REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (30.2115)
REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (30.2115)
REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes
REGLEMENT über den Vollzug des Heilmittelgesetzes (Heilmittelreglement) (vom 15. Februar 2022 1 ; Stand am 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes vom 1. Juni 2008 (GG) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere über Betäubungs- und Tierarzneimittel.
Artikel 2 Organisation und Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat wählt die Ethikkommission für die Forschung gemäss Bundesrecht. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Behörde eines andern Kantons übertragen.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
Artikel 3 Herstellung und Meldung von Arzneimitteln
1 Die kantonale Herstellungsbewilligung wird zusammen mit der Betriebsbe - willigung erteilt.
2 Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker sind Arzneimittel, die nach eigener Formel hergestellt werden, zu melden. Die Meldung muss erfolgen, bevor die Arzneimittel in Verkehr gebracht werden.
3 Mit der Meldung sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation, einzureichen.
1 AB vom 25. Februar 2022
2 RB 30.2111 1
Artikel 4 Verschreibung von Arzneimitteln
1 Ein Rezept ist drei Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
2 Ein Dauerrezept ist zwölf Monate gültig, sofern die ausstellende Person nicht ausdrücklich etwas anderes festlegt.
Artikel 5 Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arznei - mittel für die Berufe gemäss Artikel 51 Arzneimittelverordnung 3 , die im Rahmen der Berufsausübung angewendet werden dürfen.
Artikel 6 Stellungnahme zu
Bauplänen
1 Wer eine Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln beantragen will, hat damit zusammenhängende Baupläne vor Baubeginn der Kantonsapothe - kerin oder dem Kantonsapotheker zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Empfehlungen im Hinblick auf das für die Abgabebewilligung benötigte Qualitätssiche - rungssystem abgeben.
Artikel 7 Abgabebeschränkungen
1 Verboten sind:
a) die Abgabe von Heilmitteln an Personen, bei denen der Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung besteht;
b) der Verkauf von Heilmitteln im Strassenhandel und auf Märkten;
c) die Streusendung von Mustern.
2 Arzneimittel der Kategorien A bis D, verschreibungspflichtige Medizinpro - dukte und Medizinprodukte für die Anwendung durch Fachpersonen dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
Artikel 8 Drogerien
1 Drogerien dürfen keine Rezepte von Medizinalpersonen für Arzneimittel annehmen oder ausführen.
2 Drogerien dürfen im Bereich der Gesundheitsvorsorge unblutige Körper - funktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.
3 SR 812.212.21
2
Artikel 9 Inkraftteten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3