REGLEMENT über die Unterschriftsberechtigung
REGLEMENT über die Unterschriftsberechtigung (vom 3. April 2001 1 ; Stand am 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) 2 , beschliesst:
Artikel 1 Begriff und Gegenstand
1 Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.
2 Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.
Artikel 2 Berechtigte Personen
Neben den Personen, die nach Artikel 46 Absatz 2 der Organisationsverord - nung unterschriftsberechtigt sind, sind für die nachfolgenden Bereiche zeichnungsberechtigt:
a) im Bereich der Finanzdirektion:
1. Schuldbetreibung und Konkurs: alle Sachbearbeiterinnen und Sach - bearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
2. Haftumwandlungsbegehren: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbear - beiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
3. Steuern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbehalten.
4. Finanzkontrolle: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
1 AB vom 20. April 2001
2 RB 2.3321 1
5. Grundstückschätzungen 3 alle Sachbearbeiterinnen und Sachbear - beiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift. Für Massenverfügungen bleibt die besondere Gesetzgebung vorbe - halten.
b) im Bereich der Bildungs- und Kulturdirektion 4 :
1. Erteilung von Lehrbewilligungen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Volksschulen, Einzelunterschrift.
2. Verfügungen des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 3 der Verordnung über Beiträge des Kantons an die Volksschulen 5 : Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens, Einzelunterschrift.
3. Verfügungen über Beiträge an die allgemeine Weiterbildung gemäss Artikel 21 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung 6 , die dem Bereich Integration zugeordnet werden können: Leiterin oder Leiter der Ansprechstelle für Integrationsfragen, Einzelunterschrift.
c) im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion:
1. Prämienverbilligung: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
2. Auszahlung bewilligter Subventionen für Gewässerschutzmass - nahmen: Vorsteherin oder Vorsteher des Amtes für Umweltschutz, Einzelunterschrift.
d) im Bereich der Sicherheitsdirektion:
1. Asyl, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Auslän - dern: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
2. Bussenverfügungen im Strassenverkehr: alle Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die der Direktionsvorsteher oder die Direktions - vorsteherin dazu ermächtigt, Einzelunterschrift.
3. Administration des Strassen- und Schiffsverkehrs: alle Sachbearbei - terinnen und Sachbearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzel - unterschrift.
4. Militär und Bevölkerungsschutz: alle Sachbearbeiterinnen und Sach - bearbeiter im Bereich ihres Pflichtenheftes, Einzelunterschrift.
3 Eingefügt durch RRB vom 12. August 2003, in Kraft gesetzt auf den 1. September 2003 (AB vom 29. August 2003).
4 Fassung gemäss RRB vom 20. April 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 2010 (AB vom
30. April 2010).
5 RB 10.1222
6 RB 70.1105
2
e) im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion: 7
1. Auszahlung bewilligter Investitionshilfen in der Landwirtschaft: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelun - terschrift
2. Auszahlung von Direktzahlungen: Vorsteher oder Vorsteherin des Amtes für Landwirtschaft, Einzelunterschrift
3. Verfügungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunter - schrift 8
4. Verträge über landwirtschaftliche Naturschutzbeiträge: Vorsteherin oder Vorsteher des Amts für Landwirtschaft, Einzelunterschrift 9
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Martin Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
7 Eingefügt durch RRB vom 22. Oktober 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. November 2002 (AB vom 1. November 2002).
8 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 17. Dezember 2021).
9 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2021, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2022 (AB vom 17. Dezember 2021). 3
Feedback