REGLEMENT über den Schulmedizinischen Dienst (10.1421)
CH - UR

REGLEMENT über den Schulmedizinischen Dienst

REGLEMENT über den Schulmedizinischen Dienst (vom 6. April 2011 1 ; Stand am 1. August 2018) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 29g der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulge - setz (Schulverordnung) 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt für die Volksschule und die ersten drei Klassen des Gymnasiums an der Kantonalen Mittelschule Uri die Organisation und Durchführung des Schulmedizinischen Dienstes, die Aufgaben der Schul - medizinischen Kommission und die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte und weiterer Personen.

2. Kapitel: ORGANISATION

Artikel 2 Schulmedizinische Kommission

1 Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission mit fünf bis sieben Mitgliedern. Die Schulmedizinische Kommission:
a) berät die Bildungs- und Kulturdirektion, den Erziehungsrat und den Regierungsrat in Fragen der Schulmedizin;
b) bestimmt Form und Inhalt der offiziellen Formulare;
c) sorgt dafür, dass jährlich ein statistischer Bericht zuhanden des Erzie - hungsrats mit den Ergebnissen der obligatorischen Untersuchungen erstellt wird;
d) kann Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vorschlagen;
1 AB vom 21. April 2011
2 RB 10.1115 1
e) sorgt für die notwendige Information der Schulbehörden, Schulärztinnen und Schulärzte sowie der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte;
f) organisiert bei Bedarf eine Zusammenkunft der Schulärztinnen und Schulärzte oder der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte;
g) organisiert die Weiterbildung der Personen für die Schulzahnpflegein - struktion.
2 Der Erziehungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können der Schul - medizinischen Kommission Aufträge erteilen.

Artikel 3 Schulrat

1 Der Schulrat sorgt für eine zweckmässige Organisation des Schulmedizini - schen Dienstes an der einzelnen Schule.
2 Er stellt sicher, dass bei allen Schülerinnen und Schülern die obligatori - schen Untersuchungen durchgeführt werden.
3 Er kann einzelne Aufgaben der Schulleitung delegieren.

3. Kapitel: BEREICH SCHULARZT

Artikel 4 Schulärztin oder Schularzt

1 Der Schulrat schliesst mit mindestens einer Ärztin oder einem Arzt einen Vertrag über die Erfüllung der Aufgaben des Schulmedizinischen Dienstes ab. Er verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfü - gung gestellte Vertragsvorlage.
2 Ein Vertrag kann nur mit Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden, die im Kanton Uri praktizieren und über eine gültige Berufsausübungsbewilli - gung gemäss Artikel 19 des Gesundheitsgesetzes 3 verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion.
3 Im Rahmen des Vertrags nach Absatz 1 hat die Schulärztin oder der Schularzt:
a) die obligatorischen Reihenuntersuchungen durchzuführen;
b) den Schulrat und das Amt für Volksschulen mit dem entsprechenden Formular über die Ergebnisse der obligatorischen Reihenuntersu - chungen zu informieren;
c) die Impfungen gemäss Artikel 8 durchzuführen;
d) im Falle von ansteckenden Krankheiten entsprechende Massnahmen auf Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes durchzu - führen.
3 RB 30.2111
2
4 Die Schulärztinnen und Schulärzte haben einen Einführungskurs zu besu - chen und sich regelmässig weiterzubilden.
5 Die Schulärztin oder der Schularzt ist administrativ dem Schulrat oder dort, wo dieser das bestimmt hat, der Schulleitung unterstellt. Fachlich ist sie oder er der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt unterstellt.

Artikel 5 Obligatorische Reihenuntersuchungen

a) Zeitpunkt Die obligatorischen Reihenuntersuchungen werden durchgeführt:
a) im Kindergarten, bei Zweijahreskindergärten im 2. Kindergartenjahr;
b) in der 4. Klasse;
c) im 8. Schuljahr.

Artikel 6 b) Inhalt

1 Die obligatorischen Reihenuntersuchungen umfassen die auf dem Schul - ärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte und die Kontrolle des Impfstatus.
2 Das Ergebnis ist jeweils auf dem Schulärztlichen Untersuchungsblatt fest - zuhalten.

Artikel 7 c) Durchführungsort

1 Die obligatorischen Reihenuntersuchungen können vor Ort oder in der Arztpraxis durchgeführt werden.
2 Die Schule stellt genügend geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so muss die Untersuchung in der Arztpraxis stattfinden. Die Schulärztin oder der Schularzt entscheidet, ob die vorhandenen Räum - lichkeiten geeignet sind.

Artikel 8 Impfungen

Im Rahmen der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten die empfohlenen Impfungen durchgeführt.

Artikel 9 Aus dem Ausland zuziehende Schülerinnen und Schüler

1 Die Schulleitung meldet Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland zuziehen und neu in die Schule eintreten, umgehend bei der Schulärztin oder beim Schularzt für eine Erstuntersuchung an. 3
2 Die Erstuntersuchung umfasst die auf dem Schulärztlichen Untersu - chungsblatt aufgeführten Punkte sowie die Kontrolle des Impfstatus. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt kann weitere Untersuchungen anordnen.

Artikel 10 Information

1 Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die obligatorischen Reihenuntersuchungen und die Impfungen rechtzeitig informiert werden.
2 Die Schulmedizinische Kommission stellt entsprechende Unterlagen zur Verfügung.

Artikel 11 Ansteckende Krankheiten

Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ordnet im Falle von ansteckenden Krankheiten die notwendigen Massnahmen an.

4. Kapitel: BEREICH SCHULZAHNARZT

Artikel 12 Obligatorische Untersuchungen

a) Zeitpunkt
1 Die Schülerinnen und Schüler werden während der Volksschulzeit pro Schuljahr einmal zahnärztlich untersucht. 4
2 Der Schulrat bestimmt den Zeitpunkt der obligatorischen Untersuchungen.

Artikel 13 b) Art

Der Schulrat bestimmt die Art der obligatorischen Untersuchung (Reihen - untersuchung oder Einzeluntersuchung).

Artikel 14 c) Inhalt

1 Die obligatorischen Untersuchungen umfassen die auf dem Schulzahn - ärztlichen Untersuchungsblatt aufgeführten Punkte.
2 Das Ergebnis ist jeweils zusammen mit einer allfälligen Behandlungsemp - fehlung und einem Kostenvoranschlag auf dem Schulzahnärztlichen Unter - suchungsblatt festzuhalten.
4 Fassung gemäss ERB vom 1. Juni 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 13. Juli 2012).
4

Artikel 15 Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten

1 Die Erziehungsberechtigten können anstelle einer Reihenuntersuchung eine Einzeluntersuchung durchführen lassen.
2 Sie bestimmen die durchführende Zahnärztin oder den durchführenden Zahnarzt. Diese oder dieser muss über eine gültige Berufsausübungsbewilli - gung verfügen.
3 Die Erziehungsberechtigten haben die Differenz zu den höheren Kosten selbst zu tragen.
4 Die obligatorische Untersuchung kann auch im Rahmen einer zahnärztli - chen Behandlung durchgeführt werden.

Artikel 16 Behandlungskosten

Die Kosten für eine allfällige Behandlung sind durch die Erziehungsberech - tigten zu tragen.

Artikel 17 Vorbeugende Massnahmen

1 Schülerinnen und Schüler sind während dem Kindergarten und der Primarschulzeit zur systematischen Zahn- und Mundpflege anzuleiten. 5
2 Die Schulen können dazu besonders ausgebildete Personen einsetzen.

5. Kapitel: ENTSCHÄDIGUNGSGRUNDLAGEN UND ANSÄTZE

Artikel 18 Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für die obligatorischen Reihen - untersuchungen wie folgt entschädigt 6 :
a) Tarife gemäss TARMED: – Kindergarten:Fr. 67.00; – 4. Klasse:Fr. 50.00; – 2. Oberstufe:Fr. 48.00; – schriftliche Mitteilung an Eltern:Fr. 16.00; – Impfempfehlungen: Fr. 8.00 pro Schülerin und Schüler.
5 Fassung gemäss ERB vom 1. Juni 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 13. Juli 2012).
6 Fassung gemäss ERB vom 25. April 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 25. April 2018). 5
b) eine Grundpauschale pro Jahr und Schulgemeinde von Fr. 200.00, wenn sich die Praxis am selben Ort wie die Schule befindet, oder von Fr. 300.00 in allen übrigen Fällen;
c) Bericht an den Schulrat:Fr. 1.00 pro Schülerin und Schüler.
2 Leistungen ausserhalb der obligatorischen Reihenuntersuchungen werden wie folgt entschädigt (Tarife gemäss TARMED) 7 :
a) schriftliche oder telefonische Auskünfte:erste 5 Min. Fr. 16.00; weitere
5 Min. Fr. 16.00;
b) zeitaufwendigere Beanspruchungen: erste 5 Min. Fr. 30.00; weitere 5 Min. Fr. 16.00; letzte 5 Min. Fr. 8.00.
3 Bei den Entschädigungen nach TARMED-Tarifpositionen gelangt der für die Krankenversicherer jeweils geltende Taxpunktwert zur Anwendung.

Artikel 19 Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte

Die Entschädigung der Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte richtet sich nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft. Dabei gelangen folgende Tarife zur Anwendung 8 :
a) Reihenuntersuchung mit Kostenvoranschlag:pro Kind Fr. 33.10;
b) Einzeluntersuchung mit Kostenvoranschlag: pro Kind Fr. 48.80.

Artikel 20 Entschädigung der Personen

für die Schulzahnpflegeinstruktion
1 Die Entschädigung der Personen für Schulzahnpflegeinstruktion beträgt pro Lektion à 45 Minuten inkl. 13. Monatslohn und Ferienentschädigung
35 Franken. 9
2 Der Ansatz entspricht dem Indexstand der Konsumentenpreise von 100 Punkten gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise per 1. Mai
1993. Der Ansatz wird jährlich so der Teuerung angepasst, wie der Regie - rungsrat das für die kantonalen Angestellten beschliesst.
7 Fassung gemäss ERB vom 25. April 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 25. April 2018).
8 Fassung gemäss ERB vom 25. April 2018; in Kraft gesetzt auf den 1. August 2018 (AB vom 11. Mai 2018).
9 Fassung gemäss ERB vom 22. April 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 8. Mai 2015).
6

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 21 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrats Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat 7
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