REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene (10.5116)
CH - UR

REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene

REGLEMENT über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene (vom 13. Dezember 2011 1 ; Stand am 1. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 18b und 18c des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) 2 und auf Artikel 10 Absatz 1 des kanto - nalen Gesetzes vom 18. Oktober 1987 über den Natur- und Heimatschutz (KNHG) 3 , beschliesst:

Artikel 1 Schutzziel

1 Dieses Reglement bezweckt, die renaturierten Bachläufe der unteren Urner Reussebene als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als bele - bende Elemente einer vielfältigen Landschaft, als Bestandteile des natur - nahen Erholungsgebiets für die Öffentlichkeit und als Meliorationsgewässer langfristig, ungeschmälert und umfassend zu erhalten und den Hochwasser - abfluss sicherzustellen.
2 Zum Schutzziel gehören insbesondere auch die Gewässerqualität, die Bodenbeschaffenheit und andere natürliche Verhältnisse.

Artikel 2 Schutzobjekte

1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name
1 Dorfbach in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
2 Giessenkanal in den Gemeinden Altdorf und Flüelen
3 Klostergraben in der Gemeinde Seedorf
4 Walenbrunnen in den Gemeinden Erstfeld und Schattdorf
5 Schützenbrunnen in der Gemeinde Silenen
6 Männigenreussli in der Gemeinde Gurtnellen
1 AB vom 23. Dezember 2011
2 SR 451
3 RB 10.5101 1
2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzobjekte gemäss den bewilligten Renaturierungsprojekten ergeben sich aus den Plänen im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist.
3 Das Amt für Raumentwicklung 4 markiert in Absprache mit den Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen im Gelände, soweit das zum Schutz der Objekte notwendig ist.

Artikel 3 Schutzbestimmungen

1 Innerhalb der Schutzobjekte sind alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele beeinträchtigen oder gefährden.
2 Insbesondere ist es verboten:
a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutz - zielen dienen;
b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen;
c) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die die Schutz - ziele beeinträchtigt;
d) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risiko - reduktions-Verordnung 5 oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden;
e) die Flächen zu beweiden. Vorbehalten bleibt eine Weidenutzung im Interesse der Schutzziele;
f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen. Vorbe - halten bleibt die Bewilligung des Amts für Raumentwicklung 6 ;
g) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören. Vorbehalten bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei;
h) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören. Vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven, gebiets - fremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung 7 ;
i) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln;
j) Feuer anzufachen.
3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um die Meliorationsfunktion der Gewässer sowie den Hochwasser - schutz sicherzustellen.
4 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
5 SR 814.81
6 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
7 SR 814.911
2
4 Gewährleistet bleiben weiterhin bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzperimeter.
5 Beim Dorfbach Altdorf bleibt die bewilligte Benutzung als Vorfluter für das Schwimmbad Moosbad gewährleistet.
6 Das Amt für Raumentwicklung 8 stellt am Rande der Schutzobjekte Informationstafeln mit den wichtigsten Schutzbestimmungen auf.

Artikel 4 Pflege, Nutzung und Unterhalt

1 Die Justizdirektion 9 kann im Rahmen dieses Reglements und der bewil - ligten Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die Pflege und den Unterhalt der Schutzgebiete im Dienste der Schutzziele nach Artikel 1 sicherzustellen.
2 Mit diesen Verträgen und gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG ist eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, wenn die betroffenen Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirt - schafter im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Artikel 5 Ausnahmen

Wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach

Artikel 1 oder wissenschaftliche Interessen es erfordern, kann die Justizdi -

rektion 10 Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Artikel 6 Vollzug

1 Die Justizdirektion 11 vollzieht dieses Reglement. Dazu setzt sie eine bera - tende Kommission ein, die sich zusammensetzt aus Vertretern der Grundei - gentümer, der Bewirtschafter, des Amts für Umweltschutz, des Amtes für Tiefbau und der Abteilung Natur- und Heimatschutz. Die Kommission wirkt als Bindeglied zwischen den Parteien.
8 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
9 vgl. Artikel 1 und 6 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
10 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
11 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322) 3
2 Die Justizdirektion 12 , das Amt für Umweltschutz 13 und das Amt für Forst und Jagd 14 erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen.
3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunk - tionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.

Artikel 7 Strafbestimmungen

1 Wer die Schutzbestimmungen nach Artikel 3 verletzt, wird gestützt auf
Artikel 34 KNHG mit einer Busse bis zu 5
2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wieder - herzustellen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhänge: – Schutzzonenplan Objekte "Dorfbach" und "Giessenkanal" – Schutzzonenplan Objekt "Klostergraben" – Schutzzonenplan Objekt "Walenbrunnen" – Schutzzonenplan Objekt "Schützenbrunnen" – Schutzzonenplan Objekt "Männigenreussli"
12 vgl. Artikel 1 und 32 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
13 vgl. Artikel 1 und 31 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
14 vgl. Artikel 1 und 33 Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322)
4
Anhang I Schutzzonenplan Objekte "Dorfbach" und "Giessenkanal" 5
Anhang II Schutzzonenplan Objekt "Klostergraben"
6
Anhang III Schutzzonenplan Objekt "Walenbrunnen" 15
15 Fassung gemäss RRB vom 22. Februar 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2022 (AB vom 25. Februar 2022) 7
Anhang IV Schutzzonenplan Objekt "Schützenbrunnen"
8
Anhang V Schutzzonenplan Objekt "Männigenreussli" 9
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