GESETZ über die obligatorische Gebäudeversicherung (40.1402)
CH - UR

GESETZ über die obligatorische Gebäudeversicherung

GESETZ über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GVG) (vom 25. September 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2023) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern.

Artikel 2 Definitionen

1 Gebäude ist jedes nicht bewegliche Erzeugnis der Bautätigkeit samt seinen Bestandteilen, das überdacht ist, nutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde. Auch der Rohbau für ein Gebäude im oben erwähnten Sinn fällt unter diesen Begriff.
2 Feuerschäden sind Schäden, die entstehen durch Brand, Rauch, Blitz - schlag oder Explosion.
3 Elementarschäden sind die in der Aufsichtsverordnung 3 aufgezählten versicherten Elementarschäden.
4 Der Neuwert entspricht den Kosten für die Erstellung des Gebäudes als einzeln erstelltes Objekt in der gleichen Art und Grösse, bei gleichem Ausbaustandard und zu ortsüblichen Preisen am Tag der Schätzung.
5 Der Zeitwert entspricht dem Wert, den das Gebäude zum Zeitpunkt eines Schadens noch besitzt. Dabei wird vom Neuwert des Gebäudes der Wert - verlust auf Grundlage von Alter und Abnutzung abgezogen.
1 AB vom 8. April 2022
2 RB 1.1101
3 SR 961.011 1
2. Abschnitt: Versicherungspflicht

Artikel 3 Grundsatz

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei einem Versicherungsunternehmen gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz 4 zu versichern.

Artikel 4 Ausnahmen

1 Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
a) Gebäude des Bundes und seiner Anstalten;
b) Kirchen und Kapellen;
c) Gebäude, deren Neuwert unter 50 000 Franken liegt.
2 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind:
a) Alpgebäude und Ställe, die für die Landwirtschaft nicht mehr betriebsnot - wendig und keinem anderen Zweck nutzbar gemacht worden sind;
b) Objekte, die leer stehen, nicht mehr benutzt werden und zum Abbruch bestimmt sind.
3 Auf Antrag der kantonalen Gebäudeversicherungskommission kann der Regierungsrat weitere Gebäude oder Gebäudearten von der Versicherungs - pflicht ausnehmen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
3. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherungspflicht und Versicherungswert

Artikel 5 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

1 Neubauten sowie wertvermehrende Um- und Erneuerungsbauten sind mit dem Beginn der Bauarbeiten zu versichern.
2 Die Versicherungspflicht endet mit dem Abbruch oder Totalschaden eines Gebäudes oder mit Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 4.

Artikel 6 Neuwert, Zeitwert

1 Die Gebäude sind zum Neuwert zu versichern.
2 Beträgt der Zeitwert beim Versicherungsabschluss weniger als 50 Prozent des Neuwerts, kann die Versicherung zum Zeitwert abgeschlossen werden.
4 SR 961.01
2

Artikel 7 Jährliche Summenanpassung

Die Versicherung zum Neuwert ist so abzuschliessen, dass die Versiche - rungssumme jährlich der Entwicklung des Zürcher Indexes der Wohnbau - preise angepasst wird.
4. Abschnitt: Durchführung der Versicherung

Artikel 8 Vereinbarung mit privaten Versicherungsunternehmungen

1 Der Regierungsrat schliesst mit den Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten und im Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) zusammengeschlossen sind, eine Vereinbarung ab. Weitere Versicherungsunternehmen, die im Kanton Uri eine Feuer- und Elementarversicherung anbieten möchten, sind verpflichtet, sich dieser Vereinbarung anzuschliessen.
2 In der Vereinbarung ist zu regeln, dass die Versicherungsunternehmen:
a) alle bei ihnen beantragten Gebäudeversicherungen einzeln oder gemeinsam gestützt auf die Prämienverfügung der Eidgenössischen Finanzaufsicht (FINMA) für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich sowie nach den Bedingungen dieses Gesetzes absch - liessen;
b) gemeinsam und auf ihre Kosten eine Fachstelle einsetzen, der sie alle bei ihnen versicherten oder zur Versicherung beantragten Gebäude zur Ermittlung des Versicherungswerts im Sinne des Artikels 6 zur fachkun - digen Schätzung melden;
c) Fälle, in denen die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer den von der Fachstelle ermittelten Versicherungswert nicht akzeptiert, der kantonalen Gebäudeversicherungskommission melden;
d) der kantonalen Gebäudeversicherungskommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes erstatten; und
e) Risiken, die von keinem Versicherungsunternehmen einzeln über - nommen werden, gemeinsam tragen.
3 Mit der Vereinbarung garantiert der Kanton den beteiligten Versicherungs - unternehmen ausstehende Prämien der obligatorischen Feuer- und Elemen - tarversicherung zu übernehmen. Hat das Versicherungsunternehmen die Prämienleistung der Feuer- und Elementarversicherung fruchtlos gepfändet oder erscheint eine Betreibung aussichtlos, so bezahlt der Kanton dem Versicherungsunternehmen die ausstehende Prämie, wenn dieses mit einer schriftlichen Abtretungserklärung den Kanton ermächtigt, die Prämienleis - tung für sich einzufordern.
4 Mit der Übernahme der Prämienleistung durch den Kanton gemäss Absatz 3 verpflichten sich die Versicherungsunternehmen, die Versiche - 3
rungsleistung für die obligatorischen Feuer- und Elementarversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer weder aufzu - heben noch zu suspendieren.
5 Für die Prämienbeträge gemäss Absatz 3, die der Kanton bezahlt hat, steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am versicherten Gebäude zu. Dieses Pfandrecht ist innerhalb eines Jahrs nach Bezahlung der Prämie durch den Kanton im Grundbuch einzutragen.

Artikel 9 Auskunftspflicht

Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den kantonalen Vollzugsorganen und der Fachstelle Auskunft zu erteilen. Sie haben den Mitarbeitenden der Fachstelle zur Ermittlung des Versiche - rungswerts Zutritt ins Gebäude zu gewähren.

Artikel 10 Ersatzlösung

Kommt die Vereinbarung nach Artikel 8 nicht zustande oder wird sie aufge - hoben, trifft der Landrat auf dem Verordnungsweg eine Ersatzlösung.
5. Abschnitt: Vollzug

Artikel 11 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2 Überdies hat er:
a) die kantonale Gebäudeversicherungskommission zu wählen; und
b) die Vereinbarung mit den privaten Versicherungsunternehmen abzusch - liessen.
3 Der Regierungsrat kann zum Vollzug dieses Gesetzes ein Reglement erlassen.

Artikel 12 Kantonale Gebäudeversicherungskommission

1 Die kantonale Gebäudeversicherungskommission besteht aus dem Präsi - dium und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Sie vollzieht dieses Gesetz und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
4
3 Die kantonale Gebäudeversicherungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sie kann Stichprobenkontrollen durchführen, eine amtliche Versiche - rungskontrolle wird nicht geführt;
b) sie bewilligt Ausnahmen von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz 2;
c) sie erhebt bei Widerhandlung gegen den Artikel 16 gegen die Gebäude - eigentümerin oder den Gebäudeeigentümer Strafanzeige; oder
d) sie kann für Tätigkeiten Gebühren gemäss Gebührenverordnung 5 erheben.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion 6 führt den Vorsitz der Kommission. Das zuständige Amt 7 führt das Sekretariat.

Artikel 13 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt 8 klärt bei jedem Liegenschaftsschätzungsfall ab, ob eine Feuer- und Elementarversicherung besteht. Es meldet der kantonalen Gebäudeversicherungskommission alle Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, die keine Feuer- und Elementarversicherung für Gebäude nachweisen können.

Artikel 14 Datenaustausch

Die Fachstelle und das zuständige Amt 9 geben einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Artikel 15 Rechtspflege

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 10 .
5 RB 3.2512
6 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Direktionssekretariat Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
9 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10 RB 2.2345 5
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Artikel 16
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) die Versicherungspflicht verletzt (Art. 3 und 4);
b) die Regelung über den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht missachtet (Art. 5);
c) die Versicherung nicht zum vorgeschriebenen Wert abschliesst (Art. 6) sowie
d) die Versicherung zum Neuwert nicht mit einer jährlichen Summenanpas - sung abschliesst (Art. 7);
e) die Auskunftspflicht verletzt oder den Zutritt verweigert (Art. 9).
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die ordent - liche Strafrechtspflege.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 7. März 1993 über die obligatorische Gebäudeversiche - rung 11 wird aufgehoben.

Artikel 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
11 RB 40.1402
6
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