Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (975.42)
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Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021) Die Kantone gestützt aufArt. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) 1 )das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspiel gesetz, BGS) 2 ) vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen 3 )

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Konkordat regelt a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Träger schaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfol gend: Geldspielgericht); b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA); c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d. die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e. die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Be kämpfung der Spielsucht. 1) SR 101 2) SR SR 935.51 3) Die Zwischentitel werden im Konkordat als Kapitel (1. Stufe), Abschnitt (2. Stufe) und mit einem Kleinbuchstaben (3. Stufe) gekennzeichnet. Aus technischen Grün den werden die Zwischentitel hier ausschliesslich mit arabischen Ziffern dargestellt. OGS 2020, 29
2. Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele 2.1. AUFGABEN UND ORGANISATION 2.1.1. Allgemeines

Art. 2

Aufgaben der Trägerschaft 1 Die Trägerschaft a. bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbe dingungen für den Grossspielsektor; b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c. stellt das Geldspielgericht; d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3

Rechtsform, Sitz und Organe 1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern. 2 Organe der Trägerschaft sind: a. die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); b. der Vorstand; c. das Geldspielgericht; d. die Revisionsstelle. 2.1.2. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4

Zusammensetzung 1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG. 2

Art. 5

Zuständigkeiten der FDKG 1 Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsi dium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geld spielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidi um; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS; c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidge nössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; d. erlässt das Organisationsreglement; 4 ) e. beschliesst i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mit tel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 71 Abs. 3; f. genehmigt i. das Organisationsreglement der GESPA; 4) Organisationsreglement der interkantonalen Trägerschaft Geldspiele vom 11. Janu ar 2021, veröffentlicht unter www.fdkg.ch (OGS 2021, 22) 3
ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge richts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g. nimmt Kenntnis i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS; h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6

Entscheidverfahren der FDKG 1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe send ist. 2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt. 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. 2.1.3. Der Vorstand

Art. 7

Zusammensetzung des Vorstands 1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindes tens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz. 2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus. 3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu. 4

Art. 8

Zuständigkeiten 1 Der Vorstand a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Be schlüsse der FDKG um; b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Art. 9

Entscheidverfahren 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an wesend ist. 2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt. 3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10

Sekretariat 1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat. 2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-recht lich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisa tionsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, so weit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. 2.1.4. Das Geldspielgericht

Art. 11

Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit 1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wo von je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder ei ner aus der italienischen Schweiz stammen. 2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der franzö sischen oder der italienischen Schweiz stammen. 3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatz richterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemes sung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet. 5
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts aus serordentliche Richterinnen oder Richter ernennen, a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und –richter ansonsten keine gültige Ver handlung stattfinden kann, oder b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnis se erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder –richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die ent sprechenden Fachkenntnisse verfügen.

Art. 12

Zuständigkeit 1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richter liche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Be schwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13

Unabhängigkeit 1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhän gig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14

Organisation und Berichterstattung 1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement 5 ) , welches der Ge nehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Or ganisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit. 2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-recht lich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. 3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwal tungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32 ). 5) Geschäftsreglement für das Geldspielgericht (GSG-Reglement) vom 4. Januar 2021, veröffentlicht unter www.fdkg.ch > Geldspielgericht > www.tjar.ch (OGS 2021, 22) 6
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. 2.1.5. Die Revisionsstelle

Art. 15

Wahl und Berichterstattung 1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgeset zes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220 ) ordentli che Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonder rechnung des Geldspielgerichts, durch. 3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nicht genehmigung der jeweiligen Rechnung. 2.1.6. Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16

Kommissionen und Arbeitsgruppen 1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen. 2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kom mission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel. 3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Ge schäfte und stellen ihren Antrag. 2.2. FINANZEN

Art. 17

Finanzierung 1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts. 7

Art. 18

Rechnungswesen 1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung er folgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. 2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1. 3. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) 3.1. AUFGABEN UND ORGANISATION 3.1.1. Allgemeines

Art. 19

Aufgaben und Befugnisse 1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren. 2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geld spiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vor gaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trä gerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen. 3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmun gen erlassen. 4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht. 5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20

Rechtsform, Sitz und Organe 1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eige ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. 2 Sie verfügt über die folgenden Organe: a. den Aufsichtsrat; b. die Geschäftsstelle; 8
c. die Revisionsstelle.

Art. 21

Unabhängigkeit 1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig. 2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22

Organisation und Berichterstattung 1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkor dats selbst. 2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kennt nisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahres rechnung. 3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbe richt. 3.1.2. Der Aufsichtsrat

Art. 23

Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit 1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitglie dern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zwei mal wiedergewählt werden.

Art. 24

Zuständigkeiten 1 Der Aufsichtsrat a. erlässt i. das Organisationsreglement der GESPA 6 ) , unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; 6) Organisationsreglement Gespa vom 11. Januar 2021, veröffentlicht unter www.fdk g.ch > Interkantonale Geldspielaufsicht > www.gespa.ch (OGS 2021, 22) 9
ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge nehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats 7 ) , unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c. beschliesst i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre; d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbei tenden der Geschäftsstelle. 2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie dar über hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit die sem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertrage nen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen sind. 3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilli gungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben. 4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Geschäftsstelle delegieren. 5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Ein vernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufga ben übertragen. 3.1.3. Die Geschäftsstelle

Art. 25

Geschäftsstelle und Personal 1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors. 2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen. 7) Organisationsreglement Gespa vom 11. Januar 2021, veröffentlicht unter www.fdk g.ch > Interkantonale Geldspielaufsicht > www.gespa.ch (OGS 2021, 22) 10
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und voll zieht dessen Beschlüsse. 4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. 5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und er lässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsre glements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben. 6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kanto nalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht. 7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kanto nalen Gerichten. 8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonal recht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichen de Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. 3.1.4. Die Revisionsstelle

Art. 26

Wahl, Auftrag und Berichterstattung 1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amts dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Re vision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. 3.2. FINANZEN UND ANWENDBARES VERFAHRENSRECHT

Art. 27

Reserven 1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio. 2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttre ten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre er rechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen. 11

Art. 28

Finanzierung 1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 8 ) die ses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29

Rechnungslegung 1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapi tel 7 9 ) korrekt berechnet werden können. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30

Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflösung der GESPA 1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüber schuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt. 2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnüt zige Zwecke.

Art. 31

Verfahrensrecht 1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ). 4. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32

Errichtung und Zweck 1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports. 2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet. 3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rah men der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel). 8) Ziff. 7. Abgaben 9) Ziff. 7. Abgaben 12
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre. 5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben er füllen.

Art. 33

Stiftungsvermögen 1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest. 2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten ge äufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förde rung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungs sport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwal tung der Stiftung eingesetzt werden. 3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Ver hältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone. 4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.

Art. 34

Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports 1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ab lauf der Vierjahresperiode Antrag. 2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsenden den Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden. 3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehr heit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen. 4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfas sung ermittelt. 13

Art. 35

Organisation 1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisionsstelle. 2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammenset zung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachre gionen zu achten. 3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. 4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprü fungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amts dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Re vision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist. 6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt na mentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation ein schliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittel verwendung. 7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

Art. 36

Berichterstattung 1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kennt nisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahres rechnung. 2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37

Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe 1 Die SFS gewährt Beiträge a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olym pic); b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat ge nerieren. 14
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38

Transparenz 1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben. 2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website. 5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39

Unvereinbarkeit 1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen. 2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga ne dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspiel unternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspiel branche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.

Art. 40

Offenlegung von Interessenbindungen 1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga nen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. 2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mit glied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41

Ausstandspflicht 1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 15
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Li nie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwä gert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebens gemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt. 3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offen legen. 4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42

Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende 1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stel len sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43

Finanzaufsicht 1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Fi nanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

Art. 44

Haftung 1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmun gen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32 ). 2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurück zuführen sind. 3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung. 4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschä digten kein Anspruch zu. 5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch. 16
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohn bevölkerung.

Art. 45

Datenschutz 1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse). 2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen be zeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46

Akteneinsicht 1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfol genden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungser lasse). 2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen. 3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3 ) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung. 4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem an wendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47

Publikationen 1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtset zenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website. 2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öf fentliche Beschaffungen. 17

Art. 48

Anwendbares Recht 1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung. 6. Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49

Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien und grossen Sportwetten 1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt. 2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraus setzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotteri en und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung. 3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzi ge Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50

Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal tungsrechte 1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstal tungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inha ber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats. 18
7. Abgaben 7.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 51

Massgebender Gesamtaufwand 1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu fi nanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b. Aufwand der GESPA; c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinati onsorgans gemäss Art. 114 BGS.

Art. 52

Finanzierung 1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Ein zelfall (Art. 54 ff.); b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59). 2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Ge bühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei wel chem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalte rinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbe reich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.). 3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Ver anstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.

Art. 53

Gebührenreglement der GESPA 1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizieren den Gebührenreglement. 10 ) 10) Reglement über die Erhebung von Gebühren und Abgaben der Gespa (Gebühren reglement Gespa) vom 11. Januar 2021, veröffentlicht unter www.fdkg.ch > Inter kantonale Geldspielaufsicht > www.gespa.ch (OGS 2021, 22) 19
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3). 3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA kei ne Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Ge bührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1 ) sinngemäss. 7.2. GEBÜHREN FÜR EINZELAKTE DER GESPA

Art. 54

Gebührenpflicht 1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen. 2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55

Bemessung 1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen. 2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.– und CHF 350.– pro Stunde. 3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Ge bührenreglement fest. 4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56

Gebührenzuschlag 1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss

Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die

a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen. 20

Art. 57

Auslagen 1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet. 2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten; d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58

Vorschüsse 1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraus sichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen. 7.3. GEBÜHREN DES GELDSPIELGERICHTS

Art. 59

Gebühren des Geldspielgerichts 1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bun desverwaltungsgericht. 7.4. AUFSICHTSABGABE

Art. 60

Abgabepflicht 1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstal terbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61

Bemessung der Abgabe 1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest. 2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtauf wands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden. 21
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten. 4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge. 5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

Art. 62

Beginn und Ende der Abgabepflicht 1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht. 2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

Art. 63

Erhebung der Abgabe 1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veran staltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvor schuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahres rechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kosten vorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Ver anstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. 5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig. 7.5. ABGABE FÜR DIE GEWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER VERANSTALTUNGSRECHTE

Art. 64

Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver anstaltungsrechte 1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio. 22
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach In krafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhabe rinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt. 3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe ge mäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Art. 65

Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliessli cher Veranstaltungsrechte 1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusam men aus einem Anteil „Prävention“ und einem Anteil „Aufsicht“.

Art. 66

Anteil „Prävention“ 1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sport wetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags. 2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention“ dürfen ausschliesslich für Mass nahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden. 3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone ver teilt. 4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67

Anteil „Aufsicht“ 1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Mass gabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt. 2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss

Art. 28.

Art. 68

Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte 1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trä gerschaft durch die GESPA. 2

Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfü

gung. 23
8. Schlussbestimmungen

Art. 69

Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Bei tritt erklärt haben. 11 ) 2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit. 3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von inter kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte riegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verab schiedet wurde 12 ) , aufgehoben. 4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen wer den auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70

Geltungsdauer, Kündigung 1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit. 2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühes tens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71

Änderung des Konkordats 1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG dar über, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet. 11) Der Kanton Obwalden ist dem Konkordat mit Beschluss des Kantonsrats vom 26. Juni 2020 (OGS 2020, 29) beigetreten. Es ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (OGS 2021, 3 und 5) 12) OGS 2005, 65; mit dem Inkrafttreten des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkor dats wurde auch die Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (IVLW) vom 28. Mai 2018 aufgehoben (OGS 2019, 46; Art. 3 der Zusatzvereinba rung) 24
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge stimmt haben. 3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem verein fachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenom men werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Be schlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72

Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten 1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 13 ) , der C-LoRo 14 ) sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73

Übergangsbestimmungen 1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriege setz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Auf sichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über. 4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommissi on, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielge richt an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geld spielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern wer den für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet. 13) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotteri en vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tes sin beigetreten sind). 14) 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind). 25
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind. 7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen In stanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent scheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttre ten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtli chen Bewilligungen zu erheben. 9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports ge mäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden. 10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern ge stützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von Art. 58. 26
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 29 27
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 29 28
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 26. Juni 2020 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt dem Gesamtschweizerischen Geldspiel- konkordat vom 20. Mai 2019 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse zuzustim- men sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2020, 30 2 GDB 101.0
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