REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus
REGLEMENT zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus (Kantonales Covid- 19-Reglement) (vom 9. August 2021 1 ; Stand am 6. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag - barer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) vom
28. September 2012 2 , auf Artikel 102 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienver - ordnung [EpV]) vom 29. April 2015 3 , auf Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021 4 , auf
Artikel 56 des Gesundheitsgesetzes (GG) vom 1. Juni
2008 5 und auf
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
b des Reglements über den Vollzug der eidge - nössischen Epidemiengesetzgebung (Epidemienreglement) vom 25. August
2020 6 , beschliesst:
Artikel 1 7 Repetitives Testen in Gesundheits- und sozialmedizinischen
Einrichtungen
1 Die folgenden Institutionen und Organisationen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit des repetitiven Testens auf SARS-CoV-2 mittels gepoolten Speichel-PCR-Tests unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
a) Kantonsspital Uri;
b) sozialmedizinische Institutionen;
c) ambulante Organisationen der Langzeitpflege;
1 AB vom 13. August 2021
2 SR 818.101
3 SR 818.101.1
4 SR 818.101.26
5 RB 30.2111
6 RB 30.2215
7 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021). 1
d) Arztpraxen.
2 Die sozialmedizinischen Institutionen sind zudem verpflichtet, ihren Bewohnerinnen und Bewohnern die Möglichkeit des repetitiven Testens auf SARS-CoV-2 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2 8 Repetitives Testen an Schulen
Die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II sind verpflichtet, ihren Schülerinnen und Schülern, ihren Lehrpersonen und weiteren in diesen Schulen während der Unterrichtszeit tätigen Personen einmal wöchentlich die Möglichkeit des repetitiven Testens auf SARS-CoV-2 mittels gepoolten Speichel-PCR-Tests unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3 9 Teilnahme an repetitiven Tests
1 Personen, die in Institutionen und Organisationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis c tätig sind, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich an den repetitiven Tests teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Personen, die mittels Zertifikat nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind. 10 1bis Bewohnerinnen und Bewohner der sozialmedizinischen Institutionen, die ausser Haus gehen, sind verpflichtet, einmal wöchentlich an den repeti - tiven Tests teilzunehmen. 11
2 Personen, die an obligatorischen Schulen und Schulen der Sekundarstufe II tätig sind, sind verpflichtet, an den repetitiven Tests teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Personen, die mittels Zertifikat nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind. 12
Artikel 4 Schutzkonzepte für das Kantonsspital und die sozialmedizini
- schen Institutionen
1 Das Kantonsspital Uri und die sozialmedizinischen Institutionen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das die Patientinnen und Pati -
8 Fassung gemäss RRB vom 3. September 2021, in Kraft gesetzt auf den 6. Septem - ber 2021 (AB vom 5. September 2021).
9 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2021, in Kraft gesetzt auf den 20. Septem - ber 2021 (AB vom 17. September 2021).
10 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021).
11 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021).
12 Eingefügt durch RRB vom 9. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 15. Novem - ber 2021 (AB vom 12. November 2021).
2
enten bzw. die Bewohnerinnen und Bewohner und die im Betrieb tätigen Personen bestmöglich vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützt. Sie orientieren sich dabei insbesondere an den Vorgaben und Empfeh - lungen des Bundesamts für Gesundheit.
2 Sozialmedizinische Institutionen können in ihrem Schutzkonzept vorsehen, dass Bewohnerinnen und Bewohner, die vollständig geimpft oder genesen sind, von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in den öffentlich zugänglichen Bereichen ihrer Institution ausgenommen sind.
3 In den Innenräumen des Kantonsspitals Uri und der sozialmedizinischen Institutionen sind Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeitende verpflichtet, eine Gesichtsmaske zu tragen. 13
4 Von der Maskentragpflicht ausgenommen sind Personen bis zum Alter von 16 Jahren und Personen, die nachweisen können, dass sie aus beson - deren Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Die Institutionen können weitere Ausnahmen für begründete Fälle (z. B. bei der Betreuung von Demenzkranken) vorsehen. Als Ersatz sind andere, geeignete Massnahmen zum Schutz vor Ansteckung zu treffen. 14
5 Der Zutritt zu den Innenräumen des Kantonsspitals Uri und der sozial - medizinischen Institutionen ist für Besucherinnen und Besucher ab 16 Jahren auf Personen beschränkt, die über ein gültiges COVID-19-Zertifikat oder über die Bescheinigung eines negativen Testergebnisses verfügen. Den Betreibern wird empfohlen, für Besucherinnen und Besucher, die die Nachweise nicht erbringen können, vor Ort Antigen-Schnelltests anzubieten und durchzuführen. 15
6 Die Betreiber sind verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen. In Notfällen und in Krisen- und Palliativsituationen können sie davon absehen. 16
Artikel 4a 17 Maskentragpflicht in Schulen und Tagesstrukturangeboten
1 In Innenräumen von Schulen sowie von Tagesstrukturangeboten gilt für alle Personen eine Maskentragpflicht.
13 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021).
14 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021).
15 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021).
16 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2021, in Kraft gesetzt auf den 29. Novem - ber 2021 (AB vom 3. Dezember 2021).
17 Fassung gemäss RRB vom 5. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 6. Januar 2022 (AB vom 14. Januar 2022). 3
2 Keine Maskentragpflicht gilt:
a) für Kinder bis und mit sechster Primarstufe;
b) für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können, wobei andere, geeignete Massnahmen zum Schutz vor Anste - ckung zu treffen sind;
c) in Unterrichts- und Betreuungssituationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske den Unterricht oder die Betreuung wesentlich erschwert, wenn
1. der Mindestabstand gegenüber den Schülerinnen und Schülern oder anderen Erwachsenen eingehalten wird oder
2. der Schutz durch andere Schutzmassnahmen gewährleistet wird.
Artikel 4b 18 Erleichterungen und Ausnahmen von der Kontaktquarantäne
1 Die Kontaktquarantäne dauert 7 Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person; sie betrifft Personen, die mit der positiv getesteten Person im selben Haushalt leben oder mit ihr in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme in engem Kontakt (Intimpartner) gestanden haben.
2 Von der Kontaktquarantäne ausgenommen sind Personen, die:
a) ihre letzte Impfdosis (Grundimmunisierung oder Booster) vor weniger als vier Monaten erhalten haben;
b) seit weniger als vier Monaten genesen sind;
c) in Betrieben oder Schulen arbeiten, die an wiederholten Tests teil - nehmen. Finden die Tests einmal pro Woche statt, müssen sie ausser - halb der Arbeitszeit in soziale Quarantäne. Finden die Tests zweimal wöchentlich statt, müssen sie auch ausserhalb der Arbeitszeit nicht in Quarantäne;
d) Tätigkeiten ausüben, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung sind und bei der ein akuter Personalmangel herrscht. Sie müssen einen Antrag an den Kantonsarzt stellen, der abschliessend entscheidet. Die soziale Quarantäne ist weiterhin einzuhalten;
e) schulpflichtig sind und ein weniger als 7 Tage altes, negatives Tester - gebnis vorliegt.
18 Eingefügt durch RRB vom 5. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 6. Januar 2022 (AB vom 14. Januar 2022).
4
3 Den nach Absatz 2 von der Kontaktquarantäne befreiten Personen wird empfohlen:
a) sich 4–7 Tage nach dem letzten Kontakt mit dem Covid-19-Fall testen zu lassen;
b) während 7 Tagen nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person bei jedem Kontakt mit anderen eine Gesichtsmaske zu tragen;
c) Kontakte so weit wie möglich einzuschränken (am Arbeitsplatz unge - schützten Kontakt mit anderen Mitarbeitenden vermeiden, insbesondere während der Pausen) und einen Abstand von ≥1,5 m zum Umfeld einzu - halten;
d) öffentliche Orte zu meiden.
Artikel 5 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements werden nach
Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe
j und Absatz 2 EpG strafrechtlich geahndet.
Artikel 6 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 16. August 2021 in Kraft. Es gilt bis am 6. März
2022. 19
2 ... 20 Im Auftrag des Regierungsrats Der Landammann: Urban Camenzind Der Kanzleidirektor: Roman Balli
19 Fassung gemäss RRB vom 5. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 6. Januar 2022 (AB vom 14. Januar 2022).
20 Aufgehoben durch RRB vom 5. Januar 2022, in Kraft gesetzt auf den 6. Januar 2022 (AB vom 14. Januar 2022). 5
Feedback