Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung
641.21 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Kantonale Stromversorgungsverordnung) vom 16. Dezember 2008 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 2 beschliesst: §
1 Zweck Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung 3 . §
2 Netzgebiete, Netzbetreiber Die Zuteilung der Netzgebiete richtet sich nach dem Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWNG)
4 Netzbetreiber sind gemäss Art. 2 und Art. 15 EWNG 4 das Gemeindewerk Beckenried für das Gebiet der politischen Gemeinde Beckenried und das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden für das übrige Kantonsgebiet. Auf Antrag eines Netzbetreibers gemäss Abs. 2 kann die Direktion die Versorgung von kleinen Gebieten anderen Netzbetreibern übertragen. §
3 Netznutzungstarife Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife im Sinne von Art. 14 Abs. 4 StromVG trifft der Regierungsrat die geeigneten Massnahmen. §
4 Anschlussgarantie Zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anschlussgarantie gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG ist die Direktion. §
5 Verfahren Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung) 5 . §
6 Rechtsschutz Verfügungen der Direktion können gemäss § 80 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können gemäss Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz) 6 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. §
7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Endnoten 1 A 2008, 2593 2 SR 734.7 3 SR 734.7; 734.71 4 NG 642.1 5 NG 265.1 6 NG 261.1
Feedback