Verordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte trotz Versammlungsverbot infolge des Coronavirus
Stand: 13. Mai 2020 1 Verordnung über die Sicherstellung der politischen Rechte trotz Versammlungsverbot infolge des Coronavirus (Notverordnung zu den politischen Rechten) vom 31. März 2020 1 D e r R e g i e r u n g s r a t v o n N i d w a l d e n , gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, b e s c h l i e s s t :
§ 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt, die politischen Rechte und Mitwirkungs- rechte in den kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sicherzu- stellen, welche durch das Versammlungsverbot gemäss der Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19- Verordnung 2) 2 beeinträchtigt sind. 2 Sie gilt für den Kanton und alle weiteren kantonalen öffentlich-rechtli- chen Körperschaften, wie insbesondere Politische Gemeinden, Schulge- meinden, Kirch- und Kapellgemeinden, Korporationen und Flurgenossen- schaften. 3 Sie geht abweichenden gesetzlichen, reglementarischen oder statuta- rischen Regelungen vor.
§ 2 Fristenstillstand
1 Folgende Fristen stehen bis am 31. Mai 2020 still: 1. Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Art. 52a der Kantonsverfassung; 2. Frist zur Einreichung eines Antrags gemäss Art. 54 der Kantonsver- fassung; 3. Frist zur Einreichung eines Gegenvorschlags gemäss Art. 54a der Kantonsverfassung; 4. Frist zur Einreichung des fakultativen Referendums gemäss Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der Ge- meinden (Gemeindegesetz, GemG) 3 .
Notverordnung zu den politischen Rechten 2 2 Während dieses Fristenstillstands dürfen keine Unterschriften gesam- melt und es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt wer- den. 3 Die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für eine sichere Aufbewahrung der bereits eingereichten Unterschriftenlis- ten. 4 Sie nehmen während des Fristenstillstands keine Unterschriftenlisten entgegen.
§ 3 Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
4 1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ermächtigt, ihre gesetz- lich, reglementarisch oder statutarisch vorgesehenen Versammlungen des Frühjahres 2020 und die entsprechenden Geschäfte: 1. auf einen späteren Termin im Jahr 2020 zu verschieben; 2. abzusagen und die Sach- und Wahlgeschäfte einer Urnenabstim- mung beziehungsweise -wahl zu unterbreiten; oder 3. abzusagen und die Sach- und Wahlgeschäfte an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Versammlung in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 zu behandeln. 2 Das vollziehende Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ent- scheidet über die Art und den Zeitpunkt der Behandlung der einzelnen Sach- und Wahlgeschäfte. 3 Zur Sicherstellung der politischen Rechte der stimmberechtigten Per- sonen dürfen auf Anordnung des vollziehenden Organs Bild- und Tonauf- nahmen gemacht werden; insbesondere zur Übertragung der Versamm- lung in weitere Räumlichkeiten bei einer grossen Teilnehmerzahl oder zur elektronischen Beteiligung besonders gefährdeter Personen. 4 Stimmberechtigten Personen, die erst nach Beginn der Versammlung eintreffen, kann der Zutritt verweigert werden, wenn dies zur Einhaltung des Schutzkonzepts erforderlich ist.
§ 4 Urnenabstimmungen in den Gemeinden
Urnenabstimmungen, für welche die erforderliche Versammlung zur Be- reinigung von Erlassen gemäss Art. 34 Abs. 3 GemG 3 noch nicht durch- geführt wurden, sind während der Geltungsdauer dieser Verordnung nicht zulässig.
Notverordnung zu den politischen Rechten Stand: 13. Mai 2020 3
§ 4a Amtsdauer
4 1 Kann eine Wahl im Kompetenzbereich der Versammlung aufgrund des Versammlungsverbots gemäss COVID-19-Verordnung 2 2 nicht vor dem gesetzlich, reglementarisch oder statutarisch vorgesehen Amtsantritt stattfinden, legt das vollziehende Organ den Amtsantritt sowie die Ver- längerung der Amtsdauer fest. Der Amtsantritt hat spätestens am 1. Ja- nuar 2021 zu erfolgen. 2 Dieser Beschluss ist vor Ablauf der ordentlichen Amtsdauer im Amts- blatt zu veröffentlichen.
§ 4b Genehmigung eines vorzeitigen Rücktritts
4 In Abweichung von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz, BehG) 5 kann ein vorzeitiger Rücktritt eines Behördenmitglieds durch die betroffene Behörde selber genehmigt werden, wenn: 1. die erforderliche Versammlung gestützt auf § 3 Abs. 1 nicht oder erst später stattfindet; und 2. die Genehmigung des Rücktritts für die Ersatzwahl zeitlich dringlich ist.
§ 5 Prüfung der Jahresrechnung in den Gemeinden
Die Finanzkommissionen der Gemeinden haben bis spätestens am 15. Mai 2020 die Prüfung der Jahresrechnung vorzunehmen (Kontrolle der Rechnung und der Belege in formeller, rechtlicher und materieller Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung gilt bis am 30. September 2020. 4 3 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.
Notverordnung zu den politischen Rechten 4 ____________________ 1 A 2020, 749 2 SR 818.101.24 3 NG 171.1 4 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 2020, A 2020, 963; in Kraft seit 13. Mai 2020 5 NG 161.1
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