REGLEMENT über die Justizverwaltung
REGLEMENT über die Justizverwaltung (vom 28. November 2019 1 ; Stand am 1. Mai 2022) Das Obergericht des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die Organi - sation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizver - waltung.
Artikel 2 Behörden
Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen durch:
a) Aufsichtskommission;
b) Verwaltungskommission.
Artikel 3 Aufsichtskommission
Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und Abstimmung richten sich nach dem GOG.
Artikel 4 3 Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertre - tung und drei Mitgliedern.
1 AB vom 20. Dezember 2019
2 RB 2.3221
3 Fassung gemäss OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022). 1
2 Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören der Aufsichtskommission an und werden von dieser gewählt. Das fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.
3 Das Landgerichtspräsidium I Uri wirkt in Angelegenheiten, die das Personal anderer richterlicher Behörden als das Landgericht oder Landge - richtspräsidium Uri betreffen, nicht mit. In diesen Fällen ist die Kommission durch ein weiteres Mitglied aus der Aufsichtskommission zu ergänzen.
Artikel 5 b) Anhörungsrecht
1 Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.
2 ... 4
Artikel 6 5 c) Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel 80 Absatz 1 der Kantonsverfassung 6 .
Artikel 7 d) Abstimmung
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.
Artikel 8 Zuständigkeiten
a) Aufsichtskommission Die Aufsichtskommission nimmt im Rahmen der Justizverwaltung alle Aufgaben wahr, deren Erledigung einer Verfügung bedarf, und die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
Artikel 9 b) Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der rich - terlichen Behörden. Mit Ausnahme des Personalrechts nimmt sie alle Aufgaben wahr, deren Erledigung nicht einer Verfügung bedarf.
4 Aufgehoben durch OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom 29. April 2022).
5 Fassung gemäss OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022).
6 RB 1.1101
2
2 Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Rechnungswesen: 1. Verabschiedung Budget, Rechnung und Finanzplan zuhanden des Landrates; 2. Aufsicht über die Führung der Gerichtsbuchhaltung; 3. Aufsicht über die Kreditoren- und Debitorenbewirtschaftung.
b) Personalwesen: 1. Gewinnung, Führung, Förderung und Entwicklung des Personals; 2. Anstellung des Personals für das Obergericht und die übrigen richterlichen Behörden im Sinne von Art. 8b Abs. 1 GOG; 3. Erlass personalrechtlicher Verfügungen.
c) Infrastruktur (Mobiliar, Büromaterial, Arbeitsinstrumente): 1. Bedarfsabklärungen und -kontrolle; 2. Koordination Anschaffungen; 3. Koordination Unterhalt/Reparaturen; 4. Verantwortlichkeit Sicherheitsfragen; 5. Verwaltung Gerichtsbibliothek; 6. Verwaltung Gerichtsarchiv.
d) Informatik (Hardware/Software): 1. Bedarfsabklärungen und -kontrolle; 2. Projektmanagement und Controlling; 3. Anschaffung / Unterhalt / Reparaturen; 4. Verantwortlichkeit Geschäftsverwaltungsprogramm; 5. Verantwortlichkeit IT-Sicherheit.
e) Diverses: 1. Verantwortlichkeit Webauftritt Gerichte; 2. Erstellung von Statistiken. 7
7 Fassung gemäss OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022). 3
Artikel 9a 8 Personalrechtliche Verfügungen
1 Die Zuständigkeit des oder der Vorsitzenden und der Verwaltungskom - mission zum Erlass personalrechtlicher Verfügungen richtet sich sinnge - mäss nach der Personalverordnung 9 und dem Personalreglement 10 .
2 Soweit in diesen Erlassen der Regierungsrat als zuständig erklärt wird, ist es im Bereich der Justizverwaltung die Verwaltungskommission andernfalls der oder die Vorsitzende.
Artikel 10 Administrative Leiterin oder Administrativer Leiter
1 Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle richterlichen Behörden wahr.
2 Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit bera - tender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskom - mission vor und setzt deren Beschlüsse um.
3 Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission. Das Landgerichtspräsidium I Uri ist anzuhören.
Artikel 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Rolf Dittli Der Gerichtsschreiber: Matthias Jenal
8 Eingefügt durch OGB vom 22. April 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2022 (AB vom
29. April 2022).
9 RB 2.4211
10 RB 2.4213
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