VERORDNUNG über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (2.3321)
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VERORDNUNG über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit

VERORDNUNG über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) (vom 9. November 1982 1 ; Stand am 1. Januar 2023) , gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e und f der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Titel: DER REGIERUNGSRAT

1. Kapitel: GRUNDZÜGE

Artikel 1 Stellung

Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Artikel 2 Funktionen

a) Übersicht Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
1. die Führungsaufgaben wahrnimmt;
2. die Kantonsverwaltung leitet;
3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt;
4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;
5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt.

Artikel 3 b) Führungsaufgaben

Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbeson - dere:
1 AB vom 19. November 1982
2 RB 1.1101 1
1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsäch - lichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt;
2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beob - achtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet;
3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant;
4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicher - stellt;
5. den Kanton nach innen und aussen vertritt.

Artikel 4 c) Leitung der Kantonsverwaltung

1 Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und ratio - nelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.
2 Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organi - sation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.
3 Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsver - waltung aus.

Artikel 5 d) Mitwirkung bei der Rechtsetzung

1 Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtser - lasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzge - bung selbst Recht setzt.
2 Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffor - dert.

Artikel 6 e) Vollziehung und Rechtspflege

1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeord - neten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.
2 Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.
2

Artikel 7 f) Information der Öffentlichkeit

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsver - waltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Inter - essen verletzt werden.

2. Kapitel: DER REGIERUNGSRAT ALS KOLLEGIUM

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8 Kollegialsystem

Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflich - tungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.

Artikel 9 Ausschüsse

1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.
2 Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regie - rungsrates vor.

Artikel 10 Kompetenzdelegation

1 Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm unterge - ordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet.
2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

Artikel 11 Unterzeichnung

1 Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespon - denzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor.
2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen. 3
3 Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

Artikel 12 Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse

Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokoll - auszug mitgeteilt.

Artikel 13 Weibeldienst

Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.
2. Abschnitt: Vorbereitung der Geschäfte

Artikel 14 Zuweisung der Geschäfte

Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Land - ammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

Artikel 15 Direktionsanträge

1 Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzu - fassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.
2 Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.
3. Abschnitt: Verhandlungsordnung

Artikel 16 Einberufung

1 Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.
2 Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

Artikel 17 Vorsitz

Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.
4

Artikel 18 Weitere Teilnehmer

1 Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.
2 Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint. 3

Artikel 19 Ausstandspflicht

Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält.

Artikel 20 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Artikel 21 Beschlussfähigkeit

Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

Artikel 22 Stimmabgabe

1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.
2 Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
3 Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.
4 Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

Artikel 23 Mehrheitsbeschluss

1 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2 Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichent -
3 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999). 5

Artikel 24 Ausserordentliche Verfahren

1 In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkon - ferenzen und anderes.
2 Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Artikel 25 Protokoll

Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

Artikel 26 Geschäftsordnung

Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäfts - ganges eine Geschäftsordnung erlassen.

3. Kapitel: DER LANDAMMANN

Artikel 27 Aufgaben

1 Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.
2 Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
3 Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für:
1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit;
2. die Koordination unter den Direktionen;
3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden;
4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsbe - richtes vor dem Landrat.
4 Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

Artikel 28 Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

1 In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.
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2 Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausseror - dentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.
3 Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

Artikel 29 Stellvertretung

Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben.

4. Kapitel: DIE MITGLIEDER DES REGIERUNGSRATES

Artikel 30 Direktionsvorsteher

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt. 4
2 Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.
2. Titel: STABSSTELLEN DES REGIERUNGSRATES ...
5
3. Titel: DIE DIREKTIONEN

1. Kapitel: GLIEDERUNG UND ZIEL

Artikel 36 Gliederung

1 Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen. 6
2 Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.
3 Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.
4 Fassung gemäss LRB vom 29. Januar 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom 17. Dezember 1999).
5 Aufgehoben durch LRB vom 29. Januar 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2000 (AB vom 17. Dezember 1999).
6 Fassung gemäss LRB vom 29. Januar 1997, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni vom 17. Dezember 1999). 7
4 Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungsein - heiten bezeichnet sind.
5 Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirt - schaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.

Artikel 37 Ziel

Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen. 1a. Kapitel: 7

2. Kapitel: ORGANISATION INNERHALB DER DIREKTIONEN

Artikel 38 Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter

1 Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regie - rungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist.
2 Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. 8

Artikel 39 Aufgaben des Direktionsvorstehers

a) Organisation Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direk - tion.

Artikel 40 b) Leitung

1 Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.
2 Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere:
7 Aufgehoben durch LRB vom 27. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 (AB vom 6. Mai 2022).
8 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1999, in Kraft gesetzt auf den seit 1. Januar 2000 (AB vom 30. April 1999).
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1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt;
2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und über - wacht;
3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet;
4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regie - rungsrates vollzieht;
5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert;
6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie den veränderten Erfordernissen anzupassen.

Artikel 41 Sekretariat

1 Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt.
2 Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs 9 , der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt.
3 Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammen - gelegt werden.
4 Der Generalsekretär 10 kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein.

Artikel 42 Kommissionen

1 Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär 11 oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen.
2 Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen.
9 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung/Redaktionskommission vom
28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
10 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung/Redaktionskommission vom
28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
11 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung/Redaktionskommission vom
28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016. 9
3 Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu.
4 Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen.
5 Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben.

3. Kapitel: AUFGABENBEREICHE

Artikel 43 Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement.

4. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG

Artikel 44 Begriff

1 Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen.
2 Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständig - keit zur Entscheidung.

Artikel 45 Allgemeine Zuständigkeitsordnung

Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.

Artikel 46 Unterschriftsberechtigung

a) im Allgemeinen
1 Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.
2 Zeichnungsberechtigt sind:
1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär 12 , wenn die Direktion zuständig ist;
12 Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss Ratsleitung/Redaktionskommission vom
28. August 2015; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016.
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2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem Proto - kollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist;
3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist;
4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwal - tungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeich - nung vorschreiben. 13

Artikel 47 b) im Bank- und Postcheckverkehr

Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.

Artikel 48 Kompetenzstreitigkeiten

Streitige Fragen der Zuständigkeit zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat.

Artikel 49 Finanzkompetenzen

1 Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besonderen Beschluss des Landrates eingeräumten Kredite selbständig, sofern der Betrag bestimmt bezeichnet und der Empfangsberechtigte ausdrücklich erwähnt oder durch den Kreditzweck eindeutig bestimmt ist.
2 Sind der Betrag oder der Empfangsberechtigte nicht bestimmt, oder handelt es sich um Pauschalkredite, kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Vorsteher der Direktionen, Ämter und Abteilungen Ausgaben tätigen können.
13 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000 (AB vom 8. Oktober 1999). 11

5. Kapitel: ZUSAMMENARBEIT

INNERHALB DER KANTONSVERWALTUNG

Artikel 50 Grundsatz der Selbstkoordination

1 Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.
2 Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.

Artikel 51 Koordinierende Stellen

1 Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte beste - henden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordi - nationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.
2 In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.

6. Kapitel: ERZIEHUNGSRAT

Artikel 52 Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestim -

mungen der Schulordnung.
4. Titel: DAS VERWALTUNGSVERFAHREN
Artikel 53 – 84 ...
14
5. Titel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85 Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat. Er erlässt die erforderlichen Ausfüh - rungsbestimmungen.
14 Aufgehoben durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
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Artikel 86 Änderung bisherigen Rechts

Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang II, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Artikel 86a Zweite Änderung bisherigen Rechts

Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang IIa, der Bestand - teil dieser Verordnung ist.

Artikel 87 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufhebung bisherigen Rechts finden sich im Anhang III, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Artikel 88 Übergangsbestimmungen

1 Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2 Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
3 Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestim - mungen.

Artikel 89 Referendum und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Verordnung stufenweise in Kraft setzen. 15 Im Namen des Landrates Der Präsident: Otto Tresch Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge: – ORGANISATIONSVERORDNUNG (Artikel 86) – ORGANISATIONSVERORDNUNG (Artikel 86a) – ORGANISATIONSVERORDNUNG (Artikel 87)
15 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983 (AB vom 11. März 1983). 13
Anhang II ORGANISATIONSVERORDNUNG (Artikel 86) Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert: 16
16 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt.
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Anhang IIa ORGANISATIONSVERORDNUNG (Artikel 86a) Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 17
17 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 15
Anhang III ORGANISATIONSVERORDNUNG (Artikel 87)
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