Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz (211.14)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz

211.14 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz vom 29. November 1985 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 2 , beschliesst: §
1 Zuständigkeit 1. Klage wegen Störung in den persönlichen Verhältnissen Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung von Klagen wegen Störung in den persönlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig. Der Kantonsgerichtspräsident ist zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig. §
2 2. Klage betreffend das Recht auf Gegendarstellung Der Kantonsgerichtspräsident ist für die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung gemäss Art. 28g und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig. §
3 Verfahren Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach der Zivilprozessordnung 3 ; Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung werden im Befehlsverfahren gemäss § 192 und folgende der Zivilprozessordnung durchgeführt. §
4 Rechtskraft Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 4 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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