Verfassung des Kantons Obwalden
Verfassung des Kantons Obwalden * (Kantonsverfassung, KV) vom 19. Mai 1968 (Stand 1. Januar 2018) Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Volk von Obwalden hat sich in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Obwalden als Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu stärken, die nachstehende Ver fassung gegeben: 1. Souveränität und Gebietseinteilung
Art. 1
Souveränität 1 Der Kanton Obwalden ist ein demokratischer Freistaat und im Rahmen der Bundesverfassung souveräner Stand und Bundesglied der Schweize rischen Eidgenossenschaft.
Art. 2
Gebietseinteilung 1 Der Kanton umfasst die sieben Gemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg. 2 Sarnen ist Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonsbehörden. 2. Kirche und Staat
Art. 3
Kirchen 1 Die römisch-katholische Konfession als Mehrheitsbekenntnis und die evangelisch-reformierte Konfession werden als Kirchen mit öffentlich- rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt und geniessen den Schutz des Staates. OGS 1973, 1
2 Alle übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen den Grundsätzen des Privatrechtes, soweit sie nicht durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.
Art. 4
Kirchenorganisation 1 Die Religionsgemeinschaften organisieren sich nach ihrem kirchlichen Selbstverständnis. 2 Für die katholische Kirchenorganisation ist das katholische Kirchenrecht massgebend. Die Kirchgemeindeorganisation vollzieht sich nach Massga be der Kantonsverfassung. 3 Die evangelisch-reformierte Kirche gibt sich eine Kirchenorganisation, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf und zu genehmigen ist, sofern keine Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungs recht vorliegt. 4 Die kirchliche Oberleitung der Konfessionen wird anerkannt, die Kir chenämter sind öffentliche Ämter, und das Steuerbezugsrecht der Kirch gemeinden ist gewährleistet.
Art. 5
Kirchliche Autonomie 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen ordnen ihre Angelegenhei ten selbständig. 2 In gemischten Belangen, die den ganzen Kanton beschlagen, hat der Erziehungsrat 1 ) unter Beizug eines Vertreters der betreffenden Konfession die Angelegenheit vorzuberaten und dem Regierungsrat Antrag zu stel len.
Art. 6
Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten 1 Kirchliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, die nicht durch Ver fassung oder Gesetzgebung öffentlich-rechtlich anerkannt sind, erlangen Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilge setzbuches. Der Kantonsrat kann ihnen öffentlich-rechtlichen Charakter zuerkennen. 2 Der Kanton gewährleistet ihnen das Eigentum, das Selbstverwaltungs recht und die satzungsmässige Verfügung über ihr Vermögen. 1) Der Erziehungsrat wurde mit Nachtrag vom 8. Juni 1997 (OGS 1997, 82; Aufhe bung von Art. 69 Ziff. 1 KV) abgeschafft 2
3 Den Klöstern wird der Fortbestand, den Kirchenbehörden das Aufsichts recht über die kirchlichen Stiftungen garantiert.
Art. 7
Verhältnis zum Bistum 1 Ein Konkordat über die Zugehörigkeit zu einem Bistum bedarf der Ratifi kation durch den Kantonsrat. 2 Zur Mitwirkung beim Abschluss des Konkordates ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 8
Religionsunterricht 1 Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. 2 Er wird von den Religionslehrern der öffentlich-rechtlich anerkannten Kir chen erteilt. Mit kirchlichem Einverständnis können die Schulen den Bibel unterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.
Art. 9
Feiertage 1 Die staatlich geschützten Feiertage werden nach Anhören der öffentlich- rechtlich anerkannten Kirchen durch den Kantonsrat festgesetzt. 3. Rechte und Pflichten der Bürger 3.1. Grundrechte
Art. 10
Unverletzlichkeit der Persönlichkeit 1 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unverletzlich.
Art. 11
Rechtsschutz 1 Jedermann ist vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. 3 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 4 Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 3
Art. 12
Schutz im Strafverfahren 1 Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe in die Privatsphäre können nur in den im Strafrechtsverfahren vorgesehenen Fällen angeordnet werden. Ungerechtfertigte Haft und Verurteilung geben dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.
Art. 13
Freiheitsrechte 1 In den Schranken des Bundesrechtes und der zur Wahrung der öffentli chen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetzgebung sind insbesondere gewährleistet: a. die Bekenntnis- und Kultusfreiheit; b. die Meinungsfreiheit; c. die Pressefreiheit; d. die Vereins- und Versammlungsfreiheit; e. die Niederlassungsfreiheit; f. die körperliche Unversehrtheit; g. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; h. die Handels- und Gewerbefreiheit; i. die Unterrichtsfreiheit.
Art. 14
Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum der Person, der Stiftungen und der Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes ist unverletzlich. 2 Der Entzug des Eigentums bedarf der gesetzlichen Grundlage und im konkreten Falle des öffentlichen Interesses. 3 Enteignungen sowie Eigentumsbeschränkungen, die wie eine Enteig nung wirken, verpflichten zur vollen Entschädigung des Eigentümers. 4 Das Enteignungsverfahren wird durch Gesetz geregelt. 4
3.2. Politische Rechte
Art. 15
* Träger der politischen Rechte 1 Träger der politischen Rechte ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons bürger und niedergelassene Schweizerbürger, der das achtzehnte Alters jahr zurückgelegt hat und dem nicht gestützt auf die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.
Art. 16
Bürgerrecht 1 Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes werden durch Gesetz geregelt.
Art. 17
Niederlassung und Aufenthalt 1 Niederlassung und Aufenthalt von Schweizerbürgern und Ausländern richten sich nach dem Bundesrecht. 2 Weitere Bestimmungen über Niederlassung und Aufenthalt werden auf dem Verordnungsweg erlassen.
Art. 18–19
* ...
Art. 20
Aktivbürgerrecht 1 Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohngemeinde 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. nach Massgabe der Gesetzgebung in eine Behörde oder in ein öf fentliches Amt gewählt werden.
Art. 21
Petitionsrecht 1 Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten. 2 Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu be antworten. 5
3.3. Pflichten
Art. 22
Bürgerpflicht 1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, welche ihm durch die Gesetzge bung übertragen sind. 2 Die Teilnahme an den Gemeindeversammlungen sowie an den Urnen abstimmungen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes ist Bürger pflicht. * 3 Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann.
Art. 23
* ... 4. Öffentliche Aufgaben
Art. 24
A. Schutz der öffentlichen Ordnung 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ord nung, Sicherheit und Sittlichkeit.
Art. 25
B. Familienschutz 1 Kanton und Gemeinden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestrebt, die Familie als Grundlage von Staat und Gesellschaft zu stärken. 2 Sie sorgen insbesondere für einen zeitgemässen Schutz der Jugend, des Alters und der Gebrechlichen.
Art. 26
C. Schule 1. Zuständigkeit 1 Der Kanton fördert und überwacht das öffentliche Unterrichts- und Erzie hungswesen. 2 Dem Kanton obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung die Führung von: a. Sonderschulen; b. gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsschu len; 6
c. Mittelschulen; d. höheren Schulen. Er kann zu diesem Zwecke Verträge oder Konkordate abschliessen. 3 Den Einwohnergemeinden obliegt nach Massgabe der Gesetzgebung der Volksschulunterricht.
Art. 27
2. Schulführung 1 Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beein trächtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden kön nen.
Art. 28
3. Privatunterricht 1 Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt der staatlichen Aufsicht gewährleistet.
Art. 29
4. Ausbildungsbeiträge 1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Gesetzgebung durch Beiträge die berufliche und wissenschaftliche Ausbildung und Weiterbil dung.
Art. 30
D. Kulturförderung 1 Kanton und Gemeinden fördern das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen sowie Bestrebungen zur Volksbildung. 2 Sie können Einrichtungen schaffen oder unterstützen, die wichtige kultu relle Aufgaben erfüllen.
Art. 31
E. Natur- und Heimatschutz 1 Kanton und Gemeinden haben das erhaltenswerte Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schützen. 2 Sie fördern die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes, des Kul turgüterschutzes und der Denkmalpflege. 7
3 Sie treffen oder fördern insbesondere Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung der Wälder sowie zum Schutze der Berg-, Tier- und Pflanzenwelt.
Art. 32
F. Sozialwesen 1. Sozialhilfe 1 Kanton und Gemeinden fördern die Wohlfahrt und die soziale Sicherheit des Volkes. 2 Aufgaben und Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden bezüglich des Vormundschaftswesens, des Fürsorgewesens und der sozialen Ein richtungen werden durch Gesetz geregelt.
Art. 33
2. Fürsorgemassnahmen 1 Kanton und Gemeinden können soziale Einrichtungen und Hilfeleistun gen des Bundes durch Beiträge ergänzen, selber eigene Fürsorgeeinrich tungen schaffen, besondere Versicherungen einführen und Bestrebungen der Selbsthilfe unterstützen.
Art. 34
3. Gesundheitswesen 1 Kanton und Gemeinden fördern die Volksgesundheit und die Kranken fürsorge. 2 Sie können Spitäler und Heime führen oder unterstützen. 3 Obligatorische Krankenversicherungen können durch Gesetz eingeführt werden.
Art. 35
G. Wirtschaftsordnung 1. Wirtschaftsförderung 1 Kanton und Gemeinden sind bestrebt, die wirtschaftliche Kraft des Landes zu stärken. 2 Sie können Anstalten und Werke schaffen oder unterstützen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen. 3 Sie fördern Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr. 4 Sie sorgen für eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Bodens und fördern Bestrebungen der Landes-, Regional- und Ortsplanung. 8
Art. 36
2. Landwirtschaft 1 Kanton und Gemeinden fördern Massnahmen zur Erhaltung eines leis tungsfähigen Bauernstandes. 2 Sie sind insbesondere bestrebt, die Erhaltung des bäuerlichen Grundbe sitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen zu fördern.
Art. 37
3. Wälder, Gewässer, Strassen 1 Dem Kanton steht die Aufsicht über die Waldungen sowie innerhalb der Schranken der Gesetzgebung die Hoheit über die Gewässer und Ver kehrswege zu. 2 Er regelt durch Gesetz Gewässernutzung, Gewässerkorrektionen und Strassenwesen.
Art. 38
4. Regalien 1 Der Kanton ist Inhaber des Salz-, Jagd-, Fischerei- und Bergbauregals. Vorbehalten bleiben die bisherigen Rechte der Privaten, Korporationen und Alpgenossenschaften.
Art. 39
H. Finanzordnung 1. Staatshaushalt 1 Der Staatshaushalt ist auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurich ten. Die Staatsverwaltung ist wirtschaftlich und sparsam zu führen. 2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen und eine wirk same Finanzkontrolle durchzuführen. Organisation, Aufgaben und Verfah ren werden durch den Kantonsrat bestimmt.
Art. 40
2. Voranschlag 1 Der Kantonsrat stellt aufgrund eines Entwurfs des Regierungsrates und der Gerichte den Voranschlag auf. * 2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausga ben der Rechnungsperiode. In den Voranschlag sind die gebundenen Ausgaben sowie die im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Kantonsrates und Regierungsrates frei bestimmbaren Ausgaben aufzu nehmen. 9
Art. 41
3. Rechnung 1 Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben der Rechnungsperiode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der Rechnungsperiode zu enthalten. 2 Die abgeschlossene Rechnung ist vom Regierungsrat und den Gerich ten dem Kantonsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. *
Art. 42
4. Steuerhoheit 1 Kanton und Gemeinden besitzen die Steuerhoheit. 2 Das Gesetz bestimmt, welche Steuern Kanton und Gemeinden erheben können, und legt den Umfang der Steuerpflicht fest. Die Gesetzgebung ordnet das Veranlagungs- und Einzugsverfahren.
Art. 43
5. Finanzausgleich 1 Zur Milderung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung der Gemeinden können Massnahmen zugunsten eines Finanzausgleichs ge troffen werden. 2 Die Beschaffung der notwendigen Grundlagen für die Feststellung der Finanzkraft der Gemeinden sowie Art und Verfahren des Finanzaus gleichs regelt die Gesetzgebung.
Art. 44
6. Beitragsleistung der Gemeinden 1 Durch Gesetz können die Gemeinden zu Beitragsleistungen für die Er füllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden ver pflichtet werden. Durch kantonsrätliche Verordnung können die Beitrags leistungen der Gemeinden für Lasten festgesetzt werden, die dem Kanton durch Bundesgesetzgebung oder Konkordatsverpflichtung überbunden werden. 10
5. Staatliche Gewalten und ihre Funktionen 5.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 45
Gewaltentrennung 1 Die rechtsetzende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind grundsätzlich getrennt. 2 Die Mitglieder des Kantonsrates sowie die Staatsanwälte, der Jugendan walt und dessen Stellvertreter dürfen weder dem Kantonsgericht noch dem Obergericht angehören. * 3 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Kantonsrat noch einem Gericht oder einem Gemeinderat angehören. 4 Die Mitglieder einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichtes dürfen nicht gleichzeitig einer übergeordneten Gerichtsinstanz angehören. *
Art. 46
Wählbarkeit 1 Wählbar in kantonale und kommunale Behörden sind stimmberechtigte Kantonseinwohner. Bevormundete sind nicht wählbar. Die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen das Stimmrecht oder der Wohnsitz nicht Wählbarkeitsvoraussetzung ist. * 2 ... *
Art. 47
* Ausübung der politischen Rechte 1 Das Verfahren bei Initiative und Referendum sowie das Abstimmungs- und Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung geregelt. 2 Die Gesetzgebung bestimmt die Durchführung von Urnenverfahren bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen.
Art. 48
Amtsdauer 1 Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, so fern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. * 2 Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetz gebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständi gen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer. * 11
3 Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.
Art. 49
* Amtszeitbeschränkung 1 Die Amtszeit für die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte sowie der Gemeinderäte ist auf sechzehn Jahre beschränkt. 2 Davon ausgenommen sind die Gerichtspräsidenten. *
Art. 50
* Unvereinbarkeit der Amtspflichten von Angestellten * 1 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, ist nicht in eine übergeordnete kantonale Behörde oder einen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinderat wählbar. Die Gesetzge bung kann weitere Einschränkungen vorsehen. 2 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einer Gemeinde steht, ist nicht in eine übergeordnete Gemeindebe hörde wählbar. 3 Wer in einem voll- oder hauptamtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ei ner öffentlich-rechtlichen Anstalt steht, kann nicht in die Wahlbehörde gewählt werden.
Art. 51
* Unvereinbarkeit in der Person 1 Dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einem Gericht, einer anderen Rechtspflegebehörde, einer Kommission oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht gleichzeitig angehören: * 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern; 3. eingetragene Partner sowie eingetragene Partner von Geschwistern; 4. Personen, die in faktischer Lebensgemeinschaft leben. 2 Die auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Unvereinbarkeit in der Person bleibt auch nach deren Auflösung beste hen. 3 Über den durch Unvereinbarkeit in der Person bedingten Rücktritt ent scheidet nötigenfalls das Los. 12
Art. 52
* Amtsjahr 1 Das Amtsjahr der kantonalen und kommunalen Behörden beginnt, so weit die Gesetzgebung bzw. die Gemeindeordnung keine abweichende Bestimmungen enthält, am 1. Juli und endet am 30. Juni. 2 Rücktritte sind auf das Ende eines Amtsjahres möglich. Die Gesetzge bung kann Ausnahmen für einen vorzeitigen Rücktritt festlegen.
Art. 53
* ...
Art. 54
* Haftung 1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ei ner hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. 2 Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zuge mutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. 3 Behördenmitglieder und Angestellte sind nach Massgabe des Gesetzes für ihre Amtshandlungen verantwortlich.
Art. 55
* Amtseid und Amtsgelübde 1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legen zu Beginn der Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze so wie auf die getreue Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten den Amtseid oder das Amtsgelübde ab. 2 Die Gesetzgebung bestimmt im übrigen, wer einen Amtseid oder ein Amtsgelübde zu leisten hat.
Art. 56
Öffentlichkeit der Sitzungen 1 Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gemeindeversammlung sind öffentlich, ebenso die Verhandlungen der Gerichte mit Ausnahme der Urteilsberatung. 2 Die Gesetzgebung bestimmt die im Interesse des Staates oder Privater gebotenen Ausnahmen von der Öffentlichkeit und den Umfang des Rech tes auf Akteneinsicht. 13
5.2. Kantonale Gewalten 5.2.1. Volk *
Art. 57
* Wahlen 1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: a. den Kantonsrat und den Verfassungsrat; b. den Regierungsrat; c. das Mitglied des Ständerates; d. die Präsidien des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts; e. die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts.
Art. 58
* Sachabstimmungen 1. Obligatorische 1 Der Abstimmung an der Urne unterliegen: a. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Be schluss über die Gesamtrevision; b. das Standesinitiativrecht des Kantons nach Art. 93 Abs. 2 der Bun desverfassung 2 ) , wenn es durch ein Volksbegehren verlangt wird und ihm der Kantonsrat nicht zustimmt; c. die rechtsgültig zu Stande gekommenen Volksbegehren betreffend Gesetze und Finanzbeschlüsse, sofern der Kantonsrat den Volksbe gehren nicht zustimmt oder ihnen einen Gegenvorschlag gegen überstellt.
Art. 59
* 2. Fakultative 1 Auf Verlangen sind der Abstimmung zu unterbreiten: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben von mehr als einer Million Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 200 000 Franken. 2) SR 101 14
2 Die Volksabstimmung ist durchzuführen: a. wenn ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates dies verlangt; b. wenn sie binnen 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 100 Stimmberechtigten verlangt wird.
Art. 60
* Gesetzesvorbehalt 1 In der Form des Gesetzes sind die generellen Bestimmungen zu erlas sen, die Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen sowie die Organisation von Kanton und Gemeinden allgemein gültig fest legen.
Art. 61
* Volksbegehren 1. Zustandekommen 1 Ein Volksbegehren kommt zu Stande, wenn: a. 500 Stimmberechtigte die Gesamtrevision oder die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen; b. 500 Stimmberechtigte den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterste henden Finanzbeschlusses verlangen; c. 500 Stimmberechtigte verlangen, das dem Kanton nach Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung 3 ) zustehende Standesinitiativrecht auszu üben. 2 Eine Volksmotion kommt zu Stande, wenn ein Stimmberechtigter oder ein Gemeinderat den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Ge setzes oder eines der fakultativen Abstimmung unterstehenden Finanzbe schlusses verlangt und das Begehren vom Kantonsrat unterstützt wird.
Art. 62
* 2. Form 1 Volksbegehren können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. 3) SR 101 15
Art. 63
* 3. Inhalt 1 Volksbegehren dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, so fern sie nicht eine Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. 2 Sie dürfen sich nur auf ein bestimmtes Sachgebiet beziehen und müs sen eine Begründung enthalten.
Art. 64
* 4. Behandlung 1 Ein als allgemeine Anregung gestelltes verfassungsmässiges Volksbe gehren ist innert Jahresfrist der Volksabstimmung zu unterbreiten, sofern ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat zu oder wird es vom Volk angenommen, so hat der Kantonsrat eine Vorlage aus zuarbeiten, die innert zwei Jahren der Urnenabstimmung unterbreitet wer den kann. 2 Der Kantonsrat hat ein verfassungsmässiges Volksbegehren in der Form der ausgearbeiteten Vorlage so zu behandeln, dass es innert zwei Jahren zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag der Volksabstim mung unterbreitet werden kann.
Art. 65
* ... 5.2.2. Kantonsrat
Art. 66
* Zusammensetzung und Wahlverfahren 1 Der Kantonsrat besteht aus 55 Mitgliedern. Er wird nach dem Verhältnis wahlverfahren gewählt. 2 Die Sitze werden auf die Einwohnergemeinden entsprechend der Wohn bevölkerung verteilt. Massgebend ist der Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Jahres. Jede Einwohnergemeinde hat Anspruch auf mindestens vier Kantonsratssitze. 3 Alle vier Jahre haben Gesamterneuerungswahlen stattzufinden.
Art. 67
Konstituierung 1 Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die Stimmenzähler. 16
2 Der Kantonsrat erlässt für seine Verhandlungen eine Geschäftsordnung. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Verhandlungen des Kantonsrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 68
Einberufung 1 Der Kantonsrat ist durch den Präsidenten einzuberufen, a. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht oder wenn es der Rat be schliesst; b. auf Verlangen des Regierungsrates; c. wenn ein Drittel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
Art. 69
* Wahlbefugnisse 1 Der Kantonsrat wählt jedes Jahr aus der Mitte des Regierungsrates den Landammann und den Landstatthalter. Der Landammann ist für die nächste Amtsdauer in dieses Amt nicht wieder wählbar. Ein Regierungs ratsmitglied darf insgesamt nicht mehr als viermal das Landammannamt bekleiden. 2 Der Kantonsrat wählt ferner auf die verfassungsmässige Amtsdauer: a. die Vizepräsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Kantonsgerichts aus den Mitgliedern dieser Gerichte; b. auf Vorschlag des Regierungsrates den Landschreiber; c. * die Staatsanwälte, aus deren Reihe den Oberstaatsanwalt und den stellvertretenden Oberstaatsanwalt, sowie den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter; d.–e. * ... f. die kantonale Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission; g. weitere Behörden und Kommissionen, deren Wahl durch die Ge setzgebung dem Kantonsrat übertragen ist.
Art. 70
Sachbefugnisse 1 In die Zuständigkeit des Kantonsrates fallen sodann: 1. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Volksabstimmung; 2. die Interpretation der Kantonsverfassung, der Gesetze und der Ver ordnungen, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall; 17
3. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und die Rechtspflege, insbesondere die Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsbe richte; 4. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie die Prüfung und Genehmigung der Staats-, Verwaltungs- und Fondsrechnungen; 5. * die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundes recht dem Kanton vorgeschrieben sind oder für die dem Kantonsrat durch Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkeh renden Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit des Regierungsra tes fallen; 6. * der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kantonale Aufgaben; 7. die Beschlussfassung über die Aufnahme und Erneuerung langfristi ger Anleihen; 8. * die Ausübung des Begnadigungsrechtes bei Freiheitsstrafen; 9. der Entscheid über Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Behör den unter sich sowie zwischen einer kantonalen und einer kommu nalen Behörde; 10. * der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit und die Be handlung der eingereichten Volksbegehren; 11. * ... 12. die Ausübung der dem Kanton gemäss Bundesverfassung gegen über dem Bunde zustehenden Rechte; 13. * der Entscheid über den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen sowie über den Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Bistum, unter Vorbehalt des Finanzreferendums und soweit diese Befugnis se nicht durch die Gesetzgebung dem Regierungsrat übertragen sind; 14. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
Art. 71
* ...
Art. 72
Verordnungsbefugnisse 1 Der Kantonsrat ist zuständig für den Erlass von: 1. selbständigen Verordnungen in untergeordneten Fragen; 2. Vollziehungsverordnungen zu bundesrechtlichen Vorschriften und zu kantonalen Gesetzen; 18
3. Verordnungen, die auf Gesetzesdelegation beruhen.
Art. 73
* ... 5.2.3. Regierungsrat
Art. 74
Zusammensetzung und Departemente 1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. * 2 Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Departemente des Regierungsrates. 3 Die Zuteilung der Departemente ist Sache des Regierungsrates.
Art. 75
Verordnungsbefugnisse 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von: 1. Ausführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Vorschriften, so fern sie sich darauf beschränken, das Verfahren und die Zuständig keit zu regeln; 2. * Ausführungsbestimmungen zu kantonalen Gesetzen, welche die De legation an den Regierungsrat vorsehen, und zu kantonsrätlichen Verordnungen; 3. zeitlich befristeten Noterlassen. Diese sind sobald als möglich dem Kantonsrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befris tung entscheidet.
Art. 76
Regierungsbefugnisse 1 Der Regierungsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons; ihm obliegt die Erledigung aller Geschäfte, welche zu den Attributen einer 2 Er ist namentlich befugt: 1. die Verfassung, Gesetze und Verordnungen durch eigene Verfügun gen sowie durch Anweisungen an die Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnisse nicht besonderen Organen vorbehalten ist; 19
3. * die Organisation der kantonalen Verwaltung zu bestimmen sowie die Wahlen und Anstellungen vorzunehmen, soweit in der Gesetzge bung die Organisation nicht anders festgelegt oder die Wahl und die Anstellung nicht einer andern Instanz übertragen ist; 4. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die Gemeinden, Korporationen und sich selbst verwaltenden Körperschaften und An stalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen; 5. die Beschwerden gegen die Departemente, Gemeinden und Korpo rationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist; 6. die kantonalen Konzessionen zu verleihen; 7. Bewilligungen und Patente zu erteilen, soweit dies nach der Gesetz gebung keiner andern Behörde übertragen ist; 8. * unter Vorbehalt weitergehender, ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimmte, einmalige Ausga ben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken zu beschliessen; 9. das Kantonsvermögen zu verwalten, insbesondere die kantonalen Gebäude und Anlagen zu unterhalten; 10. Vernehmlassungen zu erstatten; 11. * ... 12. * das Begnadigungsrecht auszuüben, soweit dieses nicht dem Kantonsrat vorbehalten ist; 13. alle übrigen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 5.2.4. Richterliche Behörden
Art. 77
* Unabhängigkeit und Aufsicht 1 In der Rechtsprechung sind die Gerichte unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen. 2 Die Gerichtsbehörden unterstehen der Aufsicht des Obergerichtes und der Oberaufsicht des Kantonsrates. 20
Art. 77a
* Gerichtsverwaltung 1 Die Gerichtsverwaltung ist nach Massgabe des Gesetzes Sache der Ge richte. Das Obergericht vertritt dabei die Gerichte im Verkehr mit andern Behörden. Es erstattet dem Kantonsrat regelmässig einen Rechen schaftsbericht über die Rechtspflege. 2 Die Gerichtspräsidenten sind befugt, unter Vorbehalt weitergehender, ih nen durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Kantonsrates übertragener Vollmachten, Ausgaben im Rahmen des genehmigten Vor anschlags zu tätigen.
Art. 78
Organisation und Verfahren 1 Organisation, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ge richte und Gerichtsbehörden werden durch Gesetz, das Verfahren durch Verordnung geregelt.
Art. 79
Zivilrechtspflege 1 Gerichtsbehörden für die allgemeine Zivilrechtspflege sind: die Schlich tungsbehörde, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsidium. Vorbehalten bleiben die Schiedsge richte. * 2 ... *
Art. 80
* Strafrechtspflege 1 Die Strafrechtspflege üben aus: die Staatsanwaltschaft, das Kantonsge richtspräsidium, das Kantonsgericht und das Obergericht oder sein Präsi dium. 2 Die Jugendstrafrechtspflege wird durch die Jugendanwaltschaft, das Kantonsgerichtspräsidium, das Kantonsgericht als Jugendgericht und das Obergericht oder sein Präsidium ausgeübt.
Art. 81
Verwaltungsgericht 1 Dem Verwaltungsgericht oder seinem Präsidium obliegt die Rechtspre chung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Ange legenheit nicht in die Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsra tes oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. * 21
2 Das Gesetz kann als Verwaltungsgericht ein eigenes Gericht vorsehen oder das Obergericht mit dieser Aufgabe betrauen. 5.3. Kommunale Gewalten 5.3.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 82
Bestand und Selbständigkeit 1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes. 2 Bestand und Selbständigkeit der Gemeinden werden durch den Kanton gewährleistet.
Art. 83
Aufgaben 1 Die Gemeinden regeln alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rah men der Gesetzgebung selbständig. 2 Das Vermögen der Gemeinden ist zweckentsprechend zu verwenden und sorgfältig zu verwalten.
Art. 84
Zweckverbände 1 Die Gemeinden können gemeinsame Anlagen oder Unternehmen betrei ben und in den Formen des öffentlichen Rechtes Gemeindeverbände bil den. 2 Die Organisation eines Gemeindeverbandes ist in einem besonderen Statut niederzulegen. 3 Die Gesetzgebung kann für die Bildung und Verwaltung bestimmter Gemeindeverbände allgemeinverbindliche Vorschriften aufstellen.
Art. 85
Organisation 1 Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Gemeindepräsident und Rech nungsprüfungskommission sind die Organe der Gemeinde. 2 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei bis fünf Mitglie dern, die nicht dem Gemeinderat angehören dürfen. Es obliegt ihr die Prüfung des Finanzhaushaltes, insbesondere der Gemeinderechnungen, und die Antragstellung an die Gemeindeversammlung. 22
3 Weitere Bestimmungen über die Organisation der Gemeinden können durch Gesetz erlassen werden. 4 Im übrigen können Organisation und Verwaltung der Gemeinde in einer Gemeindeordnung geregelt werden.
Art. 86
Initiativrecht 1 Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allge meinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeinde versammlung fallen. Der Gemeinderat hat solche Anträge innert Jahres frist zur Abstimmung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Be schluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.
Art. 87
Fakultatives Referendum 1 Die vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglemente sind der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn dies binnen dreissig Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses von fünfzig Aktivbürgern schriftlich verlangt wird.
Art. 88
Beschwerderecht 1 Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht wer den. 2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozess vorbe halten.
Art. 89
Aufsicht 1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates nur auf die Rechtmässigkeit von Beschlüssen. 23
2 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat geeignete Mass nahmen verfügen und nötigenfalls das Recht der Selbstverwaltung einschränken. Gegen diese Massnahme kann die betroffene Gemeinde behörde binnen zwanzig Tagen beim Kantonsrat Beschwerde einreichen. 3 Gemeindeverordnungen bedürfen der formellen Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 90
Gemeindearten 1 Als Gemeinden gelten: 1. die Einwohner- und Bezirksgemeinden; 2. die Bürgergemeinden; 3. die Kirchgemeinden. 5.3.2. Einwohner- und Bezirksgemeinden
Art. 91
Bestand und Aufgabe 1 Alle innerhalb der Gemeindegrenzen wohnhaften Personen bilden die Einwohnergemeinde. 2 Die Einwohnergemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle örtli chen Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenz des Bundes, des Kantons oder einer andern Gemeindeart fallen.
Art. 92
Gemeindeversammlung 1 Die Gemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaf ten Aktivbürgern. 2 Sie ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, ordentlicherweise im Frühjahr. 3 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind durchzuführen, sooft es der Gemeinderat beschliesst oder wenn zehn Prozent der Stimmbe rechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schriftlich verlangen. Im letzteren Falle ist die Gemeindeversammlung binnen drei Monaten nach Eingang des Begehrens durchzuführen. 4 Ort, Zeit und Traktanden der Gemeindeversammlung sind eine Woche vorher öffentlich bekanntzugeben. 24
Art. 93
Befugnisse 1 In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: 1. die Festsetzung der Zahl der Gemeinderäte im Rahmen von fünf bis dreizehn Mitgliedern; 2. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl a. der Gemeinderäte, b. der Mitglieder des Kantonsrates, c. * ... d. des Gemeindeweibels, e. der Rechnungsprüfungskommission; 3. * die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Rates, in Engel berg mit der Benennung Talammann und Statthalter, auf die Amts dauer von einem Jahr, soweit die Gemeindeordnung keine längere Amtsdauer vorsieht; 4. der Entscheid über den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung von Verordnungen und allgemeinverbindlichen Reglementen, sofern ein Initiativantrag eingereicht oder das Referendum ergriffen worden ist; 5. * alljährlich die Genehmigung der Gemeinderechnung und des Voran schlags; 6. die Festsetzung des Steuerfusses; 7. die Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates und der Stimmbürger.
Art. 94
Zuständigkeit des Gemeinderates 1 Dem Gemeinderat obliegen: 1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung; 2. der Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung; 3. die Handhabung der Verfassung, der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Vollzug von Beschlüssen und Anordnungen kantonaler Behörden; 4. die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung; 5. die Sorge für öffentliche Ruhe, Ordnung, Sittlichkeit und Gesundheit; 6. die Aufstellung des Voranschlages; 25
7. * die Beschlussfassung über alle frei bestimmbaren, für den gleichen Zweck bestimmten, einmaligen Ausgaben bis 50 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 10 000 Franken, soweit die Gemeinde in der Gemeindeordnung nicht abweichende Ausgaben grenzen vorsieht, ferner über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung vorgeschrieben oder für welche durch die Ge setzgebung oder einen Beschluss der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat weitergehende Vollmachten übertragen sind, sowie über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde ste henden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen; 8. der Erlass von Verordnungen und Reglementen; 9. die Wahl des Gemeindepersonals sowie der Abschluss entspre chender Dienstverträge; 10. die Verwaltung des Gemeindevermögens.
Art. 95
Bezirksgemeinde 1 Innerhalb einer Einwohnergemeinde können sich besonders umgrenzte Gebiete zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Einwohnergemeinde als Bezirksgemeinde mit eigenen Verwaltungsbehörden organisieren und sich zu diesem Zwecke im Rahmen der Gesamtgemeinde eine eigene Bezirksgemeindeordnung geben. 2 Für die Bestellung dieser Behörden und der notwendigen Organisation gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde. 3 Bestehende Bezirksgemeinden können aufgehoben werden und sich wieder in die Gesamtgemeinde eingliedern. 4 Gründung und Aufhebung von Bezirksgemeinden bedürfen der Zustim mung der betreffenden Einwohnergemeindeversammlung, der Bezirksge meindeversammlung und des Regierungsrates. 5.3.3. Bürgergemeinden
Art. 96
Bestand und Aufgabe 1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimat berechtigten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz. 2 Sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zuge wiesen werden. 26
Art. 97
Bürgergemeindeversammlung 1 Die Bürgergemeindeversammlung besteht aus den in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Gemeindebürgern. In nicht rein bürgerlichen Angelegenheiten sind auch die übrigen Aktivbürger der Gemeinde stimm berechtigt.
Art. 98
Befugnisse 1 In die Zuständigkeit der Bürgergemeindeversammlung fallen: 1. auf die Amtsdauer von vier Jahren die Wahl eines aus fünf bis neun Mitgliedern bestehenden Bürgergemeinderates; 2. * die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht. 1a Die Bürgergemeindeversammlung kann in der Gemeindeordnung die Zuständigkeit für die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht dem Bürgergemeinderat oder einer Einbürgerungskommission übertra gen. * 1b Überträgt sie diese Befugnis einer Einbürgerungskommission, kann sie dieser in der Gemeindeordnung auch die Zuständigkeit für die Aufnahme von Schweizern ins Gemeindebürgerrecht zuweisen. * 2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmun gen über die Einwohnergemeinde.
Art. 99
* Zuständigkeit des Bürgergemeinderates 1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fällt die Aufnahme von Schweizerbürgern in das Gemeindebürgerrecht. 2 Die weiteren Befugnisse richten sich sinngemäss nach den Bestimmun gen über den Einwohnergemeinderat.
Art. 100
Inkorporation 1 Wenn der Bürgergemeinde nur noch wenige Aufgaben zukommen, kann die Bürgergemeindeversammlung die Einwohnergemeinde mit der Wah rung ihrer Interessen beauftragen und auf ihre eigene Rechtspersönlich keit verzichten. 27
5.3.4. Kirchgemeinden
Art. 101
Bestand 1 Die katholischen Konfessionsangehörigen der Einwohnergemeinde bil den die katholische Kirchgemeinde. Durch Beschluss einer konfessionel len Gemeindeversammlung oder durch Gesetz kann eine selbständige katholische Kirchgemeinde mit eigenem Kirchgemeinderat konstituiert werden. Vermögensrechtliche Anstände, die sich aus einer solchen Ver selbständigung zwischen Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde erge ben, sind vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2 Die bestehende evangelisch-reformierte Kirchgemeinde wird öffentlich- rechtlich anerkannt. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat können weitere evangelisch-reformierte Kirchgemeinden ge schaffen werden. 3 Zur Gesamtvertretung nach aussen, zur Ordnung gemeinsamer Belange und zur Herbeiführung eines angemessenen Finanzausgleichs können sich die Kirchgemeinden jeder Konfession zu einem Kirchgemeindever band zusammenschliessen.
Art. 102
Mitgliedschaft 1 Die im Kirchgemeindesprengel wohnenden Angehörigen einer öffentlich- rechtlich anerkannten Kirche gehören der Kirchgemeinde an. 2 Das Stimm- und Wahlrecht der Kirchgemeindeglieder bestimmt sich nach den Vorschriften über die Einwohnergemeinde. Es kann durch Ge setz oder Kirchgemeindebeschluss auf weitere Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden. 3 Im Kirchgemeinderat steht dem Pfarrer von Amtes wegen Sitz und Stimmrecht zu, ferner auch den Kuratkaplänen, soweit Geschäfte in be zug auf ihre Kaplaneien zu behandeln sind.
Art. 103
Kirchgemeindesprengel 1 Der Sprengel einer katholischen Kirchgemeinde deckt sich grundsätzlich mit dem Gebiet der Einwohnergemeinde. Auf Antrag einer Kirchgemeinde kann durch Kantonsratsbeschluss eine Vereinigung oder eine Teilung von Kirchgemeinden vollzogen werden. 28
2 Für Veränderungen des Pfarreisprengels und die Errichtung neuer Pfar reien ist der Diözesanbischof zuständig, der nach Anhören des betreffen den Kirchgemeinderates entscheidet. Drängt sich zufolge Teilung oder Vereinigung von Kirchgemeinden auch eine Änderung des Pfarreispren gels auf, so ist hiefür eine Verständigung mit dem Diözesanbischof her beizuführen. 3 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde ist berechtigt, sich über eine einzelne oder mehrere Gemeinden zu organisieren.
Art. 104
Kirchgemeindevermögen und Kirchgemeindesteuer 1 Die Kirchgemeinden verwalten das Kirchgemeindevermögen gemäss seiner allgemeinen Zweckbestimmung und den besonderen Auflagen der ihnen zugehörigen Fonds. Verwaltet eine Kirchgemeinde Vermögen kirch licher juristischer Personen, so ist dem Bischof Rechnung abzulegen. Auf sichtsbehörde ist der Regierungsrat. 2 Die zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erforderlichen Kirchge meindesteuern richten sich nach dem Steuergesetz.
Art. 105
Zuständigkeit der katholischen Kirchgemeinden 1 Die katholischen Kirchgemeinden haben, vorbehältlich besserer Rechte und besonderer Pflichten Dritter und nach Massgabe der speziellen Rechtstitel, vorwiegend die Aufgabe, die Geistlichen zu wählen (Präsenta tion) und für den Finanzbedarf der Pfarreien Vorsorge zu treffen. Sie kön nen weitere Aufgaben übernehmen. 2 Aufsicht und Verwaltung der Kapellen obliegen unter Vorbehalt beson derer Verhältnisse den Bürgergemeinden. Diese Befugnisse und allfällige Verpflichtungen können vertraglich an die Kirchgemeinden übertragen werden. Bei der Aufsicht und Verwaltung der Kapellen stehen dem Pfarrer und den Kuratkaplänen im Bürgergemeinderat Sitz und Stimme zu.
Art. 106
Zuständigkeit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden 1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde verwaltet ihre inneren Belan ge selbständig. * 2 Konstituieren sich mehrere Kirchgemeinden im Kanton, so können sie die Zuständigkeit in inneren Belangen frei auf Kirchgemeinden und Kirch gemeindeverband aufteilen. 29
6. Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften
Art. 107
Rechtsstellung und Aufgaben 1 Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt. 2 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet. 3 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Ver äusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stär kung des Gemeinwesens anzustreben. 4 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korpora tionen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
Art. 108
Organisation 1 Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Sta tut geregelt.
Art. 109
Aufsicht 1 Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften. 7. Revisions- und Übergangsbestimmungen 7.1. Revision der Kantonsverfassung
Art. 110
Abänderlichkeit 1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise abgeändert werden.
Art. 111
* Teilrevision 1 Eine Teilrevision der Verfassung erfolgt auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung. 30
Art. 112
* Gesamtrevision 1 Die Gesamtrevision der Verfassung ist auf dem Weg der Gesetzgebung mit obligatorischer Abstimmung zu beschliessen. 2 Wird die Gesamtrevision der Kantonsverfassung beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung einer neuen Verfassung einem Verfassungsrat. 3 Der Verfassungsrat wird nach den für den Kantonsrat geltenden Wahl vorschriften bestellt. Alle im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten sind wählbar. * 4 Die vom Verfassungsrat ausgearbeitete Vorlage ist der Urnenabstim mung zu unterbreiten. Wird sie in der Abstimmung abgelehnt, so ist innert drei Jahren dem Volk eine neue Vorlage zu unterbreiten. Wenn auch die se Vorlage verworfen wird, ist das Begehren auf Gesamtrevision erle digt. *
Art. 113
Annahme der Verfassungsbestimmungen 1 Die neuen Verfassungsbestimmungen sind angenommen, wenn die Vor lage mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen in der Urnenabstimmung angenommen wird. 2 Durch besondere Vorschriften kann das Inkrafttreten aller oder einzelner Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: a. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; b. bis nach erfolgter Anpassung einzelner namentlich genannter Erlas se. 7.2. Übergangsbestimmungen
Art. 114
Inkrafttreten 1 Die Bestimmungen über die Sachbefugnisse der Landsgemeinde und über die Abstimmungsgegenstände der Urnenabstimmung treten mit An nahme der neuen Verfassung durch das Volk in Kraft. 4 ) Im übrigen tritt die neue Verfassung auf die Landsgemeinde 1969 5 ) in Kraft. 4) Angenommen an der Volksabstimmung vom 19. Mai 1968 5) 27. April 1969 31
Art. 115
Bisherige Gesetzgebung 1 Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. 2 Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung dem Inhalte nach in Widerspruch stehen, sind durch die zuständigen Organe mit der Ver fassung in Übereinstimmung zu bringen. Verordnungen, deren Inhalt nach dieser Verfassung nur einer anderen Form bedarf, behalten ihre Gültigkeit bis zum Erlass neuer Bestimmungen durch die zuständige Behörde. 3 Über Finanzbeschlüsse und Verordnungen des Kantonsrates, gegen welche noch nach bisherigem Recht das Referendum zu Stande gekom men ist, entscheidet das Volk an der Urne. Dies gilt auch für Finanzbe schlüsse und Verordnungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfassungsnachtrags die Referendumsfrist noch läuft und das Referendum nachher zu Stande kommt. * 4 Änderungen von geltenden Verordnungen des Kantonsrates, die nach bisherigem Recht dem fakultativen Referendum unterstanden, unterste hen bis zu ihrem Ersatz oder ihrem Aufheben dem fakultativen Gesetzes referendum nach neuem Recht. *
Art. 116
Abänderung von Gesetzesbestimmungen 1 Wo die geltende Gesetzgebung die Frist zur Ergreifung von Rechtsmit teln gegen Entscheide des Gemeinderates oder der Gemeindeversamm lung abweichend von der neuen Verfassung regelt, gilt mit Inkrafttreten der Verfassung die Frist von zwanzig Tagen.
Art. 117
Kirchgemeinden 1 Binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verfassung haben sich die Stimmberechtigten katholischer Konfession der sechs alten Gemein den in einer Gemeindeabstimmung darüber auszusprechen, ob sie selb ständige Kirchgemeinden mit eigenem Kirchgemeinderat schaffen wollen.
Art. 118
Kompetenz des Kantonsrates 1 Der Kantonsrat kann auf dem Verordnungswege allfällig weitere erfor derliche Übergangsbestimmungen erlassen. 32
Art. 119
Wahlen 1 Die Amtsdauer 1994 bis 1998 der Gemeinderäte wird um zwei Jahre verlängert. Die nächsten Gesamterneuerungswahlen für die Gemeinderä te finden im Jahr 2000 statt. * 2 Für Gemeinderäte, welche vor Ablauf der verlängerten Amtsdauer zu rücktreten, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen. * 3 Nach Annahme des Verfassungsnachtrags sind Gesamterneuerungs wahlen bzw. ist eine Erneuerungswahl durchzuführen: * a. für den Regierungsrat erstmals im Jahre 2002; die Amtsdauer der 1996 gewählten Mitglieder des Regierungsrates verlängert sich bis zum Jahr 2002; b. für das Mitglied des Ständerates erstmals im Jahre 2003, zusam men mit der Wahl des Nationalrates; c. für die Gerichte erstmals im Jahre 2000. 4 Für Regierungsräte und Richter sowie den Ständerat, welche in den Jahren vor der Durchführung der Gesamterneuerungswahlen zurücktre ten bzw. deren bisherige Amtsdauer vorher endet, sind Ersatzwahlen als Einzelwahlen durchzuführen. * 5 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls die für die Durchführung einer Volkswahl an der Urne erforderlichen Weisungen. *
Art. 119a
* Anpassung an Partnerschaftsgesetz 1 Die Änderungen gemäss Verfassungsnachtrag über die neuen Unver einbarkeiten in der Person gelten erstmals für die ab 1. Juli 2008 neu be ginnenden Amtsdauern.
Art. 120
Anpassung des Gemeindeabstimmungsgesetzes 1 ... 6 )
Art. 120a
* Anpassung des Staatsverwaltungsgesetzes 1 ... 7 ) 6) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können unter OGS 1973, 1 konsultiert werden 7) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass nachgeführt und können un ter OGS 1999, 49 konsultiert werden 33
Art. 121
Verwaltungsgericht 1 Bis zum Erlass des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes bleiben für die Beurteilung von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.
Art. 122
Gewährleistung 1 Der Kantonsrat ist bevollmächtigt, Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden. 34
─────────────────────── Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1973, 1, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 3. Dezember 1968 (BBl 1968 II 1288) Geändert durch: Nachtrag vom 23. Oktober 1983, Gewährleistungsbeschluss des Bun des vom 14. Dezember 1984 (BBl 1984 III 1486), in Kraft seit 23. Oktober 1983 (OGS 1983, 109), Nachtrag vom 20. Mai 1984, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 14. Dezember 1984 (BBl 1984 III 1487), in Kraft seit 20. Mai 1984 (OGS 1986, 13), Nachtrag vom 8. Juni 1986, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Juni 1987 (BBl 1987 II 964), in Kraft seit 8. Juni 1986 (OGS 1986, 116), Nachtrag vom 4. Juni 1989, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 22. Juni 1990 (BBl 1990 II 1279), in Kraft seit 4. Juni 1989 (OGS 1989, 119), Nachtrag vom 17. Mai 1992, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955), in Kraft seit 17. Mai 1992 (OGS 1993, 29), Nachtrag vom 9. Juni 1996, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 5. Juni 1997 (BBl 1997 III 955), in Kraft seit 9. Juni 1996 (OGS 1997, 16), Nachtrag vom 22. September 1996, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 4. Dezember 1997 (BBl 1998 103), in Kraft seit 15. Februar 1997 (OGS 1997, 29), Nachtrag vom 8. Juni 1997, Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 15. Juni 1998 (BBl 1998 3597), in Kraft seit 8. Juni 1997 (OGS 1997, 82), Nachtrag vom 29. November 1998, Gewährleistungsbeschluss des Bun des vom 21. Dezember 1999 (BBl 2000 131), in Kraft seit 29. November 1998 (OGS 1999, 49), Nachtrag vom 2. Dezember 2001 (Staatsleitungsreform zur Verkleine rung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 23. September 2002 (BBl 2002 6595), in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2001, 84, OGS 2001, 73), Nachtrag vom 2. Dezember 2001 (Aufhebung der Amtszeitbeschrän kung für Regierungsmitglieder), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 23. September 2002 (BBl 2002 6595), in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2001, 85, OGS 2001, 73), Nachtrag vom 28. November 2004 (Neuregelung des Elektrizitätswerks Obwalden), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Dezember 2008 (BBl 2009 555), in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 96, OGS 35
2004, 79), Nachtrag vom 21. Mai 2006 (Neuregelung der Obwaldner Kantonal bank), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Dezember 2008 (BBl 2009 555), in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 95, OGS 2006, 47), Nachtrag vom 16. Dezember 2007 (Ergänzung der Unvereinbarkeitsre gelung), Gewährleistungsbeschluss des Bundes vom 18. Dezember 2008 (BBl 2009 555), in Kraft seit 16. Dezember 2007 (OGS 2007, 95, OGS 2008, 5), Nachtrag vom 26. September 2010 (Justizreform), Botschaft und Vorla ge des Regierungsrats vom 23. Februar 2010, Sitzungen des Kantonsrat vom 22. April 2010 und 20./21. Mai 2010 (22.10.01), Abstimmungsvorla ge des Kantonsrats vom 21. Mai 2010 und Abstimmungserläuterungen (OGS 2010, 99; in den Abstimmungserläuterungen wurde fälschlicherwei se als Beschlussdatum der 21. Mai 2010 angeführt), Ergebnis der Volks abstimmung vom 26. September 2010 (ABl 2010, 1840), Gewährleis tungsbeschluss des Bundes vom 29. September 2011 (BBl 2011 7619), in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 59),Nachtrag vom 26. November 2017, Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 10. Januar 2017, Sitzungen des Kantonsrates vom 24. März und 31. Mai 2017 (21.17.01), Abstimmungserläuterungen vom 26. November 2017 (OGS 2017, 57), Ergebnis der Volksabstimmung vom 26. November 2017 (OGS 2017, 58), Gewährungsbeschluss des Bundes vom 17. September 2018 (BBl 2018 6287), in Kraft seit 1. Januar 2018 (OGS 2017, 61) Titelnummerierungen und weitere redaktionelle Änderungen wurden von der Staatskanzlei formlos angepasst bzw. vorgenommen. 36
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.05.1968 27.04.1969 Erlass Erstfassung OGS 1973, 1 23.10.1983 23.10.1983
Art. 15
totalrevidiert OGS 1983, 109 04.06.1989 04.06.1989
Art. 66
totalrevidiert OGS 1989, 119 17.05.1992 17.05.1992
Art. 61
totalrevidiert OGS 1993, 29 17.05.1992 17.05.1992
Art. 70 Abs. 1,
11. geändert OGS 1993, 29 17.05.1992 17.05.1992
Art. 76 Abs. 2,
11. geändert OGS 1993, 29 17.05.1992 17.05.1992
Art. 98 Abs. 1,
2. geändert OGS 1993, 29 17.05.1992 17.05.1992
Art. 99
totalrevidiert OGS 1993, 29 09.06.1996 09.06.1996
Art. 119 Abs. 1
geändert OGS 1997, 16 09.06.1996 09.06.1996
Art. 119 Abs. 2
geändert OGS 1997, 16 09.06.1996 09.06.1996
Art. 119 Abs. 3
aufgehoben OGS 1997, 16 09.06.1996 09.06.1996
Art. 119 Abs. 4
aufgehoben OGS 1997, 16 22.09.1996 15.02.1997
Art. 40 Abs. 1
geändert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 41 Abs. 2
geändert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 49 Abs. 2
geändert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 60
totalrevidiert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 69
totalrevidiert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 77
totalrevidiert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 77a
eingefügt OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 79 Abs. 1
geändert OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 79 Abs. 2
aufgehoben OGS 1997, 29 22.09.1996 15.02.1997
Art. 80
totalrevidiert OGS 1997, 29 08.06.1997 08.06.1997
Art. 18
aufgehoben OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 23
aufgehoben OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 46 Abs. 1
geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 46 Abs. 2
aufgehoben OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 48 Abs. 1
geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 48 Abs. 2
geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 50
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 52
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 53
aufgehoben OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 54
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 55
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 60
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 69
totalrevidiert OGS 1997, 82 37
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.06.1997 08.06.1997
Art. 70 Abs. 1,
5. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 70 Abs. 1,
6. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 71
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 76 Abs. 2,
3. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 76 Abs. 2,
8. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 93 Abs. 1,
3. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 93 Abs. 1,
5. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 94 Abs. 1,
7. geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 111
totalrevidiert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 112 Abs. 3
geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 112 Abs. 4
geändert OGS 1997, 82 08.06.1997 08.06.1997
Art. 61
totalrevidiert OGs 1997, 82 29.11.1998 29.11.1998
Art. 19
aufgehoben OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 22 Abs. 2
geändert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 47
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 52
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998 Titel 5.2.1. geändert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 57
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 58
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 59
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 60
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 61
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 62
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 63
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 64
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 65
aufgehoben OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 69
totalrevidiert OGS 1999, 49 5. 29.11.1998 29.11.1998
Art. 70 Abs. 1,
10. geändert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 70 Abs. 1,
13. geändert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 71
aufgehoben OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 73
aufgehoben OGS 1999, 49 38
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.1998 29.11.1998
Art. 111
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 112
totalrevidiert OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 115 Abs. 3
eingefügt OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 115 Abs. 4
eingefügt OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 119 Abs. 3
eingefügt OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 119 Abs. 4
eingefügt OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 119 Abs. 5
eingefügt OGS 1999, 49 29.11.1998 29.11.1998
Art. 120a
eingefügt OGS 1999, 49 02.12.2001 01.07.2002
Art. 49
totalrevidiert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 74 Abs. 1
geändert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 75 Abs. 1,
2. geändert OGS 2001, 84 28.11.2004 01.01.2005
Art. 69 Abs. 2,
e. aufgehoben OGS 2004, 96 21.05.2006 01.07.2006
Art. 69 Abs. 2,
d. aufgehoben OGS 2006, 95 16.12.2007 16.12.2007 Erlasstitel geändert OGS 2007, 95 16.12.2007 16.12.2007
Art. 50
Titel geändert OGS 2007, 95 16.12.2007 16.12.2007
Art. 51
totalrevidiert OGS 2007, 95 16.12.2007 16.12.2007
Art. 119a
eingefügt OGS 2007, 95 26.09.2010 01.01.2011
Art. 45 Abs. 2
geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 45 Abs. 4
geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 51 Abs. 1
geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 69 Abs. 2,
c. geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 70 Abs. 1,
8. geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 76 Abs. 2,
12. geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 79 Abs. 1
geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 80
totalrevidiert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 81 Abs. 1
geändert OGS 2010, 99 26.09.2010 01.01.2011
Art. 93 Abs. 1,
2., c. aufgehoben OGS 2010, 99 26.11.2017 01.01.2018
Art. 70 Abs. 1,
11. aufgehoben OGS 2017, 57 26.11.2017 01.01.2018
Art. 76 Abs. 2,
11. aufgehoben OGS 2017, 57 26.11.2017 01.01.2018
Art. 98 Abs. 1a
eingefügt OGS 2017, 57 26.11.2017 01.01.2018
Art. 98 Abs. 1b
eingefügt OGS 2017, 57 39
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.05.1968 27.04.1969 Erstfassung OGS 1973, 1 Erlasstitel 16.12.2007 16.12.2007 geändert OGS 2007, 95
Art. 15
23.10.1983 23.10.1983 totalrevidiert OGS 1983, 109
Art. 18
08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 19
29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 22 Abs. 2
29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 23
08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 40 Abs. 1
22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 41 Abs. 2
22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 45 Abs. 2
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 45 Abs. 4
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 46 Abs. 1
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 46 Abs. 2
08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 47
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 48 Abs. 1
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 48 Abs. 2
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 49
02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 49 Abs. 2
22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 50
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 50
16.12.2007 16.12.2007 Titel geändert OGS 2007, 95
Art. 51
16.12.2007 16.12.2007 totalrevidiert OGS 2007, 95
Art. 51 Abs. 1
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 52
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 52
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 53
08.06.1997 08.06.1997 aufgehoben OGS 1997, 82
Art. 54
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 55
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82 Titel 5.2.1. 29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 57
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 58
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 59
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 60
22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 60
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 60
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 61
17.05.1992 17.05.1992 totalrevidiert OGS 1993, 29
Art. 61
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGs 1997, 82
Art. 61
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 62
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49 40
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 63
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 64
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 65
29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 66
04.06.1989 04.06.1989 totalrevidiert OGS 1989, 119
Art. 69
22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 69
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 69
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 69 Abs. 2,
c. 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 69 Abs. 2,
d. 21.05.2006 01.07.2006 aufgehoben OGS 2006, 95
Art. 69 Abs. 2,
e. 28.11.2004 01.01.2005 aufgehoben OGS 2004, 96
Art. 70 Abs. 1,
5. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 70 Abs. 1,
5. 29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 70 Abs. 1,
6. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 70 Abs. 1,
8. 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 70 Abs. 1,
10. 29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 70 Abs. 1,
11. 17.05.1992 17.05.1992 geändert OGS 1993, 29
Art. 70 Abs. 1,
11. 26.11.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 57
Art. 70 Abs. 1,
13. 29.11.1998 29.11.1998 geändert OGS 1999, 49
Art. 71
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 71
29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 73
29.11.1998 29.11.1998 aufgehoben OGS 1999, 49
Art. 74 Abs. 1
02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 75 Abs. 1,
2. 02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 76 Abs. 2,
3. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 76 Abs. 2,
8. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 76 Abs. 2,
11. 17.05.1992 17.05.1992 geändert OGS 1993, 29 41
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 76 Abs. 2,
11. 26.11.2017 01.01.2018 aufgehoben OGS 2017, 57
Art. 76 Abs. 2,
12. 26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 77
22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 77a
22.09.1996 15.02.1997 eingefügt OGS 1997, 29
Art. 79 Abs. 1
22.09.1996 15.02.1997 geändert OGS 1997, 29
Art. 79 Abs. 1
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 79 Abs. 2
22.09.1996 15.02.1997 aufgehoben OGS 1997, 29
Art. 80
22.09.1996 15.02.1997 totalrevidiert OGS 1997, 29
Art. 80
26.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 99
Art. 81 Abs. 1
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 93 Abs. 1,
2., c. 26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 99
Art. 93 Abs. 1,
3. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 93 Abs. 1,
5. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 94 Abs. 1,
7. 08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 98 Abs. 1,
2. 17.05.1992 17.05.1992 geändert OGS 1993, 29
Art. 98 Abs. 1a
26.11.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 57
Art. 98 Abs. 1b
26.11.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 57
Art. 99
17.05.1992 17.05.1992 totalrevidiert OGS 1993, 29
Art. 106 Abs. 1
26.09.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 99
Art. 111
08.06.1997 08.06.1997 totalrevidiert OGS 1997, 82
Art. 111
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 112
29.11.1998 29.11.1998 totalrevidiert OGS 1999, 49
Art. 112 Abs. 3
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 112 Abs. 4
08.06.1997 08.06.1997 geändert OGS 1997, 82
Art. 115 Abs. 3
29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 115 Abs. 4
29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119 Abs. 1
09.06.1996 09.06.1996 geändert OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 3
09.06.1996 09.06.1996 aufgehoben OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 3
29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119 Abs. 4
09.06.1996 09.06.1996 aufgehoben OGS 1997, 16
Art. 119 Abs. 4
29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119 Abs. 5
29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49
Art. 119a
16.12.2007 16.12.2007 eingefügt OGS 2007, 95
Art. 120a
29.11.1998 29.11.1998 eingefügt OGS 1999, 49 42
43
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