VERORDNUNG über den Straf- und Massnahmenvollzug (3.9321)
CH - UR

VERORDNUNG über den Straf- und Massnahmenvollzug

VERORDNUNG über den Straf- und Massnahmenvollzug (VSMV) (vom 20. Dezember 2006 1 ; Stand am 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 und auf

Artikel 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 3

, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen.
2 Sie gilt sinngemäss für Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbart ist und die Schweizerische Straf - prozessordnung 4 keine abweichenden Vorschriften enthält. 5

Artikel 2 Übergeordnetes Recht

Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmen - vollzug sowie die Vorschriften des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz 6 bleiben vorbehalten.
1 AB vom 5. Januar 2007
2 RB 1.1101
3 SR 311.0
4 SR 312.0
5 Fassung gemäss LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar vom 16. Juli 2010).
6 RB 3.9324 1
2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Artikel 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat:
a) übt die Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug aus;
b) beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und Massnahmenvollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnet ist.

Artikel 4 Zuständige Direktion

1 Der zuständigen Direktion 7 obliegt der Straf- und Massnahmenvollzug. Sie erfüllt alle Aufgaben, die das StGB und die Schweizerische Strafprozessord - nung 8 der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde überträgt und die das kantonale Recht nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zuweist. Sie prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen und beurteilt Einreden der Vollstreckungsverjährung.
2 Sie hat insbesondere:
a) die endgültige Entlassung nach Artikel 62b Absatz 2 StGB zu verfügen;
b) Massnahmen nach Artikel 62c Absatz 1 StGB aufzuheben;
c) dem Gericht zum Entscheid über den Vollzug der Reststrafe Mitteilung zu machen (Art. 62c Abs. 2 StGB);
d) der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen, wenn sie bei Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt hält (Art. 62c Abs. 5 StGB); 9
e) dem Gericht gemäss Artikel 62c Absatz 6 StGB zu beantragen, eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während des Vollzugs aufzuheben und durch eine andere zu ersetzen;
f) die Prüfung der Entlassung aus dem Vollzug oder der Aufhebung der Massnahme gemäss Artikel 62d StGB vorzunehmen und den unab - hängigen Sachverständigen nach Artikel 62d Absatz 2 StGB zu bestellen;
g) gemäss Artikel 63 Absatz 3 StGB zu verfügen, dass der Täter vorüber - gehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambu -
7 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 SR 312.0
9 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018; (AB vom 15. September 2017).
2
lanten Behandlung geboten ist. Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung (Art. 130 StPO) sind vorbehalten; 10
h) mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die ambulante Behandlung fort - zusetzen oder aufzuheben ist (Art. 63a Abs. 1 StGB);
i) nach Artikel 64b Absatz 1 StGB auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu - tische Behandlung gegeben sind; 11
j) dem Gericht die Änderung der Sanktion im Sinne von Artikel 65 StGB zu beantragen;
k) die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zu gewähren (Art. 79a StGB); 12
l) die elektronische Überwachung anzuordnen (Art. 79b StGB); 13
m) die bedingte Entlassung zu verfügen (Art. 86 StGB); 14
n) weitere Aufgaben der Strafbehörden zu vollziehen. 15
3 Sie kann den Straf- und Massnahmenvollzug der zuständigen Amtsstelle 16 übertragen.
4 ... 17

Artikel 5 Zuständige Amtsstelle

Die zuständige Amtsstelle 18 zieht Bussen und Geldstrafen ein.
10 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018; (AB vom 15. September 2017).
11 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018; (AB vom 15. September 2017).
12 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018; (AB vom 15. September 2017).
13 Eingefügt durch LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
14 Eingefügt durch LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
15 Eingefügt durch LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
16 Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
17 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010).
18 Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3
3. Abschnitt: Strafvollzug
1. Unterabschnitt: Gemeinnützige Arbeit

Artikel 6 Zuständigkeit

1 Die zuständige Direktion 19 ist für die Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit zuständig (Art. 79a StGB). 20
2 Sie bestimmt, welche Einrichtungen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zugelassen werden.
3 Sie schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab. Diese bezeichnet eine Person, die innerhalb des Einsatzbetriebes für die Leitung und Überwachung der Arbeit verantwortlich ist.
4 Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung der gemeinnützigen Arbeit unverzüglich der zuständigen Direktion 21 und bescheinigt die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit.

Artikel 7 Kosten und Haftung

1 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung.
2 Für Schäden, die die verurteilte Person im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit schuldhaft verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der beste - henden Versicherungen. Er kann auf die verurteilte Person zurückgreifen.
3 Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.
2. Unterabschnitt: Normalvollzug von Freiheitsstrafen
Artikel 8
1 Wenn keine besondere Vollzugsform möglich ist, verbüsst die verurteilte Person die Freiheitsstrafe im Normalvollzug (Art. 77 StGB).
19 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
21 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
2 Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugsanstalt statt, wenn die beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeit zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit ausreicht. In den übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlos - sene Vollzugsanstalt oder eine geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt eingewiesen.
3. Unterabschnitt: Halbgefangenschaft

Artikel 9 Zuständigkeit

1 Die zuständige Direktion 22 prüft auf Gesuch der verurteilten Person die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). 23
2 Sie legt in ihrer Verfügung über den Vollzug in der Form der Halbgefan - genschaft die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskosten - anteil und den Vollzugskostenvorschuss fest.
3 Sind die Voraussetzungen zur Halbgefangenschaft nicht erfüllt, ordnet die zuständige Direktion 24 den Normalvollzug an.

Artikel 10 Kosten

1 Die verurteilte Person, die ihre Strafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüsst, hat für die vermehrten Umtriebe einen Beitrag zu leisten. Der in der Vollzugsverfügung festgelegte Vollzugskostenvorschuss ist vor dem Strafantritt zu leisten, der Restbetrag wird am Vollzugsende in Rechnung gestellt.
2 Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache der verurteilten Person.
3 An den Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache der verur - teilten Person. An den Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsan - stalt abgegeben.
22 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
23 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
24 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5

Artikel 11 Widerruf und Vollzug der Reststrafe

1 Die zuständige Direktion 25 widerruft die Bewilligung für den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft, wenn
a) die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft weggefallen sind;
b) die verurteilte Person die Vollzugsbedingungen, insbesondere die verfügten Antrittszeiten, nicht einhält oder unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln einrückt;
c) die inhaftierte Person sich in der Vollzugsanstalt nicht wohl verhält.
2 Im Falle des Widerrufs ordnet die zuständige Direktion 26 die Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.
4. Unterabschnitt: Elektronische Überwachung 27

Artikel 12 28 Gesuch und Entscheid

1 Die zuständige Direktion 29 prüft auf Gesuch der verurteilten Person hin die Voraussetzungen der elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB).
2 Sie legt in ihrer Verfügung über die Gewährung der elektronischen Über wachung die Vollzugsmodalitäten sowie den zu bezahlenden Vollzugskos - tenanteil fest.
25 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
27 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
28 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
29 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6
Artikel 13 30
Artikel 14 31
5. Unterabschnitt: Arbeits- und Wohnexternat

Artikel 15 Zuständigkeit

1 Die zuständige Direktion 32 entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB).
2 Sie regelt, wer die verurteilte Person im Wohnexternat betreut und über - wacht.
3 Die Dauer des Arbeitsexternats ist im Vollzugsplan im Rahmen der Anstaltsordnung nach den individuellen Verhältnissen festzulegen (Art. 75 Abs. 3 StGB).

Artikel 16 Kosten

Im Arbeitsexternat wird der verurteilten Person der Arbeitslohn gutge - schrieben. Daraus hat sie sich an den Vollzugskosten zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 StGB).

Artikel 17 Widerruf

1 Die zuständige Direktion 33 widerruft die Bewilligung der Versetzung in das Arbeits- und Wohnexternat, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder
b) die verurteilte Person die Anstaltsordnung verletzt.
2 Die Vollzugsanstalt meldet der zuständigen Direktion 34 , wenn Widerrufs - gründe vorliegen.
30 Aufgehoben durch LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
31 Aufgehoben durch LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
32 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
33 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
34 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
6. Unterabschnitt: Bussen und Geldstrafen

Artikel 18 Zuständigkeit

1 Die zuständige Amtsstelle 35 bestimmt bei Bussen und Geldstrafen die Zahlungsfrist und gestattet Ratenzahlungen.
2 Sie kann die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen und leitet die Betreibung ein.
3 Sie stellt Antrag auf Haftumwandlung.
4 Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen Amtsstelle 36 von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl Mitteilung zu machen.
Artikel 19 37
4. Abschnitt: Massnahmenvollzug
1. Unterabschnitt: Verwahrung

Artikel 20 Zuständigkeiten

1 Die zuständige Direktion 38 vollzieht die vom Gericht angeordnete Verwah - rung (Art. 64 StGB).
2 Sie prüft die Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Verwah - rung und trifft den entsprechenden Entscheid (Art. 64a Abs. 1 StGB).
3 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 64a Absatz 3 StGB erfüllt, stellt sie dem Gericht Antrag auf Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug.

Artikel 21 Fachkommissionen

Die Fachkommission des Strafvollzugskonkordats 39 beurteilt auf Antrag der zuständigen Direktion 40 die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäte - rinnen und gibt Empfehlungen ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen;
35 Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
36 Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
37 Aufgehoben durch LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
38 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
39 RB 3.9324
40 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
8
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird;
c) in Bezug auf die Vollzugsplanung, die Wahl des Vollzugsortes, die Therapien oder die Urlaube.
2. Unterabschnitt: Stationäre therapeutische Massnahmen

Artikel 22 Zuständigkeit

1 Die zuständige Direktion 41 vollzieht stationäre therapeutische Mass - nahmen (Art. 59 StGB).
2 Sie erlässt sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Massnahme, soweit sie nicht den Gerichten vorbehalten sind.
3 Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, entlässt die zuständige Direktion 42 die verurteilte Person bedingt aus dem Massnahmen - vollzug und setzt die Probezeit gemäss Artikel 62 StGB an.
4 Ist aufgrund des Verhaltens der bedingt entlassenen Person während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass sie eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begehen könnte, beantragt die zuständige Direktion 43 dem Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug.

Artikel 23 Mitwirkungspflicht

Die verurteilte Person hat beim Massnahmenvollzug mitzuwirken.
3. Unterabschnitt: Ambulante Massnahmen

Artikel 24 Zuständigkeit

1 Die zuständige Direktion 44 vollzieht ambulante Massnahmen mit Strafauf - schub (Art. 63 StGB).
2 Ambulante Massnahmen während des Freiheitsentzugs vollzieht die zuständige Direktion 45 in Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt.
41 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
42 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
43 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
44 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
45 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9
3 Die zuständige Direktion 46 legt gestützt auf das zu vollziehende Urteil das zu erreichende Massnahmenziel und die Vollzugsinstitution fest. Sie holt bei der therapeutischen Fachperson die Berichte ein.
4 Verfügt die zuständige Direktion 47 zur Einleitung der ambulanten Behand - lung eine stationäre Massnahme nach Artikel 63 Absatz 3 StGB, sind die Bestimmungen über die notwendige Rechtsverbeiständung gemäss
Artikel 201a der Strafprozessordnung vorbehalten.

Artikel 25 Therapeutische Fachperson und Mitwirkungspflicht

1 Wurde der verurteilten Person Strafaufschub gewährt, bestimmt die zuständige Direktion 48 die geeignete therapeutische Fachperson. Die verur - teilte Person hat bei der Bestimmung der Fachperson mitzuwirken, nament - lich indem sie der Vollzugsbehörde entsprechende Vorschläge unterbreitet.
2 Die verurteilte Person hat während des Vollzugs erreichbar zu sein. Sie teilt der zuständigen Direktion 49 den Wechsel des Wohnsitzes oder Arbeits - platzes unaufgefordert und ohne Verzug mit.
3 Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen, ist in der Regel das bestehende Angebot der Vollzugsanstalt zu nutzen. Ausnahmen können von der zuständigen Direktion 50 in Absprache mit der Vollzugsanstalt bewilligt werden.
4. Unterabschnitt: Andere Massnahmen

Artikel 26 51 Berufsverbot

1 Die zuständige Direktion5 vollzieht das Tätigkeits-, Kontakt- und Rayon - verbot (Art. 67, 67a, 67b, 67c, 67d StGB).
2 Sie versorgt die betroffenen Behörden mit den notwendigen Mitteilungen und Vollzugsaufträgen.
3 Sie kann für die Überwachung des Verbots gemäss Artikel 67b StGB die elektronische Überwachung anordnen.
46 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
47 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
48 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
49 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
50 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
51 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
10

Artikel 27 Fahrverbot

1 Die zuständige Direktion 52 vollzieht das vom Gericht ausgesprochene Fahrverbot (Art. 67e StGB). 53
2 Sie meldet den Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises der zuständigen Amtsstelle 54 , welche die Eintragung im Fahrberechtigungs - register vornimmt.
5. Abschnitt: Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Artikel 28 Übermittlung der Urteile und Strafakten

1 Die Gerichtskanzleien und die Staatsanwaltschaft haben der zuständigen Amtsstelle 55 von jedem rechtskräftigen Strafurteil und Strafbefehl unverzüg - lich schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von der Umwandlung von Strafen.
2 Sie stellen der zuständigen Amtsstelle 56 die Strafakten auf Anfrage hin zur Verfügung.

Artikel 29 Einweisung

1 Bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sowie bei Massnahmen ist der Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft sofort, im Übrigen in der Regel binnen drei Monaten anzuordnen.
2 Die zuständige Direktion 57 bestimmt die Vollzugsanstalt und weist die verurteilte Person zum Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme ein. Sie erlässt eine Einweisungsverfü - gung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.
3 Die Einweisungsverfügung enthält unter anderem das Urteil, die Vollzugs - einrichtung, die Vollzugsdaten, besondere Anordnungen und die Rechtsmit - telbelehrung.
4 ... 58
52 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
53 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
54 Amt für Strassen- und Schiffsverkehr; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
55 Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
56 Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
57 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
58 Aufgehoben durch LRB vom 30. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB vom 16. Juli 2010). 11

Artikel 30 Unterbruch des Vollzugs

1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion 59 auf schriftliches Gesuch hin den Vollzug unterbrechen (Art. 92 StGB).
2 Mit dem Aufschub des Vollzugs können Auflagen verbunden werden.

Artikel 31 Vollzugsplan

1 Die zuständige Direktion 60 sorgt dafür, dass zusammen mit den Gefan genen ein Vollzugsplan erstellt wird (Art. 75 Abs. 3 StGB).
2 Der Vollzugsplan ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Artikel 32 Anstaltsordnung

Die Gefangenen sind der Anstaltsordnung der Vollzugseinrichtung und den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats 61 unterstellt.

Artikel 33 Verlegung

Die zuständige Direktion 62 kann die verurteilte Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

Artikel 34 Urlaub

1 Die zuständige Direktion 63 kann der verurteilten Person begleiteten oder unbegleiteten Urlaub gewähren (Art. 84 Abs. 6 StGB).
2 Sie kann die Befugnis zur Gewährung von Urlaub an die Leitung der Voll - zugseinrichtung delegieren.

Artikel 35 Arbeit

1 Die verurteilte Person im Normalvollzug ist zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der
59 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
60 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
61 RB 3.9324
62 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
63 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12
Arbeitseinsatz kann ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet werden, wenn die Voraussetzungen des Arbeitsexternats erfüllt sind (Art. 81 StGB).
2 Für die geleistete Arbeit erhält die verurteilte Person ein angemessenes Entgelt oder eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats 64 über den Verdienstanteil (Pekulium). Sie legt die Art der Auszahlung oder der Gutschrift fest.
3 Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften über die Verwendung des Entgelts oder der Vergütung erlassen.

Artikel 36 Strafunterbruch und Entlassung

1 Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen auf unbestimmte Dauer erfolgen gestützt auf eine Verfügung der zustän - digen Direktion 65 .
2 Die Vollzugsanstalt teilt der Vollzugsbehörde die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.
6. Abschnitt: Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung

Artikel 37 Bewährungshilfe

1 Die zuständige Amtsstelle 66 nimmt die Aufgabe der Bewährungshilfe wahr (Art. 93 StGB).
2 Die in der Bewährungshilfe tätigen Personen können die Akten der Straf- und Erwachsenenschutzbehörden einsehen. 67

Artikel 38 Soziale Betreuung

Die zuständige Direktion 68 stellt für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann (Art. 96 StGB).
64 RB 3.9324
65 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
66 Amt für Justizvollzug; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
67 Fassung gemäss LRB vom 6. September 2017; in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018 (AB vom 15. September 2017).
68 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13
7. Abschnitt: Vollzugskosten
Artikel 39
1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Kanton. Zu diesen Kosten zählen auch die Nebenauslagen, wie jene für ärztliche und dringende zahnärztliche Behandlungen sowie Leistungen in einer Anstalt, die nicht im Pflegegeld inbegriffen sind.
2 Die verurteilte Person hat sich in angemessener Weise an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 StGB).
3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten unter verschiedenen Kantonen.
4 Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von der verurteilten Person zu tragenden Kostenanteile haben die verurteilte Person, die Steuerbehörden und die Wohnsitzgemeinde kostenlos mitzu - wirken.
8. Abschnitt: Rechtsmittel
Artikel 40
1 Verfügungen der zuständigen Direktion 69 nach dieser Verordnung können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Verwaltungsbeschwerden gegen die Anordnung von Sicherheitsmass - nahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 70 .
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 12. Dezember 1979 über die Halbgefangenschaft und den tageweisen Strafvollzug 71 ,
2. Verordnung vom 7. April 1927 über das Schutzaufsichtsamt,
3. Verordnung vom 13. Dezember 2000 über die Strafvollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.
69 Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70 RB 2.2345
71 RB 3.9321
14

Artikel 42 Änderung bisherigen Rechts

...
72

Artikel 43 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 73 . Im Namen des Landrats Der Präsident: Arthur Zwyssig Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
72 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
73 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2007 (AB vom 27. April 2007). 15
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