ERLASS über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epi... (70.1612)
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ERLASS über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

ERLASS über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) (vom 22. Dezember 2020; Stand am 22. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Uri 1 , beschliesst:

Artikel 1 Grundsatz

Der Kanton kann Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, in Härte - fällen finanziell unterstützen.

Artikel 2 Härtefall

1 Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehr - jährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.
2 Ein Härtefall liegt im Weiteren vor, wenn eine betriebs- oder existenzbe - drohende Situation besteht.
3 Die Unterstützung setzt voraus, dass die Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig waren und sie nicht bereits andere Finanzhilfen des Bunds in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien erhalten haben.

Artikel 3 Härtefallmassnahmen

1 Die Härtefallmassnahmen können in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu-Beiträge), Darlehen, Bürgschaften oder Garantien gewährt werden.
2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
1 RB 1.1101 1

Artikel 4 Anforderungen

1 Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen gewähren kann, richten sich in erster Linie nach der Verordnung des Bunds über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) 2 .
2 Ausserhalb der Anwendung der Covid-19-Härtefallverordnung des Bunds kann der Regierungsrat eigene Anforderungen definieren.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Artikel 5 Verfahren

1 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen richtet sich nach dem Wirtschaftsförderungsgesetz 3 .
2 Der Regierungsrat kann Abweichungen von den Bestimmungen des Wirt - schaftsförderungsgesetzes 4 vorsehen. Er kann für die Bearbeitung und Prüfung der Gesuche Dritte beiziehen. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Artikel 6 Finanzierung

1 Härtefallmassnahmen, die der Kanton erbringt, gehen zulasten des Wirt - schaftsförderungsfonds.
2 Werden die Gesuche durch einen beauftragten Dritten bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten ebenfalls über den Wirtschaftsförde - rungsfonds finanziert.

Artikel 7 Inkrafttreten und Befristung

1 Dieser Erlass tritt am 22. Dezember 2020 in Kraft 5 . Er ist befristet und gilt bis zum 30. Juni 2022 6 7 . Je nach Entwicklung der Lage kann seine Geltungsdauer verlängert werden.
2 Der Erlass wird dem Landrat unterbreitet, der über seine weitere Geltung und Befristung entscheidet. 8
2 SR 951.262
3 RB 70.1611
4 RB 70.1611
5 Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren
6 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 22. Januar 2022 (AB vom 21. Januar 2022).
7 Entscheid gemäss LRB vom 9. Februar 2022.
8 Fassung gemäss LRB vom 3. Februar 2021
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Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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