Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
262.3 Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974, 8./9. November 1974 1 I. KAPITEL: PROZESSHANDLUNGEN, DIE AUF ERSUCHEN EINES ANDEREN KANTONS AUSGEFÜHRT WERDEN
Art. 1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer andern Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Art. 2 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Art. 3 Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.
Art. 4 Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Art. 5 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. KAPITEL: PROZESSHANDLUNGEN, DIE IN EINEM ANDERN KANTON AUSGEFÜHRT WERDEN
Art. 6 Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
Art. 7 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.
Art. 8 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Art. 9 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den
Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht. III. KAPITEL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 10 Beitritt und Rücktritt Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 11 Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
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