Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (416.11)
CH - OW

Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildung sverordnung) vom 8. September 1995 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom
19. April 1978 2 , der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom
7. November 1979 3 und der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung vom 27. November 1989 4 , gestützt auf Artikel 26 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 und auf Artikel 40, 42, 43, 44 und 45 des Schulgesetzes (SchG) vom 28. Mai 1978 6 , beschliesst: I. Geltungsbereich, Organe und Zuständigkeiten

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Sie gilt für alle Lehr- und Ausbildungsverhältnisse mit Lehrbetrieben im Kanton.
2 Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die Verordnung ganz oder teilweise auch für Ausbildungsgänge anwendbar erklären, die

Art. 2

7

Art. 3

Regierungsrat Dem Regierungsrat obliegen: a. die Wahl der Berufsbildungskommission (Art. 76 Abs. 1 Bst. a SchG), b. ... 8 c. der Erlass von Ausführungsbestimmungen über die Intensivfortbildung der Lehrpersonen (Art. 26 Abs. 4 dieser Verordnung) und über die berufliche Weiterbildung (Art. 39 Abs. 2 dieser Verordnung), d. der Entscheid über die Führung von Berufsmaturitätsklassen, e. die Bezeichnung der Schulärztin oder des Schularztes für die Berufsschule (Art. 23 BBV, Art. 57 SchG), f. ... 9 g. die Festlegung der Gebühren für weitergehende Beratungen bei der Berufsberatung (Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung), der Entschädigung für die Prüfungsexpertinnen und -experten (Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung) sowie der Kursgebühren für die Integrationskurse (Art. 22 Abs. 2 dieser Verordnung) und für die berufliche Weiterbildung (Art. 40 Abs. 3 dieser Verordnung).

Art. 4

Zuständiges Departement Dem zuständigen Departement obliegen: a. die Übertragung von Lehrmeisterinnen- und Lehrmeisterkursen an Berufsverbände (Art. 11 Abs. 1 BBG),
b. der Antrag an das Bundesamt zur Durchführung oder Aufhebung eines interkantonalen Fachkurses (Art. 34 Abs. 1 BBG, Art. 28 Abs. 3 BBV), c. die Berichterstattung an das Bundesamt sowie die unmittelbare Beziehung zum Bundesamt (Art. 65 Abs. 3 BBG, Art. 78 BBV), d. die Bewilligung der Intensivfortbildung für die Lehrpersonen (Art. 26 Abs. 1 dieser Verordnung), 10 e. die Ausnahmebewilligung zur Fortsetzung des Lehrauftragsverhältnisses nach Ablauf von vier Jahren. 11

Art. 5

12

Art. 6

13

Art. 7

Amt für Berufsbildung
1 Das Amt für Berufsbildung vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung, soweit diese Aufgaben nicht andern Instanzen übertragen sind.
2 Dem Amt für Berufsbildung obliegen insbesondere: a. der Entscheid über die Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes auf einzelne Lehr- und Ausbildungsverhältnisse im Zweifelsfall (Art. 1 Abs. 4 BBG), b. die Aufsicht über die Berufslehren, die Anlehren und ähnliche Ausbildungsverhältnisse sowie die damit zusammenhängende Beratung der Vertragsparteien, c. der Entscheid über die Verweigerung und den Entzug des Rechts, Lehrtöchter und Lehrlinge auszubilden (Art. 10 Abs. 4 BBG), d. der Entscheid über die Durchführung und den Besuch von Lehrmeisterinnen- und Lehrmeisterkursen (Art. 11 BBG, Art. 10 BBV), e. der Widerruf der Genehmigung eines Lehrverhältnisses (Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 BBG), f. die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Ausbildung von Lehrtöchtern und Lehrlingen (Art. 9 Abs. 5 BBV), g. die Anordnung von Zwischenprüfungen im Einzelfall (Art. 24 Abs. 2 BBG), h. das aktive Bemühen um eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien, falls eine Auflösung des Lehrvertragsverhältnisses zur Diskussion steht (Art. 25 Abs. 1 BBG), i. die Verlängerung der Lehre, die Befreiung vom Unterricht und die Gewährung von Erleichterungen bei der Lehrabschlussprüfung von Behinderten (Art. 19 Abs. 2 BBG), k. die Zuweisung der Lehrtöchter und Lehrlinge zu den Berufsschulen im Einzelfall, l. das Aufbieten der Prüfungsexpertinnen und -experten zu den obligatorischen Instruktionskursen, m. die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen, n. die regelmässige Information der Berufsbildungskommission und des zuständigen Departementes über die laufenden Geschäfte.
3 Die aufgrund der Berufsausbildung gemäss Arbeitsgesetz 14 notwendigen Arbeitsbewilligungen erteilt das Amt für Berufsbildung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat.
4 Das Amt für Berufsbildung kann für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse Fachberaterinnen und -berater beiziehen.
II. Berufsberatung

Art. 8

Organisation und Aufgaben
1 Die Zentralstelle für Berufsberatung gemäss Art. 4 Abs. 1 BBG ist dem Amt für Berufsbildung unterstellt.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. die öffentliche Berufsberatung, namentlich:
1. die Berufswahlvorbereitung,
2. die individuelle und gruppenweise Beratung von Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen und Erwachsenen über die berufliche Ausbildung und Laufbahn,
3. die Erarbeitung, Bereitstellung und Vermittlung von Informationen über Ausbildung, Beruf und Weiterbildung,
4. die Hilfe bei der Verwirklichung des Berufswahlentscheides,
5. die Öffentlichkeitsarbeit, b. als Zentralstelle insbesondere:
1. die Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ),
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Berufsberatung, Schule und Wirtschaft.

Art. 9

Gebühren
1 Für Aufwendungen, die über die allgemeine Aufklärung und die persönliche Beratung im üblichen Umfang hinausgehen, erhebt die Zentralstelle für Berufsberatung Gebühren (Art. 3 BBG und Art. 5 BBV), welche der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen regelt.
2 Die Ratsuchenden sind auf die Gebührenpflicht aufmerksam zu machen.

Art. 10

Studienberatung Die Beratung über Berufe, die eine Ausbildung an Hochschulen oder ähnlichen Institutionen erfordern, soll nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den andern Innerschweizer Kantonen sichergestellt werden. III. Berufliche Grundausbildung A. Berufslehre
1. Allgemeine Vorschriften

Art. 11

Ausbildungsbewilligung
1 Lehrbetriebe, die in einem bestimmten Beruf erstmals Lehrtöchter oder Lehrlinge ausbilden wollen, haben vor Abschluss des Lehrvertrages beim Amt für Berufsbildung um eine Bewilligung nachzusuchen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 BBG erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Ändern sich wesentliche Grundlagen des Entscheides oder die gesetzlichen Vorschriften, so kann die Ausbildungsbewilligung widerrufen werden.

Art. 12

Lehrmeisterinnen- und Lehrmeisterkurse
1 Das Amt für Berufsbildung führt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Lehrmeisterinnen- und Lehrmeisterkurse durch (Art. 11 Abs. 1 BBG). Den Absolventinnen und Absolventen wird ein Kursausweis ausgehändigt.
2 Die Lehrmeisterinnen- und Lehrmeisterkurse können durch periodische Weiterbildungskurse ergänzt und vertieft werden (Art. 10 Abs. 4 BBV).

Art. 13

Einführungskurse
1 Das Amt für Berufsbildung fördert und koordiniert die von den Berufsverbänden durchgeführten Einführungskurse (Art. 16 Abs. 4 BBG).
2 Besteht in einem Beruf kein Berufsverband, so kann das Amt für Berufsbildung in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betreffenden Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern für eine Möglichkeit zum Kursbesuch sorgen.

Art. 14

Zusammenarbeit Die Lehrbetriebe, die Berufsschule sowie die Verantwortlichen für die Einführungskurse sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Lehrverhältnis

Art. 15

Lehrbeginn
1 Die Lehre beginnt frühestens am 1. Juli und spätestens bei Unterrichts- aufnahme der kantonalen Berufsschule.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Berufsbildung nach Anhören der betreffenden Berufsschule.

Art. 16

Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag ist dem Amt für Berufsbildung vor Beginn der Lehre in drei Exemplaren auf dem amtlichen Vertragsformular zur Genehmigung einzureichen (Art. 20 Abs. 2 BBG).
2 Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, jede Änderung des Lehrvertrages dem Amt für Berufsbildung schriftlich mitzuteilen.
3 Für die Genehmigung des Lehrvertrages erhebt das Amt für Berufsbildung im Rahmen der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung 15 eine Gebühr.

Art. 17

Verantwortliche Ausbildnerinnen oder Ausbildner Die für die Ausbildung verantwortliche Person des Betriebes ist im Lehrvertrag aufzuführen. Tritt sie während der Dauer des Lehrverhältnisses aus dem Betrieb aus, so hat dies der Betrieb dem Amt für Berufsbildung zu melden. Dieses trifft nötigenfalls Anordnungen zur Sicherung der weitern Ausbildung.
1 Die Lehrtochter oder der Lehrling ist vom Lehrbetrieb gegen Berufs- und Nichtberufsunfall zu versichern (Art. 22 Abs. 5 BBG).
2 Im Lehrvertrag ist zu regeln, wer die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung zu tragen hat.
3. Beruflicher Unterricht im Kanton

Art. 19

Kantonale Berufsschule
1 Der Kanton führt eine gewerblich-industrielle Berufsschule.
2 Die Berufsschule bietet an: a. den beruflichen Unterricht mit beruflichen und allgemeinbildenden Fächern (Art. 22 BBV), b. Stützkurse (Art. 27 BBG, Art. 26 BBV), c. Freifächer (Art. 30 Abs. 2 BBG, Art. 25 BBV).
3 Die Berufsschule kann zusätzlich führen: a. Integrationskurse, b. Berufsmaturitätsklassen.

Art. 20

Stützkurse
1 Für leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler können Stützkurse zur Vertiefung des Pflichtstoffes angeboten werden.
2 Über die Durchführung der Stützkurse entscheidet die Schulleitung.

Art. 21

Freifächer
1 Sofern die Leistungen in den Pflichtfächern eine zusätzliche schulische Belastung erlauben, können Schülerinnen und Schüler Freifächer belegen.
2 Über das Freifachangebot entscheidet die Schulleitung.

Art. 22

Integrationskurse
1 Für fremdsprachige Jugendliche, welche die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen haben, können zur bessern Eingliederung in die Berufsbildung Integrationskurse durchgeführt werden.
2 Für den Kursbesuch wird eine vom Regierungsrat festzusetzende Gebühr erhoben.
3 Über die Durchführung und den Umfang der Integrationskurse entscheidet die Berufsbildungskommission.

Art. 23

Berufsmaturitätsklassen
1 Bei ausgewiesenem Bedarf kann die Berufsschule in Zusammenarbeit mit andern Kantonen Berufsmaturitätsklassen führen.
2 Über die Führung und die Ausgestaltung der Berufsmaturitätsklassen entscheidet auf Antrag der Berufsbildungskommission der Regierungsrat.

Art. 24

Schulbesuch
1 Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister ist verpflichtet, neu in die Ausbildung eintretende Lehrtöchter und Lehrlinge rechtzeitig bei der Berufsschule anzumelden. Der Anmeldetermin wird von der Schulleitung festgelegt und im Amtsblatt rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Lehrtochter oder der Lehrling hat den Berufsschulunterricht ab Lehrbeginn zu besuchen. Muss der Unterricht ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen versäumt werden, so ist vorher die Bewilligung der
Können sich die Vertragsparteien über den Besuch von Freifächern, Stützkursen oder Berufsmaturitätsklassen nicht einigen, so entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 24a

16 Beruflicher Auftrag der Lehrpersonen
1 Der Auftrag der Lehrpersonen umfasst die Auftragsfelder Klasse, Schule und Lehrperson.
2 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten und weiteren an der Schule Beteiligten zusammen.
3 Der berufliche Auftrag gilt im Grundsatz sowohl für Vollzeit als auch Teilzeit arbeitende Lehrpersonen. Mit Teilzeit arbeitenden Lehrpersonen können Sonderregelungen vereinbart werden.

Art. 24b

17 Auftragsfeld Klasse
1 Die Lehrpersonen achten und schätzen die Lernenden. Sie fördern und fordern selbstständiges und eigenverantwortliches Denken und Handeln sowie Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz. Sie halten sich an die Lehrplanziele und unterrichten nach anerkannten methodischen und didaktischen Grundsätzen.
2 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren des Unterrichts sowie die regelmässige und gesamtheitliche Beurteilung der Lernenden.
3 Die Lehrpersonen nehmen für die Klasse weitere organisatorische und administrative Aufgaben wahr.
4 Die Lehrpersonen begleiten die Lernenden, beraten diese bei schulischen und persönlichen Fragen und stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.

Art. 24c

18 Auftragsfeld Schule
1 Die Lehrpersonen tragen Mitverantwortung für die pädagogische und organisatorische Gestaltung und Entwicklung der Schule. Sie wirken bei der Evaluation der Schule mit. Sie erfüllen in Absprache mit der Schulleitung besondere Aufträge.
2 Für die Lehrpersonen sind insbesondere interne Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen verpflichtend. Sie beteiligen sich gemeinschaftlich an Vernehmlassungen mit bildungspolitischem Inhalt und vertreten die Schule bei Bedarf nach aussen.
3 Lehrpersonen, die im Interesse der Gesamtschule grössere zusätzliche Aufträge übernehmen (Projektleitung, Leitung der Bibliothek oder Mediothek oder ähnliche Aufgaben), können entlastet oder entschädigt werden.

Art. 24d

19 Auftragsfeld Lehrperson
1 Die Lehrpersonen überdenken regelmässig ihre Arbeit, holen Rückmeldungen ein und treffen die notwendigen Massnahmen.
2 Sie bilden sich weiter, um persönlich, fachlich, pädagogisch und didaktisch den Anforderungen professionell begegnen zu können (Art. 37 BBG und

Art. 31 BBV). Die persönliche und berufliche Fortbildung erfolgt insbeson-

dere durch Selbststudium, durch den Besuch schulinterner und -externer Veranstaltungen, durch Intensivfortbildung und allenfalls durch freiwillige Beurlaubung.

Art. 24e

Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen pflegen die klassen-, fach- und stufenspezifische Zusammenarbeit. Sie arbeiten auch klassen-, fach- und stufenübergreifend zusammen.
2 Für die Zusammenarbeit, die die ganze Schule betrifft, werden notwendige Zeitgefässe verbindlich festgelegt. Diese werden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit angesetzt.

Art. 25

Fortbildung der Lehrpersonen
1 Die Fort- und Weiterbildung findet in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
21
2 Die Schulleitung entscheidet über den Besuch von Fortbildungskursen ausserhalb der Schulzeit. Sie kann den Besuch bestimmter Fortbildungkurse obligatorisch erklären, und zwar auch während der Schulferien.
3 Über den Besuch von Fortbildungskursen, welche während der Unterrichtszeit stattfinden, entscheidet das Amt für Berufsbildung.

Art. 26

Intensivfortbildung der Lehrpersonen
1 Das zuständige Departement kann Lehrpersonen, die mindestens zehn Jahre unterrichtet haben, eine Intensivfortbildung bewilligen. 22
2 Die Intensivfortbildung dauert in der Regel drei Monate.
3 Während der Intensivfortbildung sind die Lehrpersonen von der Lehrtätigkeit befreit und beziehen das ordentliche Gehalt.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.

Art. 27

Lehrmittel, Gebrauchsmaterial
1 Die Anschaffung sämtlicher Lehrmittel geht zu Lasten der Lehrtochter oder des Lehrlings.
2 Für das Gebrauchsmaterial kann bei der Lehrtochter oder beim Lehrling ein Beitrag erhoben werden.

Art. 28

Schulärztlicher Dienst
1 Die Schulärztin oder der Schularzt überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse an der Berufsschule und trifft vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei den Lehrtöchtern und Lehrlingen (Art. 23 BBV, Art. 57 SchG).
2 Die Schule kann auf Antrag der Lehrtochter und des Lehrlings oder ihrer gesetzlichen Vertretung, des Berufsbildungsamtes, der Lehrmeisterin oder des Lehrmeisters eine kostenlose ärztliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Gesichtspunkte anordnen.

Art. 29

23
4. Ausserkantonaler beruflicher Unterricht

Art. 30

Ausserkantonaler Schulbesuch Soweit der berufliche Unterricht innerhalb des Kantons nicht gewährt werden kann, vermittelt das Amt für Berufsbildung den Besuch von ausserkantonalen Berufsschulen, Berufsmaturitätsschulen und Fachkursen.
5. Lehrabschlussprüfungen

Art. 31

Organisation
1 Die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen obliegt dem Berufsbildungsamt, soweit sie nicht an eine ausserkantonale Institution übertragen werden (Art. 42 Abs. 1 BBG).
2 ...
24

Art. 32

Finanzielles
1 Für die Lehrabschlussprüfung von Personen ohne Berufslehre und von Studierenden privater Fachschulen kann das Berufsbildungsamt eine Vergütung verlangen (Art. 36 Abs. 1 BBV).
2 Die Entschädigung der Prüfungsexpertinnen und -experten regelt der Regierungsrat. B. Anlehre

Art. 33

Anwendbares Recht Die Bestimmungen über die Berufslehre gelten sinngemäss auch für die Anlehre, soweit im folgenden nichts anderes geregelt wird.

Art. 34

Ausbildungsprogramm Das individuelle Ausbildungsprogramm, welches den Inhalt und die Dauer der Ausbildung umschreibt, bildet nach seiner Genehmigung durch das Amt für Berufsbildung einen Bestandteil des Anlehrvertrages (Art. 40 Abs. 3 BBV).

Art. 35

25

Art. 36

Teilnahme an Einführungskursen Sofern für den entsprechenden BIGA-Beruf Einführungskurse durchgeführt werden, hat die Lehrtochter oder der Lehrling die Pflicht, diese zu besuchen, sofern die Trägerschaft des Kurses damit einverstanden ist.

Art. 37

Ausweis
1 Gegen Ende der Anlehre hat ein vom Berufsbildungsamt beauftragtes Fachgremium anhand einer Abschlussarbeit zu überprüfen, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. Gestützt auf das Ergebnis wird der eidgenössische Ausweis ausgestellt.
2 Absolviert die Lehrtochter oder der Lehrling den praktischen Teil der Lehrabschlussprüfung, so stellt das Amt für Berufsbildung einen kantonalen Ausweis aus. C. Vorlehre

Art. 38

Grundsätze
1 Die Vorlehre ist ein Ausbildungsangebot für Jugendliche, welche die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben und die sich die Grundlagen für den Beginn einer Berufslehre aneignen wollen (Art. 49 Abs. 5 BBG).
Vorlehrverhältnisse unterliegen wie die Lehrverhältnisse der Genehmigung durch das Amt für Berufsbildung. Die Bestimmungen über die Berufslehre gelten sinngemäss auch für die Vorlehre.
3 Jugendliche, die eine Vorlehre absolvieren, haben Anrecht auf einen angemessenen Theorieunterricht.
4 ...
26 IV. Berufliche Weiterbildung

Art. 39

Grundsatz
1 Der Kanton fördert die berufliche Weiterbildung von gelernten und angelernten Berufsleuten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 50 BBG.
2 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen über die berufliche Weiterbildung erlassen.

Art. 40

Kursarten
1 Die Berufsschule kann Weiterbildungskurse für Gelernte oder Angelernte durchführen. Über die Durchführung entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlages das Amt für Berufsbildung.
2 Die Berufsschule kann Kurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen sowie Umschulungskurse durchführen, sofern das Bedürfnis dafür ausgewiesen ist. Über die Durchführung entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlages die Berufsbildungskommission.
3 Die Kursgebühren regelt der Regierungsrat.
4 Im Bedarfsfall können Beiträge an die anerkannten, auswärtigen Kursveranstalter ausgerichtet werden. Über die Zusprechung der Beiträge im Einzelfall entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlages das Amt für Berufsbildung. V. Finanzielle Bestimmungen A. Kantonsbeiträge

Art. 41

Voraussetzungen
1 Der Kanton gewährt Beiträge an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung.
2 Der Kantonsbeitrag setzt in der Regel einen Bundesbeitrag voraus und wird unter den gleichen Voraussetzungen wie dieser gewährt.
3 Die Beitragsgewährung kann mit Auflagen verbunden werden.
4 Kantonsbeiträge dürfen im Einzelfall zusammen mit anderweitigen Beiträgen nicht höher sein als sie zur Deckung des Ausgabenüberschusses notwendig sind.

Art. 42

Höhe
1 Der Kantonsbeitrag beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Kosten für: a. Einführungskurse (Art. 16 und Art. 64 Abs. 2 Bst. b BBG, Art. 59 BBV), b. berufliche Fort- und Weiterbildungskurse (Art. 50 und Art. 64 Abs. 2 Bst. f BBG, Art. 59 BBV),
c. Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen (Art. 51ff. und Art. 64 Abs. 3 Bst. b BBG).
2 Bei interkantonalen beruflichen Weiterbildungskursen entspricht der Beitragssatz jenem des durchführenden Kantons (Sitzkanton).
3 Der Kanton trägt nach Abzug des Bundesbeitrages und Beiträgen Dritter die verbleibenden Kosten für: a. die angeordneten Zwischenprüfungen (Art. 24 Abs. 2 BBG), b. die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen durch Kantone und Verbände (Art. 42 und 64 Abs. 2 Bst. e BBG), c. die Kurse für die Ausbildung von Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern und von Instruktorinnen und Instruktoren für die Einführungskurse (Art. 11, 16 und 64 Abs. 3 Bst. a BBG), d. die Ausbildung von Prüfungsexpertinnen und -experten (Art. 64 Abs. 3 Bst. a BBG), e. die Berufsmaturitätsklassen, sofern diese berufsbegleitend oder im Vollzeitangebot durchgeführt werden, f. die Integrationskurse.
4 Der Kanton trägt nach Abzug des Bundesbeitrages und Beiträgen Dritter die Kosten für den Unterricht an den Berufsschulen (eingeschlossen lehrbegleitende Berufsmaturitätsklassen) und Lehrwerkstätten (Art. 64 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2 Bst. c BBG, Art. 44 SchG). Die Kosten für Bau und Unterhalt der Gebäude trägt ebenfalls der Kanton. 27

Art. 43

Kürzungen, Verweigerungen, Rückforderungen
1 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn eine Empfängerin oder ein Empfänger Vorschriften über die Berufsbildung wiederholt oder in schwerer Weise verletzt hat.
2 Beiträge dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge werden zurückgefordert. B. Gemeindebeiträge

Art. 44

28 VI. Schlussbestimmungen

Art. 45

29

Art. 46

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom
13. November 1987 30 wird wie folgt geändert: a. Art. 7 wird aufgehoben. b. Art. 9:
1 Als Aufsichtskommission für die hauswirtschaftliche Weiterbildung amtet die Berufsbildungskommission gemäss Art. 5 der Berufsbildungsverordnung. Der Bereich Hauswirtschaft ist in der Kommission durch mindestens eine Fachperson vertreten.
2 Die Schulleitung der hauswirtschaftlichen Fachschule kann für die sie betreffenden Geschäfte beigezogen werden.
c. Art. 10 Abs. 2 Bst. d: d. die Ausbildungsprogramme mit den obligatorischen und fakultativen Unterrichtsfächern und den Lehrplänen zu erlassen, soweit sie nicht anderweitig geregelt sind.
2

Art. 9 der Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 29. März 1966

31 wird wie folgt ergänzt:
2 Die aufgrund der Berufsausbildung notwendigen Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz erteilt das Amt für Berufsbildung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat.

Art. 47

Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 29. Januar 1981 32 wird aufgehoben.

Art. 48

Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 33 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 LB XXIII, 427; geändert durch Nachtrag vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (LB XXV, 309), Nachtrag vom 25. November 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (LB XXV, 381), das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), und die Ausführungsbestimmungen über die Beru fsbildung (übergangsrechtliche Bestimmungen über die Organe der Berufsbildung und die Zuständigkeiten) vom 4. Juli
2006, in Kraft seit 1. August 2006 (ABl 2006, 1014)
2 SR 412.10
3 SR 412.101
4 SR 915.2
5 LB XIII, 1
6 LB XVI, 121, und XXII, 126
7 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
8 Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Juni 1999
9 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
10 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. Juni 1999
11 Eingefügt durch Nachtrag vom 25. Juni 1999
12 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
13 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
14 SR 822.11
15 LB XVII, 8
16 Eingefügt durch Nachtrag von 25. November 1999
17 Eingefügt durch Nachtrag von 25. November 1999
18 Eingefügt durch Nachtrag von 25. November 1999
19 Eingefügt durch Nachtrag von 25. November 1999
20 Eingefügt durch Nachtrag von 25. November 1999
21 Geändert durch Nachtrag vom 25. November 1999
22 Geändert durch Nachtrag vom 25. Juni 1999
23 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
24 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
25 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
26 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
27 Geändert durch Art. 25 Bst. a des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
28 Aufgehoben durch Art. 25 Bst. b des Gesetz es über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
29 Aufgehoben durch Art. 5 der AB über die Berufsbildung vom 4. Juli 2006
30 LB XX, 97
31 LB XI, 349, XIII, 61, und XVII, 8
32 LB XVIII, 1, und XXII, 233
33 Vom Regierungsrat auf 1. August 1995 in Kraft gesetzt
Markierungen
Leseansicht