Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nic... (221.2)
Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nic... (221.2)
Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandw irtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht) vom 4. Juli 1990 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverf assung, in Ausführung von Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels des Schw eizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 2 , beschliesst : I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Fünfter Titel: Obligationenrecht [OR] 3 über die Miete (Art. 253-274g OR) sowie der Bestimmungen des Obligationen- rechts über die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Ge- schäftsräumen (Art. 275-304 OR).
§ 2 Form des Abschlusses v
on Mietv erträgen bei Wohn- räumen 1 Die Vertragsparteien sind gestützt auf Art. 270 Abs. 2 OR verpflich- tet, beim Abschluss von neuen Mietverträgen bei Wohnräumen ein von der kantonalen Schlichtungsbehörde genehmigtes Formular zu verwen- 1 A 1990, 1279, 1545; in Kraft seit 1. Juli 1990; vom Bundesrat genehmigt am 9. Novem- ber 1990 2 SR 210 3 SR 220 1
Miet- und Pachtrecht - EV den. 2 Die obligatorische Verwendung des Formulars gemäss Abs. 1 gilt für das ganze Kantonsgebiet.
§ 3 Formular bei gestaffelten Mietzinsen
Der Vermieter von Wohn- und Geschä ftsräumen ist berechtigt, die Mit- teilung der Erhöhung des Mietzinses bei gestaffelten Mietzinsen mittels der Zustellung einer Kopie der Mietzinsvereinbarung vorzunehmen (Art. 19 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG] 1 ).
§ 4 Bezug v
on Formularen Die Formulare gemäss § 8 Abs. 2 Ziff. 8 bis 10 können bei den Ge- meindekanzleien zum Einzelpreis von Fr. 0.50 bezogen werden. II. ORGANISATION
§ 5 Zuständiges Departement
Dem zuständigen Departement obliegt der Vollzug der Gesetzgebung über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen; es hat alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide zu treffen, die nicht einer andern Behörde oder Instanz zugewiesen wer- den.
§ 6 Schlichtungsbehörde
1. Zusammensetzung dem Vorsitzenden und je einem Vertreter von Vermieter- und Mieter- verbänden.
§ 7 2. Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer ei- ne kantonale Schlichtungsbehörde von dr ei Mitgliedern; der Kantonsge- richtspräsident II gehört ihr von Amtes wegen als Präsident an. 1 SR 221.213.11 2
Miet- und Pachtrecht - EV 2 Der Regierungsrat wählt den Sekretär und bezeichnet für jedes Mit- glied einen Stellvertreter. 3 Die kantonalen Vermieter- und Mieterverbände haben das Recht, dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl von Vertretern der Vermie- ter und Mieter zu unterbreiten.
§ 8 3. Aufgaben
1 Die Schlichtungsbehörde hat alle nach der Bundesgesetzgebung in ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen und Entscheide zu treffen. 2 Sie ist zuständig für: 1. Beratung der Parteien (Art. 274a Abs. 1 lit. a) OR); 2. Versuch, eine Einigung zwisc hen den Parteien herbeizuführen (Art. 274a Abs. 1 lit. b) OR); 2a) 1 Durchführung des V ermittlerversuches anstelle des Friedensrichters in allen Streitigkeiten aus Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen (Art. 274a Abs. 1 lit. b) OR); 3. Ent scheid über die Anspruchs berechtigung bei hinterlegten Miet- beziehungsweise Pachtzinsen (Ar t. 259i OR beziehungsweise Art. 288 OR); 4. Ent scheid über die Zulässigkeit einer Kündigung durch den Vermie- ter oder den Mieter beziehungsweise den Verpächter oder den Pächter (Art. 273 Abs. 1 OR beziehungsweise Art. 300 OR); 5. Ent scheid über die Erstreckung des Miet- beziehungsweise Pacht- verhältnisses (Art. 273 Abs. 2 und 3 OR beziehungsweise Art. 300 OR); 6. Überweisung von Begehren des Mieters an den Kantonsgericht s- präsidenten I, wenn ein Ausweis ungsverfahren hängig ist (Art. 274a Abs . 1 lit. d) OR); 7. Fällung von Schiedsgericht sent scheiden (Art. 274a Abs. 1 lit. e) OR); 8. Genehmigung des Formulars für die Kündigung durch den Vermie- ter beziehungsweise den V erpächter (Art. 266 1 OR beziehungs- weise Art. 298 OR); 9. Genehmigung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhö- hungen und andern einseitigen V ertragsänderungen (Art. 269d OR, Art. 19 VMWG); 10. Genehmigung des Formulars gemäss § 2; 1 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. Februar 1991, A 1991, 268, 760; vom EDI genehmigt am 9. April 1991 3
Miet- und Pachtrecht - EV 11. Entgegennahme von Miet- beziehungsweise Pachtzinszahlungen als kantonale Hinterlegungsstelle (Art. 259g OR beziehungsweise
Art. 288 OR); 12. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
§ 9 Kantonsgerichtspräsident
Der Kantonsgerichtspräsident I ist zuständig für: 1. Verfügung der Rückgabe des Miet- beziehungsweise Pachtgegens- tandes nach Ablauf der Vertragsdauer (Art. 267 OR beziehungswei- se Art. 299 OR); 2. Verfügung betref fend die Wahrung des Retentionsrecht s des V er- mieters beziehungsweise V erpächters von Geschäf tsräumen (Art. 268b OR beziehungsweise Art. 299c OR); 3. Verfügung der Rückgabe des Miet- beziehungsweise Pachtgegens- tandes nach erfolgter ausserordentlicher Kündigung sowie V erfü- gung über die Erstreckung des Miet- beziehungsweise Pachtver- hältnisses (Art. 274g OR).
§ 9a Kleine Kammer des Kantonsgerichts
1 Die Kleine Kammer des Kantonsgerichts ist zuständig für: 1. Ent scheid betref fend die Kündi gung und die Erstreckung des Miet- beziehungsweise Pachtverhältnisses (Art. 273 Abs. 5 und Art. 274 f OR beziehungsweise Art. 300 OR); 2. Ent scheid betref fend den Mietzins bei der Miete von Wohn- und Geschäf tsräumen (Art. 270, 270 a und 274 f OR); 3. Ent scheid betref fend andere einseitige Vertragsänderungen durch den V ermieter bei W ohn- und Geschäf tsräumen (Art. 270 b und 274 f OR); 4. Ent scheid betref fend die Anspru chsberechtigung bei hinterlegten Miet- beziehungsweise Pachtzinsen (Art. 259 i Abs. 2 OR). 1 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 775, 1268; in Kraft seit 24. April 1994 4
Miet- und Pachtrecht - EV
§ 10 Weitere Gerichtsbehörden
1 Für die weitern dem Richter zugewiesenen Angelegenheiten richtet sich die Zuständigkeit der mit dem Vollzug der Zivilgerichtsbarkeit beauftrag- ten Behörden nach den Art. 12-16a des Gerichtsgesetzes. 2 III. VERFAHREN 1. Verfahren v or den Schlichtungsbehörden
§ 11 Beratung
Der Präsident beziehungsweise der Sekretär der Schlichtungsbehörde berät die Parteien in Miet- und Pachtfragen.
§ 12 Gütliche Einigung
Die Schlichtungsbehörde versucht anlä sslich der Beratung der Parteien und während des Verfahrens, zwischen den Parteien eine gütliche Eini- gung herbeizuführen.
§ 13 Einleitung des Verfahrens
1 Um einen Rechtsstreit einzuleit en, ist der Schlichtungsbehörde ein schriftliches Gesuch im Doppel einzureichen. 2 Das Gesuch hat zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung der Parteien; 2. die Recht sbegehren; 3. eine kurze Darstellung des Sachverhaltes unter Angabe der Be- weismittel und Beilage der Urkunden; 4. das Datum und die Unterschrif t des Gesuchstellers oder seines Vertreters. 3 Das Doppel des Gesuches ist von der Schlichtungsbehörde dem Beklagten zusammen mit der Vorladung zur Verhandlung zuzustellen. 1 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 775, 1268; in Kraft seit 24. April 1994 2 NG 261.1 5
Miet- und Pachtrecht - EV
§ 14 Aufschiebende Wirkung
Die Kündigungsanfechtung und das Begehren um Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses haben aufschiebende Wirkung; der Vor- sitzende kann die aufschiebende Wirkung jederzeit entziehen.
§ 15 Kostentragung
1 Das Verfahren vor der Schlicht ungsbehörde ist grundsätzlich kosten- los. 2 Bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei gemäss den Bestimmungen der Prozesskostenverordnung 1 zur Bezahlung der amtli- chen Kosten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.
§ 16 Ergänzende Bestimmungen
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Zi- vilprozessordnung 2 über das beschleunigte Verfahren. 2. Verfahren v or den Gerichtsbehörden
§ 17 Grundsatz
Das Verfahren vor den Gerichtsbehörden richtet sich nach den Bestim- mungen der Zivilprozessordnung über das beschleunigte Verfahren.
§ 18 Ausw
eisung Das Gesuch betreffend Rückgabe des Miet- beziehungsweise des Pachtgegenstandes kann schon vor Abl auf der Vertragsdauer gestellt werden, wenn aus dem Verhalten des Mieters oder Pächters hervor- geht, dass er den Miet- beziehungsweise Pachtgegenstand nicht frist- gemäss zurückgeben will. 1 NG 261.11 2 NG 262.1 6
Miet- und Pachtrecht - EV IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19 Hängige Verfahren
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Fälle sind nach dem bisherigen Verfahren zu Ende zu führen.
§ 20 Änderung der Prozesskostenv
erordnung Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskost enverordnung) lautet neu: ...
§ 21 Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem faku ltativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 1 rückwirkend auf den 1. Juli 1990 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho- ben, insbesondere § 12 und § 13 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Obligationenrecht 2 sowie § 35 der Einführungsverord- nung vom 20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 3 . 1 NG 151.1 2 NG 221.1 3 NG 271.1 7