REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes
REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) (vom 15. Februar 2022 1 ; Stand am 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes vom 1. Juni 2008 (GG) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungs- und Tierarzneimittel.
Artikel 2 Organisation und Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern Kantons übertragen.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
Artikel 3 Herstellung und Meldung von Arzneimitteln
1 Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbe - willigung erteilt.
2 Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel, die nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.
3 Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.
1 AB vom 25. Februar 2022
2 RB 30.2111 1
Artikel 4 Verschreibung von Arzneimitteln
1 Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
2 Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
Artikel 5 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arznei - mittel für die Berufe gemäss Artikel 51 Arzneimittelverordnung 3 , die im Rahmen der Berufsausübung angewendet werden dürfen.
Artikel 6 Stellungnahme zu
Bauplänen
1 Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothe - kerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssiche - rungssystem abgeben.
Artikel 7 Abgabebeschränkungen
1 Verboten sind:
a) die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung besteht;
b) der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten;
c) die Streusendung von Mustern.
2 Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinpro - dukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Artikel 8 Drogerien
1 Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel annehmen oder ausführen.
2 Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körper - funktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.
3 SR 812.212.21
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Artikel 9 Inkraftteten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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