Einführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (241.1)
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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

241.1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 17. April 1990 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb 2 , beschliesst: §
1 Zivilrechtsstreitigkeiten 1. einfaches und rasches Prozessverfahren Für die Beurteilung von Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs, für die gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein einfaches und rasches Prozessverfahren vorgeschrieben ist, sind zuständig: 1. der Kantonsgerichtspräsident bis zu einem Streitwert von Fr. 5000.-; 2. die Kleine Kammer des Kantonsgerichts bei einem Streitwert, der Fr. 5000.- übersteigt; 3. die Kleine Kammer des Kantonsgerichts bei Verfahren ohne Streitwert. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung 4 betreffend das beschleunigte Verfahren. §
2 2. ordentliches Verfahren 5 Für die Beurteilung von Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs ist unter dem Vorbehalt von § 1 als einzige kantonale Instanz die Grosse Kammer des Kantonsgerichts zuständig. §
3 Strafverfolgung Die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsorganen. §
4 Rechtskraft Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss § 46 des Organisationsgesetzes 6 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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