Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (975.61)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

OGS 2003, 49 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 1 (Stand 1. Juli 2010) Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltschutz dir ektoren- Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie be zieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. 2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern- ment Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge nossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen. 3 Ihre Ziele sind insbesondere: a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d. wirtschaftliche Verwendung öffentl icher Mittel. 1 OGS 2003, 49 (SR 172.056.5), geändert durch Beschl uss des InöB im März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65) ; die ursprüngliche Vereinbarung vom 25. November 1994 wurde am 15. März 2001 revidiert. Der revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten 2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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Art. 2

3 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwen dungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusam menarbeit auf anderem Weg weiterz uentwickeln; b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.

Art. 3

4 Durchführung Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungs bestimmungen, die der Ve reinbarung entsprechen müssen. 2. Abschnitt 5 (...)

Art. 4

6 Interkantonales Organ 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltschutzdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kant one; b. Erlass von Vergaberichtlinien; c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggebe rinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel); d. (...) e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeic hnung einer Kontrollstelle; 3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
3 f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinba rung; g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver ein- barungen; h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts reglemente. 3 Das Interkantonale Organ t rifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.

Art. 5

7 ... 3. Abschnitt: Anwendungsbereich

Art. 5

bis 8 Abgrenzung 1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staats verträgen nicht er fassten Bereich unterschieden. 2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den inter nationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt. 3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.

Art. 6

9 Auftragsarten 1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsver trägen definierten Aufträge, insbesondere: a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Lea sing, Miete, Pacht oder Mietkauf; 7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15 . März 2001
4 c. Dienstleistungsaufträge. 2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.

Art. 7

10 Schwellenwerte 1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 auf geführt. 1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt . 1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht berücksichtigt. 2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bau aufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatell klausel).

Art. 8

11 Auftraggeberin und Auftraggeber 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Täti gkeiten; b. (...) c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinba rung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre- chenden Staat sverträgen. 10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
5 2 Im von Staat sverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies: a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer komme rziellen oder industriellen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauf traggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abwei chende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der T ätigkeit.

Art. 9

12 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a. in einem beteiligten Kanton; b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c. (...)

Art. 10

13 Ausnahmen 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrarund Ernährungshilfsprogram men erteilt werden; c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben wer den; d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer inter nationalen Organis ation vergeben werden; 12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
6 e. Auft räge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Besti mmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver letzt würden. 4. Abschnitt: Verfahren

Art. 11

Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze ei ngehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer We ttbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbei tnehmerinnen und Arbeitnehmer; f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informat ionen.

Art. 12

14 Verfahrensarten 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den ge planten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Ange bot einr eichen können; b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den ge planten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt 14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
7 aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbie terinnen und Anbieter beschr änken, wenn sonst die Auftragsver gabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; b. bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber be stimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Ange botsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindes tens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt. 2 (...) 3 Wer einen Planungsoder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachver bänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Verei nbarung verstossen.

Art. 12

bis 15 Wahl der Verfahren 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder sele ktiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellen werten im Anhang 2 überdi es im Einladungsoder im freihändigen Verfahren vergeben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tief ere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegen rechtsvorbehalte abgeleitet werden. 15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
8

Art. 13

16 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellen werte; b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifik ationen; c. die Bestimmung von aus reichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach ob jektiven und überprüfbaren Kriterien; e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone ei ngetragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zus chlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever fahrens auf wic htige Gründe; j. die Archivierung.

Art. 14

Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschieben de Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der B eschwerdeinstanz mit. 16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
9 5. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 15

17 Beschwerderecht und Frist 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgülti g. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gel ten: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 Bst. e; c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Ver fahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabever fahrens. 2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betref fen, zuständig.

Art. 16

Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes sens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen kantonal e Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinba rung direkt geltend gemacht werden. 17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
10

Art. 17

Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wi rkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine über wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwer deführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die B eschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von S icherheiten für die Verfahrens kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet we rden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschieben de Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu e rsetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt ha ben.

Art. 18

Entscheid 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftrag geber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts widrig ist. 6. Abschnitt: Überwachung

Art. 19

Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auf traggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabe- bestimmungen vor.
11 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20

Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Inter kantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt k ann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im vor aus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.

Art. 21

18 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentl ichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft. 19 2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. 3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 20 .

Art. 22

Übergangsrecht 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wur den. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. 18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 19 Siehe SR 172.056.5 / Vereinbarung in Kraft seit 28. Januar 2003 20 SR 172.056.4
12 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 21 a. Government Procurement Agreement GPA 22 (WTO Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber in Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesam twert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700’000 (5'000’000) 350’000 (200'000) 350’000 (200'000) Behörden und öffentl iche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunik ation 8'700’000 (5'000’000) 700’000 (400'000) 700’000 (400'000) b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft 23 sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftra ggeber dem Staats vertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftra ggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesa mtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700’000 (6'000’000) 350’000 (240'000) 350’000 (240'000) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rec hten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtsei lbahnen und Sk iliftanl a gen) 8'700’000 (6'000’000) 700’000 (480'000) 700’000 (480'000) 21 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom März/Juni 2010 22 SR 0.632.231.422 23 SR 0.172.052.68
13 Öffentliche sowie auf grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be reich des Schienenver kehrs und der Gasund Wärm eversorgung 8'000’000 (5'000'000) 640’000 (400'000) 640’000 (400'000) Öffentliche sowie auf grund eines besonde ren oder ausschliessl ichen Rechts tätige pr ivate Unternehmen im Bereich der Telekom munikation 8'000’000 (5'000'000) 960’000 (600'000) 960’000 (600'000)
14 Anhang 2: Schwel lenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 24 Verfahrensarten Lieferungen (Auftrag swert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt gewerbe Freihändige Verga be unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selektives Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000 24 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
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