VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mitt... (2.3320)
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VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget

VERORDNUNG zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbe - reich mittels Globalbudget (vom 3. Oktober 2018 1 ; Stand am 1. Januar 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:

Artikel 1 Globalbudget

a) Grundsatz
1 Die Kostenlenkung im Personalbereich wird für die Dauer dieses Beschlusses mittels Globalbudget-System fortgeführt.
2 Das Globalbudget-System gilt für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter des Kantons, für die der Landrat die Besoldung beschliesst und die der Organisationshoheit des Regierungsrats unterstehen.
3 Solange das Globalbudget-System für den Personalbereich gilt, ist der Regierungsrat ermächtigt, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:
a) von Artikel 37a ff. der Verordnung vom 9. November 1982 über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisati - onsverordnung) 3 betreffend Stellenplan und Stellenbewirtschaftung;
b) von Artikel 21 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 über den Finanz - haushalt des Kantons Uri (FHV) 4 betreffend Jährlichkeit des Budgets sowie Spezifikation und Vergleichbarkeit nach Verwaltungseinheiten sowie von Artikel 23 betreffend Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget.

Artikel 2 b) Abrechnungsmodus

1 Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand (Sachgruppe 30) für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und
1 AB vom 12. Oktober 2018
2 RB 1.1101
3 RB 2.3321
4 RB 3.2111 1
die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.
2 Vorbehalten bleiben der Teuerungsausgleich, den der Regierungsrat nach

Artikel 43 der Personalverordnung vom 15. Dezember

1999 (PV) 5 beschliesst, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen (AHV, Unfall, Pensionskasse) sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen.
3 Exogen bedingte Veränderungen nach Absatz 2 sind dem Landrat zusammen mit der Rechnung zur Kenntnis zu bringen.
4 Die Verwaltung darf das jährliche Globalbudget im Personalbereich über - schreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetpe - riode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 nicht verletzt.

Artikel 3 Berichterstattung

1 Der Regierungsrat erstattet dem Landrat jährlich Bericht über die Entwick - lung der Personalkosten.
2 Die Finanzkommission ist regelmässig und in geeigneter Weise über den Stand zu informieren.

Artikel 4 Inkrafttreten und Befristung

1 Dieser Landratsbeschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
2 Er ist befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Im Namen des Landrats Der Präsident: Peter Tresch Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
5 RB 2.4211
2
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