Forstverordnung (930.11)
CH - OW

Forstverordnung

Forstverordnung Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 1 ) , in Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Forstwesen 2 ) auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Wald im Sinne dieser Verordnung sind Bestände und Gruppen von Bäumen und Sträuchern, die zum Zwecke der Holzerzeugung bewirtschaftet werden oder eine Schutzaufgabe zu erfüllen haben. 2 Als Wald gilt bei der Handhabung dieser Verordnung der tatsächliche Naturzustand, unbeschadet der Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden. Im Wald ist forstwirtschaftlich der Boden inbegriffen. *

Art. 2

1 Der staatlichen Aufsicht sind alle im Gebiet des Kantons Obwalden gelegenen Wälder nach Massgabe dieser Verordnung unterworfen.

Art. 3

1 Öffentliche Wälder sind die Waldungen im Eigentum öffentlich- rechtlicher Körperschaften und Anstalten, namentlich die Staats- und Korporationswaldungen. 2 Privatwaldungen sind alle übrigen Wälder mit Einschluss der Gemeinschaftswaldungen. 1 GDB 101.0 2 SR 921.0 OGS 1962, 38

Art. 4

* 1 Alle im Gebiet des Kantons Obwalden gelegenen Wälder sind Schutzwaldungen.

Art. 4a

* 1 Der Kanton unterhält einen Fonds für ökologische Ersatzleistungen. Er bezweckt die ganze oder teilweise Finanzierung von ökologischen Ersatzleistungen für Rodungen und Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume. 2 Der Fonds wird gespiesen durch Ersatzabgaben gemäss Art. 8 des Waldgesetzes 3 ) sowie nach Art. 17a und Art. 35 Abs. 2 der Naturschutzverordnung 4 ) . 3 Der Regierungsrat verfügt über den Fonds. Er kann Verfügungsbefugnisse delegieren. 2. Aufsicht und Verwaltung

Art. 5

1 Die Aufsicht über das Forstwesen wird vom Regierungsrat und unmittelbar durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement ausgeübt. * 2 ... *

Art. 6

1 Die Leitung des Forstwesens obliegt dem Oberforstamt. Vorsteher des Oberforstamtes ist der Oberförster.

Art. 7

* 1 Der Oberförster wird aus den Bewerbern, die das eidgenössische Wählbarkeitszeugnis besitzen, vom Regierungsrat angestellt. * 3 SR 921.0 4 GDB 786.11 2
2 Der Oberförster leitet und überwacht das gesamte Forstwesen. Er sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieser Verordnung, berät das Bau- und Raumentwicklungsdepartement und den Regierungsrat in forstlichen Fragen und stellt ihnen Anträge, erteilt im Rahmen seiner Zuständigkeit den Waldbesitzern Weisungen, erstattet ihnen Gutachten und stellt ihnen Anträge.

Art. 8

1 Der Regierungsrat wählt für das Oberforstamt die erforderlichen Forstingenieure und ordnet deren Anstellungsbedingungen. Er ist berechtigt, Forstpraktikanten einzustellen. 2 Die Aufgaben des Oberforstamtes können durch den Regierungsrat in Arbeits- und Fachgebiete aufgeteilt werden. 3 Für die Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Regierungsrat vorübergehend Forstingenieure anstellen.

Art. 9

1 Alle im Kanton gelegenen Waldungen werden in Forstreviere unter der Leitung eines Revierförsters eingeteilt. 2 Jede Gemeinde bildet mindestens ein Forstrevier. Die Aufteilung in mehrere Forstreviere muss bestehenden Korporationsgrenzen entsprechen und bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 10

1 Die Bürgergemeinden und Korporationen verwalten die in ihrem Eigentum stehenden Wälder selbständig, jedoch im Rahmen dieser Verordnung und nach Massgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte. 2 Sie erlassen über die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung ihrer Wälder eine Verordnung, die, ebenso wie deren Abänderung, der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. 3

Art. 11

1 Revierförster sind Beamte der Bürgergemeinden oder Korporationen. Sie werden auf Vorschlag der zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörde vom Regierungsrat gewählt. Wählbar ist nur, wer nach bestandener Ausbildung den kantonalen Wählbarkeitsausweis erlangt hat. * 2 Die von den Gemeinde- oder Korporationsbehörden mit den Revierförstern abgeschlossenen Anstellungsverträge bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Die Gemeinde- oder Korporationsbehörden können auf Vorschlag des Oberförsters nach Bedürfnis Unterförster anstellen.

Art. 12

1 Die vertraglich verpflichteten Beamten und Angestellten und die Arbeiter des Forstdienstes des Kantons und der Korporationen dürfen weder Holzhandel noch ein holzverarbeitendes Gewerbe betreiben noch mittelbar oder unmittelbar dabei beteiligt sein. 2 Werden Revierförster in die ihnen übergeordnete Gemeinde- oder Korporationsbehörde gewählt, so haben sie bei Ablauf der Frist, für die ein verfassungsmässiger Amtszwang besteht, vom gewählten Amt zurückzutreten oder das Anstellungsverhältnis aufzugeben.

Art. 13

1 Der Oberförster wird vom Regierungsrat, die Revierförster werden von der zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörde vereidigt. Der Regierungsrat setzt die Eidesformel fest.

Art. 13a

* 1 Das Oberforstamt organisiert die Fortbildung des Forstpersonals. Es bestimmt die obligatorischen und freiwilligen Fortbildungsveranstaltungen. 2 Es organisiert Fach- und Spezialkurse für Waldarbeiter.

Art. 13b

* 1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes, die Naturgefahren sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. 4
2 Das Oberforstamt berät die Waldeigentümer. 3. Erhaltung, Nutzung und Verbesserung der Wälder, Schutz vor Naturgefahren * 3.1. Erhaltung der Waldfläche

Art. 14

1 Das Waldareal des Kantons darf nicht vermindert werden.

Art. 15

1 Ausnahmebewilligungen für Rodungen bis 5000 m² erteilt das Land- und Forstwirtschaftsdepartement. * 2 Für Ausreutungen ist durch entsprechende Wiederaufforstung oder durch Leistung eines Beitrages Ersatz zu leisten. 3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und inwieweit für eine solche Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu leisten sei.

Art. 15a

* 1 Die Waldfeststellung obliegt dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement. 2 Der Regierungsrat regelt das Waldfeststellungsverfahren durch Ausführungsbestimmungen.

Art. 15b

* 1 Die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden, bedarf einer Bewilligung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes. Die Veranstalter holen vorgängig die Stellungnahme der Waldeigentümer ein. Für wiederkehrende Anlässe kann die Bewilligung einmalig erteilt werden. 2 Als grosse Veranstaltungen gelten organisierte Anlässe, bei denen die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Zuschauer voraussichtlich 200 überschreitet oder bei denen andere grosse Beeinträchtigungen zu erwarten sind. 5

Art. 15c

* 1 Das Polizeidepartement sorgt auf Antrag des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes sowie nach Anhörung der Strasseneigentümer für die Verkehrsbeschränkung und die Signalisation der Waldstrassen; es kann von den Strasseneigentümern das Anbringen von Barrieren verlangen. 2 Das Befahren von Waldstrassen kann vom Polizeidepartement auf Antrag der Strasseneigentümer nach Beurteilung durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement auch zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, zur Hege und zur Jagd sowie zum Bau, Betrieb, Unterhalt und zur Kontrolle von Bauten und Anlagen bewilligt werden.

Art. 16

1 Es ist darauf hinzuwirken, dass unbewaldete, landwirtschaftlich wenig wertvolle Grundstücke, durch deren Aufforstung Schutzwaldungen gewonnen werden können, zur Bestockung gelangen.

Art. 17

1 Marchrevisionen sind unter der Leitung des Oberforstamtes durch die Revierförster mit den Verwaltungen und privaten Eigentümern im Beisein der Anstösser durchzuführen.

Art. 18

1 Die waldbesitzenden Korporationen und Private haben für die Erhaltung der bestehenden Triangulations- und Polygonpunkte Sorge zu tragen. Die sämtliche Punkte einer Revision zu unterziehen und dem Oberforstamt den Befund hierüber schriftlich mitzuteilen. Das Oberforstamt sorgt für die Wiederherstellung verlorengegangener Punkte. 6
3.1a. Schutz vor Naturgefahren *

Art. 18a

* 1 Der Regierungsrat sorgt nach Anhörung der Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden für die Erstellung und Nachführung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten. Die Koordination liegt beim Amt für Wald und Landschaft. Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten werden vom Kanton getragen. 2 Das Amt für Wald und Landschaft sorgt bei Massnahmen zur Sicherheit von Gefahrengebieten für eine koordinierte und integrale Planung. 3.2. Behandlung und Nutzung des Waldes

Art. 19

1 Die Wälder sind nachhaltig zu bewirtschaften, um ihre Schutzwirkung und ihr Ertragsvermögen zu steigern und dauernd zu erhalten. 2 In jungen Beständen sind regelmässig entsprechende Kulturmassnahmen, wie Jungwuchspflege, Dickungspflege und Auslesedurchforstungen, vorzunehmen. Ziel der Behandlung ist die Schaffung stufiger und gemischter Bestände aus standortgemässen Holzarten. Entblösste Waldflächen sind durch geeignete Mittel wieder einzugliedern. 3 Bei Massnahmen oder Unterlassungen, die einer geordneten Waldwirtschaft widersprechen, kann nach vorheriger vergeblicher Mahnung der Regierungsrat einem Waldbesitzer auf bestimmte Dauer besondere Bedingungen für die Bewirtschaftung auferlegen oder ihm eine besondere forstwirtschaftliche Aufsicht auf dessen Kosten bestellen.

Art. 19a

* 1 Die Nutzung des Waldes wird gestützt auf Grundlagenpläne durch die überbetrieblichen Waldentwicklungspläne und die Betriebspläne geregelt. * 2 Die überbetrieblichen Waldentwicklungspläne regeln flächendeckend und eigentumsunabhängig die verschiedenen Ansprüche an den Wald. Sie beinhalten insbesondere die Waldfunktionen, deren Gewichtung sowie generelle Massnahmenplanungen. Sie sind behördenverbindlich. 7
3 Die Betriebspläne regeln die Waldbewirtschaftung. Die Vorgaben der Waldentwicklungspläne sind dabei zu berücksichtigen und zu konkretisieren. Die Betriebspläne sind eigentümerverbindlich bezüglich der Nachhaltigkeit der Waldfunktionen sowie der überbetrieblichen Vorgaben. *

Art. 19b

* 1 Die Erstellung und Revision der Grundlagenpläne ist Sache des Kantons. 2 Die Erstellung der Waldentwicklungspläne ist gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden. Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten werden vom Kanton getragen. * 3 Die Erstellung der Betriebspläne ist Sache der Waldeigentümer. Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge. *

Art. 19c

* 1 Die Grundlagenpläne werden vom Oberforstamt ausgearbeitet und vom Regierungsrat festgelegt. 2 Die Ausarbeitung der Waldentwicklungspläne erfolgt durch das Oberforstamt. Es sorgt dafür, dass die Bevölkerung und die Waldeigentümer über Ziele und Ablauf der forstlichen Planung unterrichtet werden und in geeigneter Weise mitwirken können. Der betroffenen Gemeinde wird das Mitspracherecht eingeräumt. Der Erlass erfolgt durch den Regierungsrat. 3 Die Betriebspläne werden vom Oberforstamt oder unter dessen Leitung in Zusammenarbeit mit den Waldeigentümern ausgearbeitet und vom Land- und Forstwirtschaftsdepartement erlassen. * 4 Waldentwicklungsplan und Betriebsplan sind nach Bedarf zu überarbeiten. *

Art. 19d

* 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten bezüglich forstlicher Planung und Nutzung des Waldes. 8

Art. 20

1 Dem Oberforstamt obliegt die Organisation der Samen- und Pflanzenversorgung. Die Samenerntebestände sind durch das Oberforstamt auszuwählen und zu bezeichnen. Über die Erntebestände ist ein Kataster zu führen. 2 Die Nachzucht von Sämlingen wird in regionalen Saatgärten vorgenommen. Aus diesen Gärten gelangen die Sämlinge an die Verschulungsgärten oder zur direkten Pflanzung. Das Oberforstamt ist für den Ausgleich von Saatgut, Sämlingen und Verschulpflanzen besorgt. 3 Der Regierungsrat kann über die Saatgut- und Pflanzenbeschaffung die notwendigen Vorschriften erlassen.

Art. 21

1 Die Nutzung der Wälder hat so häufig und pfleglich zu erfolgen, dass Aushiebe vermieden werden, die den Boden blossstellen, das Waldklima stören, Nachbargrundstücke nachteilig beeinflussen, die Bodenfruchtbarkeit vermindern oder Lawinen und Erdrutsche begünstigen.

Art. 22

* 1 Die Waldeigentümer haben sicherzustellen, dass entstandene Waldblössen, welche die Stabilität und die Schutzfunktion des Waldes gefährden, möglichst bald wieder mit standortgerechten Baum- und Straucharten bestockt sind. 2 Führen die Waldeigentümer die Arbeiten nicht innert der festgesetzten Frist aus, so kann sie das Oberforstamt auf Kosten der Eigentümer veranlassen.

Art. 23

1 Jedes Stück Nutzholz, das aus dem Wald abgeführt wird, muss mit dem Waldhammer des Waldbesitzers und den Initialen oder anderen Kennzeichen des Käufers bezeichnet werden.

Art. 24

1 Das Reisten ist, besondere privatrechtliche Verhältnisse vorbehalten, von Allerheiligen bis zum 30. April gestattet. 9
2 Das Rücken und Reisten des Holzes vom Schlagort bis zum Abfuhrweg hat mit Sorgfalt zu geschehen. Zur Saftzeit und bei schneefreiem, gefrorenem Boden ist das Reisten nur gestattet, wenn dafür gesorgt ist, dass das Holz die vorgesehene Bahn nicht verlässt und eine Beschädigung des Waldbestandes ausgeschlossen ist. Das Oberforstamt ist berechtigt, im Einzelfall besondere Massnahmen vorzuschreiben. 3 Beim Reisten sind die zum Schutz von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Wer Reistarbeiten ausführt, ist dafür verantwortlich, dass Signale angebracht und Wachen aufgestellt werden, um Mensch und Tier zu schützen und vom Gefahrenbereich fernzuhalten.

Art. 25

1 Es ist darnach zu trachten, anstelle natürlicher Riesen für die Beförderung von Holz die Erschliessung des Waldes durch Wege und andere Transporteinrichtungen zu fördern. 2 Die Aufhebung von Reistrechten richtet sich nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Ablösung von Dienstbarkeiten.

Art. 26

1 Das Oberforstamt oder die zuständigen Gemeinde- oder Korporationsbehörden verfügen die Einstellung jedes verbotenen Holzschlages. Sie können das Holz vorübergehend beschlagnahmen und für den Vollzug ihrer Verfügungen die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. 3.3. Forstschutz

Art. 27

1 Der forstliche Pflanzenschutz bezweckt den Schutz der Wälder und forstlichen Kulturen vor gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlingen. 2 Das Oberforstamt trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Ihm obliegt die Aufklärung hierüber und die Beratung der Waldbesitzer über Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen. 10

Art. 28

1 Treten in öffentlichen oder privaten Waldungen Schädigungen durch Insekten, Wind, Gewässer, Erdrutsche und dergleichen auf, so hat der Revierförster sofort Vorkehren zur Abwehr zu treffen und dem Oberforstamt einzuberichten, das die weiteren Verfügungen trifft.

Art. 29

1 Nadelholz, das ausser der Saftzeit geschlagen wird, muss bis zum 1. Mai, während der Saftzeit geschlagenes oder allenfalls vom Sturm geworfenes Holz muss sofort entrindet werden.

Art. 30

1 Die Wälder sind sauber zu halten. Es ist untersagt, ohne Erlaubnis des Besitzers im Walde Ablagerungen vorzunehmen. Gemeinden und Ortseinwohnergemeinden, die Kehrichtablagerungsplätze im Walde anlegen, sorgen für Ordnung auf diesen Plätzen und decken sie regelmässig mit einer Erdschicht zu. 2 Unnötiges und unvorsichtiges Feuern in Wäldern und in deren Nähe ist untersagt. Wer im Walde oder in dessen Nähe Feuer anfacht, ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Schäden zu treffen. Er darf das Feuer nicht verlassen, bevor es vollständig ausgelöscht ist. Jeder Waldbesitzer kann das Anfachen von Feuer auf seinem Grunde verbieten.

Art. 31

1 und das Mähen in Aufforstungen sind verboten. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Streuenutzung kann nur in den Wegen, im Innern der Bestände nur ausnahmsweise an Stellen ohne Verjüngung bewilligt werden.

Art. 32

1 Der Weidgang von Vieh in Wäldern und Aufforstungen ist untersagt. In besonderen Verhältnissen kann das Oberforstamt Ausnahmen bewilligen. An geschlossenen Wald grenzende Weiden sind einzuzäunen, um den Weidgang im Walde zu verhindern. 11
2 Der Waldbesitzer übernimmt die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Einzäunung. Eine anderweitig privatrechtliche Kostenverteilung bleibt vorbehalten. 3 Es ist verboten, Zäune an Waldrändern zu befestigen. 4 Auf Alpen werden im Bedürfnisfalle Schutzstreifen ausgeschieden.

Art. 33

1 Vorhandener oder sich bildender Jungwuchs in öffentlichen Weidwaldungen, insbesondere in den obersten Waldgrenzen, darf ohne Bewilligung des Oberforstamtes nicht entfernt werden.

Art. 34

1 Dienstbarkeiten und Rechte auf Nebennutzungen in öffentlichen und privaten Wäldern, die sich mit einer guten Waldwirtschaft nicht vertragen, sind nach Möglichkeit, nötigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung, abzulösen. * 2 Über die Ablösungspflicht entscheidet das Land- und Forstwirtschaftsdepartement. * 3 Berechtigungen, die einem dringenden Bedürfnis des Berechtigten entsprechen und für die nach den Umständen kein hinreichender Ersatz geboten werden kann, sind von der Ablösungspflicht ausgenommen. Deren Ausübung ist jedoch genau zu ordnen und auf das unerlässliche Mass einzuschränken. 4 Ausnahmebewilligungen für nachteilige Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, werden durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erteilt. * 3.4. Waldverbesserungen

Art. 35

1 Der Kanton fördert die Erschliessung von Waldungen durch Wege und andere zweckmässige Transporteinrichtungen. 2 Die Anschaffung beweglicher Seilanlagen und Transportmittel wird nur unterstützt, wenn deren Einsatz im Hinblick auf ein genehmigtes allgemeines Erschliessungsnetz vorgesehen ist. 12

Art. 36

1 Auf Waldboden oder anstossenden Gütern und Alpen festgestellte ausgedehnte Versumpfungen, die als Ursache von Rutschungen zu betrachten sind, sollen durch zweckmässige Entwässerungsanlagen behoben werden. 2 Die Entwässerungsarbeiten können, wenn es zur Erreichung ihres Zweckes notwendig ist, mit entsprechender Kostenverteilung auch auf Privateigentum ausgedehnt werden.

Art. 37

1 Geht ein Grundstück, für dessen Verbesserung Beiträge ausgerichtet wurden, an einen anderen Eigentümer über, so obliegen diesem ohne weiteres die seinem Vorgänger auferlegten Verpflichtungen. Bei Verkauf hat der Veräusserer den Erwerber davon in Kenntnis zu setzen. 4. Öffentliche Wälder

Art. 38

1 Waldungen öffentlich-rechtlicher Eigentümer dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsrates und innerhalb der Schranken von Art. 57 der Kantonsverfassung veräussert werden. 2 Eine Teilung öffentlicher Waldungen zu Eigentum oder zur Nutzniessung darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates und nur zu öffentlicher Hand erfolgen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates ist der Rekurs an den Bundesrat zulässig. 3 Handänderungen sind vom neuen Eigentümer innert Monatsfrist dem Oberforstamt und dem Revierförster mitzuteilen.

Art. 39

* 1 Die öffentlichen Wälder sind auf der Grundlage von Betriebsplänen zu bewirtschaften. Der Betriebsplan regelt verbindlich die waldbaulichen Zielsetzungen sowie die sich daraus ergebende naturnahe Pflege und Nutzung der Wälder und den Hiebsatz nach dem Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit. * 2 ... * 3 ... * 13

Art. 40

1 Der festgelegte Abgabesatz darf ohne Bewilligung des Regierungsrates nicht überschritten werden. Überschreitungen sind innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist wieder einzusparen.

Art. 41

1 Alle zu fällenden Bäume, die in einer Höhe von 1.30 m über Boden einen Durchmesser von mindestens 16 cm aufweisen, sind am Stock anzuzeichnen. Das Zeichen des Waldhammers muss nach dem Schlag stehen bleiben. 2 Bäume mit kleinem Durchmesser werden mit dem Reisser angezeichnet. 3 Die Anzeichnung erfolgt durch die kantonalen Forstbeamten unter Mitwirkung des Revierförsters, ausnahmsweise durch den Revierförster allein. Der Revierförster ist zum Anzeichnen von Dürr- und Fallholz berechtigt.

Art. 42

1 Die Fällung, Aufarbeitung und Förderung des Holzes bis an die Abfuhrwege soll unter forstamtlicher Leitung in Regie, im Akkord, gemeinschaftlich oder in Abteilungen vorgenommen werden. 2 Die Fällung von Bau- und Losholz muss vom Forstpersonal ausgeführt werden. Die Aufarbeitung und Förderung des Holzes kann auf Anweisung des Revierförsters von den Eigentümern vorgenommen werden. 3 Das gerüstete Holz wird durch einen vereidigten Forstbeamten anerkannt und eingemessen.

Art. 43

1 Über die Messung und Sortierung des Holzes kann der Regierungsrat, wenn sie nicht durch besondere Vereinbarungen geregelt sind, Weisungen erteilen. 14

Art. 44

1 Bei Schlägen in gefährlichen Lagen und unter besonders schwierigen Verhältnissen kann das Oberforstamt dem Waldbesitzer über Nutzung, Hieb, Aufarbeitung und Förderung des Holzes an die Abfuhrwege besondere Weisungen erteilen.

Art. 45

1 Verkauf und Abgabe von Holz auf dem Stock ist untersagt. Ausnahmen können auf Begutachtung durch das Oberforstamt vom Regierungsrat bewilligt werden.

Art. 46

1 Die Kontrolle über eine zweckmässige Verwertung des von öffentlichen Waldbesitzern durch Verkauf erzielten Holzerlöses obliegt dem Regierungsrat. Er kann darüber vorsorgliche Weisungen erteilen.

Art. 47

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, über die Anlage, Verwaltung und Verwendung von Forstreservekassen des öffentlichen Waldbesitzes Vorschriften zu erlassen.

Art. 47a

* 1 Die öffentlichen Waldeigentümer haben der Staatskasse nach Massgabe der Nutzungshöhe eine jährliche Schlaggebühr zu entrichten. die Holzanzeichnung, die Betriebsberatung und die Waldpflanzenvermittlung abgegolten. 2 Das Oberforstamt setzt jeweils den Ansatz pro Kubikmeter Holznutzung fest und stellt die Rechnungen aus. Der Ansatz darf ein Prozent des aktuellen, durchschnittlichen Nadel-Nutzholzpreises nicht überschreiten. 3 Weitergehende Leistungen, wie Gutachten und Schatzungen sowie Material-, Saatgut- oder Pflanzenlieferungen, sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. 15
5. Privatwälder

Art. 48

1 Schläge in den Privatwaldungen dürfen erst nach forstamtlicher Anzeichnung und Vorliegen einer Bewilligung des Oberforstamtes erfolgen. * 2 Die Anzeichnung hat durch das Forstpersonal mit dem Waldhammer am Stamm und am Wurzelstock zu erfolgen. 3 Keiner Bewilligung bedarf das Fällen von Bäumen, deren Durchmesser 1.30 m über Boden weniger als 16 cm beträgt, zum Zwecke der Säuberung oder Durchforstung. 4 ... *

Art. 49

1 Schlaggesuche privater Waldbesitzer sind bis Ende Oktober dem Revierförster einzureichen, der sie mit seinem Befund an das Oberforstamt weiterleitet.

Art. 50

1 Bei der Erteilung oder Verweigerung einer Schlagbewilligung sind die örtliche Lage und der Zustand des Waldes sowie der Schutz des Bodens und der Nachbarbestände zu berücksichtigen. 2 Die zulässige Grösse des Holzschlages richtet sich nach der Fläche, dem Vorrat je Flächeneinheit, der Bestandesverfassung und dem Schutzzweck des Waldes. 3 Eine Schlagbewilligung gilt nur für die Dauer des Forstjahres, für das sie erteilt wurde, wenn ihre Geltungsdauer vom Oberforstamt nicht auf Gesuch hin verlängert wurde. 4 Das Oberforstamt setzt bei Erteilung einer Bewilligung die Schlaggebühr zuhanden der Staatskasse fest. Die Höhe richtet sich nach dem geschätzten Nutzholzanteil. Der Ansatz pro m³ entspricht dem doppelten Betrag gemäss Art. 47a. * 16

Art. 51

1 Der Waldeigentümer ist für die Einhaltung der Schlagbedingungen verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er das Holz auf dem Stock verkauft hat. 2 Wenn ein Waldeigentümer die Bedingungen einer früheren Schlagbewilligung nicht erfüllt hat, kann ihm die Erteilung einer neuen Bewilligung verweigert werden. 3 Wechselt ein Privatwald den Eigentümer, bevor die Bedingungen einer Schlagbewilligung erfüllt sind, so haftet für die Einhaltung der Bedingungen der frühere Eigentümer, wenn sich nicht der neue Eigentümer dazu ausdrücklich verpflichtet hat. 4 Für Holzschläge in Privatwaldungen ist vom Waldeigentümer der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung zu veranlassen.

Art. 52

1 Privatwaldbesitzer können die Dienste des Revierförsters in Anspruch nehmen, sofern die zuständige Gemeinde- oder Korporationsbehörde damit einverstanden ist und unter den von dieser festzusetzenden Bedingungen.

Art. 53

* 1 Auf private Waldungen sind im übrigen die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere des 3. Abschnittes (Erhaltung, Nutzung und Verbesserung der Wälder) entsprechend anwendbar. 6. Staatsbeiträge

Art. 54

* 1 Der Kanton leistet, unter den Voraussetzungen des Bundesrechts und sofern die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen, Kantonsbeiträge (Finanzhilfen) an: * a. befristete waldbauliche Massnahmen, wie Pflege, Holznutzung undbringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; 17
b. Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und befristete waldbauliche Massnahmen, wie Pflege, Holznutzung undbringung, wenn diese aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind; c. Massnahmen der forstlichen Planung; d. die Gewinnung von forstlichen Vermehrungsgut; e. befristete Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung; f. Untersuchungen von Waldschäden und der Regeneration von Schadflächen sowie die Erfolgskontrolle der getroffenen Massnahmen; g. die Erstellung und Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen und Holzlagermöglichkeiten, sowie anderen zweckmässigen Einrichtungen für den Holztransport; h. die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen, wie Verbesserung der Eigentumsstruktur, Zusammenlegung von Parzellen, Schaffung von Bewirtschaftungsgemeinschaften, Betriebsberatung, Verbesserung des forstlichen Rechnungswesens, Erstellung von Werkhöfen, Regelung des Weidganges; i. die Fort- und Weiterbildung des forstlichen Personals, Fach- und Spezialkurse für Waldarbeiter sowie an den Bau und Betrieb forstlicher Ausbildungsstätten.

Art. 54a

* 1 Der Kanton leistet, unter den Voraussetzungen des Bundesrechts und sofern die Massnahmen den Zielsetzungen und Prioritäten der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen, Abgeltungen an: * a. Pflege und Erhaltung von Schutzwäldern mit nicht kostendeckender Bewirtschaftung; b. Massnahmen zur Behebung und Verhütung von Waldschäden sowie Massnahmen bei aussergewöhnlichen Ereignissen und Verhältnissen; c. Sicherungsmassnahmen zum Schutz von Naturgefahren, wie: 1. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von Lawinen, 2. Bachverbau in Seitengerinnen und Bacheinhängen (forstlicher Bachverbau), 18
3. Rutschhang- und Rüfenverbau, damit im Zusammenhang stehende Entwässerungen sowie Erosionsschutz, 4. Steinschlag- und Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material, 5. Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte, 6. Einrichtung von Messstellen und Frühwarndiensten, 7. Wiederherstellung beschädigter Schutzbauten und -anlagen; d. die Begründung und Wiederherstellung von Schutzwäldern.

Art. 55

* 1 Für folgende Bereiche leistet der Kanton Beiträge (Finanzhilfen), die im Einzelfall von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt werden: a. Pflege, Holznutzung und -bringung bei nicht gedeckten Gesamtkosten; b. Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Waldreservaten, sowie für Massnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind; c. Massnahmen der forstlichen Planung; d. Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; e. befristete Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft; f. Untersuchungen und Regeneration von Schadenflächen; g. Erschliessungsmassnahmen; h. Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen; i. Aus-, Weiter- und Fortbildung; k. übrige Massnahmen.

Art. 55a

* 1 Für folgende Bereiche leistet der Kanton Beiträge (Abgeltungen), die im Einzelfall von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt werden: a. Pflege und Erhaltung von Schutzwäldern; b. Bekämpfung von Waldschäden; c. Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturgefahren; d. Begründung und Wiederherstellung von Schutzwäldern. 19
2 An dringende ausserordentliche Massnahmen zum Schutz des Waldes kann der Regierungsrat Beiträge von 20 bis 60 Prozent ausrichten.

Art. 56

1 Für die Festsetzung der Staatsbeiträge sind massgebend: a. das Interesse der Allgemeinheit an der auszuführenden Arbeit; b. der Träger des Unternehmens; c. * ... d. die Schwierigkeiten und besondere Kosten des Unternehmens; e. der unmittelbare Nutzen, den der Waldbesitzer aus dem Unternehmen zieht. 2 Die Gewährung eines Kantonsbeitrags setzt voraus, dass auch die Einwohnergemeinde, in der das Unternehmen liegt, bei den Finanzhilfen gemäss Art. 55 Bst. a, b, g, i und k sowie bei den Abgeltungen gemäss

Art.

55a Abs. 1 Bst. a, b und d einen Beitrag von 3 bis 20 Prozent leistet. *

Art. 57

1 Gesuche um Staatsbeiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit den nötigen Unterlagen schriftlich dem Oberforstamt einzureichen. 2 Der Regierungsrat kann für die Einreichung von Beitragsgesuchen eine Frist ansetzen.

Art. 58

1 Die Beiträge werden ausgerichtet für forstliche Projekte, die durch das Oberforstamt oder unter dessen Leitung gemäss den Vorschriften und Normen des Eidgenössischen Departementes des Innern, der Eidgenössischen Forstdirektion und des Oberforstamtes ausgearbeitet werden. * 2 Das Oberforstamt stellt für diese Arbeiten seinem Aufwand entsprechend Rechnung. *

Art. 58a

* 1 Für die Vermittlung der forstlichen Investitionskredite des Bundes ist das Land- und Forstwirtschaftsdepartement zuständig. 2 Die Staatskasse verwaltet die Investitionskredite. 20
3 Der Kanton bürgt für die Rückzahlung der Bundesdarlehen. 7. Strafbestimmungen

Art. 59

1 Alle Beamten, Angestellten und Arbeiter des Forstwesens des Kantons, der Bürgergemeinden und Korporationen sind zur Anzeige eines Waldfrevels oder einer Übertretung der Vorschriften des Bundes, des Kantons, der Bürgergemeinden oder Korporationen verpflichtet. 2 Anzeigen und Aussagen der Forstbeamten über eigene Wahrnehmungen haben volle Beweiskraft. 3 Die Polizei hat dem Forstpersonal bei der Ermittlung von Übertretungsfällen und der Täterschaft behilflich zu sein und eigene Feststellungen auf dem Dienstweg zu melden.

Art. 60

1 Festgestellte Frevel- und Übertretungsfälle sind in der Regel dem Revierförster zu melden. 2 Der Revierförster führt die Voruntersuchung, ermittelt den angerichteten Schaden oder den Wert des gefrevelten Gutes und erstattet, vermittelst einer Frevelliste der Gemeinde- oder Korporationsbehörde, wenn diese zuständig ist, in allen anderen Fällen der Staatsanwaltschaft Anzeige unter Übermittlung eines Doppels an das Oberforstamt. *

Art. 61

1 Strafbar sind: a. die Straftatbestände der Bundesgesetzgebung; b. Übertretungen der kantonalen Forstverordnung und der im Rahmen der Kantonsverfassung und der kantonalen Forstverordnung von den Gemeinden oder Korporationen erlassenen Vorschriften; c. Frevel am Waldbesitz des Kantons, der Gemeinden oder Korporationen und privater Eigentümer. 2 Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht 5 ) sind anwendbar. * 3 Gehilfenschaft ist strafbar. 5 GDB 310.1 21

Art. 62

1 Als erschwerende Umstände gelten: a. Zuwiderhandlung durch eine Person, die einer Behörde oder Verwaltung des Forstwesens angehört; b. Zuwiderhandlungen zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen; c. die Entwendung von Holz, das mit dem Waldhammer bezeichnet ist; d. der Missbrauch des Waldhammers, dessen unberechtigte Anfertigung, Nachahmung oder Entfernung des Hammerzeichens; e. der Verkauf entwendeten Gutes oder dessen Aufrüstung für den Handel; f. das Ausmass des Schadens, der dem Wald zugefügt wurde.

Art. 63

1 Unter Vorbehalt der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafen und unbeschadet der Verpflichtung zum Schadenersatz werden Übertretungen dieser Verordnung mit Busse bis zu Fr. 200.– bestraft. 2 Bei Rückfall innert fünf Jahren seit einer gleichartigen Verfehlung und beim Vorliegen erschwerender Umstände kann die Busse bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

Art. 64

1 Zur Untersuchung nach Eingang einer Anzeige der Polizei oder des Revierförsters und zur Strafabwandlung sind die ordentlichen kantonalen Strafbehörden zuständig. 2 Frevel am Korporationsgut und Übertretungen von Korporationsverordnungen werden nach Massgabe der Kantonsverfassung nach gehöriger Untersuchung von Korporationsbehörden geahndet.

Art. 64a

* 1 Gegen Verfügungen und Entscheide des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes und Oberforstamtes kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 22
8. Schlussbestimmungen

Art. 65

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. 6 ) Sie ist vorher zu veröffentlichen und unterliegt, soweit ihre Bestimmungen nicht vom Bundesrecht erfordert sind, nach Massgabe von Art. 31 Abs. 3 der Kantonsverfassung dem Referendum. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz vom 13. Februar 1906 und deren seitherige Abänderungen und Ergänzungen aufgehoben. 6 Vom Bundesrat genehmigt am 22. April 1961 23
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1962, 38 geändert durch:Nachtrag vom 29. März 1961, vom Bundesrat genehmigt am 22. April 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (OGS 1962, 69),die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (GebOStV) vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (OGS 1980, 5),Nachtrag vom 28. Juni 1984, in Kraft seit 1. Juli 1984 (OGS 1986, 17),Nachtrag vom 23. Februar 1989, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 1989 (OGS 1989, 109),Nachtrag vom 21. Juni 1990, in Kraft rückwirkend seit 1. März 1990 (OGS 1991, 25),Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 103),Nachtrag vom 20. Oktober 1994, Art. 19a bis 19d sowie Art. 34 Abs. 2 und 4 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 22. Dezember 1994, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 1994 (OGS 1995, 37),das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (OGS 2007, 13 und 25),Nachtrag zur Verordnung über Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung) vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 15. Dezember 2007 (OGS 2007, 69),das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38 und 50),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 27. und OGS 2010, 41) 24
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.01.1960 01.07.1960 Erlass Erstfassung OGS 1962, 38 29.03.1961 01.07.1961

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 4

totalrevidiert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 34 Abs. 1

geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 48 Abs. 1

geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 48 Abs. 4

aufgehoben OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961

Art. 53

totalrevidiert OGS 1962, 69 26.01.1979 01.04.1979

Art. 47a

eingefügt OGS 1980, 5 26.01.1979 01.04.1979

Art. 50 Abs. 4

geändert OGS 1980, 5 26.01.1979 01.04.1979

Art. 58 Abs. 2

geändert OGS 1980, 5 28.06.1984 01.07.1984

Art. 54

totalrevidiert OGS 1986, 17 28.06.1984 01.01.1984

Art. 55

totalrevidiert OGS 1986, 17 28.06.1984 01.07.1984

Art. 56 Abs. 2

geändert OGS 1986, 17 23.02.1989 01.01.1989

Art. 39

totalrevidiert OGS 1989, 109 23.02.1989 01.01.1989

Art. 54

totalrevidiert OGS 1989, 109 23.02.1989 01.01.1989

Art. 55

totalrevidiert OGS 1989, 109 21.06.1990 01.03.1990

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 1991, 25 21.06.1990 01.03.1990

Art. 54

totalrevidiert OGS 1991, 25 21.06.1990 01.03.1990

Art. 55

totalrevidiert OGS 1991, 25 25.03.1993 01.07.1993

Art. 58 Abs. 2

geändert OGS 1993, 103 20.10.1994 01.07.1994

Art. 13a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 13b

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994 Titel 3. geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 15a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 15b

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 15c

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994 Titel 3.1a. eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 18a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 19a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 19b

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 19c

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 19d

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 22

totalrevidiert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 34 Abs. 2

geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 34 Abs. 4

geändert OGS 1995, 37 25
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.10.1994 01.07.1994

Art. 39 Abs. 2

aufgehoben OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 39 Abs. 3

aufgehoben OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 54

totalrevidiert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 54a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 55

totalrevidiert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 55a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 58 Abs. 1

geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 58a

eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 61 Abs. 2

geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994

Art. 64a

eingefügt OGS 1995, 37 20.09.2001 01.01.2002

Art. 18a

totalrevidiert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002

Art. 19b Abs. 2

geändert OGS 2001, 83 15.03.2007 01.08.2007

Art. 5 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 7

totalrevidiert OGS 2007, 13 29.06.2007 01.01.2008

Art. 54 Abs. 1

geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 54a Abs. 1

geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 55

totalrevidiert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 55a

totalrevidiert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 56 Abs. 1,

c. aufgehoben OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008

Art. 56 Abs. 2

geändert OGS 2007, 38 25.10.2007 15.12.2007

Art. 4a

eingefügt OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 19a Abs. 1

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 19a Abs. 3

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 19b Abs. 3

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 19c Abs. 3

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 19c Abs. 4

geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007

Art. 39 Abs. 1

geändert OGS 2007, 69 21.05.2010 01.01.2011

Art. 60 Abs. 2

geändert OGS 2010, 33 26
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.01.1960 01.07.1960 Erstfassung OGS 1962, 38

Art. 1 Abs. 2

29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69

Art. 4

29.03.1961 01.07.1961 totalrevidiert OGS 1962, 69

Art. 4a

25.10.2007 15.12.2007 eingefügt OGS 2007, 69

Art. 5 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 5 Abs. 2

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13

Art. 7

15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13

Art. 7 Abs. 1

29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69

Art. 11 Abs. 1

29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69

Art. 13a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 13b

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37 Titel 3. 20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37

Art. 15 Abs. 1

21.06.1990 01.03.1990 geändert OGS 1991, 25

Art. 15 Abs. 1

20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37

Art. 15a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 15b

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 15c

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37 Titel 3.1a. 20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 18a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 18a

20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83

Art. 19a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 19a Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 19a Abs. 3

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 19b

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 19b Abs. 2

20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83

Art. 19b Abs. 3

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 19c

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 19c Abs. 3

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 19c Abs. 4

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 19d

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 22

20.10.1994 01.07.1994 totalrevidiert OGS 1995, 37

Art. 34 Abs. 1

29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69

Art. 34 Abs. 2

20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37

Art. 34 Abs. 4

20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37

Art. 39

23.02.1989 01.01.1989 totalrevidiert OGS 1989, 109

Art. 39 Abs. 1

25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69

Art. 39 Abs. 2

20.10.1994 01.07.1994 aufgehoben OGS 1995, 37

Art. 39 Abs. 3

20.10.1994 01.07.1994 aufgehoben OGS 1995, 37 27
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 47a

26.01.1979 01.04.1979 eingefügt OGS 1980, 5

Art. 48 Abs. 1

29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69

Art. 48 Abs. 4

29.03.1961 01.07.1961 aufgehoben OGS 1962, 69

Art. 50 Abs. 4

26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5

Art. 53

29.03.1961 01.07.1961 totalrevidiert OGS 1962, 69

Art. 54

28.06.1984 01.07.1984 totalrevidiert OGS 1986, 17

Art. 54

23.02.1989 01.01.1989 totalrevidiert OGS 1989, 109

Art. 54

21.06.1990 01.03.1990 totalrevidiert OGS 1991, 25

Art. 54

20.10.1994 01.07.1994 totalrevidiert OGS 1995, 37

Art. 54 Abs. 1

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 54a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 54a Abs. 1

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 55

28.06.1984 01.01.1984 totalrevidiert OGS 1986, 17

Art. 55

21.06.1990 01.03.1990 totalrevidiert OGS 1991, 25

Art. 55

20.10.1994 01.07.1994 totalrevidiert OGS 1995, 37

Art. 55

29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38

Art. 55a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 55a

29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38

Art. 56 Abs. 1,

c. 29.06.2007 01.01.2008 aufgehoben OGS 2007, 38

Art. 56 Abs. 2

28.06.1984 01.07.1984 geändert OGS 1986, 17

Art. 56 Abs. 2

29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38

Art. 58 Abs. 1

20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37

Art. 58 Abs. 2

26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5

Art. 58 Abs. 2

25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 103

Art. 58a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37

Art. 60 Abs. 2

21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33

Art. 61 Abs. 2

20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37

Art. 64a

20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37 28
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