Sonderpreis Rücklieferung Entgelt für fossil produzierte Überschussenergie von unabhängigen Produzenten (RP2 2006)
642.26 Sonderpreis Rücklieferung Entgelt für fossil produzierte Überschussenergie von unabhängigen Produzenten (RP2 2006) vom 24. November 2006 Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 12a Abs. 2 Ziffern 3 und 7 des EWN-Gesetzes 2 , beschliesst: 1. Anwendung Der vorliegende Preis wird angewendet für die Entschädigung der Lieferung von Überschussenergie, welche mittels wärmegeführten Blockheizkraftwerken oder Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen mit fossilen Brennstoffen erzeugt und in Niederspannung (0.4 kV) in das EWN-Netz rückgespeist wird. Der unabhängige Produzent deckt dabei in der Regel zuerst seinen eigenen Verbrauch und speist die überschüssige Energie in das EWN-Netz zurück. Eine Saldierung von weiteren Bezugsstellen ist ausgeschlossen. Der Preis kommt nur zur Anwendung, wenn der nachgewiesene Jahreswirkungsgrad der Anlage mindestens 60% bis 80% beträgt. Der Preis wird angewendet bis zu einer jährlichen Lieferung von 100 000 kWh Überschussenergie. 2. Strommessung Der gesamte von einem Haushalt, Landwirtschafts-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb bezogene Strom wird in der Regel mit einem Wirkenergiezähler gemessen. Die zusätzlichen Zähler, welche der Erfassung der rückgespeisten Überschussenergie und des Blindenergieaustausches dienen, stellt das EWN. Die Aufwendungen für die Bereitstellung und Administration der zusätzlichen Apparate werden mit einer monatlichen Grundgebühr verrechnet. Die Einrichtung und der Betrieb der gesetzlich geforderten Messung der produzierten Energie ist Angelegenheit des Kunden. 3. Blindstrom Das EWN ist berechtigt, den Blindenergieaustausch zu messen. Der Kunde stellt für die Messeinrichtungen den Platz unentgeltlich zur Verfügung. Der Blindenergieaustausch ist gratis, sofern das Verhältnis Blindenergie zu Wirkenergie den minimalen Leistungsfaktor cos phi von 0.9 nicht unterschreitet. Wird der Leistungsfaktor 0.9 unterschritten, wird dieser Austauschanteil mit 4.0 Rp./kVarh verrechnet. 4. Tarifzeiten Der Niedertarif dauert acht aufeinander folgende Nachtstunden, die zwischen 21.00 und 07.00 Uhr liegen. Die Zuteilung der 8-stündigen Niedertarifzeit wird vom EWN bestimmt, zum Beispiel von 21.00 bis 05.00 Uhr, 22.00 bis 06.00 Uhr, 23.00 bis 07.00 Uhr. 5. Stromvergütung Die Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beträgt: 6. Allgemeine Bestimmungen Die Lieferung von Überschussenergie begründet stillschweigend einen Liefervertrag. Die unter Ziffer 2 begründete, monatliche Grundgebühr beträgt Fr. 8.30. Die rechtliche Grundlage für die Festlegung der Preise bildet das EWN-Gesetz (rev. 1.9.2002). Endnoten
1 A 2007, 429 2 NG 642.1
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