Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen (911.2)
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Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen

Stand: 1. August 2014 Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010 1 Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirekto- rinnen und -direktoren ver abschiedet folgenden Konkor- datstext: I. ALLGEMEINES

Art. 1 Gegenstand

Dieses Konkordat regelt das Erbringen von Sich erheitsdienstleistungen durch Private.

Art. 2 Vorbehalt kantonalen Rechts

Für das Erteilen von Bewilligungen und hinsichtlich der Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber können die Kantone strengere Regelungen vorsehen, soweit dies mit dem Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 und mit dem Frei zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 vereinbar ist.

Art. 3 Begriffe

In diesem Konkordat gelten als a) Sicherheitsdienstleistungen: fol gende Tätigkeiten, unter Vorbehalt von Abs. 2: 1. Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen einschliesslich Türsteherdienst, Sicherheits-Assistenzdienste (Steward-Dienste), Absperrdie nste sowie Fahr zeug- und Ef- fektenkontrollen; 2. Verkehrsdienste, namentlich Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs; 3. Bewachungs- und Überwachun gsdienste, namentlich Werk- schutz, Rondendienste, Hundeführerdienste und Aufsichts- dienste;
2 4. Schutzdienste für Personen und Güter mit er höhter Gefähr- dung, namentlich Ord nungsdienste, Interv entionsdienste so- wie bewaffneter Objekt- und Personenschutz; 5. Assistenzdienste für Behörden, namentlich Patrouillen im öf- fentlichen Bereich und Weibeldienste; 6. Sicherheitstransporte von Pers onen, Gütern oder Wertsachen, namentlich Häftlin gstransporte und Werttransporte; 7. Ermittlungsdienste, namentlich Observationen, Detektivtätig- keiten und Diebst ahlkontrollen; 8. Zentralendienste, namentlich Be trieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen. b) Sicherheitsangestellte : Personen, die Sicher heitsdienstleistungen erbringen; c) Sicherheitsunternehmen : natürliche und juristische Personen, die Sicherheitsdienstleistungen anbi eten und erbringen lassen. Nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkon- trollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreu- ungsdienste. Die Konkordatskommi ssion kann weitere Ausnahmen vor- sehen. II. BEWILLIGUNGEN

Art. 4 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung ist erforderlich für a) Sicherheitsangestellte; b) das Führen eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweignie- derlassung; c) den Betrieb eines Sicherheitsu nternehmens oder einer Zweignie- derlassung; d) den Einsatz von Diensthunden. Personen, die selbständig Sicherheit sdienstleistungen für Dritte an- bieten und erbringen, bedürfen Bewillig ungen nach Abs. 1 Bst. a und c. Die Konferenz der Kanton alen Justiz- und Polizeidirektorinnen und – direktoren (KKJPD) kann die Bewill igungspflicht aussc hliessen für Si- cherheitsangestellte, di e Sicherheitsdienstleistungen nicht für Dritte, sondern ausschliesslich für das sie beschäftigende Unternehmen oder die sie beschäftigende Privatperson erbringen.
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Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Bewilligung als Sicherheitsanges tellte erhält eine Person, wenn a) sie Schweizer Staa tsangehörige, Staatsangehörige eines Mitglied- staates der Europäischen Union oder der Europäis chen Freihan- delsassoziation oder se it mindestens zwei Ja hren Inhaberin einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist; b) sie handlungsfähig ist; c) sie die theoretische Grundausbi ldung für private Sicherheitsange- stellte erfolgreich absolviert hat; d) keine im Strafregisterauszug er scheinende Verurt eilung wegen ei- nes Verbrechens oder Vergehens vorliegt; e) sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint. Einer Person wird bewilligt, ein Si cherheitsunternehm en oder eine Zweigniederlassung zu führen, wenn sie a) Schweizer Staatsangehörige, Staa tsangehörige eine s Mitgliedstaa- tes der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation oder Inhaberin einer Niederla ssungsbewilligung ist; b) die Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b–e erfüllt; c) die theoretische Grundausbildun g zum Führen eines Sicherheitsun- ternehmens erfolgreich absolviert hat. Einem Sicherheitsunternehmen bzw. die Betriebsbewilligu ng erteilt, wenn a) eine Betriebshaftpflichtversi cherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Mil lionen Franken besteht; b) gewährleistet ist, dass die Si cherheitsangestellten für die ihnen übertragenen Aufgaben hinreichen d ausgebildet sind und regel- mässig weitergebildet werden.

Art. 6 Bewilligung für den

Einsatz von Diensthunden Einer Person wird bewilligt, bei de r Ausübung von Sicherheitsdienst- leistungen einen Diensthu nd einzusetzen, wenn sie und der Hund dazu ausgebildet sind. Die Kantone regeln die entsprechenden Prüfungen. Sie beachten dabei die Empfehlungen gemäss Art. 17 Sie können diese Prüfungen an Private delegieren. In anderem Zusammenhang erteil te Befähigungsb escheinigungen und Bewilligungen werden berücksichti gt, soweit sie geeignet sind, die nach Abs. 1 erforderliche
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Art. 7 Verfahren

Bewilligungen nach Art. 4 Bst. a, b und d werden von den Behörden am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, Bewilligungen nach Art. 4 Bst. c am Sitz des Sicherheitsunt ernehmens bzw. der Zweigniederlas- sung erteilt. Falls der Wohnsitz bz w. der Sitz ausserhalb des Konkor- datsgebiets liegt, ist die Behörde an jenem Ort des Konkordatsgebiets zuständig, wo erstmals Sicherheitsdienstleistungen erbracht werden. Zur Prüfung der Eignung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e erteilen die Poli- zeistellen der Konkordatskantone den Bewilligungsbe hörden Auskunft über die Daten, die sie über di e gesuchstellende Person führen. Für die Behandlung der Bewilligung sgesuche sind kostendeckende Gebühren zu entrichten. Die Bewilligungsbehörden teilen sowo hl die positive n als auch die negativen Entscheide betreffend Er teilung oder Verlängerung einer Be- willigung der Konkor datskommission mit. Bei den Bewilligungsverfahren können sich die Bewilligungsbehörden administrativ durch die von der Konkordatskommission bezeichneten Branchenorganisat ionen unterstützen lassen.

Art. 8 Legitimationsaus

weis; Gültigkeitsdauer Mit Erteilung der Bewilli gung wird der gesuchstellenden Person ein amtlicher Legitimationsausweis au sgehändigt. Beim Herstellungspro- zess des Legitimationsausweises kö nnen sich die Be willigungsbehör- den administrativ durch die von de r Konkordatskommission bezeichne- ten Branchenorganisationen unterstützen lassen. Die Bewilligungen sind drei Jahre gültig. Auf Gesuch werden sie er- neuert, sofern die Bedingungen vo n Art. 5 und Art. 6 erfüllt sind.

Art. 9 Kontrolle

Die gemäss Art. 7 Abs. 1 für Sich erheitsunternehmen bzw. Zweignie- derlassungen zuständige Bewilligu ngsbehörde überwacht die Einhal- tung dieses Konkordats. Sie kann dazu in den Räumlichke iten des Untern ehmens oder der Zweigniederlassung oder an den Einsatzorten Kontrollen vornehmen.
Stand: 1. August 2014 5 III. PFLICHTEN DER BEWILLIGUNGSINHABERINNEN UND -INHABER

Art. 10 Unmittelbarer Zwang

Sicherheitsangestellte sowie Geschäftsführerinnen und Geschäfts- führer beachten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten das staatliche Ge- waltmonopol. Sie dürfen nur in folgenden Fällen und unter Beacht ung des Verhält- nismässigkeitsprinzips unmittelbaren Zwang anwenden: a) rechtfertigende Notw ehr und rechtfer tigender Notstand nach Art. 15 und 17 StGB; b) Selbsthilfe nach Art. 52 Abs. 3 OR; c) Ausübung des Hausrechts; d) vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO; e) ausdrückliche oder stillschweig ende Zustimmung der Betroffenen zu Eingriffen, wie etwa Fahrzeug- und Effektenkontrolle oder Kör- perdurchsuchungen bei Grossanlässen; f) Eingriffe von untergeordneter Bedeutung bei der Wahrnehmung übertragener Staatsaufgaben.

Art. 11 Ausbildung

Sicherheitsangestellte dürfen Sich ungen nur dann ausüben, wenn sie a) für die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben theoretisch und praktisch ausreichend ausgebildet sind; b) regelmässig weit Die Sicherheitsunternehmen sorgen für die Aus- un d Weiterbildung ihrer Angestellten nach Abs. 1. Sie dürfen Angestellte nur dann für Si- cherheitsdienstleistungen einsetzen, wenn diese die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Für den Einsatz von Diensthunden gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss.

Art. 12 Pflichten im

Kontakt mit der Polizei Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber a) melden der Polizei die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechtsgüter, sofern dies ein Ein schreiten der Polizei erfordert; b) erteilen der Polizei auf Verlan gen Auskunft über getroffene und ge- plante Einsatzmassnahmen;
6 c) dürfen Handlungen der Polizei und andere r Behörden nicht behin- dern; bei gemeinsame n Einsätzen mit ihnen sind sie zur Zusam- menarbeit verpflichtet; d) bewahren über ihre Wahrnehmun gen aus den Täti gkeitsbereichen der Polizei Stillschweigen; e) übergeben der Polizei strafrechtlich relevant sichergestellt haben.

Art. 13 Legitimation

und äussere Erscheinung Sicherheitsangestellte sowie Geschäftsführerinnen und Geschäfts- führer weisen ihren Legitimationsausweis auf Verlangen vor: a) der Polizei, anderen Behörden sowie Auftraggebern der Sicher- heitsdienstleistung; b) Privaten, mit denen sie in Kontakt treten. Sicherheitsangestellte müssen ihre n Ausweis nicht vorweisen, wenn dies mit Blick auf die konkret erbrac hte Sicherheitsdienstleistung nicht praktikabel ist oder wenn dadurch ih re Sicherheit ge fährdet wird. Si- cherheitsangestellte un d Sicherheitsunt ernehmen gewährleisten für sol- che Fälle, dass die Angestellten ei nfach und zuverlässig identifiziert werden können. Die Erscheinung von Si cherheitsunternehmen un d ihrer Angestellten in der Öffentlichkeit darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behör- den und Institutionen Anla ss geben. Insbesondere a) müssen sich die Uniformen und Fahrzeuge der Sicherheitsunter- nehmen deutlich von jenen der Polizei unterscheiden. b) dürfen sich die Sicherheitsunter nehmen und ihre Angestellten nicht mit „Polizei“ oder ähnlichen Ausdrücken dieses Wortstammes wie zum Beispiel politas, police, policy oder Privatpolizei bezeichnen. Werbung von Sicherheitsunternehmen , die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung wesentlich beeinträchtigen kann, ist untersagt.

Art. 14 Bewaffnung

und Ausrüstung Waffen dürfen nur für den Schutzdi enst für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung sowie für Sicherheitstransporte von Personen, Gü- tern und Wertsachen getragen werd en. Zudem sind di e Bestimmungen des Waffenrechts des Bundes und der Kantone zu beachten.
Stand: 1. August 2014 7 Für die Bewaffnung und Ausrüstung der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals sind die Ausführungsvorschriften und Empfeh- lungen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. f zu beachten. IV. ORGANISATION

Art. 15 Aufgaben der KKJPD

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD) a) bezeichnet die Mitglieder der Konkordatskommission; b) bezeichnet das Sekretariat der Konkordatskommission; c) beschliesst das Ausführungs recht zu diesem Konkordat.

Art. 16 Konkordatskommission

a. Zusammensetzung Die Konkordatskommi ssion besteht aus a) einer Vertreterin oder einem Vert reter pro Polizeik onkordat, sofern wenigstens ein Mitglied des betre ffenden Polizeikonkordats auch diesem Konkordat beigetreten ist; b) je einer Vertreterin oder eine m Vertreter der Kantone Zürich und Tessin, sofern der Kanton Zürich bzw. der Kanton Tessin diesem Konkordat beigetreten ist. Mindestens die Hälfte der Mitgliede r sind Regierungsvertreter. Ein Regierungsvertreter führt den Vorsitz. Bei Stimmengleic hheit hat dieser den Stichentscheid. Bei Bedarf zieht die Kommission Vertreterinnen und Vertreter der Branche der Sicher heitsunternehmen bei. Diese haben beratende Stim- me.

Art. 17 b. Aufgaben

Die Konkordatskommissi on beantragt der KKJPD den Erlass von Ausführungsrecht insbesondere über a) den Begriff der Sicherheitsdienstl eistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2); b) Ausnahmen von der Bewilligungs pflicht gemäss Art. 4 Abs. 3; c) den Inhalt der theo retischen Grundausbildung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c.
8 Sie erlässt Empfehlungen für die einheitliche Anwendung des Kon- kordats in den Kantonen , insbesondere über a) die erforderlichen Unterlagen zu einem Bewilligun gsgesuch (Art. 5 und 6); b) den Prüfungsinhalt für den Ei nsatz von Diensthunden (Art. 6 Abs. 2); c) die für das Bewilligungsverfah ren zu entrichtenden Gebühren (Art. 7 Abs. 3); d) Umfang und Modalitäten der administrativen Unterstützung der Bewilligungsbehörden durch die Branchenorganisationen (Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 1); e) Inhalt und Umfang der Aus- un d Weiterbildung vo n Sicherheitsan- gestellten (Art. 11); f) die für Sicherheitsunternehmen und Sicherheitsangestellte verbo- tene Ausrüstung und die erlaubten Waffen (Art. 14 Abs. 2); g) die Anerkennung von ausserhalb des Konkordatsg ebiets erlangten Fähigkeiten, Diplomen, Bewilligun gen, Dokumenten jeglicher Art und weiterer Erkenntnisse (Art. 5, Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 11). Sie beaufsichtigt die Branchenorgani sationen, soweit diese Aufgaben nach diesem Konkordat erfüllen. Sie führt eine Liste, in welcher di e Personalien der Bewilligungsinha- berin oder des -inhabers und die Laufzeit der Bewilligung vermerkt sind. Die Daten dienen der Überprüfung de r Echtheit und de r Richtigkeit von sich im Umlauf befindenden Legi timationsausweisen. Auskunft über Registerdaten erhalten auf Anfrage alle Betro ffenen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b. Die Daten werden ein Jahr nach Ablauf einer Bewil- ligung gelöscht. Sie führt eine Liste von um Erteilung oder Verlängerung einer Bewi lligung nach diesem Ko nkordat ablehnt worden ist oder gegen die eine Sanktion gemäss Art. 20 ausgesprochen wurde. Die Liste enthält die Personalien der betroffenen Pe rson sowie den Grund und die Art der getroffene n Massnahme. Die Konkordatskom- mission ermöglicht den Bewilligungsbehö rden den Zugriff auf diese Lis- te. Die Daten werden vier Jahre nach ihrer Eintragung gelöscht. Sie informiert die KKJPD periodis ch über die Umsetz ung dieses Kon- kordats.
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Art. 18 Branchenorganisationen

Die Konkordatskommissi on kann einer Brancheno rganisation mit deren Zustimmung und gegen kostendeckende Entschädigung folgende Auf- gaben übertragen: a) Anbieten der theoretischen Grundausbildung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c einschli esslich Durchführung der Prüfun- gen; b) Entlastung der Behörden beim Bewilligungsverfahren nach Art. 7; c) Entlastung der Behörden bei der Herstellung von Legitimations- ausweisen nach Art. 8 Abs. 1. V. SANKTIONEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Übertretungen

Mit Busse nicht unter Fr . 500 wird bestraft, we r ohne Bewilligung Tä- tigkeiten ausübt, für die nach diesem Konkordat eine Bewilligung erfor- derlich ist. Mit Busse nicht unter Fr. 200 wird bestraft, wer in schwerwiegender Weise gegen Art. 10–14 verstösst. Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafg esetzbuches betref- fend die Übertretungen sind anwendbar. Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfen schaft sind strafbar. Nicht straf- bar ist die fahrlässig e Zuwiderhandlung gege n Art. 12 Bst. a.

Art. 20 Weitere Sanktionen

Sind die Voraussetzunge n für die Erteilung ei ner Bewilligung nicht mehr erfüllt, wird sie entzogen. Verstösst eine Person gegen Art. 10 –14, wird ihr ein Verweis erteilt oder eine Ordnungsbusse bis Fr. 200 gegen sie verhängt. In schwer- wiegenden Fällen wird die Bewilligun g sistiert oder en tzogen. Eine Bus- se nach Art. 19 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Ordnet die Bewilligungsbehörde eine Sanktion nach diesem Artikel an, teilt sie dies der Konkordatskommission mit.
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Art. 21 Inkrafttreten und Kündigung

Die KKJPD setzt dieses Konkordat in Kraft, sobald ihm fünf Kantone beigetreten sind und di den Vollzug abgeschlossen sind. Jeder Kanton kann die Mitgliedschaft im Konkordat mi t einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eine s Kalenderjahr es kündigen.

Art. 22 Weiterge

ltung bestehender Bewilligungen Bewilligungen, die vor In krafttreten dieses Ko nkordats ausgestellt worden sind, bleiben während lä ngstens zwei Jahren gültig. In Kantonen, in denen vor dem Be itritt zu diesem Konkordat keine oder nicht alle Bewilligungspflichten gemäss diesem Konkordat galten, müssen die erforderlichen Bewilligun g innerhalb von zw ei Jahren nach dem Beitritt des Kantons zu dies em Konkordat eingeholt werden. ____________________ 1 A 2014, 548; Beitritt vom Landrat genehmigt am 2. April 2014; A 2014, 547, 1232; Da-
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