Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Stra... (771.11)
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Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr

zum Gesetz über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahr- zeugen und betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (Strassenverkehrsordnung) vom 21. Juli 1972 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 und 11 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben für Zulassung und Beseitigung von Strassenfahrzeugen vom 24. September
1972
2 sowie Artikel 3, 105 und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 3 , auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: I. Zuständigkeiten

Art. 1

Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr.
2 ...
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Art. 2

5 Polizeidepartement
1 Das Polizeidepartement ist in allen Fällen zuständig, in denen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr eine kantonale Behörde als zuständig erklärt und diese Zuständigkeit im kantonalen Recht nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen ist.
2 Das Polizeidepartement kann dem Strassenverkehrsamt zusätzlich zu den in Artikel 4 aufgezählten Befugnissen weitere Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen. 6

Art. 3

Baudepartement Das Baudepartement ist zuständig für: a. das Beschaffen und Anbringen sowie Entfernen der Markierungen und Signale im Bereich der Kantonsstrassen im Einvernehmen mit dem Polizeidepartement; b. die Signalisierung der Baustellen des Kantons gemäss Artikel 71 der Verordnung über die Strassensignalisation; c. die Bewilligung für die Inanspruchnahme von Strassengebiet nach Artikel 4 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer.

Art. 4

Strassenverkehrsamt 7 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für: 8 a. die Abnahme der Führerprüfungen und die Erteilung oder Verweigerung der Lernfahr- und Führerausweise sowie die Kontrolle der Entzüge, Fahrverbote und Verwarnungen; b. die Erteilung und den Entzug der Fahrzeugausweise und die Überwachung und Kontrolle der Fahrzeuge;
c. die Bewilligung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes und die Überwachung der Fahrschulen gemäss Artikel 47 bis 60 VZV 9 ; 10 d. die Führung der Registratur über die Lernfahr- und Führerausweise sowie der Motorfahrzeuge und alle andern mit dem administrativen Vollzug des Strassenverkehrsrechtes sich notwendig ergebenden Kontrollarbeiten; e. die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern; f. die Überwachung der Versicherungspflicht; g. den Vollzug der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer in Zusammenarbeit mit der Verkehrspolizei; h. den Vollzug der Verordnung über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) 11 und die Einreihung der Fahrzeuge in die einzelnen Fahrzeugkategorien; i. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Autobahnen und Autostrassen, ausgenommen für sportliche Veran- staltungen, gemäss Art. 35 Abs. 4 VRV 12 ; k. die Genehmigung von Sitz- und Schutzeinrichtungen auf Lastwagen gemäss Art. 61 Abs. 2 VRV; l. die Erteilung von Sonderbewilligungen für Personentransporte auf Lastwagen und Anhängern nach Art. 61 Abs. 4 VRV; m. die Bewilligung für das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorwagen gemäss Art. 72 Abs. 1 VRV; n. die Erteilung von Sonderbewilligungen für besondere Ladungen nach

Art. 73 Abs. 4 VRV;

o. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 76, 77 und 78 VRV; p. die Festsetzung der Bedingungen für Ausnahmeanhänger gemäss

Art. 82 VRV;

q. den Erlass von Schutzanordnungen gemäss Art. 84 VRV; r. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 90 VRV (Verwendung landwirt- schaftlicher Fahrzeuge für Gewerbezwecke und volkstümliche Umzüge); s. Ausnahmebewilligungen von Sonntags- und Nachtfahrverboten gemäss

Art. 92 und 93 VRV;

t. die Bewilligung des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen Strassen nach Art. 33 der Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr (VVV) 13 ; u. die Einstufung der Fahrzeuge in die Steuerkategorien; v. den Einzug der Verkehrssteuern, Steuerzahlungen und Gebühren sowie die Auszahlung der Steuerrückerstattungen; w. den Vollzug von Art. 6 und 7 VZV betreffend die medizinischen Mindestanforderungen an Fahrzeugführer und die ärztliche Untersuchung; 14 x. den Vollzug der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe 15 ; 16 y. den Vollzug der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen 17 . 18

Art. 5

Polizei
1 Die Organe der Polizei haben von sich aus und nach besonderen Weisungen des Polizeidepartementes die Einhaltung der Vorschriften über den Strassenverkehr zu überwachen.
2 Sie sind namentlich befugt: a. Motorfahrzeuge und Fahrräder zu Kontrollzwecken anzuhalten und sich die Ausweise vorzeigen zu lassen; b. Motorfahrzeugführer und Radfahrer, über deren Berechtigung zur Führung des Fahrzeuges Zweifel bestehen oder welche die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährden, mit geeigneten Mitteln an der Weiterfahrt zu hindern und notfalls das Fahrzeug und den Führerausweis zu beschlagnahmen; c. vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr erschweren oder gefährden, auf Kosten und Gefahr des Fahrzeugführers zu entfernen, sofern dieser nicht erreichbar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen; d. herumstehende Fahrzeuge und Anhänger, die Anlass zur polizeilichen Überprüfung geben, einzuziehen und der Fahrzeugfahndung zuzu- führen; 19 e. Motorfahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen, zu einer Nachkontrolle bei der Polizei vorführen oder dem Strassen- verkehrsamt zur Expertise zuführen zu lassen; 20 f. von fehlbaren Strassenbenützern im Rahmen der Gesetzgebung an Ort und Stelle Bussen zu erheben. 21 II. Verkehrssteuern

Art. 6

Steueransätze
1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tarif.
2 Der sich ergebende Steuerbetrag wird auf den nächsten halben Franken aufgerundet.
3 Bei Auftreten neuer technischer Entwicklungen im Bau von Motorfahrzeugen und Anhängern kann der Regierungsrat die Verkehrs- steuern ausnahmsweise und auf längstens ein Jahr befristet durch vorläufige Anordnungen abweichend von dieser Verordnung festsetzen.
4 ...
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Art. 7

Berechnung der Motorenstärke
1 Kubikzentimetern (ccm), bei Elektromotoren durch die Dauerleistung in Watt an der Motorenwelle ausgedrückt (Art. 9 BAV).
2 Für Motorfahrzeuge mit Rotationskolben-Motoren wird die Verkehrssteuer nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie erhoben. Stellt dieser Tarif auf den Hubraum des Motors ab, so gilt das Kammervolumen des Rotationskolben-Motors als Hubraum.

Art. 8

24 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Verkehrssteuern werden nach Tagen berechnet. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Ausgabe und endet mit dem Tag der Rückgabe der Kontrollschilder.

Art. 9

25 Steuerperiode
1 Die Verkehrssteuern werden für das Kalenderjahr erhoben, wobei ein Fahrzeughalter die Steuern in zwei Halbjahresraten (30. Juni oder
31. Dezember) entrichten kann.
2 Bei provisorischer Immatrikulation von Fahrzeugen muss die Verkehrs- steuer für solange entrichtet werden, als der Versicherungsnachweis das Bestehen einer Haftpflichtversicherung befristet.
Fahrzeughalter, welche die Verkehrssteuer halbjährlich bezahlen, haben für die zweite Rechnungsstellung einen Zuschlag von zehn Franken zu entrichten.

Art. 10

Steuerbezug
1 Die Steuer ist in jedem Fall zum voraus zu entrichten; der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden erst nach Bezahlung der Steuern und Gebühren ausgehändigt.
2 Wird ein Fahrzeug auf Jahresende nicht ausser Verkehr gesetzt, so ist die Verkehrssteuer innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen. 26
3 Werden die Steuern nicht innert Frist bezahlt, so hat das Strassenverkehrsamt nach einer einmaligen gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis nach einer Frist von fünf Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einzuziehen; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. 27
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Art. 11

30 Steuerrückerstattung
1 Werden Fahrzeuge oder Anhänger vor Ablauf der Steuerperiode ausser Verkehr gesetzt, so erfolgt eine Gutschrift oder Steuerrückerstattung.
2 Gesuche um Steuerrückerstattung werden nur berücksichtigt, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt hinterlegt sind. 31
3 Bei einer Steuerrückerstattung wird ein fester Betrag von fünf Franken in Abzug gebracht; beträgt der Restbetrag weniger als zehn Franken, so erfolgt keine Rückerstattung.
4 Steuergutschriften können zugunsten des Fahrzeughalters vollumfänglich auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden. 32

Art. 12

33 Besteuerung der Wechselschilder
1 Bei Verwendung von Wechselschildern wird für das Fahrzeug der höheren Steuer der ganze Steuerbetrag erhoben. Für weitere Fahrzeuge wird die Steuer für Wechselschilder gemäss Anhang erhoben.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Wechselschilder muss für das zweite Fahrzeug die Normalsteuer nachbezahlt werden. Die Erhebung einer Strafsteuer bleibt vorbehalten. Ausserdem kann die Abgabe von Wechselschildern durch das Strassenverkehrsamt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verweigert werden. 34
3 Die Abgabe der Wechselschilder richtet sich nach Artikel 13 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) 35 .

Art. 13

Besteuerung bei Standortwechsel
1 Wird der Standort eines Motorfahrzeuges, für das die Verkehrssteuer bereits in einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton Obwalden verlegt, so ist die Steuer vom Beginn jenes Tages an, in dem der Standortwechsel stattgefunden hat, zu entrichten. 36
2 Wird der Standort eines Fahrzeuges ausser den Kanton Obwalden verlegt, so erfolgt die Steuerrückerstattung vom Beginn jenes Tages an, für den die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird. 37
3 Vorbehalten bleiben die Sondervorschriften für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge (Artikel 17 VVV) 38 .
Für Fahrzeuge, deren Standort vom Ausland in den Kanton Obwalden verlegt wird, ist die Verkehrssteuer vom Bezug der Kontrollschilder an, spätestens jedoch vom Zeitpunkt an zu entrichten, in dem der Halter bundesrechtlich zum Bezug des schweizerischen Fahrzeugausweises mit schweizerischen Kontrollschildern verpflichtet ist.

Art. 14

Besteuerung bei Fahrzeugwechsel Ersetzt ein Halter sein bisheriges Fahrzeug durch ein anderes, so ist die Steuerdifferenz von ihm nachzuzahlen bzw. vom Strassenverkehrsamt gutzuschreiben bzw. zurückzuerstatten. 39

Art. 15

Besteuerung bei Halterwechsel
1 Bei einem Halterwechsel kann die Steuerübertragung nur mit schriftlicher Ermächtigung des früheren Halters erfolgen.
2 Der neue Halter besitzt keinen Rechtsanspruch, dass die Kontrollschilder auf ihn übertragen werden.

Art. 16

Abänderung des Motorfahrzeuges Der Halter ist verpflichtet, jede Abänderung des Motorfahrzeuges, die eine Erhöhung der Verkehrssteuern zur Folge hat, innert 14 Tagen dem Strassenverkehrsamt zu melden. 40

Art. 17

Steuernach- und -rückzahlung
1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgend einem Grunde nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen.
2 Ist ein Steuerpflichtiger aus irgend einem Grund zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzuzahlen.

Art. 18

Strafsteuer Neben der Nachzahlung der geschuldeten Steuer kann eine Strafsteuer bis zu 100 Prozent der geschuldeten Steuer verfügt werden. Strafsteuern werden durch das Polizeidepartement verfügt. III. Spezielle Vorschriften

Art. 19

41 Zulassung des Motorfahrzeugführers zum Verkehr
1 Das Strassenverkehrsamt kann vor der Ausstellung eines Lernfahr- oder Führerausweises vom Bewerber ein Leumundszeugnis, eine Wohnsitz- bestätigung und einen Auszug aus dem Strafregister verlangen oder auf dessen Kosten einholen.
2 Treten Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers auf, namentlich nach einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder hohem Alter, kann das Strassenverkehrsamt auf Kosten des Fahrzeugführers eine ärztliche oder psychotechnische Untersuchung anordnen.
3 Jede Amtsstelle und insbesondere die Polizeiorgane sind verpflichtet, bei Bedenken über die Verkehrstüchtigkeit eines Motorfahrzeuges sowie über die Führertauglichkeit eines Fahrzeugführers dem Strassenverkehrsamt zum
Zwecke der Anordnung von Massnahmen unverzüglich Mitteilung zu machen.
4 Inhaber von Lernfahr- oder Führerausweisen haben dem Strassen- verkehrsamt unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen, wenn sich nach der Erteilung des Ausweises körperliche oder geistige Gebrechen zeigen, welche die sichere Führung des Motorfahrzeuges beeinträchtigen können.

Art. 20

Überlassen von Fahrzeugen an Dritte
1 Wer ein Fahrzeug einem Dritten zur Führung überlässt, hat sich vorher zu überzeugen, dass dieser im Besitze eines gültigen Führerausweises ist.
2 Die gewerbsmässige Vermietung von Motorfahrzeugen und die gewerbs- mässige Ausführung von Personentransporten sind dem Strassenverkehrs- amt zu melden. 42

Art. 21

43

Art. 22

Kontrollschilder
1 Die Kontrollschilder sind Eigentum des Staates, sie sind persönlich und nicht übertragbar.
2 Zieht der Halter sein Motorfahrzeug oder seinen Anhänger aus dem Verkehr zurück, so hat er die Kontrollschilder der Ausgabestelle zurück- zugeben.
3 Das Fahrzeug gilt bis zur Rückgabe der Kontrollschilder als im Verkehr stehend.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 VVV 44 betreffend die provisorisch immatriku- lierten Motorfahrzeuge.
5 Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim Strassenverkehrsamt deponiert bleiben, wird verfügt. 45
6 Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten des Halters durch das Strassenverkehrsamt zu ersetzen. 46

Art. 23

Rückzug der Kontrollschilder
1 Missbräuchlich verwendete Kontrollschilder können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit entzogen werden.
2 Der Entzug der Kontrollschilder ist auch zulässig, solange einer Aufforderung zur Prüfung oder Nachprüfung eines Fahrzeuges oder Anhängers ohne ausreichenden Grund keine Folge geleistet wird.
3 Pflichtwidrig zurückbehaltene Kontrollschilder werden auf Kosten des Säumigen polizeilich abgeholt.

Art. 24

Verlust eines Ausweises oder Kontrollschildes Wer einen Ausweis oder ein Kontrollschild verliert, hat dies dem Strassenverkehrsamt sofort zu melden und für die Kosten des Ersatzes aufzukommen. 47

Art. 25

48 Fahrräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge a. Zulassung zum Verkehr
1 Fahrräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit einer Versicherungsvignette oder einem Kontrollschild versehen sind.
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle beanstandete Fahrräder oder diesen gleichgestellte Fahrzeuge sind binnen der angesetzten Frist bei der Polizei oder beim Strassenverkehrsamt zur Nachprüfung vorzuführen.
3 Weigert sich der Halter eines Fahrzeuges, beanstandete Mängel zu beheben, sind die Polizeiorgane oder das Strassenverkehrsamt befugt, das Fahrzeug sicherzustellen und, wenn notwendig, die beanstandeten Teile zu vernichten.

Art. 26

49 b. Versicherungsvignetten oder Kontrollschilder für Fahrräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge
1 Die Versicherungsvignetten für Fahrräder dürfen nicht an Motorfahrrädern verwendet werden. Im übrigen sind die Vignetten zwischen den Fahrrädern und diesen gleichgestellten Fahrzeugen, ausgenommen Motorfahrrädern, frei übertragbar.
2 Wer eine Versicherungsvignette oder ein Kontrollschild verliert, hat dies unverzüglich der Ausgabestelle zu melden und für die Kosten des Ersatzes aufzukommen.

Art. 27

Wett- und Versuchsfahrten
1 Wett- und Versuchsfahrten mit Motorfahrzeugen mit Einschluss der Probefahrten bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.
2 Die Bewilligung von Wett- und Versuchsfahrten bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.
3 Wettfahrten mit Fahrrädern sowie Übungsfahrten mit Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen bedürfen der Bewilligung des Polizeidepartementes.
4 Alle Gesuche um Veranstaltungen von Wettfahrten sind beim Polizei- departement einzureichen.

Art. 28

Festanlässe
1 Festanlässe und Veranstaltungen, bei denen öffentliche Strassen und Plätze benützt werden, bedürfen der Bewilligung des Grundeigentümers und des Polizeidepartementes.
2 Den Organisatoren von Anlässen obliegt die Pflicht zur Bereitstellung genügenden Parkraumes. Festplätze sind nach Anhören der Polizeiorgane festzulegen. Bei der Wahl des Festplatzes ist das Polizeidepartement im Einvernehmen mit dem Einwohnergemeinderat berechtigt, bezüglich Parkplatz, Verkehrssicherheit und Vermeidung von Lärm die notwendigen Auflagen zu machen.
3 In gleicher Weise kann das Polizeidepartement bei Umzügen bezüglich Umzugsstrecken sowie Sicherheits- und Ordnungsmassnahmen Weisungen erlassen.
4 Für die Bewilligung der Signalisation der Fest- und Veranstaltungsreklame ist der Einwohnergemeinderat zuständig. Das zuständige Departement erlässt Richtlinien. 50

Art. 29

51 Strassenreklamen Die Bewilligungspflicht für das Anbringen von Strassenreklamen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr. Für die Bewilligung ist das Polizeidepartement zuständig.

Art. 30

Signale und Markierungen
1 Vor dem Anbringen der Ortschaftstafeln und Wegweiser sowie der Signalisation von Verkehrsbeschränkungen sind der Einwohner- und Bezirkseinwohnergemeinderat, der Strasseneigentümer und, soweit ein privates Grundstück benützt wird, dessen Eigentümer anzuhören.
2 Das Anbringen der Signale ist Sache des Strasseneigentümers.
3 Die Kosten der ordentlichen Signalisation sind für die Kantonsstrassen vom Kanton, für die übrigen Strassen vom Strasseneigentümer zu tragen. Sind zusätzliche Signalisationen, Markierungen usw. aus besonderen Gründen notwendig, so sind deren Kosten vom Verursacher zu tragen.
4 Streitigkeiten über die Kostentragung der Signalisation entscheidet der Regierungsrat; der Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 31

Private Verwendung von Signalen Die in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschriebenen Signale und Markierungen dürfen von Privaten nur verwendet werden, wenn deren Aufstellung durch eine Verfügung des Polizeidepartementes gestattet wird.

Art. 32

52 Strassenverkehrskommission Der Regierungsrat bestellt eine siebengliedrige Strassenverkehrs- kommission zur Begutachtung von Strassensignalisations- und Markierungs- fragen und zur Vorberatung von Anordnungen zur Hebung der Verkehrssicherheit.

Art. 33

53 Sicherstellung von Fahrzeugen und Anhängern Fahrzeuge und Anhänger können sichergestellt werden, wenn und solange dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Feststellung des Sachverhaltes nach Unfällen notwendig ist.

Art. 33a

54 Verwahrung und Verwertung von Fahrzeugen und Anhängern
1 Der Halter des Fahrzeuges oder Anhängers wird von der Verwahrung angesetzter Frist abzuholen.
2 Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung keine Folge oder kann der Halter trotz Ausschreibung (RIPOL) innert der Frist von zwölf Monaten nicht ermittelt werden, so wird der Verwahrungsgegenstand verwertet.
3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.

Art. 34

55 IV. Rechtsmittel

Art. 35

56 Rechtsmittel 57
1 Gegen Verfügungen des Strassenverkehrsamtes kann binnen 20 Tagen schriftlich beim Polizeidepartement Beschwerde eingereicht werden. Beschwerdeentscheide des Polizeidepartementes können binnen 20 Tagen
nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten werden. Beschwerden gegen Verfügungen des Strassenverkehrsamtes betreffend die Schwerverkehrsabgabe oder die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen sind innert 30 Tagen an die eidgenössische Oberzoll- direktion zu richten. 58
2 Beschwerden gegen Verfügungen des Strassenverkehrsamtes über die Einreihung eines Fahrzeuges in eine Fahrzeugkategorie und gegen Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeuges sind innert 30 Tagen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zu richten. 59
3 Gegen Verfügungen des Polizeidepartementes oder des Gemeinderates kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
4 Über Einsprachen wegen mangelhafter Signalisierung oder Markierung gemäss Artikel 79 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 60 entscheidet als erste Instanz das Polizeidepartement. Der Einsprache- Entscheid kann gemäss Artikel 79 Absatz 2 der Signalisationsverordnung innert 30 Tagen mittels Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
5 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn mit der angefochtenen Verfügung nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit angeordnet wird. Die Beschwerdeinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen.

Art. 36

Weiterzug an Bundesbehörden Die Weiterziehbarkeit der letztinstanzlichen kantonalen Entscheide an Bundesbehörden richtet sich nach dem Bundesrecht. V. Schlussbestimmungen

Art. 37

Haftpflichtversicherung Der Kanton schliesst für die ihm nach Artikel 77 SVG 61 obliegende Haftpflicht eine Versicherung ab.

Art. 38

Inkrafttreten
1 Vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
2 Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: a. die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und die Erhebung der Verkehrstaxen vom 25. Oktober
1966 62 ; b. der Regierungsratsbeschluss betreffend den Erlass und die Ermässigung von Verkehrstaxen vom 19. Dezember 1966 63 ; c. der Regierungsratsbeschluss über die Festsetzung der Verkehrstaxen für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge vom 2. September 1969 64 .

Art. 39

Referendum Diese Verordnung unterliegt gemäss Artikel 73 der Kantonsverfassung 65 dem fakultativen Referendum.

Art. 40

Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Anhang Tarif der Verkehrssteuern
1. Leichte Motorwagen bis 1000 kg Nutzlast: Fr. bis zu 800 ccm 200.– 801– 900 ccm 214.– 901–1000 ccm 228.– 1001–1100 ccm 242.– 1101–1200 ccm 256.– 1201–1300 ccm 270.– 1301–1400 ccm 284.– 1401–1500 ccm 298.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum 14.–
2. Schwere Motorwagen bis 1000 kg Nutzlast: bis zu 800 ccm 149.– 801– 900 ccm 158.– 901–1000 ccm 167.– 1001–1100 ccm 176.– 1101–1200 ccm 185.– 1201–1300 ccm 194.– 1301–1400 ccm 203.– 1401–1500 ccm 212.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm Hubraum 9.–
3. Leichte und schwere Motorwagen über 1000 kg Nutzlast: Zuschlag zur Steuer gemäss Ziff. 1 oder 2 für Nutzlast ab 1001–1500 kg 25.– 1501–2000 kg 50.– 2001–2500 kg 180.– 2501–3000 kg 215.– 3001–3500 kg 250.– 3501–4000 kg 285.– 4001–4500 kg 320.– 4501–5000 kg 355.– Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 35.–
4. Für Fahrzeuge mit auswechselbarem Aufbau oder andern Einrichtungen zu wechselseitiger Verwendung in verschiedenen Abgabestufen oder -klassen ist die Verkehrssteuer nach dem Ansatz der höheren Stufe oder Klasse zu entrichten.
5. Motorwagen mit zehn und mehr Sitzplätzen (Führersitz inbegriffen) die Steuer gemäss Ziff. 1, dazu:
5.1 für leichte Motorwagen ab 10. Platz ein Zuschlag pro Sitzplatz von 12.–
5.2 für schwere Motorwagen ein Zuschlag ab 10. Sitzplatz 70.– 11. Sitzplatz 86.– 12. Sitzplatz 102.– 13. Sitzplatz 118.– 14. Sitzplatz 134.– für jeden weiteren Sitzplatz zusätzlich 16.–
6. Für Sattelmotorfahrzeuge, bestehend aus Sattel- schlepper und Sattelanhänger, gelten die Ansätze für leichte und schwere Motorwagen gemäss Ziff. 1 und 2.
7. Motorfahrzeuge mit Elektromotoren:
7.1 Schwere Motorwagen 300.–
7.2 Leichte Motorwagen 125.–
7.3 Motorräder 50.– Für besondere Arten von Motorfahrzeugen mit Elektro- motoren wird die Verkehrssteuer nach den Ansätzen für die betreffende Fahrzeugkategorie erhoben.
8. Gewerbliche Motorfahrzeuge:
8.1 Motoreinachser mit Anhänger 100.–
8.2 Motorkarren bis 1000 kg Nutzlast 125.– Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 500 kg Nutzlast 18.–
9. Motorräder, Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge sowie dreirädrige Motorfahrzeuge:
9.1 bis 125 ccm 75.– über 125–250 ccm 100.– über 250 ccm 135.– Zuschlag für Seitenwagen, Gondel oder Brücke 25.–
9.2 Motorschlitten 60.–
10. Kleinmotorräder 37.–
11. Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie) 12.50
12. Anhänger:
12.1 an leichten und schweren Motorwagen, Traktoren und gewerblichen Motorkarren bis zu 500 kg Gesamtgewicht 85.– 501–1000 kg Gesamtgewicht 140.– 1001–1500 kg Gesamtgewicht 230.– 1501–2000 kg Gesamtgewicht 300.– 2001–3000 kg Gesamtgewicht 330.– 3001–4000 kg Gesamtgewicht 360.– 4001–5000 kg Gesamtgewicht 390.– Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 1000 kg Gesamtgewicht 30.–
12.2 Ausnahmeanhänger bis 12000 kg Gesamtgewicht die Steuer gemäss Ziff. 12.1
12.3 Ausnahmeanhänger über 12000 kg Gesamtgewicht 600.–
12.4 an Motorrädern und Kleinmotorrädern 25.–
12.5 Arbeitsanhänger: bis 1500 kg Gesamtgewicht 25.– über 1500 kg Gesamtgewicht 37.–
12.6 an leichten und schweren Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren 37.–
13. Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge:
13.1 Landwirtschaftliche Zweiachstraktoren 87.–
13.2 Motoreinachser mit Anhänger 50.–
13.3 Motorkarren 75.–
13.4 Arbeitskarren 40.–
13.5 Kombinationsfahrzeuge, die von einer Fahrzeugart in eine andere verwandelt werden können, werden gemäss den Ansätzen unter Ziff. 13.1 bis 13.4 besteuert. Anhänger an landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind steuerfrei.
14. Arbeitsfahrzeuge:
14.1 Arbeitskarren bis 3500 kg 75.–
14.2 Arbeitskarren über 3500 kg 160.–
14.3 Arbeitsmaschinen bis 3500 kg 160.–
14.4 Arbeitsmaschinen über 3500 kg 250.–
15. Händler- oder Versuchsschilder:
15.1 Motorwagen 500.–
15.2 Motorräder 125.–
15.3 Kleinmotorräder 60.–
15.4 Landwirtschaftliche Fahrzeuge 125.–
15.5 Arbeitsmotorfahrzeuge 185.–
15.6 Anhänger 185.–
16. Wechselschilder:
16.1 Leichte Motorwagen 60.–
16.2 Schwere Motorwagen 125.–
16.3 Gewerbliche Arbeitsfahrzeuge 25.–
16.4 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge 18.–
16.5 Motorräder und Dreiräder 25.–
16.6 Kleinmotorräder 12.–
16.7 Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 2000 kg 37.–
16.8 Anhänger über 2000 kg Gesamtgewicht 75.–
16.9 Anhänger an gewerblichen Arbeitsfahrzeugen und Arbeitsanhänger 12.–
16.10 Arbeitsfahrzeuge bis 3500 kg Gesamtgewicht 25.–
16.11 Arbeitsfahrzeuge über 3500 kg Gesamtgewicht 50.–
1 LB XIV, 133; geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978, in Kraft seit 1. Januar
1979 (LB XVI, 207), Nachtrag vom 23. September 1982, in Kraft seit 1. Januar 1983 (LB XVIII, 136), Nachtrag vom 16. November 1984, in Kraft seit 1. Januar 1985 (LB XIX, 85), Nachtrag vom 28. Februar 1985, in Kraft seit 15. März 1985 (LB XIX,
162), Nachtrag vom 19. Oktober 1989, in Kraft seit 1. Januar 1990 (LB XX, 370), Nachtrag vom 11. September 1997, in Kraft seit 1. Mai 1998 (LB XXIV, 393), Nachtrag zur Strafprozessordnung vom 19. Dezember 1996, in Kraft seit 15. Februar 1997 (LB XXIV, 181), und das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (ABl 2004, 1486)
2 GDB 771.1
3 SR 741.01
4 Aufgehoben durch Nachtrag vom 23. September 1982
5 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
6 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
7 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
8 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
9 SR 741.51
10 Geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978
11 SR 741.41
12 SR 741.11
13 SR 741.31
14 Geändert durch Nachtrag vom 7. September 1978
15 SR 741.71
16 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. November 1984
17 SR 741.72
18 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. November 1984
19 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
20 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
21 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
22 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
23 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
24 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
25 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
26 Fassung gemäss Nachtrag vom 23. September 1982
27 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
28 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. November 1984
29 Aufgehoben durch Nachtrag vom 16. November 1984
30 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
31 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
32 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
33 Fassung gemäss Nachtrag vom 16. November 1984
34 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
35 SR 741.31
36 Geändert durch Nachtrag vom 16. November 1984
37 Geändert durch Nachtrag vom 16. November 1984
38 SR 741.31
39 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
40 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
41 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
42 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
43 Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
44 SR 741.31
45 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
46 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
47 Geändert durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
48 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
49 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
50 Eingefügt durch das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt (Ziff. II. 9.)
51 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
52 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
53 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
54 Eingefügt durch Nachtrag vom 19. Oktober 1989
55 Aufgehoben durch Nachtrag zur Strafprozessordnung vom 19. Dezember 1996
56 Fassung gemäss Nachtrag vom 7. September 1978
57 Geändert durch Nachtrag vom 16. November 1984
58 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
59 Fassung gemäss Nachtrag vom 19. Oktober 1989
60 SR 741.21
61 SR 741.01
62 LB XI, 438
63 LB XI, 455
64 LB XII, 155
65 GDB 101
66 Fassung gemäss Nachtrag vom 11. September 1997
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