REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz (40.1115)
CH - UR

REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz

REGLEMENT zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) (vom 6. Dezember 2011 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Uri, beschliesst: gestützt auf Artikel 124 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG) 2 ,

1. Kapitel: GEGENSTAND

Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht das PBG, soweit nicht besondere Reglemente diese Aufgabe übernehmen. 1a. Kapitel: 3 NUTZUNGSPLANUNG

Artikel 1a Rechtswirkung digitaler Daten

Den bei der Genehmigung der Nutzungspläne und Sondernutzungspläne vorliegenden digitalen Daten kommt Rechtswirkung zu.

Artikel 1b Öffentliche Auflage

1 Nutzungspläne und Sondernutzungspläne sind an einer von der Gemeinde bezeichneten Stelle und im amtlichen Publikationsorgan gemäss

Artikel 19 der kantonalen Geoinformationsverordnung2 öffentlich aufzu -

legen.
2 Die Bekanntgabe der öffentlichen Auflage erfolgt im Amtsblatt.
1 AB vom 16. Dezember 2011
2 RB 40.1111
3 Eingefügt gemäss RRB vom 7. November 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 17. November 2017). 1

2. Kapitel: BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN

Artikel 2 Verbindlichkeit der IVHB

1 Der Regierungsrat erklärt für den Kanton Uri den Beitritt zur Interkanto - nalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
2 Die Begriffe und Messweisen, wie sie in der IVHB und in diesem Regle - ment festgelegt sind, sind im Planungs- und Baurecht des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Davon ausgenommen ist der Begriff der Nutzungs - ziffer. An dessen Stelle können die Gemeinden ein anderes Nutzungsmass beibehalten oder einführen.
3 Die Begriffe, Messweisen und die damit verbundenen Masse, wie sie sich aus der IVHB und dem vorliegenden Reglement ergeben, sind im Anhang zu diesem Reglement enthalten. Der Anhang ist Bestandteil des Regle - ments.

3. Kapitel: GEWÄSSERRAUMZONE

Artikel 3 Planerische Massnahmen

1 Die Gemeinden legen mit der Nutzungsplanung den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer auf ihrem Hoheitsgebiet fest.
2 Sie beachten dabei die Mindestvorschriften nach dem Bundesrecht. In jedem Fall sind die Mindestabstände zu berücksichtigen, die das PBG gegenüber Fliessgewässern (Art. 91) und gegenüber dem Seeufer (Art. 94) vorschreibt.

Artikel 4 Nutzung der Gewässerraumzone

1 Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Werden dabei die Abstandsvorschriften nach Artikel 91 oder 94 PBG unterschritten, bleibt die Ausnahmebewilligung der zuständigen Direktion 4 vorbehalten.
3 Handelt es sich um eine Gewässerraumzone, die die Bauzone überlagert, ist der Gewässerraum für die Ausnützung der Bauparzelle anrechenbar.
4 Baudirektion für Ausnahmen gegenüber Fliessgewässern, Justizdirektion für solche ge - genüber dem Seeufer; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
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Artikel 5 Fehlender Gewässerraum

Bis der Gewässerraum ausgeschieden ist, gelten die Übergangsbestim - mungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 5 .

4. Kapitel: GRENZ- UND GEBÄUDEABSTÄNDE

1. Abschnitt: Grenzabstand

Artikel 6 Grundabstand

a) Grundsatz
1 Der Grundabstand ist der Grenzabstand, der mindestens einzuhalten ist.
2 Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt er:
a) in der Kernzone 4 m
b) Weilerzone 4 m
c) in Wohnzonen mit einem oder zwei Vollgeschossen 5 m
d) in Wohnzonen mit drei oder mehr Vollgeschossen 6 m
e) in Wohn- und Gewerbezonen 5 m
f) in Gewerbe- und Industriezonen Grenzt die Gewerbe- oder die Industriezone an die Kernzone oder an eine Wohnzone, beträgt der Grundabstand 6 m. 5 m
g) in den übrigen Zonen 5 m
h) für geringfügige Anlagen Als geringfügige Anlagen gelten solche, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren. 1 m 6

Artikel 7 b) Mehrlängenzuschlag

1 Überschreitet die Gebäudelänge 20 m, erhöht sich der Grenzabstand für jeden zusätzlichen Meter um 30 cm, höchstens aber um insgesamt 3 m.
2 Innerhalb der Gewerbezonen und der Industriezonen sowie gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
3 Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrlängenzuschlag verkürzen oder aufheben.
5 SR 814.201
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Artikel 95 Absatz 3 PBG

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Artikel 8 c) Mehrhöhenzuschlag

1 Überschreitet die geplante Baute oder Anlage die Gesamthöhe, die nach der Bauordnung der Gemeinde zulässig ist, hat die Baubehörde mit der Ausnahmebewilligung einen verhältnismässigen Mehrhöhenzuschlag zum Grenzabstand zu verfügen.
2 Die Bauordnung der Gemeinde kann den Mehrhöhenzuschlag für bestimmte Zonen aufheben.

Artikel 9 Verminderter Grenzabstand

a) bei An-, Klein- und Kleinstbauten Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand:
a) für An- und Kleinbauten 3,5 m
b) für Kleinstbauten 1 m

Artikel 10 b) bei unterirdischen Bauten

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für unterirdische Bauten 1 m.

Artikel 11 c) bei Unterniveaubauten

Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 3,5 m.

Artikel 12 d) bei vorspringenden Gebäudeteilen

1 Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.
2 Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baubehörde bei vorspringenden Gebäudeteilen einen ange - messenen Grenzabstand verfügen.

Artikel 13 e) durch private Vereinbarung

Der Grenzabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwie - genden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
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2. Abschnitt: Gebäudeabstand

Artikel 14 Grundsatz

1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände 7 .
2 Der Abstand zwischen zwei Bauten auf dem gleichen Grundstück wird so gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

Artikel 15 Abstand zu bestehenden Bauten

1 Gegenüber rechtmässig erstellten Bauten, die den Gebäudeabstand nach diesem Reglement nicht einhalten, ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der der Summe aus dem tatsächlichen Grenzabstand und jenem nach diesem Reglement entspricht.
2 Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen bestehen, kann die Baubehörde diesen Gebäudeabstand verhältnismässig erhöhen.

Artikel 16 Verminderter Gebäudeabstand durch private Vereinbarung

Der Gebäudeabstand kann auf schriftlichen Antrag der betroffenen Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümer und mit Zustimmung der Baubehörde herabgesetzt oder aufgehoben werden, sofern dadurch keine überwie - genden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.

Artikel 17 Brandschutznormen

Die verbindlich erklärten Brandschutznormen und Brandschutzrichtlinien sind in jedem Fall einzuhalten.
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 18 Hinweis auf das kantonale Recht

1 Die Abstandsvorschriften gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen, gegenüber dem Wald und dem See richten sich nach
Artikel 91ff. PBG, sofern nicht der Gebäudeabstand einen höheren Abstand ergibt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Gewässerraum.
2 Der privatrechtliche Grenzabstand von einem Meter nach Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum ZGB 8 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
7

Artikel 95 Absatz 2 PBG

8 EG/ZBG; RB 9.2111 5

Artikel 19 Aussendämmungen

Bestehende Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation den Grenz- und Gebäudeabstand um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist.

5. Kapitel: KANTONSBEITRÄGE

Artikel 20 Grundsatz

An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden 9 .

Artikel 21 Anrechenbare Planungskosten

a) Nettokosten Beiträge werden nur an die Nettokosten gewährt, die der Gemeinde verbleiben.

Artikel 22 b) Qualifikation

1 Beiträge werden nur an Lohn- und Honorarkosten für Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen ausgeführt oder begleitet werden.
2 Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung verfügen.

Artikel 23 c) Lohn-, Honorarkosten

1 Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stun - denansätze des Zeittarifs nach der Ordnung der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) aner - kannt.
2 Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Planung hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des beitragsberechtigten Gemeinwesens gehören.
9

Artikel 7 Absatz 1 PBG

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Artikel 24 Verfahren

a) Gesuch
1 Bevor die Planungsarbeiten aufgenommen werden, ist bei der Justizdirek - tion ein Beitragsgesuch einzureichen.
2 Das Gesuch enthält:
a) das Arbeitsprogramm;
b) den Ablauf des Projekts und dessen Kontrolle;
c) einen Kostenvoranschlag;
d) einen Kostenteiler mit Angaben über Beiträge Dritter;
e) eine Begründung über das Ausmass der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden.

Artikel 25 b) Beitragsverfügung

Gestützt auf das Gesuch und im Rahmen der bewilligten Kredite entscheidet die zuständige Instanz über den Kantonsbeitrag, und zwar:
a) das Amt für Raumentwicklung über Beiträge bis 50 000 Franken;
b) die Justizdirektion über Beiträge bis 100 000 Franken;
c) der Regierungsrat über Beiträge über 100 000 Franken.

Artikel 26 c) Auszahlung

1 Der Beitrag wird entsprechend dem Planungsfortschritt und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
2 Beiträge bis 50 000 Franken können sofort und gesamthaft ausbezahlt werden, sofern die erforderlichen Kredite bewilligt sind.

6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts

...
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Artikel 28 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Planungs- und Baugesetz vom
13. Juni 2010 in Kraft.
10 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 7
Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
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Anhang Begriffe, Messweisen und zulässige Masse
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilli - gungsverfahren abweichend festgelegt werden. Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.
2. Gebäude
2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zuläs - sigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Kleinbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m 2 , eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.
2.2.1 Kleinstbauten Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, sind Kleinstbauten Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m 2 beträgt und im Übrigen die Ausmasse einer Kleinbaute einhalten.
2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, über - schreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Anbauten höchstens eine Grundfläche von 45 m 2 , eine Fassadenhöhe von 9
höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als das Hauptgebäude.
2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinaus - ragen. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Unterniveaubauten im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
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3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massge - benden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massge - bendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 11
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3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten als vorspringende Gebäudeteile:
a) Gebäudeteile, wenn sie höchsten 1 m tief und 2 m breit sind;
b) Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen. 13
3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückver - setzt. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, gelten Gebäudeteile als unbedeutend rückspringende Gebäudeteile, wenn sie höchstens 1 m tief und 2 m breit sind.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
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4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt,dürfen tech - nisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalte - verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 15
5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt - linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalte - verordnung (LRV; SR 814.318.142.1 ), vorgeschrieben sind.
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5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die Kniestockhöhe höchstens 0,8 m.Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer gilt Ziffer 6.3 hienach. 17
5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, beträgt die lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2,30 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche einge - halten sein.
5.5 Geschosshöhe Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
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6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, dürfen Untergeschosse im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 1,5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinaus - ragen. 19
6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, richtet sich die zulässige Kniestockhöhe nach Ziffer 5.3 hievor. Bei asymmetrischen Giebeldächern oder bei Pultdächern, die nach Gemeinderecht zulässig sind, beträgt die kleine Kniestockhöhe 0,8 m und die grosse 2,30 m.
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6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. Soweit die Bauordnung der Gemeinde nichts anderes bestimmt, muss das Attikageschoss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein. 21
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassaden - linie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa - denlinien zweier Gebäude.
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7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren fest - gelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5 23
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