REGLEMENT über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19... (10.6240)
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REGLEMENT über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri

REGLEMENT über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri (vom 1. Dezember 2020 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 94 Absatz 1 Verfassung des Kantons Uri 2 , Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grund - lagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz) 3 und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid- 19-Kulturverordnung) 4 , beschliesst:

Artikel 1 Zweck

1 Dieses Reglement vollzieht die Massnahmen im Kulturbereich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kultur - verordnung).
2 Es ordnet das Verfahren und die Zuständigkeiten.

Artikel 2 Grundsatz

1 Der Kanton Uri stellt nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes sowie nach Abschnitt 2 und 3 der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende und Kulturunternehmen sowie Beiträge an Transforma - tionsprojekte zur Verfügung. 5
2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement besteht nicht.
1 AB vom 4. Dezember 2020.
2 RB 1.1101
3 SR 818.102
4 SR 442.15
5 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 2021, in Kraft gesetzt auf den 19. Dezem - ber 2020 (AB vom 22. Januar 2021). 1
3 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrecht-pflege. 6

Artikel 3 Gesuche

1 Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
2 Gesuche sind an das Amt für Kultur und Sport zu richten.
3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien, die den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuch - sprüfung erläutern.

Artikel 4 Subsidiarität

1 Beiträge gemäss Covid-19-Kulturverordnung werden nur subsidiär zu anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.
2 Den Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung gehen insbesondere vor:
b) bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte oder verscho - bene Veranstaltungen;
b) Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen sowie Leistungen von Privatversicherungen;
c) ausserkantonale Beiträge, die aufgrund der Empfehlungen der Kulturbe - auftragtenkonferenz Zentalschweiz (KBKZ) geleistet werden;
d) Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen;
e) Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, die trotz Absage geleistet werden.

Artikel 5 Beurteilung

1 Das Amt für Kultur und Sport beurteilt die Gesuche.
2 Es leitet Gesuche mit seiner Beurteilung an die zuständige Behörde weiter. Diese entscheidet über die Beiträge.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche.
6 RB 2.2345
2

Artikel 6 Zusprechung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an

Transformationsprojekte
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über Ausfallentschädi - gungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kultur - verordnung bis zu einem Beitrag von 10 000 Franken (inklusive Bundesbei - trag).
2 Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung ab einem Beitrag von mehr als 10 000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).

Artikel 7 Antragsberechtigung

1 Die Antragsberechtigung richtet sich nach Artikel 4, 6, 7 und 10 der Covid- 19-Kulturverordnung.
2 Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ 7 :
a) am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben;
b) in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen;
c) infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID- 19 von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder einge - schränkter Durchführung von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind; und
d) nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturver - ordnung zählen. 2bis Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri, die kumulativ 8 :
a) in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) hauptberuflich tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen;
b) infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor COVID- 19 in ihrer selbstständigen Tätigkeit von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung von Veran - staltungen und Projekten betroffen sind.
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Januar 2021, in Kraft gesetzt auf den 19. Dezem - ber 2020 (AB vom 22. Januar 2021).
8 Eingefügt durch RRB vom 12. Januar 2021, in Kraft gesetzt auf den 19. Dezember 2020 (AB vom 22. Januar 2021). 3
3 Antragsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte sind juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:
a) in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen;
b) infolge der COVID-19-Epidemie ihr Unternehmen strukturell neu ausrichten oder Projekte zur Wiedergewinnung ihres Publikums und zur Erschliessung neuer Publikumssegmente planen; und
c) nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturver - ordnung zählen.
4 Gewinnorientierte Unternehmen können Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte nur dann beantragen, wenn sie über eine hohe kulturpolitische Bedeutung für den Kanton Uri verfügen.
5 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirek - tion über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte an gewinnorientierte Unternehmen.

Artikel 8 Finanzierung

Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite. Sie kann subsidiär aus Mitteln des Lotteriefonds erfolgen.

Artikel 9 Maximale Höhe der Beiträge

1 Ausfallentschädigungen decken maximal 80 Prozent des anrechenbaren finanziellen Schadens.
2 Die Ausfallentschädigung beträgt pro Kulturunternehmen maximal
200 000 Franken. 9
3 Beiträge an Transformationsprojekte decken maximal 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
4 Der Beitrag an Transformationsprojekte beträgt pro Projekt maximal
25
000 Franken.
5 Ein Kulturunternehmen kann mehrere Transformationsprojekte einreichen. Die maximale Höhe der Beiträge an ein Kulturunternehmen beträgt
100 000 Franken.
9 Fassung gemäss RRB vom 18. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 21. Januar 2022).
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Artikel 9a 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18.

Januar 2022
1 Gesuche, die einen Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 betreffen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Die Frist zur Einreichung der Gesuche richtet sich nach Artikel 6 Absatz 1 der Covid-19-Kulturverordnung.

Artikel 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2 Es gilt während der Dauer der Verordnung über die Abfederung der wirt - schaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur). Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
10 Eingefügt durch RRB vom 18. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 21. Januar 2022). 5
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