfahren ist die Vorinstanz wie eine Partei beteiligt.
Art. 4
Vertretung 1 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertre ten lassen. 2 Bei Kollektiveingaben oder gleichlautenden Einzeleingaben ist eine Ver tretung anzugeben. Erfolgt dies nicht innert angemessener Frist, so be zeichnet die Behörde oder Amtsstelle eine Vertretung aus dem Kreis der Personen, welche die Eingabe gemacht haben.
Art. 5
Feststellung des Sachverhalts 1 Die Behörde oder Amtsstelle bzw. ein von ihr mit der Feststellung des Sachverhalts betrautes Mitglied oder eine betraute Person stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und trifft die hiefür erforderlichen vor sorglichen Massnahmen. 2
2 Das Beweisverfahren erfolgt in sinngemässer Anwendung der Zivilpro zessordnung 2 ) . 1.2. Verfahrensgrundsätze
Art. 6
Anhörung 1 Die Behörde oder Amtsstelle hört die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet. 2 Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde oder Amtsstelle stattdessen vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung öffent lich auflegen und gleichzeitig im Amtsblatt bekanntmachen, dass Einwen dungen innert einer angemessenen Frist erhoben werden müssen. 3 Die Behörde oder Amtsstelle kann auf die Anhörung verzichten: a. bei nicht selbständig anfechtbaren Vor- und Zwischenentscheiden; b. wenn Gefahr im Verzuge ist; c. soweit den Parteibegehren entsprochen wird; d. bei Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind; e. bei Vollstreckungsverfügungen.
Art. 7
Akteneinsicht 1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, wie Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder Amtsstel len, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und Niederschriften er öffneter Verfügungen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. 2 Die Akteneinsicht erfolgt am Sitz der verfügenden Behörde oder Amts stelle oder einer von diesen bezeichneten Stelle. Eine Partei kann gegen Kostenersatz von den Akten durch die Amtsstelle Kopien herstellen las sen oder in deren Einvernehmen selbst herstellen, soweit dies für die Ver waltung zu keinem unverhältnismässigen Aufwand führt. 3 Die Zustellung von Akten erfolgt nur an Anwältinnen und Anwälte und sofern die Zustellung nicht einen unverhältnismässigen Verwaltungsauf wand darstellt. 2) SR 272 3
4 Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Be hörde oder Amtsstelle von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gege ben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 8
Mitwirkungsrechte 1 Die Parteien oder ihre Vertretungen haben das Recht, der Befragung von Auskunftspersonen oder Zeugen beizuwohnen, ergänzende Fragen zu stellen und an amtlichen Augenscheinen teilzunehmen. Eine Verhand lung oder ein Augenschein braucht nicht verschoben zu werden, weil eine am Verfahren beteiligte Person an der Teilnahme verhindert ist.
Art. 9
Parteivorbringen und Beweisanerbieten 1 Die Behörde oder Amtsstelle nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 2 Sie würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbrin gen und Beweismittel. 3 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
Art. 10
Inhalt der Verfügung 1 Eine Verfügung muss enthalten: a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde oder Amtsstelle und die Namen der Behördemitglieder, die in den Ausstand getreten sind; b. den Sachverhalt und die Begründung, unter Angabe der angewen deten Vorschriften; c. die Verfügungsformel; d. die Festlegung der Kosten und der Kostentragungspflicht; e. den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel, mit Angabe von Frist und Instanz (Rechtsmittelbelehrung); f. die Adressatinnen oder Adressaten; g. das Datum der Beschlussfassung und des Versands; h. die Unterschrift, ausser bei Massenverfügungen. 4
Art. 11
Eröffnung von Verfügungen 1 Die Behörde oder Amtsstelle eröffnet Verfügungen den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Privaten sowie Behörden und Amtsstel len schriftlich. 2 Verfügungen werden grundsätzlich durch die Post zugestellt. 2a Verfügungen können ohne Begründung eröffnet werden. In diesem Fall ist Art. 112 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes 3 ) anwendbar. * 3 Die Behörde oder Amtsstelle kann eine Verfügung ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen: a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat; b. an eine Vielzahl von Beteiligten, die sich ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
Art. 12
Berichtigung 1 Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit er folgen. Sie ist den Parteien sofort mitzuteilen.
Art. 13
Widerruf 1 Die Behörde oder Amtsstelle oder ihre Aufsichtsbehörde kann eine Ver fügung jederzeit ändern oder aufheben, wenn der Widerruf die Betroffe nen nicht belastet oder wenn dies wichtige öffentliche Interessen gebie ten. 2 Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf die Verfügung gutgläubig Auf wendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf Schaden, so hat sie Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Widerruf kein Ver schulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, des sen Organ die widerrufene Verfügung getroffen hat.
Art. 14
Aktenaufbewahrungspflicht 1 Nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung sind die Verfahrensakten 2 Originalurkunden sind den Parteien auf Verlangen zurückzuerstatten. 3) SR 173.110 5
2. Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Art. 15
Beschwerdeerhebung 1 Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. 2 Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit mög lich, beizulegen. 3 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so ist der be schwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzu setzen mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden, oder wenn Antrag, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
Art. 16
Beschwerdeinstruktion 1 Die Instruktion der Beschwerde ist Sache des Präsidenten bzw. der Prä sidentin oder des damit betrauten Behördemitglieds. 2 Die Beschwerdeinstanz bzw. deren Kanzlei teilt den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten sowie allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich mit, dass Beschwerde erhoben wurde, und orientiert sie gleichzeitig über die instruierende Behörde oder Person.
Art. 17
Verfahren 1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, stellt die instruierende Behörde oder Per son der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien oder andern Beteiligten eine Kopie der Beschwerde zu und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung innert angemessener Frist auf. 2 Die Vorinstanz hat der instruierenden Behörde oder Person innert der selben Frist die Akten zuzustellen. 3 Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. 6
Art. 18
Neue Verfügung 1 Die Vorinstanz kann in der Regel bis zu ihrer Vernehmlassung die ange fochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. 2 Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
Art. 19
Vergleichsvorschlag 1 Die instruierende Behörde oder Person ist berechtigt, den Parteien eine gütliche Regelung vorzuschlagen, sofern das materielle Recht dies zu lässt.
Art. 20
Beschwerdeentscheid 1 Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung entscheidet in der Regel die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst. 2 Ist der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt oder ist die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrens grundsätze erlassen worden, so kann die Beschwerdeinstanz die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
Art. 21
Zustellung des Beschwerdeentscheids 1 Der Beschwerdeentscheid ist der beschwerdeführenden Person, der Vorinstanz und weiteren am Beschwerdeverfahren Beteiligten schriftlich zuzustellen. 3. Rechtsbehelfe
Art. 22
Wiedererwägung 1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Begehren einer Partei durch die Behörde oder Amtsstelle in Wiedererwägung zu ziehen, falls a. eine gegenüber dem Tatbestand des ersten Entscheides wesentlich veränderte Sachlage vorliegt oder die gesuchstellende Person für die Beurteilung der Verhältnisse erhebliche Tatsachen oder Beweis mittel anruft, die früher nicht bekannt waren oder die sie in jenem Verfahren nicht geltend machte, weil sie dazu nicht in der Lage war oder weil dafür keine Veranlassung bestand; b. die Verfügung durch eine strafbare Handlung beeinflusst worden ist; 7
c. die Behörde oder Amtsstelle sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden hat oder zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. 2 Lehnt die Behörde oder Amtsstelle die Wiedererwägung ab, so kann die ser Entscheid angefochten werden.
Art. 23
Aufsichtsbeschwerde 1 Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde oder Amtsstelle im öffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lassen, können der Auf sichtsbehörde jederzeit angezeigt werden, sofern der Erlass einer an fechtbaren Verfügung oder die Erhebung einer Beschwerde nicht möglich ist. * 2 Wer anzeigt, hat vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte. Die Behörde oder Amtsstelle hat aber Auskunft über die Erledigung der An zeige zu geben. 3 Die Gemeinwesen tragen die Kosten für das Einschreiten der Aufsichts behörde. * 4. Verfahrenskosten *
Art. 23a
* Begriffe 1 Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Par teientschädigungen. 2 Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde oder Amtsstelle. 3 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufs mässigen Parteivertretung und das notwendige, besonders aufwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden, Amtsstellen und Sachverständi gen.
Art. 23b
* Kostenbevorschussung a. für amtliche Kosten 1 Die Behörde oder Amtsstelle kann von der Partei, die ein Verfahren ein leitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen. 8
2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert ein geräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. *
Art. 23c
* b. für Beweiskosten 1 Die Behörde oder Amtsstelle kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. 2 Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert ein geräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, so weit das öffentliche Interesse es erfordert.
Art. 23d
* Kostenentscheid 1 Die Behörde oder Amtsstelle legt in ihrer Verfügung zu Lasten der pflich tigen Partei oder Vorinstanz die Verfahrenskosten nach den Bemes sungsgrundsätzen des Allgemeinen Gebührengesetzes 4 ) fest. 2 Wenn die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.
Art. 23e
* Amtliche Kosten a. Grundsätze der Verlegung 1 Die Partei hat die amtlichen Kosten zu tragen: a. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat; b. im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat; c. im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmit tel nicht eingetreten wurde. 2 Der Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs wird einer Abweisung gleichgestellt. 3 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verur sacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt. 4) GDB 643.1 9
4 Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid nach Art. 11 Abs. 2a dieser Verordnung sind von derjenigen Partei oder Vorinstanz zu tragen, die um die Begründung ersucht hat. *
Art. 23f
* b. Kostenpflicht der Vorinstanz und Befreiung oder Ermässi gung 1 Einer Vorinstanz werden keine amtlichen Kosten auferlegt, ausser wenn das Gemeinwesen unter eigenem Namen als Partei beteiligt ist, oder der beteiligten Behörde oder Amtsstelle grobe Verfahrensmängel oder offen bare Rechtsverletzungen zur Last fallen. 2 Die Behörde oder Amtsstelle kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsa che nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen. 3 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.
Art. 23g
* c. Gebührenrahmen 1 Für die amtlichen Kosten gilt der Gebührenrahmen der Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz 5 ) .
Art. 23h
* Parteientschädigung 1 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt, eine angemessene Parteientschädigung zugespro chen, die jedoch höchstens Fr. 5 000.– beträgt. In ausserordentlichen Fäl len kann die Entschädigung ohne Bindung an diese Bemessungsgrenze festgelegt werden. 2 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsver letzungen zu Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergü tung für ihre Vertretungskosten zugesprochen. 3 Massgebend für die Festsetzung der Parteientschädigung sind die per sönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. 5) GDB 643.11 10
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
Art. 23i
* Kostenerlass 1 Die entscheidende Behörde oder Amtsstelle kann einer bedürftigen Par tei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. 5. Vollstreckung *
Art. 24
Vollstreckbarkeit 1 Verfügungen und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbar, wenn sie nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können, die Frist dazu unbenützt verstrichen ist oder wenn keine aufschiebende Wirkung besteht.
Art. 25
Zuständigkeit 1 Die Vollstreckung einer Verfügung oder eines Beschwerdeentscheids obliegt in der Regel der ersten Instanz. 2 Das Inkasso der Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt der Be schwerdeinstanz.
Art. 26
Verhältnismässigkeit 1 Sofern keine Dringlichkeit besteht, sind die Ersatzvornahme und der amtliche Zwang unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 6 ) anzudro hen. 6. Ergänzendes Recht *
Art. 27
1 Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält, gelten sinnge mäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren 7 ) . 6) SR 311.0 7) SR 172.021 11
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 28
Änderung bisherigen Rechts 1 ... 8 )
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Weisungen des Re gierungsrates zum Verwaltungsverfahren (Akteneinsichtsrecht und rechtli ches Gehör) vom 28. August 1984 9 ) aufgehoben.
Art. 30
Hängige Verfahren 1 Diese Verordnung findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind. 2 Verfahrenshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 31
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 10 ) Sie untersteht dem fakultativen Referendum. 8) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1999, 5 konsultiert werden 9) OGS 1986, 22 10) Vom Regierungsrat auf 1. April 1998 in Kraft gesetzt 12
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 5 geändert durch:das Allgemeine Gebührengesetz vom 21. April 2005, inKraft seit 1. Juli 2005 (OGS 2005, 29),die Ausführungsbestimmungen über dieUmsetzung der Rechtswegga rantie sowie der Bundesrechtspflege (ÜbergangsrechtlicheAnpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, inKraft seit 1. Janu ar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 3. und OGS 2010, 41),Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai und 28.Juni 2019 (22.19.03), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40) 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.01.1998 01.04.1998 Erlass Erstfassung OGS 1999, 5 21.04.2005 01.07.2005 Titel 4. geändert OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23a
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23b
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23c
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23d
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23e
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23f
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23g
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23h
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005
Art. 23i
eingefügt OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005 Titel 5. geändert OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005 Titel 6. geändert OGS 2005, 29 21.04.2005 01.07.2005 Titel 7. eingefügt OGS 2005, 29 25.11.2008 01.01.2009
Art. 2a
eingefügt OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 23 Abs. 1
geändert OGS 2008, 98 25.11.2008 01.01.2009
Art. 23i
totalrevidiert OGS 2008, 98 21.05.2010 01.01.2011
Art. 2a
totalrevidiert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 23 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 21.05.2010 01.01.2011
Art. 23i
totalrevidiert OGS 2010, 33 28.06.2019 01.01.2020
Art. 11 Abs. 2a
eingefügt OGS 2019, 35 28.06.2019 01.01.2020
Art. 23 Abs. 3
eingefügt OGS 2019, 35 28.06.2019 01.01.2020
Art. 23b Abs. 2
geändert OGS 2019, 35 28.06.2019 01.01.2020
Art. 23e Abs. 4
eingefügt OGS 2019, 35 14
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.01.1998 01.04.1998 Erstfassung OGS 1999, 5
Art. 2a
25.11.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 98
Art. 2a
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 11 Abs. 2a
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 35
Art. 23 Abs. 1
25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 23 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 23 Abs. 3
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 35 Titel 4. 21.04.2005 01.07.2005 geändert OGS 2005, 29
Art. 23a
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23b
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23b Abs. 2
28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 35
Art. 23c
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23d
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23e
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23e Abs. 4
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 35
Art. 23f
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23g
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23h
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23i
21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29
Art. 23i
25.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 98
Art. 23i
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33 Titel 5. 21.04.2005 01.07.2005 geändert OGS 2005, 29 Titel 6. 21.04.2005 01.07.2005 geändert OGS 2005, 29 Titel 7. 21.04.2005 01.07.2005 eingefügt OGS 2005, 29 15
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