REGLEMENT über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang... (70.1615)
CH - UR

REGLEMENT über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie

REGLEMENT über die Umsetzung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) (vom 8. Februar 2022 1 ; Stand am 10. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund - lagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Gesetz) 2 , die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der CO-VID-19-Epidemie (COVID- 19-Härtefallverordnung) 3 , die Artikel 7, 14 und 15 des Wirtschaftsförde - rungsgesetzes (WFG) 4 sowie Artikel 4 und 5 des kantonalen Erlasses über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID- 19-Epidemie (COVID-19-Härtefallerlass) 5 beschliesst:

Artikel 1 Gegenstand und Ziel

1 Dieses Reglement ordnet Bedingungen, Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausrichtung von finanziellen Leistungen aus dem Wirtschaftsförde - rungsfonds zur Umsetzung des kantonalen COVID-19-Härtefallerlasses bis
31. Dezember 2021.
2 Es hat zum Ziel, die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19) auf Urner Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätig - keit von den Folgen von COVID-19 besonders betroffen sind, mittels Härte - fallmassnahmen abzufedern und zum Erhalt der Urner Wirtschaftsvielfalt beizutragen.
1 Ausserordentliche Veröffentlichung vom 10. Februar 2022
2 SR 818.102
3 SR 951.262
4 RB 70.1611
5 RB 70.1612 1

Artikel 2 Allgemeines

1 Der Kanton Uri stellt nach Artikel 7 und 13 WFG sowie Artikel 12 COVID- 19-Gesetz 6 und Artikel 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass in Härtefällen finanzielle Leistungen für Unternehmen aus dem Wirtschaftsförderungs - fonds zur Verfügung.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement.
3 Die Härtefallmassnahmen ergänzen die wirtschaftspolitischen Aktivitäten und Massnahmen des Bunds und des Kantons in Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).

Artikel 3 Härtefall

a) Grundsatz
1 Die Anforderungen, unter denen der Kanton Härtefallmassnahmen nach diesem Reglement gewährt, richten sich - unter Vorbehalt von Artikel 4 hier - nach - nach der Covid-19-Härtefallverordnung 7 .
2 Anwendbar sind die Anforderungen an die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID-19-Härtefallverordnung 8 sowie an die Ausgestaltung der Härtefall - massnahmen nach Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung 9 .

Artikel 4 b) Ausnahme

1 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht oder nur teilweise erfüllt, kann der Kanton in Ausnahmefällen Unternehmen gleichwohl Härtefallmass - nahmen gewähren, sofern diese COVID-19-bedingt sind und eine betriebs- oder existenzbedrohende Situation besteht.
2 Die Unterstützung setzt voraus, dass das Unternehmen vor Ausbruch von COVID-19 profitabel oder überlebensfähig war und eine günstige Prognose für die künftige Überlebensfähigkeit besteht.

Artikel 5 Gesuch

a) Inhalt
1 Leistungen nach diesem Reglement werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
6 SR 818.102
7 SR 951.262
8 SR 951.262
9 SR 951.262
2
2 Gesuche sind mittels Formular an die Volkswirtschaftsdirektion Uri, Amt für Wirtschaft und öffentlichen Verkehr, Kontaktstelle Wirtschaft, einzurei - chen.
3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
4 Gesuche werden nach Ablauf der Einreichefrist nach Artikel 6 bearbeitet und entschieden.

Artikel 6 b) Frist

Das Gesuch muss eingereicht werden bis am 31. März 2022.

Artikel 7 Auskunftspflicht und Sanktionen

1 Wer um Leistungen nach diesem Reglement ersucht, muss alle Auskünfte, die damit in Zusammenhang stehen, wahr, klar und vollständig erteilen.
2 Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Leistung. Bereits geleistete Unterstützungsbeiträge sind zurückzuerstatten.

Artikel 8 Zuständigkeiten

a) Task Force Wirtschaft
1 Die Task Force Wirtschaft beurteilt die Gesuche. Sie leitet diese mit ihrer Beurteilung an den Regierungsrat weiter. Dieser entscheidet über die Härte - fallmassnahmen.
2 Der Task Force Wirtschaft obliegen folgende Aufgaben: – Anwendung der Bestimmungen des kantonalen COVID-19-Härtefaller - lasses, des vorliegenden Reglements sowie von Artikel 12 Covid-19- Gesetz 10 und der Covid-19-Härtefallverordnung 11 ; – Beurteilung von Gesuchen und der Leistungsberechtigung nach Mass - gabe der Anforderungen für die Unternehmen nach Artikel 2 ff. COVID- 19-Härtefallverordnung 12 und Artikel 4 kantonaler COVID-19-Härtefaller - lass 13 ; – Beurteilung der Art und Höhe der Beiträge der Härtefallmassnahmen nach Massgabe von Artikel 7 ff. COVID-19-Härtefallverordnung 14 und

Artikel 3 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass 15

;
10 SR 818.102
11 SR 951.262
12 SR 951.262
13 RB 70.1612
14 SR 951.262
15 RB 70.1612 3
– Empfehlung betreffend Ausrichtung und Beschlussfassung von Unter - stützungsleistungen an den Regierungsrat; – Verfassen eines Abschlussberichts.
3 Sie kann im Rahmen des gesetzlichen Spielraums weitere Richtlinien erlassen.
4 Sie kann Dritte für die Unterstützung bei der Gesuchbearbeitung beauf - tragen.

Artikel 9 b) Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst die Härtefallmassnahmen.

Artikel 10 Leistungsberechtigung

1 Die Leistungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12 COVID-19-Gesetz 16 und Artikel 2 bis 6 COVID-19-Härtefallverordnung 17 in Verbindung mit
Artikel 3 und 4 dieses Reglements.
2 Leistungsberechtigt sind in erster Linie Unternehmen in der Wertschöp - fungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelbetriebe sowie touristische Betriebe, die für ihre COVID-19-bedingten Umsatzausfälle bis 30. Juni 2021 bereits Härtefall - hilfen nach der Covid-19-Härtefallverordnung 18 erhalten haben.
3 In begründeten Fällen kann der Kreis der Leistungsberechtigten nach

Artikel 2 Absatz 2 kantonaler COVID-19-Härtefallerlass ausgeweitet werden.

4 Eine Leistungsberechtigung ist an den Nachweis folgender Vorausset - zungen gebunden (kumulativ): – Steuerdomizil im Kanton Uri; – Wirtschaftliche Auswirkungen infolge der Coronakrise; – Betriebs- bzw. existenzbedrohende Situation; – Das kumulierte Ergebnis der Jahresrechnungen 2020 und 2021 ist negativ (Verlust); – Ausschöpfung bestehender Unterstützungsmöglichkeiten des Bunds und des Kantons; – Ausschöpfung eigener Kostensenkungs- und anderer Massnahmen.
5 Es erfolgt eine Plausibilisierung der Kostenstruktur der Jahresrechnungen
2020 und 2021. Dabei werden die Abschlüsse 2018 und 2019 beigezogen.
16 SR 818.102
17 SR 951.262
18 SR 951.262
4
Bei Unregelmässigkeiten können entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.
6 Die Task Force Wirtschaft kann weitere Voraussetzungen zur Beitragsbe - rechtigung erlassen.
7 Die Task Force Wirtschaft kann für die Behandlung eines Gesuchs zusätz - liche Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

Artikel 11 Unterstützungsleistungen

1 Härtefallmassnahmen aus dem Wirtschaftsförderungsfonds werden grund - sätzlich in Form von Beiträgen à fonds perdu ausgerichtet.
2 Die maximale Beitragshöhe richtet sich nach Artikel 8a bis 8d und

Artikel 15 Absatz 5 der Covid-19-Härtefallverordnung

19 .
3 Liegt kein kumuliertes negatives Ergebnis der Jahresrechnungen
2020 und 2021 vor, werden keine Beiträge nach diesem Reglement ausbe - zahlt.
4 Wo keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, wird die Höhe der Beitragsleistung auf Antrag der Task Force Wirtschaft vom Regierungsrat festgelegt.

Artikel 12 Berichterstattung

Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Berichterstattung an den Bund im Sinne von Artikel 14 ff. COVID-19-Härtefallverordnung 20 .

Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 22. Dezember 2020 über die Umsetzung von Härtefall - massnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Epidemie (COVID-19-Härtefallreglement) wird aufgehoben.

Artikel 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 10. Februar 2022 in Kraft und fällt mit Ablauf des COVID-19-Härtefallerlasses dahin. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind
19 SR 951.262
20 SR 951.262 5
Der Kanzleidirektor: Roman Balli
6
Markierungen
Leseansicht